Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6846) (Text von Bedeutung für den EWR)

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srüstungen nach dem im Kooperationsvertrag festgelegten Zweijahreszeitraum gesichert werden. Bei drei Kooperationsverträgen blieb Abertis jedoch Eigentümer der DVB-T-Ausrüstungen. (28)  Zur Aufrüstung ihrer Netze zahlten die Gemeinden bis zu 32,6 Mio. EUR an TelecomCLM und Abertis. (29)  Die Kooperationsverträge decken zwei Jahre Betrieb und Instandhaltung ab. Dies ergibt 4,5 Mio. EUR für die Gemeinden und 2 Mio. EUR für die Betreiber. Interne Studie der JCCM über die Umsetzung des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T in Kastilien-La Mancha, S. 53. (30)  Siehe insbesondere die Urteile in den Rechtssachen T-21/06, Deutschland/Kommission (DVB-T Brandenburg), Slg. 2009, II-197, Randnr. 69, und T-177/07, Mediaset SpA/Kommission, Slg. 2010, II-2341. (31)  Im Fall Kastilien-La Mancha führten die Behörden nicht an, dass die Maßnahme als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden sollte. Sie würde auch nicht die Voraussetzungen des Altmark-Urteils erfüllen, da es keinen Betrauungsakt gibt, die Empfänger nicht im Wege einer offenen Ausschreibung ausgewählt wurden und die Behörde die Vergütung nicht auf der Basis der Kosten berechnet hat, die ein gut geführtes Unternehmen für die Erbringung dieser Dienste beglichen hätte. (32)  Ursprünglich hatten die Gemeinden in den letzten Jahrzehnten analoge Übertragungszentren errichtet und in ihrem Eigentum. Für die Digitalisierung dieser Infrastruktur erhielten sie öffentliche Mittel. (33)  Vorlage der Regierung von Kastilien-La Mancha bei der EK (Beihilfesache C24/2010) — Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten in Kastilien-La Mancha, eingereicht am 6. Juni 2014. (34)  Dies steht jedoch im Widerspruch zu den von Spanien übermittelten Unterlagen. Beispielsweise bezieht sich Artikel 7 des Vertrags über die Übergabe von DVB-T-Ausrüstungen zwischen TelecomCLM und der JCCM auf die vom Betreiber im Gebiet II erbrachten DVB-T-Dienste. Außerdem hat die JCCM, wie in Erwägungsgrund 73 dargelegt, selbst angeführt, dass Abertis und TelecomCLM als Netzbetreiber im Gebiet II betrachtet werden sollten. Darüber hinaus widerspricht dies den Tätigkeiten der Betreiber, wie sie in den Erwägungsgründen 113 bis 120 ausführlich beschrieben werden. (35)  Dr. Julian Seseña, „Extensión de la cobertura de la señal TDT en Castilla — La Mancha: Estudio comparativo socio-económico de opciones tecnológicas“, September 2008, durchgeführt für die Regionalregierung von Kastilien-La Mancha (JCCM). (36)  Außerdem führt die JCCM an, dass eine später durchgeführte vergleichende Kostenaufschlüsselung die Schlussfolgerung bestätigt, wonach die terrestrische Lösung besser wäre als die Satellitenlösung. Diese Aufschlüsselung ergänze die zuvor von der JCCM der Kommission vorgelegten Studien und zeige, dass zwar die Anfangsinvestitionen für die terrestrische Lösung etwas höher liegen als für die Satellitenlösung, die terrestrische Lösung aber vom vierten Jahr an wirtschaftlicher wäre als die von Astra angebotene Plattform. Für diese Berechnung nutzte die JCCM Kostenannahmen, die von Astra in einem Memorandum vom 10. November 2011 dargelegt wurden. (37)  Derzeit werden etwa 900 Betreiber im Register geführt. (38)  Die JCCM beschloss die Installation von Satellitendiensten in dünn besiedelten Gegenden im Gebiet II, in denen kein Übertragungszentrum vorhanden war oder die Kosten für eine Digitalisierung der vorhandenen terrestrischen Infrastruktur zu hoch waren. Es wurden 100 Kooperationsverträge mit Gemeinden abgeschlossen und daraufhin Satellitenempfänger in jedem Haushalt installiert, was weniger Kosten verursachte als die Errichtung eines neuen Übertragungszentrums. (39)  Mit diesem Ausschluss sollte die Digitalisierung eines Zentrums vermieden werden, das bereits von der offiziellen Pflicht der Rundfunkanbieter zur DVB-T-Versorgung im Gebiet I abgedeckt war. (40)  Eine Versorgung von 60 % der Bevölkerung in der Region lässt sich (auf der Grundlage bestimmter Übertragungsparameter) nur mit 8-12 Übertragungszentren erreichen, die sich am Rand der wichtigsten Städte der Region befinden. Über derartige