Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6846) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ren Vereinbarungen mit Inhaltsanbietern territorialen Beschränkungen. Die Gewährleistung dieser Zugangskontrolle sei bei der Satellitentechnologie mit höheren Kosten verbunden. Zweitens sei die Satellitentechnologie nicht für die Verbreitung einer großen Zahl von regionalen Kanälen ausgerüstet. Diese Behauptungen wurden nicht belegt und widersprechen der Tatsache, dass der Vertrag von Astra mit Kantabrien ein professionelles System für die Zugangskontrolle umfasste. Darüber hinaus wäre die Satellitentechnologie nach den Kostenberechnungen von Astra sogar selbst dann noch günstiger, wenn gesonderte Vereinbarungen mit den einzelnen spanischen Regionen getroffen werden müssten. Was den regionalen Rundfunk betrifft, so macht Astra geltend, dass die von der spanischen Regierung berücksichtigte Zahl von 1 380 Kanälen stark überhöht sei (89). Wiederum wäre die Satellitenlösung nach den Berechnungen von Astra auch unter Einbeziehung der regionalen und lokalen Kanäle kostengünstiger. (172) Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, dass die untersuchte Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht wird. Wie vorstehend erläutert, ist die Maßnahme nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II von Kastilien-La Mancha sicherzustellen. Betrieb und Instandhaltung der Netze (173) Was die für den Betrieb und die Instandhaltung der bezuschussten digitalen terrestrischen und Satellitennetze gewährte laufende Finanzierung betrifft, so kann diese, da sie mit der Beihilfe für die Einführung einhergeht, nicht als technologieneutral betrachtet werden. Sie ist für den Erhalt der Zentren bestimmt, die das Signal über terrestrische Plattformen ausstrahlen. Daher ist auch diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (174) Jede künftige Beihilfe, die für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmt ist, muss angemeldet werden und dem Grundsatz der Technologieneutralität entsprechen. 5.3.2.3.   Vermeidung unnötiger Verzerrungen (175) Obwohl die öffentliche Maßnahme angesichts des Vorliegens eines Marktversagens und möglicher Kohäsionsprobleme gerechtfertigt sein könnte, führt die Maßnahme aufgrund ihrer Konzeption zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen. Schlussfolgerung bezüglich Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (176) Es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei der untersuchten Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe, nicht um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Instrument zur Korrektur des festgestellten Marktversagens handelt. 5.3.3.   Artikel 106 Absatz 2 AEUV (177) Im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 106 Absatz 2 kann der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung entstandenen Kosten gewähren. Die nationalen (oder regionalen) Behörden müssen die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen. (178) Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens haben die spanischen Behörden keine Argumente oder Belege dafür vorgebracht, warum die Maßnahme als vereinbar nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV erklärt werden sollte. (179) Damit Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Anwendung kommt, müssen die nationalen (oder regionalen) Behörden die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen. In Spanien ist kein Gesetz zur Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Einführung von DVB-T erlassen worden oder von den Behörden ergangen. Vor allem ist der Betrieb eines terrestrischen Netzes gemäß den spanischen Rechtsvorschriften nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft. Im Telekommunikationsgesetz von 1998 (90) ist festgelegt, dass Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind, jedoch nicht den Rang öffentlicher Dienstleistungen (91) aufweisen. Die gleiche Definition findet sich im derzeit geltenden Telekommunikationsgesetz (92). Die Übertragungsdienste für die Ausstrahlung der Fernsehprogramme, d. h. die Signalübertragung über die Telekommunikationsnetze, werden als Telekommunikationsdienstleistungen angesehen und sind als solche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, stellen aber keine öffentliche Dienstleistung dar (93). (180) Zudem sind die Bestimmungen des Gesetzes von Technologieneutralität gekennzeichnet. Telekommunikationsdienstleistungen werden als die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz definiert, ohne dass speziell das terrestrische Netz genannt wird (94). Darüber hinaus wird in Artikel 3 des Gesetzes festgelegt, dass eines der Ziele der Regulierung in der weitest möglichen Förderung der Technologieneutralität besteht. (181) Selbst wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentliche Dienstleistung betrachtet wird, ist es nicht möglich, diese Definition auf den Betrieb einer bestimmten Plattform auszuweiten. Wenn verschiedene Übertragungsplattformen bestehen, kann darüber hinaus nicht angenommen