Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6846) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n der spanischen Börse notierte internationale Unternehmen Abertis ist im Bereich der Verwaltung von mautpflichtigen Straßen und von Infrastrukturen der terrestrischen und Satellitentelekommunikation tätig. Es ist in zwölf Ländern Europas sowie Nord- und Südamerikas präsent, wobei zwei Drittel der Einnahmen des Konzerns außerhalb Spaniens erwirtschaftet werden. Abertis Telecom besitzt und betreibt Telekommunikationsinfrastruktur in Spanien. Außerdem ist das Unternehmen Eigentümer von Standorten für die Verteilung und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehsignalen in Spanien. TelecomCLM S.A. ist ein regionaler Telekommunikationsbetreiber, der Dienstleistungen in Kastilien-La Mancha erbringt. Zu seinen Dienstleistungen gehören der Transport, die Zuführung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsignalen, die Beherbergung von Ausrüstungen und Abstrahlanlagen, die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur sowie eine ganzheitliche Instandhaltung von Infrastrukturen. Das Unternehmen erbringt Dienste für lokale, regionale und nationale Betreiber […]. (109) Die beanstandete Maßnahme impliziert eine Übertragung von staatlichen Mitteln an bestimmte Unternehmen. Obwohl im Vertrag das Konzept eines Unternehmens nicht definiert ist, bezieht es sich auf jede natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung. In der vom Gerichtshof bestätigten Praxis der Kommission wird der Betrieb von Fernsehübertragungsnetzen als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet (48), die mit anderen Fällen vergleichbar ist, die mit der Verwaltung von Infrastruktur durch die regionalen Behörden verbunden sind (49). Im vorliegenden Fall sind die meisten öffentlichen Unternehmen bzw. Gemeinden als Netzbetreiber im Register der CMT eingetragen. Diese Tatsache lässt darauf schließen, dass sie bestimmte Dienstleistungen erbringen, die nach der konsolidierten Praxis eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Ein Markt liegt vor, wenn wie im vorliegenden Fall andere Betreiber bereit oder in der Lage sind, die betreffende Dienstleistung zu erbringen. So stellte beispielsweise Astra vor dem Ausbau der Versorgung im Gebiet II in mehreren Sitzungen den Autonomen Gemeinschaften sein Angebot vor. Überdies nahm Astra im März 2008 an einer in Kantabrien veröffentlichen technologieneutralen Ausschreibung für die Erbringung der Digitalfernsehdienste in den Gebieten II und III teil und erhielt den Zuschlag. Die Tatsache, dass die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden keine Vergütung für ihre Dienstleistungen erhalten, steht nicht im Widerspruch dazu, dass die betreffenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden (50). (110) Die Kommission teilt nicht das von Spanien vorgebrachte Argument, der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden gehöre zur Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben als öffentliche Behörde, weshalb Artikel 107 AEUV keine Anwendung finde. Es wird eingeräumt, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Rechte durch den Staat selbst oder die Behörden, die im Rahmen der öffentlichen Verwaltung tätig sind, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Wettbewerbsregeln darstellen (51). Unter diese Ausnahme fallen Tätigkeiten, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates sind oder ihrem Wesen, ihrem Zweck und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden sind. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden sich mehrere Beispiele von Tätigkeiten, die unter diese Kategorie fallen, wodurch eine klares Unterscheidungsmerkmal zwischen rein staatlichen Aufgaben und kommerziellen Dienstleistungen, die eine staatliche Stelle ausüben kann, geschaffen wird. Dazu gehören Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Militär oder der Polizei, die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt, die Flugsicherung (52), die Überwachung der Umwelt, bei der es sich um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse handelt, die zu den wesentlichen Aufgaben des Staates zählt, soweit sie den Umweltschutz in Seegebieten betrifft (53), Tätigkeiten im Bereich der Normung sowie Forschungs- und Entwicklungsleistungen und damit verbundene Tätigkeiten (54). (111) In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Betrieb des terrestrischen Rundfunknetzes weder zu den Pflichten oder Vorrechten des Staates zählt noch eine typische Tätigkeit darstellt, die nur der Staat ausführen kann. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich nicht um die üblichen Aufgaben einer öffentlichen Behörde und sie sind an sich wirtschaftlicher Natur, was durch die Tatsache belegt wird, dass unterschiedliche Unternehmen auf dem Markt des Gebiets I tätig sind. Zweitens war ein privates Unternehmen, das von keiner öffentlichen Behörde abhängig ist, nämlich Astra, an der Erbringung dieses Dienstes im Gebiet II interessiert (wie durch seine Beteiligung als Bieter in der Ausschreibung von Kantabrien im Jahr 2008 belegt wird). Astras Beschwerde erstreckt sich auch auf die Region Kastilien-La Mancha, wo das Unternehmen an der Erbringung digitaler Rundfunkdienste als Plattformbetreiber interessiert ist. Drittens betrifft die Einführung des Netzes im Gebiet II ausschließlich die Übertragung nationaler und regionaler privater Kanäle (55). Aufgrund dessen wird der Schluss gezogen, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, öffentlichen Unternehmen und Gemeinden nicht unter die Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse fällt. (112) Die Kommission widerspricht der JCCM, dass die Maßnahme im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers steht. Bei diesem Kriterium wird geprüft, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die öffentliche Investition zu den gleichen Bedingungen investiert hätte wie der öffentliche Kapitalgeber. Im vorliegenden Fall ist die öffentliche Investition die seitens der JCCM erfolgte Finanzierung der Digitalisierung der terrestrischen Rundfunknetze von TelecomCLM und Abertis. Wenn die Ausrüstung im Eigentum der Behörden (Gemeinden) verbleibt, wird sie von den genannten Unternehmen betrieben. Der Vertrag mit den Betreibern sieht keine Rückzahlung der Mittel oder eine Vergütung der im Eigentum der Behörden befindlichen Ausrüstung vor. Dies steht im unmittelbaren Widerspruch zum Konzept eines privaten Geldgebers, der nicht nur eine derartige Rückzahlung/Vergütung, sondern auch eine Rendite für die Investition selbst verlangen würde. Die öffentliche Finanzierung des DVB-T-Netzes sollte keine gewinnbringende Investition an sich sein. Demzufolge erfüllt die Investition der JCCM in die Digitalisierung des terrestrischen Netzes im Gebiet II nicht den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. (113) Daher besteht ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn der Betreiber öffentliche Mittel zur Digitalisierung seiner eigenen Ausrüstung oder zur Errichtung neuer Übertragungszentren erhält. Zweitens werden die Marktbedingungen nicht eingehalten, wenn eine Behörde einen Betreiber direkt (d. h. ohne öffentliche Ausschreibung) für die Bereitstellung von DVB-T-Ausrüstung und für die Erbringung von Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen auswählt. Auch daraus erwächst dem Betreiber ein wirtschaftlicher Vorteil. Unmittelbar Begünstigte der Beihilfe (114) Wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 angeführt, führte die JCCM keine regionalen Ausschreibungen für die Aufrüstung analoger Netze oder für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen durch. Stattdessen wurden die Mittel direkt an die Gemeinden oder an bestehende terrestrische Betreiber vergeben. Aufgrund dessen wurden andere terrestrische oder anderweitige Plattformbetreiber nicht