Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6846) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Unter diesen Umständen ist die vorliegende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen. 5.3.   WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT (138) Die Kommission unterstützt aktiv den Umstieg von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung. Die Vorteile des Umstiegs auf die digitale Fernsehtechnik wurden im Aktionsplan eEurope 2005 und in den Mitteilungen über die Umstellung auf die Digitaltechnik (67) hervorgehoben. Des Weiteren erkennt die Kommission an, dass bei der Umstellung auf die Digitaltechnik Verzögerungen auftreten können, wenn diese gänzlich den Marktkräften überlassen wird. (139) Die Mitgliedstaaten können Beihilfen verwenden, um ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder den sozialen oder regionalen Zusammenhalt zu gewährleisten. (68) Dennoch ist in jedem Fall nachzuweisen, dass die geplanten Beihilfen das geeignete Mittel sind, um das Problem anzugehen, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt sind und dass sie den Wettbewerb nicht über Gebühr verzerren. Entsprechend wird in der Mitteilung über den Übergang (69) festgelegt, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung eine öffentliche Maßnahme gerechtfertigt ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: das Vorliegen allgemeiner Interessen und das Vorliegen eines Marktversagens, d. h. wenn die Marktkräfte allein nicht das Allgemeinwohl verwirklichen können. Des Weiteren wird festgelegt, dass die öffentliche Maßnahme in jedem Fall durch eine sorgfältige Marktanalyse gestützt werden muss. (140) In der Mitteilung über den Übergang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk eine große Herausforderung für die Branche darstellt, deren Bewältigung marktgetrieben erfolgen muss. Prinzipiell sollte jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen. Um diesen Grundsatz zu wahren, muss eine öffentliche Maßnahme stets technologieneutral sein. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die geplante staatliche Maßnahme dazu dient, ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder ein Missverhältnis zu beseitigen, und wenn es sich bei der fraglichen Beihilfe um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Korrektur dieser Probleme handelt. (141) Wird der Markt sich selbst überlassen, besteht die Gefahr, dass aufgrund ihrer benachteiligten sozialen Situation nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können. Im Hinblick auf das Problem des sozialen Zusammenhalts werden die Mitgliedstaaten möglicherweise sicherstellen wollen, dass nach dem Abschalten des analogen Fernsehens alle Bürger Zugang zum digitalen Fernsehen haben. Da der Umstieg auf die digitale Technologie für die Verbraucher gewisse Kosten mit sich bringt und eine Änderung der Gewohnheiten erfordert, werden die Mitgliedstaaten unter Umständen insbesondere benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen wie älteren Menschen, einkommensschwachen Haushalten oder Einwohnern von entlegenen Gebieten Hilfe gewähren wollen. (142) In mehreren Beschlüssen zu staatlichen Beihilfen, die sich auf die Mitteilungen über den digitalen Umstieg stützten, wendete die Kommission die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diese Branche an. (70) Die Mitgliedstaaten verfügen über verschiedene Möglichkeiten zur staatlichen Förderung des digitalen Umstiegs, um sicherzustellen, dass in allen geografischen Gebieten eine angemessene Fernsehversorgung vorhanden ist. Dies umfasst die Förderung die Einführung eines Übertragungsnetzes in Gebieten, in denen der Fernsehempfang andernfalls unzureichend wäre. (71) Dennoch kann diese Förderung nur gewährt werden, sofern sie keine unnötigen Verzerrungen zwischen Technologien oder Unternehmen verursacht und sie auf ein Minimum beschränkt bleibt. 5.3.1.   