werden, dass eine konkrete Plattform „wesentlich“ für die Übertragung der Rundfunksignale ist. Deshalb wäre es ein offensichtlicher Fehler gewesen, wenn in den spanischen Rechtsvorschriften die Nutzung einer bestimmten Plattform für die Übertragung der Rundfunksignale eine öffentliche Dienstleistung darstellen würde. (182) Es wird der Schluss gezogen, dass gemäß den spanischen Rechtsvorschriften der Betrieb der terrestrischen Netze nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft ist. Zudem haben die spanischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Plattform eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert, und folglich haben sie keinen bestimmten Plattformbetreiber mit der Erbringung einer solchen öffentlichen Dienstleistung betraut. (183) Überdies haben die spanischen Behörden keinen Beleg für einen Rechtsakt vorgelegt, der die beiden Empfänger Abertis und TelecomCLM mit einer Dienstleistung betraut. (184) Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 106 Absatz 2, wonach der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung entstandenen Kosten gewähren kann, kann daher in diesem Fall nicht herangezogen werden. 5.3.4.   Bestehende Beihilfe (185) Abertis geht davon aus, dass die Einführung des terrestrischen Rundfunknetzes im Gebiet II nahezu vollständig von den spanischen Autonomen Gemeinschaften unter Verwendung öffentlicher Mittel auf Grundlage einer Rechtsvorschrift, die auf das Jahr 1982 zurückgeht, d. h. vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1986, finanziert worden sei. Folglich kann nach Ansicht von Abertis davon ausgegangen werden, dass die Regelung Teil der laufenden öffentlichen Finanzierung des Betriebs der lokalen terrestrischen Netze bilde und somit als bestehende Beihilfe betrachtet werden sollte. (186) Die Finanzierung des Ausbaus des terrestrischen Netzes begann zweifelsfrei Anfang der achtziger Jahre, doch zu diesem Zeitpunkt gab es keine privaten Rundfunkanbieter auf dem Markt. Daher wurden mit dem Ausbau der Infrastruktur ausschließlich die Anforderungen der öffentlichen Rundfunkanstalt erfüllt, die in jedem Fall die Pflicht hatte, ihr Signal für die Mehrheit der Bevölkerung bereitzustellen. Zudem war zu diesem Zeitpunkt das terrestrische Fernsehen die einzige Plattform für die Übertragung des Fernsehsignals in Spanien. Infolgedessen wurde durch den Ausbau des einzigen bestehenden Netzes der Wettbewerb mit anderen Plattformen nicht verzerrt. (187) Zwischenzeitlich haben sich die Gesetzgebung und die Technologie weiterentwickelt und es kamen neue Plattformen für den Rundfunk und neue Marktteilnehmer hinzu, insbesondere private Rundfunkanbieter. Da sich der Beinhilfeempfänger und die allgemeinen Umstände der öffentlichen Finanzierung erheblich weiterentwickelt haben, kann die untersuchte Maßnahme nicht als eine formale oder administrative Änderung betrachtet werden, sondern vielmehr als eine Änderung, die die Substanz der ursprünglichen Regelung beeinflusst, so dass sie als neue Beihilfereglung zu betrachten ist (95). In jedem Fall war der Umstieg vom analogen zum digitalen Fernsehen nur vor dem Hintergrund jüngster technologischer Fortschritte möglich und ist somit ein neues Phänomen. Daher hätten die spanischen Behörden diese neue Beihilfe anmelden müssen. 5.4.   SCHLUSSFOLGERUNG (188) Es wird festgestellt, dass die von Spanien, der Regionalregierung von Kastilien-La Mancha und den Gemeinden den Betreibern des terrestrischen Netzes gewährte Beihilfe für den Ausbau und die Digitalisierung ihres Netzes, um frei empfangbare Fernsehkanäle im Gebiet II anzubieten, eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Überdies wurde die Beihilfe nicht bei der Kommission angemeldet, wie es nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erforderlich gewesen wäre, und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Aus diesen Gründen ist sie von den Betreibern des terrestrischen Netzes zurückzufordern. (189) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass auch die laufende Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung des digitalisierten Netzes, die ohne jede Ausschreibung oder im Rahmen von nicht technologieneutralen Ausschreibungen gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Auch diese Beihilfe wurde nicht entsprechend den Anforderungen von Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Daher ist sie von den Betreibern zurückzufordern. (190) Jede künftige staatliche Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb ist anzumelden und hat dem Grundsatz der Technologieneutralität zu entsprechen. 6.   RÜCKFORDERUNG 6.1.   NOTWENDIGKEIT DER AUFHEBUNG DER BEIHILFE (191) Gemäß dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, dazu befugt, zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (96). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, der Wiederherstellung der früheren Lage (97). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen rechtswidriger Beihilfen erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (98). (192) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (99) Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. (193) Da die für den Ausbau und die Digitalisierung sowie die spätere Instandhaltung und den Betrieb von Spanien seit 2008-2009 gewährte Finanzierung eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt, muss Spanien daher die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückfordern, um die Situation wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestand. 6.2.   EMPFÄNGER DER STAATLICHEN BEIHILFE UND QUANTITATIVE BEMESSUNG DER BEIHILFE (194) TelecomCLM und Abertis sind die unmittelbar Begünstigten der Beihilfe. Alle in den nachfolgenden Erwägungsgründen genannten Beträge basieren auf den der Kommission übermittelten Informationen. Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, erhielten TelecomCLM und Abertis 13,2 Mio. EUR bzw. 250 000 EUR für die Aufrüstung ihrer eigenen Übertragungszentren. Darüber hinaus wurde TelecomCLM ohne öffentliche Ausschreibung für den Bau neuer Übertragungszentren für Gemeinden ausgewählt, von denen sechs in das Eigentum des Unternehmens übergingen (2,26 Mio. EUR). (195) In den Fällen, in denen die Gemeinden Eigentümer der DVB-T-Ausrüstung bleiben, haben sie diese Ausrüstung entweder von TelecomCLM oder Abertis erworben. Da diese Unternehmen direkt (d. h. ohne öffentliche Ausschreibung) für die Lieferung der digitalen Ausrüstung und/oder für die Erbringung der Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen ausgewählt wurden, sind sie auch in diesem Fall unmittelbar Begünstigte. Somit gingen tatsächlich 32,6 Mio. EUR öffentlicher Mittel ohne öffentliche Ausschreibung an diese beiden Unternehmen (100). (196) Die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist von TelecomCLM und Albertis zurückzufordern. (197) Die laufende Beihilfe ist für die Instandhaltung und den Betrieb der DVB-T-Netze bestimmt. Die Betreiber dieser Netze sind die Empfänger dieser Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb. TelecomCLM und Abertis erhielten 6,5 Mio. EUR für den Zeitraum 2009-2011. Diese und jedwede danach gezahlte Beihilfe ist daher von diesen Netzbetreibern zurückzufordern. (198) In den Fällen, in denen die verschiedenen Empfänger eine Finanzierung erhalten hatten, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (101) festgesetzten Schwellenwerte nicht überschreitet, wird diese Finanzierung nicht als staatliche Beihilfe betrachtet, sofern sämtliche in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und sie ist nicht zurückzufordern. (199) Die Rückforderung hat ab dem Datum zu erfolgen, an dem der Vorteil für den Empfänger erwachsen ist, d. h. als dem Empfänger die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, und der Betrag ist bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (200) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Königreich Spanien die Beihilfe für die Betreiber der Plattform des terrestrischen Fernsehens zum Ausbau der Versorgung mit digitalem terrestrischem Fernsehen in entlegenen und schwach besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Die Beihilfe, einschließlich der (laufenden) Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, muss von den Plattformbetreibern als unmittelbar Begünstigte zurückgefordert werden. Dies gilt auch für die Gemeinden, wenn diese als Plattformbetreiber tätig sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform, TelecomCLM und Abertis, gewährte staatliche Beihilfe für die Aufrüstung der Übertragungszentren, für den Bau neuer Übertragungszentren und für die Bereitstellung digitaler Ausrüstung und/oder für den Betrieb und die Instandhaltung im Gebiet II von Kastilien-La Mancha, die von Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (102) erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Verordnung erfüllten. Artikel 3 (1)   Spanien fordert die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von TelecomCLM und Abertis zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zum Tag ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (103) anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Spanien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein. Artikel 4 (1)   Die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. (3)   Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) zu den in Artikel 1 genannten Empfängern Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. (4)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  http://www.boe.es/boe/dias/2005/06/15/pdfs/A20562-20567.pdf (2)  http://www.boe.es/boe/dias/2005/07/30/pdfs/A27006-27014.pdf (3)   ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 8. (4)  Beschluss 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 52). (5)  Astra legte gegen die Auflösung des Vertrags Rechtsbehelf beim erstinstanzlichen Gericht von Santander ein (Verfahren Nr. 1728/2009), das am 23. Dezember 2011 die kantabrischen Behörden verurteilt hat, Astra Schadensersatz für die ungerechtfertigte Auflösung des Vertrags zu zahlen. Das Gericht stellte