ordnungsgemäß über die Maßnahme in Kenntnis gesetzt und konnten daher kein technisches Angebot für die Aufrüstung der Infrastruktur zum Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen im Gebiet II der Region einreichen (56). (115) Abertis und TelecomCLM waren entweder Empfänger der Mittel für die Aufrüstung und den Ausbau ihres eigenen Netzes oder wurden von Gemeinden mit der Durchführung der entsprechenden Arbeiten an diese Infrastruktur beauftragt (57). In beiden Fällen wurden die beiden Betreiber ohne öffentliche Ausschreibung ausgewählt. Meistens gehört die an den Masten der Betreiber befestigte DVB-T-Ausrüstung den Gemeinden. Diese werden von den Betreibern nicht für die Nutzung der Ausrüstung vergütet. (116) TelecomCLM ging direkt 133 Kooperationsverträge mit der JCCM zur Digitalisierung seiner eigenen Übertragungszentren ein. Dies wurde als notwendig für die Umsetzung des DVB-T-Ausbaus in ländlichen Gebieten erachtet, in denen die Bevölkerungsdichte gering ist und kein Betreiber ein Investitionsinteresse bekundet hat. Wie eine Übersicht über die TelecomCLM nach Eingang der Mittel von der JCCM entstandenen Kosten zeigt, verwendete das Unternehmen diese Mittel ausschließlich für den Erwerb und die Installation von DVB-T-Ausrüstung und für die anschließende Instandhaltung der Ausrüstung während eines den ersten beiden Jahren entsprechenden Zeitraums. (117) Somit haben TelecomCLM und Abertis einen Teil ihrer vorhandenen Übertragungszentren aufgerüstet und sind heute dank der staatlichen Subvention in der Lage, das DVB-T-Netz im Gebiet II zu betreiben. Außerdem können sie die neue Infrastruktur für die Erbringung anderer Dienstleistungen einsetzen, wie z. B. WiMax (Standard für die Datenübertragung über drahtlose Breitbandnetze, mit dem mobile bzw. feste Breitbanddienste angeboten werden können). TelecomCLM nutzte seine […] Zentren und mehrere digitalisierte Zentren im Eigentum von Gemeinden für die Installation der WiMax-Ausrüstung der JCCM […] […] (58). Aufgrund dieser Größenvorteile können die DVB-T-Netzbetreiber Einnahmen aus einer öffentlich finanzierten Infrastruktur erzielen […]. (118) Der den unmittelbar Begünstigten TelecomCLM und Abertis gewährte quantifizierbare Vorteil besteht in dem Betrag der für den Ausbau der Versorgung erhaltenen Mittel (einschließlich der für die Aufrüstung oder den Neubau von Übertragungszentren erhaltenen Mittel). (119) Sofern Gemeinden selbst als Netzbetreiber tätig waren, erhielten sie öffentliche Mittel zur Digitalisierung der in ihren Gebieten befindlichen Übertragungszentren sowie zur Errichtung neuer Zentren. Die Behörden machen geltend, dass es sich lediglich um die Übertragung von Mitteln zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen gehandelt habe und Gemeinden mit dem Ausbau der sich in ihrem Eigentum befindlichen Netze lediglich ihre Verwaltungspflichten gegenüber den Bürgern erfüllt hätten. Wenn Gemeinden als Netzbetreiber tätig sind, üben sie jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Viele von ihnen sind im CMT-Register der Netzbetreiber eingetragen. Da allerdings die Gemeinden die digitale Ausrüstung von Abertis oder gekauft und die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung der Ausrüstung ohne öffentliche Ausschreibung an diese beiden Unternehmen untervergeben haben, sind auch in diesem Fall die beiden Unternehmen die unmittelbar Begünstigten der Beihilfe. (120) Die Finanzierung schließt auch den Betrieb und die Instandhaltung des Netzes mit ein. Diese Aufgaben werden von TelecomCLM und Abertis ausgeführt. Dies wird als eine laufende Beihilfe angesehen, und die mit dem Betrieb und der Instandhaltung des Netzes beauftragten Betreiber gelten als Begünstigte. Außerdem profitierten Abertis und TelecomCLM auch generell davon, dass keinen anderen Plattformbetreibern ein Marktzutritt im Bereich der Übertragung frei empfangbarer Fernsehsignale in Spanien ermöglicht wurde (59). Mittelbar Begünstigte