Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6846) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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osten für 516 Zentren über fünf Jahre von 2010 bis 2015 auf ca. 15 Mio. EUR belaufen (im Durchschnitt 29 000 EUR je Zentrum). 3.2.5.   Ausnahme nach dem Argument „allgemeine Infrastruktur“ (69) Der JCCM zufolge können die Gemeinden und Netzbetreibern gehörenden digitalen Übertragungszentren als „allgemeine Infrastruktur“ betrachtet werden, d. h. als Infrastruktur, die gleichberechtigt und diskriminierungsfrei für alle potenziellen Nutzer offen ist. Somit ermögliche die digitalisierte Infrastruktur allen Nutzern im Gebiet II von Kastilien-La Mancha nach dem Abschalten des analogen Fernsehens den gleichberechtigten Empfang von DVB-T. 3.2.6.   Ausnahme nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (70) Die JCCM führt an, dass die Übertragung der betreffenden öffentlichen Mittel dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf der Basis einer Marktpreis-Benchmark-Bestimmung entspreche. Die Zahlungen an TelecomCLM für bestimmte Dienste seien zu Marktpreisen geleistet worden. (71) Nach einem Vergleich zwischen der tatsächlichen Finanzierung und dem Betrag, den ein privater Kapitalgeber unter normalen Bedingungen für die gleiche Art von Diensten hätte bezahlen müssen, gelangt die JCCM zu dem Schluss, dass die Kooperationsverträge auf objektiven wirtschaftlichen Kriterien basierten. Daher seien die Betreiber gemessen an dem, was sie unter normalen Marktbedingungen erzielt hätten, nicht besser gestellt, und es sei ihnen somit kein selektiver Vorteil erwachsen. 3.2.7.   Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (72) Die JCCM führt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV an. Sie macht geltend, dass diese Bestimmung im Gebiet II angewendet werden könne, an dem bei Rundfunkanbietern und Netzbetreibern kein kommerzielles Interesse bestehe. Durch die Bereitstellung von DVB-T-Diensten und die Untervergabe des Erwerbs, der Installation sowie des Betriebs und der Instandhaltung von DVB-T-Ausrüstungen hätten die Gemeinden eine Marktlücke geschlossen, so dass sich die Lebensbedingungen der Bewohner im Gebiet II und die gesamte wirtschaftliche Lage dieser Region von Kastilien-La Mancha verbessert habe. 3.2.8.   Abertis als Netzbetreiber (73) Die JCCM widerspricht dem Vorbringen von Abertis, dass es nicht als Netzbetreiber im Gebiet II betrachtet werden sollte. Die JCCM weist darauf hin, dass Abertis Kooperationsverträge mit der JCCM im Rahmen von Dekret Nr. 347/2008 für den Ausbau der DVB-T-Versorgung im Gebiet II abgeschlossen hat. (41) Des Weiteren sollten Abertis und TelecomCLM als im Gebiet II tätige Netzbetreiber betrachtet werden, da im Fall von Abertis offizielle analoge TV-Übertragungszentren für RTVE und/oder Tele5 und im Fall von TelecomCLM offizielle analoge TV-Übertragungszentren für CMT vorhanden seien. (74) In mehreren Fällen befindet sich die digitale kommunale Ausrüstung an Standorten im Eigentum von Abertis oder TelecomCLM. In diesen Fällen gehört die DVB-T-Ausrüstung den jeweiligen Gemeinden. Abertis macht geltend, dass es, da es kein Netzbetreiber im Gebiet II sei, nicht als unmittelbar Begünstigter der beanstandeten Subventionen gelten könne, da „sich die Ausrüstung im Eigentum von TelecomCLM und der anderen lokalen Betreiber befindet und von diesen betrieben wird“ (42). Nach Auffassung der JCCM ist diese Aussage unrichtig. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 4.1.   