Rechtliche Grundlagen für die Würdigung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahme (143) Die spanischen Behörden haben die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Rechtfertigung der Maßnahme angeführt, falls die Schlussfolgerung gezogen werde, dass es sich um eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele. Nachfolgend würdigt die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der vorstehend dargelegten allgemeinen Überlegungen. 5.3.2.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (144) Zur Würdigung, ob die Beihilfe mit den Bestimmungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist, wägt die Kommission die positiven und negativen Auswirkungen gegeneinander ab. Bei dieser Abwägung bewertet die Kommission die folgenden Fragen: 1. Hat die Beihilfemaßnahme ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse? 2. Ist das Beihilfeinstrument so gestaltet, dass das im allgemeinen Interesse liegende Ziel erreicht werden kann, d. h. dass die vorgeschlagene Maßnahme auf die Behebung eines Marktversagens oder ein anderes Ziel ausgerichtet ist? Insbesondere: a) Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument, d. h. gibt es andere, besser geeignete Instrumente? b) Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen? c) Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h. könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden? 3. Sind die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß begrenzt, so dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen positiv ist? 5.3.2.1.   Ziel von allgemeinem Interesse (145) Mit der nationalen Beihilferegelung, wie sie durch die JCCM für Kastilien-La Mancha umgesetzt wird, soll der Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien beschleunigt und der fortgesetzte Empfang des Fernsehsignals für die Einwohner bestimmter entlegener ländlicher Gebiete sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang zielt die Maßnahme darauf ab, dass die in diesen Gebieten wohnenden Personen fernsehen und ihr verfassungsmäßiges Recht auf Zugang zu Informationen ausüben können. Wie bereits im Erwägungsgrund 138 erwähnt, hat die Kommission in ihrem Aktionsplan eEurope 2005 (72) und in ihren beiden Mitteilungen über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (73) die Bedeutung und die Vorteile des digitalen Rundfunks anerkannt. In ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (74) hat die Kommission hervorgehoben, dass die bis 2012 geplante Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens den Frequenzzugang in Europa vereinfachen wird. Aufgrund der effizienteren Nutzung der Frequenzen beim digitalen Rundfunk werden Frequenzkapazitäten für andere Nutzungen frei, wie neue Dienste im Bereich Rundfunk und Mobilfunk, wodurch wiederum Innovationen und das Wachstum der Fernsehbranche und der Branche der elektronischen Kommunikation gefördert werden. (146) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Maßnahme auf das Erreichen eines Ziels von allgemeinem Interesse ausgerichtet ist. 5.3.2.2.   Klar definierte Beihilfe Marktversagen (147) Wie die spanischen Behörden bestätigten, besteht allgemeines Einvernehmen über die Gefahr, dass nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können (Problem des sozialen und regionalen Zusammenhalts). Es könnte ein Marktversagen vorliegen, wenn die Marktteilnehmer den positiven Auswirkungen des digitalen Umstiegs für die Gesellschaft insgesamt nicht ausreichend Rechnung tragen, da sie keine wirtschaftlichen Anreize für sich sehen (positive externe Effekte). Überdies möchten die Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit dem sozialen Zusammenhalt möglicherweise sicherstellen, dass alle Bürger nach dem Abschalten des analogen Fernsehens Zugang zum digitalen Fernsehen haben, so dass sie auch aus diesem Grund Maßnahmen ergreifen können, um eine weitere angemessene Fernsehversorgung in allen geografischen Gebieten zu gewährleisten. (148) Wie bereits im Einleitungsbeschluss ausgeführt, räumt die Kommission das Vorliegen eines Marktversagens ein, da die