Zentren verfügt Radiodifusión nicht. Alle diese Übertragungszentren waren offenbar in den letzten zehn Jahren Bestandteil des offiziellen Versorgungsplans für Rundfunkanstalten. Allerdings würde keine nationale, regionale oder lokale öffentliche Verwaltung die Digitalisierung dieser Zentren in Erwägung ziehen, da sie bereits im offiziellen Versorgungsplan für den Ausbau von DVB-T in der Region enthalten sind. (41)  Die JCCM legte zwei Beispiele für von Abertis unterzeichnete Kooperationsverträge vor. (42)  Randnummer 22 des Vorbringens von Abertis Telecom vom 31. Januar 2011. (43)  Astra verweist auf eine im November 2008 durchgeführte interne Kostenstudie, die zusammen mit der Beschwerde vorgelegt worden war. In der Studie werden die Kosten des Ausbaus der Versorgung anhand beider Technologien, der terrestrischen Technik und der Satellitentechnik, verglichen. Die der Studie zugrunde liegenden Annahmen unterscheiden sich von den von den spanischen Behörden und Abertis berücksichtigten Annahmen in verschiedener Hinsicht, zum Beispiel in Bezug auf die Kosten der Parabolantennen und den erforderlichen Erwerb externer Decoder für den Empfang des digitalen terrestrischen Fernsehens. Die Studie gelangt zu dem Schluss, dass der Ausbau der Versorgung über Satellit nicht unbedingt teurer wäre als über die terrestrische Technologie. (44)  Abertis verweist auf seine eigene im Januar 2010 durchgeführte Kostenstudie, in der die jeweiligen Kosten unter Nutzung der DVB-T-Technik und der Satellitentechnik für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II verglichen wurden. Nach dieser Studie würden sich die Gesamtkosten bei einer Nutzung der DVB-T-Technik innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren auf etwa 286 Mio. EUR belaufen, während bei der Nutzung der Satellitentechnik im gleichen Zeitraum von Gesamtkosten in Höhe von etwa 532 Mio. EUR auszugehen wäre. (45)  SA.28599 — C(2013) 3204 final, 19. Juni 2013. (46)  Diese Ausrichtung ist den einschlägigen Dokumenten der Zentralregierung zu entnehmen. Insbesondere in den im Dezember 2008 unterzeichneten Rahmenverträgen mit dem Titel „Rahmenverträge über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und der Autonomen Gemeinschaft … über die Umsetzung des nationalen Plans für die Umstellung auf DVB-T“ findet sich eine Aufstellung der Tätigkeiten, die von zentralen und regionalen Behörden finanziert würden, um eine der bereits bestehenden analogen Versorgung entsprechende Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese beziehen sich zum einen auf die bereits bestehenden und von den Rundfunkanbietern aufgerüsteten Übertragungszentren (im Gebiet I eingeführte DVB-T-Zentren) und zum anderen auf den „Ausbau der Versorgung“ — neue Zentren, die für die Sicherstellung der gleichen Durchdringung des digitalen Fernsehens aufzubauen sind. Da nur für die DVB-T-Technik Übertragungszentren erforderlich sind, ist es offensichtlich, dass sich die vorgesehenen Maßnahmen nur auf diese Technik bezogen. In den zwischen Oktober und Dezember 2009 unterzeichneten Folgevereinbarungen zu diesen Rahmenverträgen wird auf die Finanzierung zum Ausbau der Versorgung Bezug genommen. Darin wird definiert, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen sei, wobei explizit auf die terrestrische Technologie Bezug genommen wird. (47)  In den Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften erklärte das Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus sein Ziel, die Umstellung auf DVB-T im Gebiet II sicherzustellen. Dies wird durch eine im Internet abrufbare Präsentation des Ministeriums für Industrie, Energie und Tourismus bestätigt: http://www.fenitel.es/asamblea08/PONENCIAS/4SETSI.pdf. Des Weiteren wird dies durch die Erklärungen der Autonomen Gemeinschaften zu dem Auskunftsverlangen der Kommission bekräftigt. In ihren Antworten beziehen sich die Autonomen Gemeinschaften explizit auf den nationalen Plan für den Umstieg, der mit dem Königlichen Dekret 944/2005 und dem Plan Avanza angenommen wurde. Siehe beispielsweise die Antwort von Extremadura: „Gemäß den Bestimmungen … des Königlichen Dekrets 944/2005 …, mit dem der nationale technische Plan für das digitale terrestrische Fernsehen angenommen wurde, in dem die lokale Initiative zum Ausbau der DVB-T-Versorgung aufgeführt ist…“. (48)  Entscheidungen der Kommission: N 622/2003 Digitalisierungsfonds Österreich, C25/2004 DVB-T Berlin Brandenburg (Erwägungsgrund 62), C34/2006 DVB-T Nordrhein-Westfalen (Erwägungsgrund 83), C52/2005 Mediaset (Erwägungsgrund 96). (49)  Rechtssache T-196/04, Ryanair Ltd./Europäische Kommission, Slg. 2007, II-2379, Randnr. 