STELLUNGNAHME VON RADIODIFUSIÓN DIGITAL SL (75) In seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss der Kommission stellt Radiodifusión fest, dass die spanischen Behörden die Beihilfeempfänger nicht förmlich mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut haben. Zudem erscheine der Betrag der Beihilfe je Zentrum übermäßig hoch, wenn man ihn nur auf vorhandene Zentren anwendet, wie von den spanischen Behörden angegeben. Nach Ansicht von Radiodifusión wurde die Beihilfe hauptsächlich für die Errichtung neuer Übertragungszentren in der gesamten Region Kastilien-La Mancha und zur Verschleierung rechtswidriger Beihilfen gezahlt. (76) Radiodifusión betont, dass die Behörden von Kastilien-La Mancha die Beihilfe ohne Ausschreibung gewährt haben und dass die Übertragung von Mitteln selektiv erfolgte, da Plattformen auf der Basis anderer Technologien, wie Kabel oder Satellit, ausgeschlossen wurden. (77) Radiodifusión zufolge erwuchsen TelecomCLM entscheidende Vorteile aus den beanstandeten Maßnahmen. Das Unternehmen sei von den Regionalbehörden ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren direkt ausgewählt worden. Aufgrund dessen habe es die geografische Abdeckung seines Netzes in erheblichem Maße auf Gebiete ausdehnen können, in die sonst niemand investiert hätte. TelecomCLM habe zudem von fehlender behördlicher Aufsicht profitiert, da es keiner gesetzlichen Pflicht unterliegt, Zugang zum neu errichteten/ausgebauten Netz zu gewähren. Radiodifusión verweist darauf, dass gemäß Dekret Nr. 347/2008 der Zweck der staatlichen Beihilfe in der Errichtung neuer Übertragungszentren und nicht in der Digitalisierung vorhandener Zentren besteht. (78) Nach Ansicht von Radiodifusión stärkt die Beihilfe etablierte Betreiber in dem einzigen Marktsegment, in dem es etwas Raum für Wettbewerb gibt. Konkret habe Abertis angeblich seine monopolistische Stellung ausbauen und die öffentliche Finanzierung tatsächlich für die Entwicklung eines neuen dichteren Netzes verwenden können, das es dem Unternehmen ermögliche, auf neuen Märkten zu konkurrieren. (79) Radiodifusión ist überzeugt, dass die staatliche Beihilfe, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, nicht verhältnismäßig ist. Um die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, dürfte die Beihilfe nur für entlegene ländliche Gebiete anwendbar sein und müsste alle Betreiber gleich begünstigen, indem Pflichten für einen effektiven Zugang festgelegt würden. (80) In seiner Antwort vom 27. September 2011 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission zu den von Spanien aufgeworfenen Fragen der Rechtsform erklärte Radiodifusión, seine Haupttätigkeit bestehe in der Erbringung von Diensten für lokale audiovisuelle Rundfunkanbieter. Das Unternehmen legte eine Liste der von ihm in 18 Gemeinden in Kastilien-La Mancha betriebenen Anlagen vor. Radiodifusión zufolge könnten dieselben Anlagen für die Übertragung nationaler und regionaler Programme genutzt werden und hätten somit genutzt werden können, wenn dem Unternehmen gestattet worden wäre, sich um die Beihilfe zu bewerben. 4.2.   STELLUNGNAHME VON ASTRA (81) Astra vertritt die Auffassung, dass die Maßnahme durch die direkte Auswahl der terrestrischen Plattform, einschließlich der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, den Grundsatz der Technologieneutralität verletzt. Astra betont, dass die Satellitenübertragung im Gebiet II billiger gewesen wäre als DVB-T. (43) Dies werde vom Zuschlag für Astra bei der Ausschreibung in Kantabrien eindeutig belegt. In Anbetracht der erheblichen Größenvorteile hätte die Satellitenlösung sogar noch höhere Kosteneinsparungen bewirkt, wenn mehrere Regionen die Auswahl einer Plattform im Gebiet II koordiniert hätten. Auch wenn die spanische Regierung den Regionen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Berücksichtigung regionsübergreifender Synergien für die Bewilligung der Mittel nicht hätte vorschreiben können, hätten die Regionen dies von sich aus tun können. Nur so hätten die Regionalregierungen sicherstellen können, dass sie die wirtschaftlichste Lösung für ihre Steuerzahler wählen. (82) Bei einem Vergleich der verschiedenen Plattformen sollten nach Ansicht von Astra neben den unmittelbaren Installationskosten auch die anderen positiven Wirkungen berücksichtigt werden, die die Satellitenlösung mit sich bringen würde. Der Umstellungsprozess wäre viel leichter und kostengünstiger gewesen. Die Fernsehzuschauer hätten von einer Übergangszeit mit