Rundfunkanbieter nicht bereit sind, zusätzliche Kosten für einen über ihre rechtlichen Pflichten hinausgehenden Ausbau der Versorgung zu tragen. Darüber hinaus haben weder die Satellitenplattformen noch die privaten Haushalte Investitionen getätigt, durch die der Empfang der digitalen Kanäle über Satellit für alle Einwohner des Gebiets II gewährleistet würde. Folglich erkennt die Kommission an, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ländlichen Gebiet haben, vollständig vom Empfang des frei empfangbaren digitalen Fernsehsignals ausgeschlossen werden könnten, wenn die digitale Versorgung vollständig den Marktkräften überlassen wird, und die öffentliche Maßnahme im Wege einer wirtschaftlichen Beihilfe für die Betroffenen von Vorteil sein kann. Technologieneutralität (149) In Zusammenhang mit dem Umstieg auf die Digitaltechnologie wurde der Grundsatz der Technologieneutralität in mehreren Beschlüssen der Kommission (75) bekräftigt und vom Gericht und vom Gerichtshof bestätigt (76). (150) Die Auswahl der Technologie ist generell im Zuge einer technologieneutralen Ausschreibung zu treffen, wie es in anderen Mitgliedstaaten der Fall war (77). Die Durchführung einer Ausschreibung kann kostspielig sein oder die Umsetzung des Projekts verzögern. In einigen Fällen mag ein derartiges Verfahren nicht gerechtfertigt sein, wenn sich ex ante nachweisen lässt, dass nur eine Technologie oder ein bestimmter Anbieter die benötigten Dienste liefern kann. Daher kann die Wahl einer bestimmten Technologie vertretbar sein, wenn sie durch die Ergebnisse einer Vorstudie begründet wird. Eine derartige Studie müsste sich mit Preisgestaltungs- und Qualitätskriterien befassen. Da mit der Entscheidung über eine bestimmte Technologie ausgeschlossen würde, dass andere Anbieter ihre Produkt- und Preisangebote unterbreiten, müssen die Ergebnisse der Studie eindeutig und belastbar sein. (151) Die Kommission hat bereits in anderen Fällen anerkannt, dass eine Studie die Grundlage für die Auswahl einer bestimmten technologischen Lösung bilden könnte. (78) Dennoch liegt die Beweislast beim Mitgliedstaat, der nachweisen muss, dass die Ergebnisse der Studie hinreichend solide sind und dass die Studie mit der größtmöglichen Unabhängigkeit durchgeführt wurde. (79). (152) Diesbezüglich haben die spanischen Behörden und Abertis mehrere Studien angeführt, die im Folgenden erörtert werden. Kostenstudien (153) Die Behörden von Kastilien-La Mancha machten geltend, dass die betreffende Maßnahme auf der Basis der Ergebnisse einer vor der Annahme des Dekrets durchgeführten Vorstudie auf den digitalen terrestrischen Rundfunk ausgerichtet war. Die „Vergleichende sozioökonomische Studie“ (80), zusammengefasst in den Erwägungsgründen 59 bis 61, gelangte zu dem Schluss, dass die terrestrische Lösung die wirtschaftlichste Lösung darstellen würde (154) Ausgangspunkt der Studie ist die Quantifizierung der Bevölkerung, für die die Technologiewahl getroffen werden könnte. Der Großteil von Kastilien-La Mancha gehört zum Gebiet I, wo die Umstellung auf DVB-T bereits erfolgt war. In bestimmten Fällen überlappen sich Gebiet I und Gebiet II. Aus technischen Gründen wird in der Studie angeführt, dass in diesen Gebieten (die bereits teilweise mit DVB-T ausgestattet sind) nur der Ausbau von DVB-T in Betracht gezogen werden sollte. Beim Vergleich der Satelliten- und der DVB-T-Lösung befasst sich die Studie also lediglich mit etwa 9,8 % der Bevölkerung. Zweitens führt der Verfasser der Studie an, dass in dieser Untergruppe ein Teil der Bevölkerung zusätzlich Regionalfernsehdienste über die terrestrische Plattform empfängt. Ohne eine weitere Bewertung wird der Schluss gezogen, dass es für diese Dienste „logischer wäre, wenn man der Bevölkerung verschiedene Empfangsarten überlässt“. Somit müsste eine alternative Technologie für 2,85 % der Bevölkerung, also 57 510 Einwohner in 689 Dörfern, in Erwägung gezogen werden. (155) In der Studie werden zunächst die Gesamtkosten der Satellitenplattform