Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6846) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren Haushalten zu tragen. Auch die Folgevereinbarungen enthalten die Pflicht der lokalen Behörden, die Bestimmungen der zwölften Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans zu erfüllen. (32) Gleichzeitig genehmigte der Ministerrat am 17. Oktober 2008 die Zuweisung weiterer 8,72 Mio. EUR für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB-T-Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg, die im Laufe des ersten Halbjahres 2009 abzuschließen waren — Phase I des Plans für den Umstieg. Die Finanzierung wurde nach der Unterzeichnung der neuen Rahmenverträge zwischen dem Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus und den Autonomen Gemeinschaften im Dezember 2008 („Rahmenverträge des Jahres 2008“) gewährt. Diese Verträge bezogen sich auf die vorstehend genannte Finanzierung in Höhe von 8,72 Mio. EUR und wurden als „Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und der Autonomen Gemeinschaft … für die Entwicklung des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T“ bezeichnet. Sie enthielten eine Aufstellung der Maßnahmen, die von den zentralen und regionalen Behörden finanziert würden, um das Ziel einer der bestehenden analogen Versorgung entsprechenden Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese Maßnahmen stehen mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Zusammenhang. (33) Am 29. Mai 2009 genehmigte der Ministerrat die Kriterien für die Zuweisung eines Betrags von 52 Mio. EUR für die Finanzierung von Initiativen zur Umstellung auf DVB-T, der zur Finanzierung des Ausbaus der Versorgung im Rahmen der Projekte der Phasen II und III des Plans für den Umstieg bestimmt war (20). Mit dem Vertrag des Ministerrats wurde eine direkte Verbindung mit dem Plan für den Umstieg hergestellt, da es in diesem heißt, dass für das Erreichen des im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Ziels einer mit der analogen Technik vergleichbaren Versorgung des digitalen terrestrischen Fernsehens die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Behörden notwendig ist und dass „die Durchführung dieser Zusammenarbeit im Rahmen der im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Leitlinien erfolgt“. (34) Schließlich wurden zwischen Oktober und Dezember 2009 im spanischen Staatsanzeiger die (in Erwägungsgrund 32 erwähnten) Rahmenverträge des Jahres 2008 veröffentlicht, einschließlich der Finanzierung für den Ausbau der Versorgung im Rahmen der Phasen II und III des Plans für den Umstieg. Darin wird festgelegt, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen ist, wobei explizit ausschließlich auf die terrestrische Technik Bezug genommen wird (wenn auch ohne förmlichen Ausschluss anderer Technologien) (21). (35) Nach der Veröffentlichung der Rahmenverträge des Jahres 2008 und der oben genannten Folgevereinbarungen (22) leiteten die Regierungen der Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie entweder selbst öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit ihrer Durchführung. Die Beihilfen wurden teilweise mit dem Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus vereinbart und somit aus dem Haushalt der Zentralregierung finanziert bzw. teilweise selbst von den Autonomen Gemeinschaften getragen. In manchen Fällen beauftragten diese die Gemeinden mit dem Ausbau. 2.2.2.   