Parallelbetrieb profitieren können, während der sie sowohl Satellitenprogramme als auch terrestrische Programme empfangen hätten. In Anbetracht der Bandbreitenknappheit im terrestrischen Netz und der notwendigen Freisetzung von künftig mehr Kapazitäten für Telekommunikationsdienste wären Privathaushalte und Rundfunkanbieter beim terrestrischen Netz mit weiteren Kosten konfrontiert. Bei künftigen Bandbreitenänderungen müssten die Bewohner von Gebiet II ihre Antennen anpassen. Den Rundfunkanbietern würden höhere Ausgaben aufgrund weiterer Zeiträume mit Parallelbetrieb entstehen. Diese Kosten würden entfallen, wenn die Satellitentechnik gewählt worden wäre. (83) Astra betont, dass die Netzbetreiber durchaus einen Vorteil aufgrund der Maßnahme erlangt haben. Insbesondere werde durch die Digitalisierung des Netzes das kommerzielle Angebot von Abertis für die Rundfunkanbieter begünstigt, da das digitale terrestrische Rundfunknetz jetzt nahezu 100 % der Bevölkerung erreiche, ohne dass zusätzliche Kosten entstanden seien. (84) Was die Verzerrung des Wettbewerbs betrifft, gehören nach Auffassung von Astra die Satellitenplattform und die terrestrische Plattform zum selben Markt. Zumindest in Bezug auf den Wettbewerb zwischen den Plattformen gebe es keine strenge Unterscheidung zwischen Bezahlfernsehen und frei empfangbarem Fernsehen. Mehrere Bezahlfernsehkanäle würden bereits ihr Signal über DVB-T anbieten, und bis auf einen Kanal sei dieses Signal auch über Satellit empfangbar. (85) Was mögliche Vorteile für die Satellitenplattformen betrifft, geht Astra insbesondere auf die notwendige Sicherstellung der Zugangsbeschränkungen/Verschlüsselung ein. Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums würde für die Ausstrahlung von frei empfangbaren Kanälen über Satellit kein Problem darstellen. Eine derartige Technologie werde bereits für viele Bezahlfernsehkanäle auf der Satellitenplattform eingesetzt. Darüber hinaus sei die in Kantabrien für die Zugangskontrolle vorgeschlagene Lösung von den kantabrischen Behörden akzeptiert worden; diese hätten darüber entscheiden können, welche Benutzer für den Empfang des Dienstes aktiviert würden. 4.3.   STELLUNGNAHME VON ABERTIS 4.3.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (86) Abertis geht davon aus, dass die beanstandete Maßnahme zum Ausbau der Versorgung im Gebiet II keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (87) Erstens habe es sich bei den Transfers, die Gegenstand der Untersuchung sind, einfach um Transfers des Zentralstaates gehandelt, die für die Aufrüstung jener Übertragungszentren bestimmt gewesen seien, die entweder direkt der öffentlichen Verwaltung gehören oder für die die Verwaltung Nutzungsrechte besitzt. Somit habe keine Übertragung von staatlichen Mitteln an ein Unternehmen stattgefunden; die Mittel seien innerhalb der staatlichen Verwaltung verblieben. (88) Zweitens unterstreicht Abertis, dass die Netzbetreiber nicht von den beanstandeten Maßnahmen profitierten. Abertis könne nicht als Begünstigter betrachtet werden, da das Unternehmen kein Netzbetreiber im Gebiet II sei und es nicht das zum Ausbau von DVB-T in Kastilien-La Mancha genutzte Netz betreibe. Neben anderen sei TelecomCLM Eigentümer der betreffenden Ausrüstungen und betreibe sie. (89) Drittens weist Abertis im Hinblick auf die Technologieneutralität darauf hin, dass die beanstandete Maßnahme den Wettbewerb zwischen den Plattformen nicht erschwere, da eine geringe Erhöhung der DVB-T-Versorgung im Gebiet II keine wirtschaftlichen Auswirkungen im Gebiet I habe. Außerdem habe die Digitalisierung des Gebiets II keine Auswirkungen auf den Preis, den Abertis den Rundfunkanbietern für seine Übertragungsdienste in Rechnung stellen könne. Seine Preise seien reguliert und basierten auf seinen Investitions- und Betriebsaufwendungen. In Bezug auf TelecomCLM seien die Anlagen in das Eigentum der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha übergegangen, die auch den regionalen Netzbetreiber TelecomCLM kontrolliere. (90) Viertens