der Beihilfe (121) Anbieter von Telekommunikationsausrüstung. TelecomCLM und Abertis stellen hausintern Telekommunikationsausrüstung bereit. Da die Gemeinden Ausrüstung ohne öffentliche Ausschreibung von den beiden vorhandenen terrestrischen Betreibern in Kastilien-La Mancha erwarben, profitierten TelecomCLM und Abertis unmittelbar von der Beihilfe (siehe Erwägungsgrund 119). Sofern die beiden Betreiber diese Ausrüstung von entsprechenden Anbietern kauften, wurde sie auf dem freien Markt erworben. Demzufolge werden Anbieter von Telekommunikationsausrüstung abgesehen von TelecomCLM und Abertis (unmittelbar Begünstigte) nicht als unmittelbar Begünstigte betrachtet, da ihnen kein selektiver Vorteil erwachsen ist. Ähnlich wie im Fall der digitalen Decoder in Italien (60) war es nicht möglich, eine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Kategorien von Herstellern der verschiedenen Arten digitaler Infrastruktur zu treffen, da die Hersteller in der Lage sein müssen, jede Art von Ausrüstung zu produzieren. Die Unternehmen, die diese Ausrüstung an die Netzbetreiber liefern, unterscheiden sich nicht von der Gruppe von Unternehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hätten, wenn die Beihilferegelung in Bezug auf die Plattformbetreiber technologieneutral gewesen wäre (61). In Spanien bieten die Unternehmen, die die für den Ausbau von DBV-T erforderliche Telekommunikationsausrüstung integrieren, installieren und bereitstellen, in der Regel auch andere Dienstleistungen an. Diese Hersteller von Ausrüstung können ebenso wie Telekommunikationsunternehmen auch terrestrische Lösungen, Satellitenlösungen oder eine Kombination aus beiden anbieten (62). (122) Das Ziel bzw. die allgemeine Struktur der beanstandeten Maßnahme ist nicht auf einen Vorteil der Hersteller ausgerichtet. Jede öffentliche Initiative zur Förderung der Digitalisierung (auch die technologieneutralste) begünstigt die Hersteller digitaler Ausrüstung. Im Fall der Ausrüstungshersteller kann deshalb die Tatsache, dass sie vom Anstieg der Verkäufe aufgrund der Maßnahme profitiert haben, als automatische Nebenwirkung betrachtet werden. Grundsätzlich hat jede staatliche Beihilfe einen „Trickle-Down-Effekt“ auf die Lieferanten des Empfängers der staatlichen Beihilfe, der jedoch nicht zwangsläufig einen selektiven Vorteil für diese mit sich bringt. Die Beihilfe war nicht auf die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung ausgerichtet, so dass diese nicht durch eine gezielte indirekte Wirkung begünstigt wurden. (123) Rundfunkanbieter. Spanien hat ausreichend nachgewiesen, dass den terrestrischen Rundfunkanbietern kein Vorteil aus dem Ausbau der Versorgung erwachsen ist. Im Gegensatz zum Gebiet I weigerten sich die Rundfunkanbieter, die Kosten für die Digitalisierung im Gebiet II zu übernehmen, da sie dadurch keine zusätzlichen Einnahmen erzielt hätten. Angesichts des begrenzten Bevölkerungsanteils, der offenbar keine kommerzielle Zielgruppe für die Werbetreibenden darstellt, konnten die Rundfunkanbieter im Zuge des Ausbaus im Gebiet II ihre Werbegebühren nicht wesentlich erhöhen. Deshalb sind die terrestrischen Rundfunkanbieter keine mittelbar Begünstigten der untersuchten Maßnahme. 5.2.1.3.   Selektivität (124) Der Vorteil, der durch die Maßnahme den Netzbetreibern und den Rundfunkanbietern erwächst, ist selektiv, da er ausschließlich die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätigen Unternehmen betrifft. Darüber hinaus wurden die mit dem Ausbau beauftragten Netzbetreiber nicht im Wege eine Ausschreibung ausgewählt, sondern nach einem bestimmten Verfahren gemäß Dekret Nr. 347/2008, mit dem die Behörden die Netzbetreiber auswählten. Unabhängig davon, ob andere als terrestrische Technologien durch den Rechtsrahmen auf zentraler Ebene vom Geltungsbereich der Beihilfe ausgeschlossen wurden, betraf daher seine Anwendung durch die Region Kastilien-La Manche nur bestimmte Netzbetreiber. 5.2.1.4.   