Durchführung der Beihilfemaßnahme in Kastilien-La Mancha (36) Im Gegensatz zu den meisten anderen Autonomen Gemeinschaften führten die Behörden von Kastilien-La Mancha keine regionalen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen durch. Dies hatte offenbar zeitliche Gründe, da mehr als 400 Übertragungszentren aufgerüstet werden mussten (23). Stattdessen verfuhr die JCCM nach einem besonderen Verfahren zur Auswahl von Telekommunikationsbetreibern für die Digitalisierung der Rundfunkzentren, das im Dekret Nr. 347/2008 vom 2. Dezember 2008 festgelegt wurde (im Folgenden „Dekret“). (37) In dem Dekret wurde die direkte Zuweisung der für die Digitalisierung notwendigen Mittel an die Eigentümer der vorhandenen (analogen) Übertragungszentren angeordnet. Daher war keine offene Ausschreibung vorgeschrieben. Die JCCM musste nach einem bestimmten Verfahren vorgehen: i) technische Analyse der damaligen Zentren für die analoge Versorgung, ii) Analyse der zu erreichenden digitalen Versorgung, iii) Auswahl der zu digitalisierenden Übertragungszentren, iv) Ermittlung der Eigentümer der Übertragungszentren, v) Vorschlag der Regionalregierung an die Eigentümer der Übertragungszentren und vi) Vergabe der Subventionen. (38) Das Dekret wurde entsprechend umgesetzt. Die Eigentümer der vorhandenen Übertragungszentren wurden direkt angesprochen und über die Anforderungen informiert, die zu erfüllen sind, damit sie in den Genuss der öffentlichen Finanzierung kommen. Dabei lassen sich drei verschiedene Szenarien unterscheiden: Erstens befinden sich die Übertragungszentren in den meisten Fällen im Eigentum der Gemeinden, die für den Betrieb und die Instandhaltung verantwortlich sind. Nach dem Erhalt der Finanzierung von der JCCM erwarben die Gemeinden die Digitaltechnik von Abertis und TelecomCLM auf der Basis einer technischen und wirtschaftlichen Ausschreibung und beauftragten diese beiden Unternehmen mit der Installation, dem Betrieb und der Instandhaltung der Technik. Nur diese beiden Unternehmen wurden von den Gemeinden beauftragt, und nur sie reichten technische Angebote für die Beantragung der Beihilfe ein. Zweitens gehören in etwa einem Viertel der Fälle die ausgewählten Zentren direkt entweder TelecomCLM oder Abertis, so dass die beiden Unternehmen die Beihilfe zur Aufrüstung ihrer Technik erhielten. Das dritte Szenario ist die notwendige Errichtung einiger neuer Übertragungszentren. Obwohl der Neubau öffentlich finanziert wurde, stehen die Zentren jetzt im Eigentum von TelecomCLM. (39) Die JCCM schloss 147 Kooperationsverträge („convenios“) mit den beiden Betreibern und 475 Kooperationsverträge mit Gemeinden ab. Etwa 84 % der von diesen Verträgen erfassten Anlagen waren für DVB-T und 16 % für Haushaltssatellitenempfänger. Satellitenempfänger wurden zur Sicherung der Versorgung mit DVB-T-Kanälen in sehr kleinen Dörfern verwendet. Dazu entschied sich die JCCM für die Nutzung der Satellitenplattform von Hispasat (24). Am Ende des Prozesses wurden die Informationen über die Aufrüstung der vorhandenen Zentren per Aushang in der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht. (40) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass insgesamt ca. 46 Mio. EUR öffentlicher Gelder für die Aufrüstung der Übertragungszentren ausgegeben wurden, von denen 32,6 Mio. EUR direkt an die Gemeinden gingen, in deren Eigentum sich 355 Übertragungszentren befinden (25). In den Kooperationsverträgen zwischen der JCCM und den Gemeinden heißt es, dass Letztere für die Beauftragung des ausgewählten Betreibers mit der Installation und der Instandhaltung verantwortlich sind (26). Von den einzelnen Gemeinden wurden unterschiedliche Auswahlverfahren gewählt. Einige richteten Schreiben direkt an TelecomCLM und Abertis, während andere die Informationen per Aushang bekanntgaben und die Betreiber aufforderten, ihre technischen Angebote abzugeben. (41) Entsprechend dem Kooperationsvertrag übernimmt die JCCM für jedes digitalisierte Übertragungszentrum die Kosten für den Erwerb und die Installation der digitalen Ausrüstung sowie für den Betrieb und die Instandhaltung in den ersten zwei Jahren. Da der Betreiber laut Kooperationsvertrag nicht verpflichtet war, den Betrieb und die Instandhaltung nach Ablauf dieses Zeitraums zu bezahlen, übertrug TelecomCLM die Ausrüstung an die JCCM (27). Danach war die JCCM für die Begleichung der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der DVB-T-Ausrüstung verantwortlich. (42) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass von den insgesamt ausgegebenen