sei die beanstandete Maßnahme nicht den Rundfunkanbietern zugutegekommen, da sie ihre Einnahmen nach der Digitalisierung des Gebiets II nicht gesteigert hätten. Auch die Anbieter der Telekommunikationsausrüstung könnten nicht als mittelbar Begünstigte der Maßnahme betrachtet werden, da die Wettbewerbsstruktur des Marktes für Telekommunikationsausrüstung durch den bloßen Erwerb von Ausrüstungen für die Umstellung analoger Übertragungszentren auf die Digitaltechnik nicht beeinträchtigt oder verzerrt worden sei. (91) Fünftens ist Abertis der Ansicht, dass die angefochtene Maßnahme keinen nennenswerten Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern hatte. Selbst wenn Radiodifusión von der Maßnahme profitiert hätte, hätte das Unternehmen nicht mit Abertis auf nationaler Ebene konkurrieren können, da die von Radiodifusión betriebenen Zentren nicht den für Gebiet I benötigten Zentren entsprechen, wie es bei allen Zentren im Gebiet II der Fall sei. (92) Sechstens, wenn die Maßnahme als Beihilfe betrachtet werde, würde es sich nach Ansicht von Abertis um eine bestehende Beihilfe handeln. Die Einführung der Rundfunknetze im Gebiet II habe im Jahr 1982 in einem nicht liberalisierten Rundfunksektor begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe der spanische Staat über ein gesetzliches Monopol auf dem Markt der terrestrischen Rundfunkübertragung verfügt. Derzeit würden öffentliche Mittel für die Installation, Instandhaltung und den Betrieb der lokalen Netze im Gebiet II bereitgestellt, die vor der Liberalisierung dieses Sektors errichtet worden seien. Somit stelle die untersuchte Maßnahme eine bereits bestehende laufende Beihilfe dar. (93) Was die Vereinbarkeit mit Artikel 106 Absatz 2 betrifft, weist Abertis darauf hin, dass es unwahrscheinlich sei, dass TelecomCLM und andere lokale Netzbetreiber jemals die Schwelle eines durchschnittlichen Jahresumsatzes vor Steuern in Höhe von 100 Mio. EUR in den ersten beiden Haushaltsjahren vor dem Jahr, in dem sie mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut wurden, sowie eine jährliche Vergütung für den betreffenden Dienst in Höhe von 30 Mio. EUR übertreffen würden. (94) Eine mögliche Beihilfe sei zudem mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar. Die von den spanischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zielten darauf ab, den Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien zu beschleunigen, was als Ziel von allgemeinem Interesse anerkannt worden sei. Die Beihilfe sei ein geeignetes Instrument gewesen, da es sich bei DVB-T um die für die Durchführung eines Ausbaus der Versorgung am besten geeignete Technologie handele (44). Neben den wirtschaftlichen Gründen wies Abertis auch darauf hin, dass die Rundfunkanbieter aufgrund der Einschränkungen, denen sie sich beim Einkauf von Rechten an Inhalten für ihre frei empfangbaren Programme gegenübersähen, nur ungern die Satellitenplattformen nutzten. In den meisten Fällen erwürben sie nur Rechte zur Verbreitung der Inhalte über eine bestimmte Plattform, die DVB-T-Plattform, da diese Technologie eine differenzierte Ausstrahlung und geografische Beschränkungen ermögliche. Außerdem seien die Maßnahmen verhältnismäßig, da sie ausschließlich die unbedingt erforderlichen Kosten für den Umstieg von der analogen auf die digitale Technik im Gebiet II umfassten. 4.4.   STELLUNGNAHME DER RUNDFUNKANBIETER (95) Die Rundfunkanbieter sind der Ansicht, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden könne, da keinem Unternehmen und vor allem nicht den Rundfunkanbietern finanzielle Vorteile entstanden seien. Durch die Maßnahmen habe sich die Zielgruppe der Rundfunkanbieter im Vergleich zur analogen Ausstrahlung nicht vergrößert. Darüber hinaus hätten die Personen, die in den Gebieten der ausgebauten Versorgung wohnten, d. h. in ländlichen, entlegenen und kaum besiedelten Gebieten, keinen Einfluss auf den Werbemarkt, so dass es sich nicht um eine Zielgruppe der Rundfunkanbieter handele. In diesen Fällen nähmen die privaten Betreiber wegen des Ausbaus keine Erhöhung ihrer Werbegebühren vor. (96) Zudem legten die Rundfunkanbieter dar, sie hätten kein Interesse an einem Umstieg auf die Satellitenplattform, auf der ihre Programme mit Hunderten von anderen Kanälen konkurrieren müssten. Die terrestrische Plattform böte den Vorteil einer begrenzten Kapazität, was für die frei empfangbaren kommerziellen Rundfunkanbieter weniger Konkurrenz bedeute. Darüber hinaus betonten sie, dass sie in der Regel Inhalte nur für die jeweilige Plattform erwürben, in diesem Fall für die terrestrische Plattform. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die terrestrische Rundfunkübertragung die geografische Begrenzung der Ausstrahlung sicherstelle, was bei der Rundfunkübertragung über Satellit nicht der Fall sei. (97) Des Weiteren haben die Rundfunkanbieter darauf Wert gelegt, dass sie nach dem Zuschlag der Ausschreibung von Kantabrien an Astra die Behörden dieser Autonomen Gemeinschaft darüber informiert hätten, dass sie sich einer Rundfunkübertragung über Satellit widersetzen würden, da sie Rechte für die ausschließliche Verbreitung von Inhalten über die terrestrische Plattform erworben hätten. 5.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG 5.1.   RECHTSGRUNDLAGE DER BEIHILFE (98) Wie in Abschnitt 2.2, Erwägungsgründe 26 bis 44, sowie im Beschluss zur Beihilfesache SA.28599 — terrestrisches Digitalfernsehen in Spanien (45) — ausführlich beschrieben, handelt es sich beim Rechtsrahmen für den digitalen Umstieg in Spanien um ein komplexes Geflecht verschiedener Gesetze, die sowohl von der Zentralregierung und den Autonomen Gemeinschaften als auch von den lokalen Behörden im Laufe eines Zeitraums von vier Jahren erlassen wurden. Im nationalen technischen Plan aus dem Jahr 2005 und im Plan für den Umstieg aus dem Jahr 2007 wird im Wesentlichen der Umstieg auf DVB-T im Gebiet I geregelt, auch wenn die Grundlagen für die Maßnahmen zum zusätzlichen Ausbau im Gebiet II gelegt werden. Diese Maßnahmen zum Ausbau wurden von den regionalen Behörden nach dem Abschluss mehrerer Rahmenverträge mit der Zentralregierung (Rahmenverträge des Jahres 2008) sowie von Zusatzvereinbarungen im Jahr 2008 zu den früheren Rahmenverträgen des Jahres 2006 und im Jahr 2009 zu den Rahmenverträgen des Jahres 2008 durchgeführt. (99) Infolge des Abschlusses dieser Verträge und Folgevereinbarungen entwickelten die regionalen und/oder lokalen Behörden eine breite Palette an Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung mit DVB-T im Gebiet II. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die verschiedenen auf zentraler Ebene angenommenen Gesetze und die zwischen dem Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus und den Autonomen Gemeinschaften abgeschlossenen und geänderten Vereinbarungen die Grundlage der Beihilferegelung für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II bilden. Diese Gesetze und Vereinbarungen dienten als Richtschnur für die Autonomen Gemeinschaften bei der Annahme von nicht technologieneutralen Maßnahmen (46). (100) Obwohl im nationalen technischen Plan der Umstieg auf DVB-T im Gebiet I geregelt wird, wird darin den lokalen Behörden auch ein Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften zusätzliche Übertragungszentren einzurichten, die für die Sicherstellung des Empfangs von DVB-T im Gebiet II erforderlich sind. Somit berücksichtigte die Zentralregierung bereits zu diesem Zeitpunkt den Ausbau der DVB-T-Versorgung. Der im wichtigsten Rechtsinstrument zur Regulierung des Umstiegs auf das Digitalfernsehen enthaltene Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die terrestrische Plattform. In der Praxis haben die Autonomen Gemeinschaften somit die Richtlinien der Zentralregierung für den Ausbau des DVB-T angewandt (47). (101) Für den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der staatlichen Beihilfe für die Einführung des DVB-T im Gebiet II war die Übertragung der Mittel der zentralen und regionalen Behörden an die Empfänger maßgebend. Der Zeitraum, in