geschätzt — einschließlich der Kosten für die Installation von Decodern, Annahmen aufgrund von Marktdaten zu den Mietkosten eines Satellitentransponders sowie die Betriebs- und Instandhaltungskosten über zehn Jahre — und anschließend mit den geschätzten Gesamtkosten der terrestrischen Plattform verglichen. Am Ende würden sich die Gesamtkosten der Satellitenplattform zwischen 47 672 550 und 97 646 800 EUR und die der terrestrischen Lösung zwischen 15 136 550 und 17 224 350 EUR bewegen. Würdigung (156) Zum damaligen Zeitpunkt hatten die Behörden die Wahl, entweder eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen oder eine bestimmte Technologie auf der Basis einer derartigen Kostenstudie vorauszuwählen. Die Behörden mussten also entscheiden, ob es sich lohnt, potenzielle Mitbewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Bei Durchführung einer offenen Ausschreibung hätte die Behörde zwischen verschiedenen Angeboten, darunter solchen mit entsprechenden Rabatten, wählen können. Andererseits kann der Verzicht auf eine solche Ausschreibung gerechtfertigt sein, wenn die Studie nachweist, dass unter Berücksichtigung aller möglichen Rabatte potenzieller Bieter die Satellitentechnologie eindeutig teurer ist oder nicht die grundlegenden qualitativen Anforderungen erfüllt. Da die Studie lediglich zur Begründung des Verzichts auf eine Ausschreibung notwendig ist, müssten ein erheblicher Kostenunterschied zwischen den beiden Plattformen sowie die Belastbarkeit eines solchen Ergebnisses belegt werden. (157) Diese Anforderungen werden von der Studie bei Weitem nicht erfüllt. Zunächst mussten die Behörden nach einem Auskunftsersuchen der Kommission von 2011 Korrekturen an den in der Studie verwendeten Daten vornehmen. Die Korrekturen führten zu einer Erhöhung der Kosten für die Übertragungszentren von etwa 65 % sowie zu einer höheren Zahl von Übertragungszentren, die für die Gewährleistung der erwarteten Versorgung notwendig waren. Die JCCM machte geltend, dass sich das Ergebnis des Vergleichs zwischen der terrestrischen und der Satellitenübertragungstechnik auch mit diesen neuen Zahlen nicht ändern würde. In Wirklichkeit jedoch hat sich der Kostenvorteil der DVB-T-Technik bei Berücksichtigung dieser neuen Zahlen verringert oder bei einigen Szenarien sogar in einen Kostenvorteil für die Satellitenlösung verwandelt. Dies zeigt bereits, dass die Ergebnisse der Studie nicht solide waren. Wären die Behörden mit hinreichender Sorgfalt vorgegangen, hätten auch ihnen diese Fehler zum damaligen Zeitpunkt auffallen müssen. (158) Was die Kostenberechnung betrifft, verfolgt die Studie einen falschen Ansatz bei der Errechnung der Kosten der Satellitenübertragung. Es wird davon ausgegangen, dass die Gemeinden Satellitentransponderkapazität bei der Satellitenplattform mieten und den Satellitenanschluss selbst betreiben würden. Daher basiert die Berechnung auf veröffentlichten (2008) Mietpreisen für Satellitentransponderkapazität. Da sich diese Preise auf Einzelanschlüsse beziehen, bleiben etwaige Mengenrabatte oder mögliche Preisverhandlungen außer Acht. Zudem würde sich, wie in Bezug auf Kantabrien dargestellt, der Satellitenbetreiber bei einer offenen Ausschreibung selbst als Mitbewerber beteiligen. Sein Angebot würde auf einer völlig anderen Preisberechnung beruhen. Wenn sich der Auftrag auf das gesamte Gebiet II in Kastilien-La Mancha erstreckt, ist davon auszugehen, dass ein solches Angebot erhebliche Preisnachlässe für Kapazitäten im Vergleich zu individuellen Mietpreisen beinhalten würde. (159) Darüber hinaus führt der Ansatz der Studie zu falschen Schlussfolgerungen gegen die Satellitenoption (81): — Die Berechnungen sollten auf dem Kapitalwert der laufenden Kosten basieren und nicht lediglich die Gesamtsumme heranziehen (82). — In der Studie wird das exponentielle Wachstum beim Bedarf an neuen DVB-T-Übertragungszentren (und den entsprechenden Kosten), da die letzten zu versorgenden Dörfer so abgelegen sind, vernachlässigt und stattdessen