öffentlichen Mitteln in Höhe von 46 Mio. EUR mindestens 13,5 Mio. EUR an Plattformbetreiber geflossen sind: 13,2 Mio. EUR an das Unternehmen TelecomCLM, dem 138 der Übertragungszentren gehören, und etwa 250 000 EUR an Abertis, dem drei Zentren gehören. TelecomCLM und Abertis digitalisierten ihre Zentren unter Verwendung ihrer eigenen Ausrüstungen. In einigen Fällen gehört die zur Digitalisierung von TelecomCLM-Masten genutzte Ausrüstung nach wie vor der öffentlichen Hand. Dann muss der Betreiber nicht für die Nutzung dieser Ausrüstung zahlen. Darüber hinaus belief sich der Gesamtbetrag der in den Jahren 2009-2011 ausgegebenen Mittel für den Betrieb und die Instandhaltung der digitalen Zentren (laufende Beihilfe) auf mindestens 6,5 Mio. EUR. (43) Die einfache Aufrüstung der vorhandenen Zentren reichte jedoch nicht aus, um eine vollständige Versorgung des Ausbaugebiets zu gewährleisten. Daher wurden 20 neue Zentren mit öffentlichen Mitteln errichtet. Ohne Durchführung einer offenen Ausschreibung wandten sich die Behörden direkt an TelecomCLM und ersuchten das Unternehmen um Ausführung dieser Aufgabe. Den der Kommission übermittelten Informationen zufolge wurden insgesamt 2,26 Mio. EUR für die Errichtung der neuen Anlagen aufgewendet, davon 751 000 EUR für die Errichtung der sechs Zentren, die später an TelecomCLM übertragen wurden. Die übrigen 14 Zentren verblieben im Eigentum der Gemeinden. (44) Wie in Erwägungsgrund 39 ausgeführt, wurde an Stellen, an denen die Installation eines DVB-T-Zentrums zu teuer gewesen wäre, auf Satellitenübertragung zurückgegriffen. Dazu wurden 100 Verträge über die Installation von Satellitenempfängern in Haushalten abgeschlossen. Satellitenempfänger sind Teil des Satellitenübertragungsnetzes. (45) Im Ergebnis des Verfahrens unterzeichneten die Behörden insgesamt 622 Verträge mit den betreffenden Gemeinden und Betreibern. Anhand der Kommission vorgelegten Informationen lassen sich die Beträge wie folgt aufschlüsseln: (in Mio. EUR)   Aufrüstung von Übertragungszentren Neue Übertragungszentren Aufrüstung der Infrastruktur der Gemeinden (28) Betrieb und Instandhaltung (29) TelecomCLM 13,2 2,26 32,6 noch zu ermitteln Abertis 0,25 — noch zu ermitteln Gesamt 13,45 2,26 32,6 mindestens 6,5 2.3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (46) Im Einleitungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass auf die beschriebene Maßnahme offenbar die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien zutreffen, so dass sie als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann. Die beanstandete Maßnahme zieht offenbar unter Verletzung des Grundsatzes der Technologieneutralität eine Diskriminierung zugunsten von Betreibern terrestrischer Plattformen nach sich (30). Außerdem stellt die beanstandete Maßnahme eine Diskriminierung von Plattformbetreibern dar, die Rundfunkdienste für regionale und lokale terrestrische Rundfunkanbieter erbringen. Damit würden nationale Rundfunkanbieter und Plattformbetreiber bevorteilt. (47) Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die Beihilferegelung zu einer möglichen oder realen Wettbewerbsverzerrung zwischen terrestrischen und Satellitenplattformen sowie zwischen terrestrischen Plattformen selbst geführt haben könnte. Sie sah keinen Anlass, aus dem diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnten, da offenbar keine Ausnahmeregelung anwendbar war. (48) Weitere konkrete Informationen sind dem Einleitungsbeschluss zu entnehmen, der als Bestandteil des vorliegenden Beschlusses zu betrachten ist. 3.   STELLUNGNAHMEN DER SPANISCHEN BEHÖRDEN 3.1.   ALLGEMEINES (49) Zur Verteidigung gegen die Feststellungen im Einleitungsbeschluss führten Spanien und die Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha zahlreiche Argumente an. Generell können zwei Gruppen unterschieden werden. Einerseits brachten die spanischen Behörden vor, den Beihilfeempfängern sei kein Vorteil gewährt worden. Andererseits wäre die Maßnahme selbst dann, wenn sie als Beihilfe betrachtet würde, mit den Bestimmungen vereinbar. (31) Diese Argumente werden nachstehend zusammengefasst. 