Wettbewerbsverzerrung Netzbetreiber (125) Durch die direkte Gewährung der Finanzmittel an die terrestrischen Netzbetreiber TelecomCLM und Abertis diskriminierten die spanischen Behörden alle anderen terrestrischen Netzbetreiber, die derartige Dienste hätten erbringen können. Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung hätte festgestellt werden können, ob andere vorhandene Betreiber, wie z. B. Radiodifusión, die Anforderungen für die Erbringung von Rundfunkdiensten für regionale und nationale Rundfunkanbieter im Gebiet II von Kastilien-La Mancha erfüllten. Da sie nicht von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt und nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden, konnten diese Betreiber ihre Position nicht vor der JCCM vertreten. Infolgedessen führte die direkte Auswahl der Empfänger zum Ausschluss aller anderen potenziellen terrestrischen Mitbewerber. (126) Wenn die Gemeinden ihr eigenes Netz aufrüsteten, wandten sie sich mitunter direkt an TelecomCLM oder Abertis. In diesen Fällen wurden andere Telekommunikationsbetreiber von der Abgabe eines Angebots ausgeschlossen. Wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 dargelegt, veröffentlichten andere Gemeinden eine kurze Mitteilung an ihren Aushängen. Darin wurde bekanntgegeben, dass gemäß Dekret Nr. 347/2008 ein Telekommunikationsbetreiber für die Digitalisierung des Übertragungszentrums der Gemeinde ausgewählt würde. Die Betreiber mussten ein technisches Angebot abgeben, und interessierte Betreiber konnten sich die technischen Spezifikationen beim Gemeindeamt beschaffen. Eine Veröffentlichung per Aushang erfüllt jedoch nicht die Technologieneutralität, da die Mitteilungen lediglich die Aufrüstung vorhandener terrestrischer Übertragungszentren betrafen. Außerdem ermöglichen die Mitteilungen zwar jedem bei der nationalen Regulierungsbehörde CMT registrierten Betreiber, ein Angebot einzureichen, doch kann dies nicht als gleichwertig mit einer öffentlichen Ausschreibung betrachtet werden. Eine Veröffentlichung per Aushang erreicht nicht die gleiche Wahrnehmbarkeit wie eine in einem Amtsblatt veröffentlichte öffentliche Ausschreibung. Überdies wurden TelecomCLM und Abertis im Gegensatz zu anderen Unternehmen in den meisten Fällen ausdrücklich im Voraus über das Verfahren informiert und konnten somit ihre Angebote einreichen. (63) Kurz gesagt wurden in allen Gemeinden, die einen derartigen Aushang veröffentlichten, entweder TelecomCLM oder Abertis ausgewählt. (127) Spanien und Abertis machen geltend, dass DVB-T und die Satellitentechnologie zwei verschiedene Märkte seien. DVB-T ist die wichtigste Plattform für das frei empfangbare terrestrische Fernsehen, wobei die Zahl der auf dem inländischen Markt tätigen Betreiber von der Zahl der von der spanischen Regierung erteilten Lizenzen bestimmt wird. Die frei empfangbaren terrestrischen Fernsehkanäle finanzieren sich über Werbung. Was das Satellitenfernsehen anbelangt, so kann eine große Zahl von Kanälen über die einzige Plattform für Bezahlfernsehen in Spanien empfangen werden, für die Astra der Netzbetreiber ist. Diese Kanäle werden über Abonnements finanziert, die in der Regel über ein Programmpaket abgeschlossen werden. Die spanischen Behörden betonen zudem, dass in Spanien die Kosten für die Ausstrahlung über Satellit für die Rundfunkanbieter deutlich höher sind als bei der terrestrischen Ausstrahlung, weshalb die frei empfangbaren Rundfunkanbieter, einschließlich der regionalen und lokalen Sender, kein Interesse an einem Umstieg auf diese Plattform hätten. (128) Aus verschiedenen, im Beschluss dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform auf demselben Markt tätig sind. (129) Erstens nahm Astra im Jahr 2008 an der Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teil und erhielt den Zuschlag. Im Jahr 2008 hielt Astra eine Reihe von Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften ab und legte sein Angebot zur Ausstrahlung