88. (50)  Siehe auch die verbundenen Rechtssachen T-443/08 und T-455/08: Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (T-443/08) sowie Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH (T-455/08)/Europäische Kommission, Slg. 2011, II-1311, Randnr. 115, in der das Gericht ausführt, dass es „im Rahmen der Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit nicht darauf (ankommt), dass sie nicht von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt werden oder nicht rentabel sein mag.“ (51)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (52)  Rechtssachen C-364/92, SAT/Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, Randnrn. 19 bis 30, und C-113/07 P, Selex, Slg. 2009, I-2207. (53)  Rechtssache C-343/95, Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnr. 22. (54)  Rechtssache T-155/04 Selex, Slg. 2006, II-4797, Randnrn. 73-82, bestätigt durch die Rechtssache C-113/07, Selex, Slg. 2009, I-2307. (55)  Wie in Abschnitt 2.1.3 festgestellt, haben die öffentlichen Rundfunkanstalten die Pflicht zu einer Versorgung von 98 %, weshalb sie mit ihren eigenen Mitteln für die Versorgung des Gebiets II zu sorgen haben. Darüber hinaus strahlen die nationalen öffentlichen Fernsehkanäle von RTVE und die regionalen öffentlichen Kanäle über ein anderes Netz aus. Während die privaten Sender das Signal des Gleichwellennetzes (Single Frequency Network, SFN) nutzen, strahlen die öffentlichen Sender über das Red Global Española (RGE) aus. Aufgrund dieser Unterschiede sind bei den terrestrischen Anlagen unterschiedliche Ausrüstungen für jedes der beiden Netze erforderlich. (56)  Da ein lokaler Betreiber wie Radiodifusión das Signal nationaler Rundfunkanbieter ausstrahlte, hätte er sich um die regionalen Subventionen bewerben können. Es wurde jedoch keine Ausschreibung für die Angebotsabgabe potenziell interessierter Betreiber durchgeführt. Die regionalen Behörden mussten sogar die Initiative ergreifen und die Übertragungszentren ausfindig machen, die das Signal nationaler Rundfunkanbieter ausstrahlten, und ihnen Unterstützung für die Digitalisierung anbieten. Diesbezüglich wies Radiodifusión darauf hin, dass die öffentliche Verwaltung, obwohl Radiodifusión das Fernsehsignal weiterübertrug, nie an das Unternehmen herangetreten sei, um die mögliche Finanzierung der Digitalisierung seines Netzes zu besprechen. (57)  Aufgrund der Verträge zur Übergabe der DVB-T-Ausrüstungen wurde die von TelecomCLM (mit Mitteln der JCCM) erworbene Ausrüstung in einigen Fällen nach zwei Jahren Betrieb an die JCCM zurückgegeben. (58)  […]. (59)  Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, hat Abertis eine dominierende Stellung auf dem Markt der Übertragung frei empfangbarer Signale bei der terrestrischen Plattform des Gebiets I und über sein Tochterunternehmen Hispasat im Gebiet II. Durch die Ausweitung des digitalen terrestrischen Fernsehens auf das Gebiet II ist die Übertragung von frei empfangbaren Fernsehsignalen auf nationaler Ebene nach wie vor unter der Kontrolle von Abertis. Künftig könnte der Markteintritt von Astra im Gebiet II auch zu einem größeren Wettbewerb der Plattformen in den Gebieten I und III führen. Es liegen zahlreiche einschlägige Studien vor, die aufzeigen, dass die Einführung der Satellitenplattform auf dem Fernsehmarkt in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Vorteilen in Bezug auf einen Preisrückgang und eine Steigerung der Dienstleistungsqualität geführt hat. Vor der Einführung des Satellitenfernsehens profitierten die Kabelunternehmen in bestimmten geografischen Gebieten von einer Monopolmacht. Siehe z. B.: Chenghuan Sean Chu, „The effect of satellite entry on cable television prices and product quality“, RAND Journal of Economics, Vol. 41, Nr. 4, Winter 2010, S. 730-764. (60)  C-2/05 — Digitaldecoder Italien (ABl. C 118 vom 19.5.2006, S. 10. und ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1). (61)  Beispiele von Unternehmen, die den Zuschlag bei den Ausschreibungen erhalten haben: Tredess ist ein Hersteller digitaler Übertragungsgeräte, der zur Grupo Televes gehört, die auch digitale Fernsehempfänger für den Satellitenempfang, Antennen und Parabolantennen herstellt (siehe http://www.tredess.com und http://www.televes.es). Gleiches gilt für Mier (http://www.mier.es), Elecnor (http://www.elecnor.es/es/negocios/infraestructuras/telecomunicaciones/) Itelsis, BTESA, Axion, Retegal, Itelazpi und TelecomCLM. (62)  Bei den Ausschreibungen für das Gebiet II zum Ausbau der Versorgung wurden in der Regel schlüsselfertige Lösungen gefordert, bei denen die Integration, Installation und Lieferung verschiedener Ausrüstungskomponenten erforderlich war (Parabolantenne, Antenne, Sender, Satellitenempfänger). In den meisten Fällen umfasste die angebotene Lösung die Ausrüstung für den Empfang des digitalen Signals über Satellit, das von den Rundfunkanbietern bereits über Satellit verbreitet wird. (63)  Die Behörden von Kastilien-La Mancha konnten kein Beispiel für ein Angebot vorlegen, das von einem anderen Telekommunikationsbetreiber eingereicht wurde. Einige Angebote wurden von „Montierbetrieben für Telekommunikation“ abgegeben, doch wurden diese ausgeschlossen, da sie nicht als Telekommunikationsbetreiber registriert waren. (64)  Zum Beispiel Antena 3, Cuatro, Telecinco, La Sexta, La Siete, Teledeporte, TVE, La2, Canal 24 horas. (65)  Analyse des Fernsehmarktes, die von Spanien mit der Anmeldung der Maßnahme vorgelegt worden war: Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der „digitalen Dividende“ in Spanien, SA.32619 (2011/N). (66)  Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2000, II-3207. (67)  KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle; KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung) und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk. (68)  Siehe das Dokument „Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“, KOM(2005) 107 endg. (69)  Siehe Fußnote 68, KOM(2003) 541 endg. (70)  Siehe unter anderem die Beschlüsse N 622/2003, Digitalisierungsfonds — Österreich (ABl. C 228 vom 17.9.2005, S. 12); C 25/2004, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg — Deutschland (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14); C 24/2004, Digitales terrestrisches Fernsehen in Schweden (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 77); C 52/2005, Digitaldecoder — Italien (ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1); N 270/2006, Beihilfen für den Erwerb von Digitaldecodern mit offener API — Italien (ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 3); N 107/2007, Zuschüsse für digitale Fernsehgeräte und Digitaldecoder — Italien, (ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 2); C 34/2006, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen (ABl. L 236 vom 3.9.2008, S. 10); SA.28685 Captación de Televisión Digital en Cantabria — Spanien (ABl. C 119 vom 24.4.2012, S. 1). (71)  Siehe Erwägungsgrund 132 der Entscheidung C25/2004 der Kommission über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14). (72)  KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle. (73)  KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung); und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk. (74)  KOM(2005) 229 endg., 1. Juni 2005. (75)  Siehe Fußnote 56. (76)  Rechtssachen T-8/06 — FAB Fernsehen aus Berlin GmbH/Kommission, Urteil vom 15. September 2011, Slg. 2009, II-00196; C-544/09P — Deutschland/Kommission, noch nicht veröffentlicht; T-177/07, Mediaset SpA/Kommission, Slg. 2010, II-02341; und C-403/10 P — Mediaset SpA/Kommission, Urteil vom 28. Juli 2011, noch nicht veröffentlicht. (77)  Siehe Fußnote 7. (78)  So diente eine entsprechende Studie als Begründung für die Wahl einer bestimmten Technologie in einer Rechtssache im Bereich Breitband, siehe Entscheidung der Kommission N 222/06 — Italien, Aid to bridge the digital divide in Sardinia, 22. September 2006 (ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 6). (79)  Das Vereinigte Königreich wählte DVB-T für die Bereitstellung eines lokalen Fernsehangebots auf der Grundlage einer zuvor von ihrer