3.2.   KEINE BEIHILFE 3.2.1.   Kein Vorteil (50) Den Behörden von Kastilien-La Mancha zufolge stellt die untersuchte Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar und wird Unternehmen kein Vorteil gewährt. Eine Kombination aus Mitteln des spanischen Staates und der Autonomen Gemeinschaften sei direkt an die Empfänger überwiesen worden, die in ihrer amtlichen Eigenschaft oder als Behörde gehandelt hätten (32). Diese beanstandeten Subventionen seien ausschließlich zur Digitalisierung von 141 bereits vorhandenen analogen Übertragungszentren und zur Errichtung von 6 neuen Zentren eingesetzt worden. Die Digitalisierung der Übertragungszentren sei nach einer gründlichen Auswertung eines technischen Berichts der Betreiber durchgeführt worden, in deren Eigentum sich diese Zentren befinden. Der Kooperationsvertrag mit den Eigentümern der Zentren sei nur auf der Grundlage dieser technischen Berichte geschlossen worden (33). Dieses „Verhandlungsverfahren“ sollte als offen, transparent und diskriminierungsfrei betrachtet werden, auch aufgrund des öffentlichen Aushangs in den Gemeinden (siehe Erwägungsgrund 39). (51) Die nationalen Behörden machen geltend, dass, soweit Plattformbetreiber öffentliche Mittel erhalten haben, diese lediglich für den Betrieb und die Instandhaltung der elektronischen Übertragungsausrüstung bestimmt waren, die sich im Eigentum der Gemeinden befinden. Sie hätten lediglich als Lieferanten und Montierbetriebe der für die Aufrüstung und Anpassung dieser Zentren notwendigen technischen Ausrüstungen gehandelt, aber nicht als Plattformbetreiber (34). Wenn sie nach der öffentlichen Finanzierung in Gebiet II Dienste erbringen, dann nur für die Bereitstellung des terrestrischen Fernsehsignals als Grundversorgung und öffentliche Dienstleistung. (52) Für die Durchführung der Digitalisierung ihrer Netze hätten die 475 Gemeinden technische Berichte in Auftrag gegeben, die oft von Plattformbetreibern erstellt worden seien. Auch in diesem Fall sei den Betreibern kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden. (53) Den nationalen Behörden zufolge bestanden die im Eigentum von TelecomCLM oder Abertis Telecom befindlichen digitalisierten Übertragungszentren bereits vor der Gewährung der beanstandeten Subventionen, so dass diese Subventionen nicht zur Finanzierung einer Erweiterung des Netzes einer der beiden am Ausbau der DVB-T-Versorgung im Gebiet II von Kastilien-La Mancha beteiligten Netzbetreiber genutzt wurden. (54) Öffentliche Mittel wurden TelecomCLM und Abertis für die Digitalisierung von 141 ihrer eigenen Übertragungszentren gewährt. Die nationalen Behörden weisen darauf hin, dass dies nur in Gebieten geschehen sei, in denen Gemeinden nicht Eigentümer von Übertragungs- oder Weiterübertragungszentren waren, die sich für den Ausbau der DVB-T-Versorgung eigneten. Die nationalen Behörden geben jedoch an, diese Investitionen hätten TelecomCLM und Abertis keinen Wettbewerbsvorteil in benachbarten Märkten wie Lokalfernsehen oder mobiles digitales Fernsehen (DV-BH) verschafft. Mit der Digitalisierung der Anlagen von TelecomCLM sei es dem Unternehmen nicht möglich geworden, den Rundfunkanbietern einen regionsweiten Dienst anzubieten; ebenso wenig sei sein Netz damit engmaschiger geworden, um neuartige Dienste zu erbringen. (55) Die am Digitalisierungsprozess der drei Arten von Übertragungszentren im Gebiet II beteiligten Netzbetreiber hätten keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. In allen drei Zentren seien Dienstleistungen wie die Bereitstellung, Installation und Betrieb sowie die Instandhaltung der DVB-T-Ausrüstung von den Betreibern zu Marktpreisen erbracht worden. 3.2.2.   