von Programmkanälen des digitalen Fernsehens dar, die bis dahin über die terrestrische Plattform ausgestrahlt wurden. Obwohl die Behörden später den Vertrag mit Kantabrien auflösten, lässt sich aus dem Interesse des Satellitenbetreibers an der Erbringung von Dienstleistungen im Wettbewerb zur terrestrischen Plattform schließen, dass Satellitenbetreiber möglicherweise ähnliche Dienstleistungen erbringen. (130) Zweitens werden mehrere öffentliche und private Programmkanäle, die über die terrestrische Plattform verbreitet werden, auch über die Satellitenplattform ausgestrahlt, einschließlich Astra selbst (64). Drittens können oder konnten bis vor Kurzem einige der regionalen Kanäle über die Satellitenplattform empfangen werden, was im Widerspruch zu der Behauptung der regionalen Rundfunkanbieter steht, sie hätten kein Interesse an der Satellitentechnologie. (131) Viertens haben manche Rundfunkanbieter erklärt, sie würden die terrestrische Übertragung bevorzugen, da sie Rechte erworben hätten, nach denen sie die Programminhalte ausschließlich über die terrestrische Plattform senden dürften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unterschiedliche Märkte für die terrestrische Übertragung und die Satellitenübertragung bestehen. Ebenso wie sie Rechte für die Ausstrahlung über die terrestrische Plattform erworben haben, könnten sie gegebenenfalls Rechte für die Satellitenplattform erwerben. Bei der Auswahl einer Satellitenplattform im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung, wie es im Gebiet III der Fall war, könnte den Rundfunkanbietern zudem eine „Übertragungspflicht“ auferlegt werden. Eine Übertragungspflicht wurde Rundfunkanbietern für das Gebiet III auferlegt, als die Satellitenplattform ausgewählt wurde. (132) Schließlich ist anzumerken, dass sich nach den Daten von Mai 2010 (65) die Versorgung mit DVB-T in Spanien auf 98,85 % der Bevölkerung erstreckte, während nur 93,5 % der privaten Haushalte Fernsehen über die terrestrische Plattform empfangen. Somit verfügen 5 % der privaten Haushalte über einen Zugang zum DVB-T, ziehen es aber vor, diesen nicht zu nutzen, da die meisten von ihnen Abonnenten des Bezahlfernsehens über Satellit sind. (133) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Wettbewerb zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform für die Fernsehübertragung besteht, wird zusammenfassend festgestellt, dass die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Plattformen geführt hat. (134) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass andere Plattformen, insbesondere das Internetfernsehen, infolge der Maßnahme ebenfalls diskriminiert wurden. Auch wenn noch nicht im ganzen Gebiet II Breitband verfügbar ist, ist anzunehmen, dass die Versorgung in der Zukunft deutlich ausgebaut wird. Es ist möglich, dass ein Mix von Technologien für die Versorgung von Gebiet II effizienter gewesen wäre. In diesem Fall hätten andere Plattformen zum Ziel beitragen und von der Beihilfemaßnahme profitieren können. 5.2.1.5.   Auswirkungen auf den Handel (135) Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel innerhalb der Union. Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte „beeinflusst eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt“ (66). (136) Die Netzbetreiber sind in einem Sektor tätig, in dem ein Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Abertis gehört ebenso wie einer der Beschwerdeführer, Astra, zu einer internationalen Unternehmensgruppe. Astra mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Luxemburg) hätte sich um die Bereitstellung eines digitalen Netzes in der Region Kastilien-La Mancha beworben, wenn eine technologieneutrale Ausschreibung durchgeführt worden wäre. Somit beeinträchtigt die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 5.2.2.   Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe (137) Aufgrund der oben erörterten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.