Aufsichtsbehörde OFCOM durchgeführten Studie und nach Anhörung der Marktteilnehmer. Auf dieser Grundlage bestand die Kommission nicht auf der Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung. SA.33980 (2012/N) — Local Television in the UK. (80)  Siehe Fußnote 34. (81)  Die Studie weist noch mehrere andere Mängel auf. Beispielsweise wird nicht hinreichend begründet, warum nur 2,85 % der Bevölkerung von Kastilien-La Mancha Berücksichtigung finden. Diese Annahme hat Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der beiden Plattformen. (82)  Der Kapitalwert berücksichtigt, ob Zahlungen heute oder in der Zukunft getätigt werden (Diskontierung künftiger Einnahmen/Ausgaben). Schon beim Anlegen eines recht vorsichtigen Diskontsatzes von 4 % verringert sich die Lücke zwischen terrestrischen und Satellitenkosten. (83)  Zieht man die aktualisierten Zahlen heran, kommt es nach den eigenen Berechnungen der Kommission zu einer Umverteilung in beiden Kostenszenarien und einer optimistischen Schätzung von 36 466 648 EUR für die Satellitentechnik und 60 542 411 EUR für die terrestrische Technik sowie einer pessimistischen Schätzung von 56 760 211 EUR im Satelliten- und 65 155 166 EUR im terrestrischen Bereich. Diese Berechnungen basieren auf drei Elementen, die die Studie von Kastilien-La Mancha ergänzten: 1. die Berücksichtigung des Kapitalwertansatzes für laufende Kosten über einen Zeithorizont von zehn Jahren, 2. die Zahl neuer Übertragungsstandorte zur Gewährleistung der erwarteten zusätzlichen Abdeckung und 3. die korrigierte Höhe der Kosten für Betrieb und Instandhaltung. Dabei folgt die Unterscheidung zwischen „optimistischen“ und „pessimistischen“ Szenarien dem Ansatz der ursprünglichen Studie von Kastilien-La Mancha. (84)  Unterschieden wird 15 % terrestrische Übertragung mit zusätzlicher Technik zur Echounterdrückung und 15 % terrestrische Übertragung mit Echo (Seite 34 der Studie). (85)  Beispielsweise in Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Italien und der Slowakei. (86)  Wie im Urteil des nationalen Gerichts hervorgehoben, siehe Fußnote 5. (87)  Siehe Fußnote 11. (88)  http://stakeholders.ofcom.org.uk/consultations/second-coexistence-consultation/ (89)  Nach den Schätzungen von Astra beträgt die Zahl der derzeit ausgestrahlten lokalen Sender weniger als 415. (90)  Allgemeines Gesetz über das Telekommunikationswesen Nr. 11/1998 vom 24. April. (91)  Dazu zählen die Dienste in Zusammenhang mit der öffentlichen Verteidigung, dem Zivilschutz sowie dem Betrieb des Telefonnetzes. (92)  Allgemeines Gesetz über das Telekommunikationswesen Nr. 32/2003 vom 3. November. (93)  In Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetz heißt es: „Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden.“ (94)  In Anhang II des Gesetzes 32/2003 finden sich die genauen und technologieneutralen Begriffsbestimmungen von „Telekommunikation“ und „elektronisches Kommunikationsnetz“. „Telekommunikation: die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Zeichen, Signalen, Texten, Bildern, Tönen oder Informationen jeglicher Art über Draht, Radiotechnik, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen“. „Elektronisches Kommunikationsnetz: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“. (95)  Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Gibraltar, Slg. 2002, II-2309, Randnrn. 109-111. (96)  Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13. (97)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75. (98)  Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 64-65. (99)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (100)  Wenn Spanien in Einzelfällen nachweisen kann, dass eine öffentliche Ausschreibung für die Lieferung der Ausrüstung durchgeführt wurde, würde dieser Betrag von der Rückforderung ausgenommen. (101)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (102)  Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11) (103)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). ANHANG Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen Empfänger Gesamtbetrag der auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen (*1) Gesamtbetrag der Rückforderung (*1) (Nennbetrag) Gesamtbetra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.