Keine Verzerrung des Wettbewerbs (56) Es habe keine Verzerrung des Wettbewerbs gegeben. Jeder im Betreiberregister der CMT verzeichnete Telekommunikationsbetreiber könne als Unterauftragnehmer der Gemeinden handeln und komme somit für die Subventionen gemäß Dekret Nr. 347/2008 in Frage. Dies gelte ebenfalls für Satelliten-, Kabel- und Fernsehbetreiber sowie für alle Betreiber unabhängig davon, ob sie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene tätig sind. (57) Nach Angaben der nationalen Behörden war das betreffende Auswahlverfahren transparent und wurde unter Einhaltung sowohl der spanischen als auch der EU-Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe durchgeführt. Die Subventionen seien von den Regionalbehörden veröffentlicht worden. Sämtliche Verfahren für den DVB-T-Ausbau seien in den Gemeinden öffentlich ausgehängt worden, und an die großen Netzbetreiber in der Region, d. h. TelecomCLM und Abertis Telecom, seien Schreiben versandt worden. (58) Somit hätten die den Gemeinden gewährten Subventionen nicht die Wettbewerbsposition einer Art von Netzbetreiber gegenüber anderen konkurrierenden Betreibern gestärkt. Die Hauptempfänger seien die Gemeinden, während die Netzbetreiber lediglich Lieferanten der Übertragungsausrüstung und der Instandhaltungsdienstleistungen für höchstens zwei Jahre darstellten. Radiodifusión sei niemals kontaktiert worden, da es seinerzeit keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass dem Unternehmen ein einziges Übertragungszentrum in der Region gehört. (59) Darüber hinaus machen die Behörden von Kastilien-La Mancha geltend, sie hätten die Satellitenplattformlösung als eine Möglichkeit für den Ausbau der digitalen Versorgung vor der Herausgabe des Dekrets Nr. 347/2008 eingehend geprüft. In einer internen Studie (35) seien zwei Technologien für den Ausbau — DVB-T und Satellitenübertragung — miteinander verglichen worden. Dabei seien die Kriterien für die Vergabe von Subventionen für die Verbreitung des digitalen Signals im Gebiet II berücksichtigt worden. Dazu gehöre die Anforderung, dass die Umstellung ohne zusätzliche Kosten oder Umstände für die Bürger unter Nutzung der vorhandenen Infrastruktur erfolgen müsse. (60) Der Studie zufolge würden über einen Zeitraum von zehn Jahren die Kosten für die terrestrische DVB-T-Lösung im Bereich von etwa 15,2 Mio. bis 17,3 Mio. EUR liegen, während bei der Satellitentechnik mehr als 47 Mio. EUR anfallen würden. (61) Die Studie enthalte mehrere Empfehlungen zu den am besten geeigneten Methoden für den Ausbau der Versorgung mit dem DVB-T-Signal in jenen Bevölkerungszentren von Kastilien-La Mancha, die in den offiziellen Reichweiteplänen regionaler und nationaler Rundfunkanbieter nicht enthalten seien. Ebenfalls bewertet worden seien alle Auswirkungen einer Satellitenlösung für den Ausbau der digitalen Versorgung. Dabei werde die Schlussfolgerung gezogen, dass bei Anwendung der Satellitentechnik Investitionen anfallen würden, die drei bis viermal höher seien als bei der terrestrischen Technik. Diese Kostendifferenz sei unmittelbar auf die Kosten im Zusammenhang mit der Anmietung der Satellitenübertragungsausrüstung, unabhängig von den Kosten des Satellitendecoders, zurückzuführen. Somit liege der Schluss nahe, dass der Ausbau der DVB-T-Grundversorgung für die Bevölkerung von Kastilien-La Mancha mithilfe der terrestrischen DVB-T-Technik erfolgen sollte. (36) (62) Darüber hinaus legte die spanische Regierung eine interne Durchführbarkeitsstudie zur Erbringung eines Universaldienstes des digitalen terrestrischen Fernsehens über DVB-T und Satellit vor, die vom Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus im Juli 2007 durchgeführt wurde. Wie die Behörden anführen, trage die Studie den realistischen Kosten einer Übertragung per DVB-T bzw. einer Satellitenübertragung Rechnung. Diese beiden Studien werden in Abschnitt 5.3.2.2 eingehender erörtert. (63) Die JCCM macht geltend, dass sie bei der Entscheidung über den Ausbau der DVB-T-Versorgung im Gebiet II von Kastilien-La Manche nur technische und wirtschaftliche Effizienzkriterien angelegt habe. Jeder Netzbetreiber — terrestrisch, Satellit, Kabel usw. — hätte ein technisches