ein linearer Ausbau betrachtet. — In der Studie werden die jährlichen Betriebs- und Instandhaltungskosten mit 3 % der Ausrüstungskosten angesetzt, während die Behörden selbst angeben, dass die „Kosten für zwei Jahre Betrieb und Instandhaltung auf 20 % der Ausrüstungskosten geschätzt werden“ (d. h. 10 % pro Jahr). (160) Infolgedessen erscheint die Kostenberechnung für DVB-T übermäßig optimistisch. Diese Schlussfolgerung wird durch deinen Vergleich der in der Studie geschätzten Kosten für die Einführung von DVB-T und den anschließenden tatsächlichen Ausgaben gestützt. Laut Studie würden sich die Kosten für die Einführung von DVB-T auf höchstens 15-17 Mio. EUR belaufen. Die Behörden von Kastilien-La Mancha gaben jedoch 46 Mio. EUR für die Aufrüstung auf DVB-T aus (zuzüglich der Aufwendungen für die Installation von Satellitenempfängern, als sich herausstellte, dass DVB-T wirtschaftlich nicht realisierbar war). Fazit (161) Die Schätzungen in der Studie sind nicht belastbar. Bei Heranziehung der eigenen (wenn auch aktualisierten) Daten von Kastilien-La Mancha verringert sich der ursprüngliche Kostenvorteil des DVB-T-Netzes bzw. verwandelt sich in einigen Szenarien sogar in einen Vorteil für die Satellitenplattform (83). In der Studie bleibt die Möglichkeit der Einräumung von Nachlässen durch einen Satellitenbetreiber in einer wettbewerblichen Ausschreibung unberücksichtigt. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen bietet die Studie daher keine hinreichenden Belege, die die Ex-ante-Wahl der DVB-T-Technik und den Verzicht auf eine offene Ausschreibung rechtfertigen würden. Sonstige Kostenstudien (162) Die spanische Regierung legte eine interne Durchführbarkeitsstudie zur Erbringung eines Universaldienstes des digitalen terrestrischen Fernsehens über DVB-T und Satellit vor, die vom Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus im Juli 2007 durchgeführt wurde. Diese Studie wurde jedoch den Autonomen Gemeinschaften, z. B. Kastilien-La Mancha, nicht zur Verfügung gestellt und nur als internes Dokument verwendet. In jedem Fall wird nach Auffassung der Kommission in der von den spanischen Behörden vorgelegten Voruntersuchung, wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, die Überlegenheit der terrestrischen Plattform gegenüber der Satellitenplattform nicht belegt. Vielmehr ist der Studie zufolge ein Technologiemix als Kombination von 70 % Satelliten- und 30 % terrestrischer Übertragung (84) für das Gebiet II realistischer. Zudem kommt diese Studie zu dem Schluss, dass die Wahl einer technologischen Lösung für den Ausbau der Versorgung in jeder Region konkret zu analysieren sei, wobei die jeweiligen topografischen und demografischen Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Anstatt für die Vorabfestlegung einer bestimmten Technologie spricht diese Schlussfolgerung für die Notwendigkeit, eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen, um die für Kastilien-La Mancha besser geeignete Plattform zu bestimmen. (163) Im Zusammenhang mit den beiden von Abertis vorgelegten Kostenstudien ist darauf hinzuweisen, dass diese im Jahr 2010 und somit lange nach der Durchführung der untersuchten Maßnahmen erstellt wurden. Unabhängig davon, ob diese als ausreichend unabhängig und belastbar betrachtet werden können, lassen sie sich aufgrund der Tatsache, dass sie nach Durchführung der beanstandeten Maßnahmen erstellt worden sind, nicht zur Rechtfertigung dessen heranziehen, dass die spanische Regierung die DVB-T-Technik ausgewählt und eine technologieneutrale Ausschreibung abgelehnt hat. Auch von Astra erhielt die Kommission Kostenschätzungen, nach denen die Satellitentechnik rentabler ist, doch können sie aus den gleichen Gründen nicht berücksichtigt werden. (164) Analog zu dem Fazit im Erwägungsgrund 161 in Bezug auf die Studie von Kastilien-La Mancha lassen auch andere Studien nicht den Schluss zu, dass die terrestrische Plattform anderen technischen Lösungen qualitätsmäßig oder preislich überlegen