dem dies erfolgte, unterschied sich zwischen den einzelnen Autonomen Gemeinschaften. Über die laufende Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung der Netze wurde auf der Ebene der Autonomen Gemeinschaften entschieden. (102) Im Fall von Kastilien-La Mancha wurde, wie in den Erwägungsgründen 36 bis 45 ausführlich beschrieben, ein anderer Prozess gewählt. Im Gegensatz zu den meisten anderen Autonomen Gemeinschaften wurden keine regionalen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen verwendet. Im Dekret Nr. 347/2008 wurde die direkte Zuweisung der für die Digitalisierung notwendigen Mittel an die Eigentümer der vorhandenen (analogen) Übertragungszentren angeordnet. Daher setzte die JCCM keine offene Ausschreibung ein, sondern wählte die Telekommunikationsbetreiber direkt aus. Diese Unternehmen führten auch Betriebs- und Instandhaltungsaufgaben aus. (103) Gehören die Übertragungszentren unmittelbar TelecomCLM oder Abertis, erhielten diese Unternehmen die Beihilfe zur Aufrüstung ihrer Anlage. Mussten neue Übertragungszentren errichtet werden, wurden sie öffentlich finanziert, aber TelecomCLM erwarb das Eigentum. Die analogen Übertragungszentren befinden sich größtenteils im Eigentum der Gemeinden. Diese kauften die digitale Ausrüstung von TelecomCLM oder Abertis und vergaben die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung der Ausrüstung an diese beiden Unternehmen weiter. 5.2.   WÜRDIGUNG DER STAATLICHEN BEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV 5.2.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (104) Die betroffene Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, kann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden, in dem die folgenden Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgelegt sind: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss dem Empfänger ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden. Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Und viertens muss sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 5.2.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (105) Die beanstandete Maßnahme beruht auf dem vorstehend beschriebenen System von Rechtsakten auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie den zwischen dem Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus und den Behörden von Kastilien-La Mancha geschlossenen Vereinbarungen. Kastilien-La Mancha stellt die im Einleitungsbeschluss gezogene Schlussfolgerung nicht in Frage, nach der die Maßnahme aus Haushaltsmitteln finanziert worden war. Dennoch legten die spanischen Behörden Wert darauf, dass die Mittel aus dem Haushalt sowohl der Zentralregierung als auch der Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden stammten. Des Weiteren vertraten sie die Auffassung, dass es sich bei der beanstandeten Maßnahme tatsächlich um eine reine Übertragung von Mitteln unter verschiedenen Verwaltungen gehandelt habe. Demnach räumte Kastilien-La Mancha ein, dass die Mittel zum Teil aus dem Staatshaushalt stammten. Außerdem handelte es sich bei der Maßnahme nicht um eine einfache Übertragung von Mitteln zwischen Verwaltungen, denn letztlich wurden die Mittel für die Einführung des DVB-T-Netzes durch Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (wie in Abschnitt 5.2.1.2 erläutert wird), verwendet. (106) Angesichts dieser Umstände ist nachgewiesen, dass die betreffende Maßnahme direkt aus dem Staatshaushalt und den Haushalten der verschiedenen Gemeinden und Autonomen Gemeinschaften finanziert wurde. Die laufende Beihilfe wurde nicht zulasten des Staatshaushaltes, sondern aus dem Haushalt der Autonomen Gemeinschaft finanziert. (107) Da die Maßnahme vom Staat auf zentraler und regionaler oder lokaler Ebene finanziert wird, ist sie dem Staat zuzurechnen und mit der Verwendung staatlicher Mittel verbunden. 5.2.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil der Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (108) Das a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.