Angebot abgeben können, da die einzige Voraussetzung darin bestanden habe, dass das Unternehmen im CMT-Betreiberregister eingetragen sei (37). Daher stehe die Entscheidung im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die JCCM, streng auf der Basis von Kriterien der Kostenanalyse, in bestimmten Fällen die zuvor von Abertis entwickelte Satellitenplattform beibehalten habe (38). (64) Was den Vorwurf der Diskriminierung von lokalen Betreibern betrifft, räumt die JCCM ein, dass nach Artikel 4 des Dekrets Rundfunkanbieter als Subventionsempfänger ausdrücklich ausgeschlossen sind (unabhängig davon, ob sie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene tätig sind) (39). Netzbetreiber würden im Dekret jedoch nicht ausgeschlossen. (65) Dennoch hätte Radiodifusión den spanischen Behörden zufolge gleichberechtigt mit allen anderen Netzbetreibern teilnehmen können, indem es eines seiner Übertragungszentren, in dem bereits das nationale oder regionale öffentlich-rechtliche analoge Fernsehsignal übertragen wird, digitalisiert hätte. Dazu hätte es einen Kooperationsvertrag mit der JCCM abschließen oder einer Gemeinde Angebote als im CMT-Betreiberregister geführter Telekommunikationsbetreiber unterbreiten können. 3.2.3.   Rechtsform des Beschwerdeführers Radiodifusión und die Nichteinhaltung der Netzbetreiberpflichten in Kastilien-La Mancha durch das Unternehmen (66) Nach Angaben der JCCM ist Radiodifusión im CMT-Betreiberregister als Telekommunikationsbetreiber für die folgenden Dienste eingetragen: „Terrestrisches Netz — Unterstützung für Hör- und Fernsehfunkdienste“. Die JCCM betont jedoch, dass eine Führung in diesem Register nicht ausreiche, wenn es um die Erfüllung der Pflichten als Telekommunikationsbetreiber in Kastilien-La Mancha gemäß dem geltenden lokalen Gesetz Nr. 8/2001 gehe. Dies gelte insbesondere für die Pflicht von Funkdienstbetreibern, „einen Territorialplan für den Netzausbau vorzulegen, der vorhandene feste Stationen sowie Schätzungen der Umsetzung und Entwicklung ihrer gesamten Netze ausweist …“. Bislang sei der JCCM kein von Radiodifusión eingereichter Territorialplan bekannt. Ebenso wenig sei bekannt, dass sich Radiodifusión eine Infrastruktur mit einem anderen Anbieter teilt. Infolgedessen macht die JCCM geltend, dass der Anspruch von Radiodifusión auf 60 % der Versorgung in Kastilien-La Mancha unbegründet sei (40). (67) Außerdem weist die JCCM darauf hin, dass sich in der Gruppe ein Unternehmen mit denselben Anteilseignern wie Radiodifusión befindet — INGEST, Infraestructuras y Gestión 2002, S.L. (im Folgenden „INGEST“) —, gegen das mehrere Verfahren anhängig sind. In all diesen Verfahren würde INGEST eine illegale Belegung von für das nationale digitale terrestrische Fernsehen reservierten Funkfrequenzen zur Last gelegt, die die Beklagte zur Verbreitung des Signals lokaler Fernsehsender nutze. Darüber hinaus sei Radiodifusión nicht zur Weiterübertragung des DVB-T-Signals von Radio-Televisión de Castile-La Mancha („RTV C-LM“) befugt. 3.2.4.   Betrieb und Instandhaltung (68) Nach Angaben der JCCM sind weder TelecomCLM noch Abertis Telecom Begünstigte der beanstandeten Maßnahmen zur Deckung der laufenden Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der kommunalen terrestrischen Anlagen. Die Kooperationsverträge hätten den Zweck, „die notwendige Infrastruktur zur Ergänzung des Ausbaus der Signalversorgung und der Übertragung von Einrichtungen und Unternehmen, die eine Lizenz für die Fernsehgrundversorgung besitzen, zu finanzieren“. Daher würden nur der Erwerb und die Installation von Posten wie Funkdienst- und Antennenausrüstungen oder Baumaterialien für die Finanzierung in Frage kommen. Im Gebiet II seien die Kosten von den Gemeinden übernommen worden, denen diese Zentren gehören. Die veranschlagten Kosten des Betriebs und der Instandhaltung würden für 516 Zentren in den ersten zwei Jahren 6,5 Mio. EUR betragen. Somit würden sich diese K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.