ist. Sie rechtfertigen daher nicht den Verzicht der JCCM auf die Durchführung einer offenen Ausschreibung. Eignung und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (165) Aus mehreren Gründen kann die Maßnahme nicht als geeignet betrachtet werden. (166) Da die Beihilfe direkt den etablierten DVB-T-Betreibern TelecomCLM und Abertis zukommt, berücksichtigt die Maßnahme keine alternativen Lösungen, die wirtschaftlicher oder mit qualitativ besserem Ergebnis hätten realisiert werden können. Wie im vorherigen Abschnitt erörtert, ist der Ausschluss einer Satellitenplattform nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, dass manche private Haushalte im Gebiet II frei empfangbare Kanäle über Satellit empfangen, zeigt, dass die terrestrische Plattform nicht immer die effizienteste und geeignetste Plattform ist. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Satellitenlösung in anderen Mitgliedstaaten durchaus für das digitale Fernsehen eingesetzt wird, selbst in Gebieten, in denen auch die terrestrische Lösung möglich war (85). Darüber hinaus legt die Tatsache, dass Astra an der technologieneutralen Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teilgenommen und den Zuschlag erhalten hat, nahe, dass die Satellitenplattform diese Dienstleistung erbringen kann (86). (167) In den verschiedenen Kostenstudien werden zudem nur DVB-T- und Satellitenplattformen verglichen. Außer Acht gelassen werden alternative technische Lösungen wie Kabelnetze und Internetfernsehen. Obgleich die zuletzt genannte Lösung nicht flächendeckend möglich ist, hätte ein Technologiemix, bestehend aus derartigen Plattformen sowie DVB-T- und Satellitenübertragung, effizienter sein können. (168) Nicht geeignet ist die Maßnahme zudem, weil sie zwischen den DVB-T-Betreibern selbst diskriminiert. Durch die direkte Auswahl der etablierten DVB-T-Betreiber TelecomCLM und Abertis bleibt ungeprüft, ob andere DVB-T-Betreiber, wie z. B. Radiodifusión, ein kostengünstigeres oder qualitativ besseres Angebot hätten vorlegen können. (169) Weiter in Frage gestellt wird die Eignung der Vorauswahl der DVB-T-Betreiber durch Kapazitätsengpässe auf der DVB-T-Plattform. Obwohl am 3. April 2010 der Umstieg vom analogen Fernsehen zu DVB-T im 800-MHz-Band in Spanien abgeschlossen wurde, wurde 2011 beschlossen, die Frequenzen im 800-MHz-Band an Telekommunikationsbetreiber zu versteigern, um dem Beschluss Nr. 243/2012/EU nachzukommen. In der Folge war es erforderlich, bis zum 1. Januar 2014 Sendungen auf andere Kanäle unterhalb der Frequenz von 790 MHz zu verlegen. Da dies mit zusätzlichen Kosten verbunden war, meldete Spanien am 5. November 2011 zwei weitere Maßnahmen für die privaten Haushalte und die Rundfunkanbieter mit veranschlagten Mitteln zwischen 600 und 800 Mio. EUR im Gebiet I an (für das Gebiet II wurde noch keine Maßnahme angemeldet) (87). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn andere Plattformen (Internet-, Kabel- oder Satellitenfernsehen) ausgewählt worden wären. In den kommenden Jahren wird mit einer weiteren Frequenzverlagerung zur Freisetzung von mehr Kapazitäten für die künftige mobile LTE-Technik gerechnet, bei der ähnliche Kosten entstehen werden. (170) Überdies wurde darauf hingewiesen, dass Interferenzen zwischen den 4G-Mobilfunkfrequenzen und DVB-T-Signalen auftreten, weshalb die privaten Haushalte teure Filter zum Schutz ihres DVB-T-Signals vor den LTE-Wellen erwerben müssten (88). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ähnliche Interferenzen ein generelleres Problem darstellen, durch das die künftige Eignung des terrestrischen Rundfunks, insbesondere im Zusammenhang mit der größeren und weitreichenderen Einführung der NGA-Netze (Zugang der nächsten Generation), untergraben wird. (171) Die spanischen Behörden legten zwei weitere Argumente zur Erläuterung dar, weshalb die Übertragung über Satellit teurer sei als über DVB-T. Erstens unterlägen die Rundfunkanbieter nach ih

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.