keine Nichterfüllung des Vertrags seitens Astra fest, die die Auflösung gerechtfertigt hätte. Nach Auffassung des Gerichts war die Entscheidung der Zentralregierung, die nationale Strategie für das DVB-T zu erarbeiten, einer der Gründe, aus denen der Vertrag aufgelöst wurde. Siehe Urteil 000313/2011 des erstinstanzlichen Gerichts (Juzgado de Primera Instancia) von Santander. (6)  Die Lizenz umfasst die Zuweisung einer Frequenz für den terrestrischen Rundfunk. (7)   „Internet Protocol Television (IPTV)“ ist ein Begriff, der sich auf Systeme zur Übertragung von Fernseh- und Videosignalen über ein elektronisches Kommunikationsnetz unter Verwendung des Internetprotokolls bezieht. (8)  In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum“ [KOM(2009) 586] wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bis zu einem bestimmten auf EU-Ebene zu vereinbarenden Termin die Rundfunkausstrahlung mit hoher Sendeleistung im 800-MHz-Band einzustellen und die EU-Entscheidung zur technischen Harmonisierung vollständig umzusetzen. (9)  Siehe z. B. Frankreich, staatliche Beihilfe N 666/09, Änderung der Beihilferegelung für DVB-T N 111/2006; Slowakische Republik, staatliche Beihilfe N 671/09, Umstieg auf die Digitaltechnik des Fernsehens in der Slowakischen Republik; Spanien, staatliche Beihilfe SA.28685 [2011(NN)], Empfang des digitalen Fernsehens in Kantabrien. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht immer möglich war, die entlegenen und weniger besiedelten Gebiete in Spanien, die Gegenstand der Untersuchung bilden (das sogenannte Gebiet II), über die Plattform DVB-T mit dem Fernsehsignal zu versorgen; aus diesem Grund wurde in einigen Fällen die Übertragung über Satellit gewählt, und zwar sowohl für die Übertragung zwischen den Zentren als auch für die Übertragung zu einigen Haushalten (genauere Angaben siehe Abschnitt 2.2.2). Im Sinne dieses Beschlusses gelten alle diese Anlagen dennoch als „terrestrisch“. (10)  Siehe Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik, insbesondere Artikel 6 Absatz 4 (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7). (11)  Siehe Beschluss der Kommission zu SA.32619 — Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der „digitalen Dividende“ (ABl. C 213 vom 19.7.2012, S. 41). Aufgrund der komplizierten Neuorganisation der Dienste und der Nutzung des Frequenzspektrums beantragte Spanien eine Ausnahmeregelung für den Umsetzungstermin in Artikel 6 Absatz 4 von Beschluss Nr. 243/2012/EU. (12)  Etwa 26 frei empfangbare nationale Kanäle sowie 30 frei empfangbare regionale Kanäle. (13)  […]. (14)  Für die privaten Rundfunkanbieter wurde die Pflicht eingeführt, bis zu diesem Datum eine Versorgung von 96 % der Bevölkerung in den entsprechenden Gebieten zu erreichen, während die öffentlichen Rundfunkanstalten die Versorgung von 98 % der Bevölkerung in den jeweiligen Gebieten sicherzustellen hatten. Im Gebiet I waren die Rundfunkanbieter verpflichtet, die Versorgung dieser Prozentsätze der Bevölkerung mit digitalem terrestrischem Fernsehen zu erreichen sowie die Kosten der Digitalisierung zu tragen. Folglich war keine staatliche Beihilfe erforderlich. (15)  http://www.televisiondigital.es/Documents/PlanNacionalTransicionTDT.pdf (16)  Später in die Phasen I, II und III unterteilt. (17)  http://www.boe.es/boe/dias/2008/03/06/pdfs/A13832-13834.pdf (18)  Die Entscheidung über die Aufteilung der Mittel für die Entwicklung des Breitbands und die Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II wurde den regionalen Behörden übertragen. (19)  Die Rahmenverträge wurden zwischen dem Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus und den Autonomen Gemeinschaften 2006 im Zuge des Plan Avanza unterzeichnet. (20)  http://www.boe.es/boe/dias/2009/07/02/pdfs/BOE-A-2009-10972.pdf (21)  Siehe beispielsweise die Folgevereinbarung mit Andalusien: http://www.boe.es/boe/dias/2009/10/28/pdfs/BOE-A-2009-17108.pdf (22)  Insgesamt wurden mehr als 600 Verträge zwischen den Behörden — Rahmenverträge, Folgevereinbarungen usw. — in Zusammenhang mit dem Ausbau der Versorgung geschlossen. (23)  Die Regierung von Kastilien-La Mancha gelangte zu dem Schluss, sie würde nicht genügend Zeit haben, um innerhalb der Frist des nationalen Plans für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Vgl. Anhang II — Interne Studie der JCCM zur Umsetzung des nationalen Plans für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen, S. 31. (24)  Regierung von Kastilien-La Mancha: Die Umsetzung des Plans für den Umstieg auf DVB-T in Kastilien-La Mancha, Präsentation für die Europäische Kommission, 27. Oktober 2010. (25)  Die Gemeinden sind Eigentümer der Ausrüstung und müssen in den ersten zwei Jahren des Betriebs für die Betriebs- und Instandhaltungskosten aufkommen. (26)  Kooperationsvertrag zwischen der JCCM und der Gemeinde Caspueñas, S. 76. (27)  Auf Grundlage der am 17. Mai 2013 geschlossenen Verträge zur Übergabe der DVB-T-Ausrüstungen. Damit sollten Betrieb und Instandhaltung dieser Au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.