Europäische Union

2013/743/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG Text von Bedeutung für den EWR

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 Die Kommission verabschiedet im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein eigenes mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Teil VI des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Programms. Bei diesem Arbeitsprogramm wird die Stellungnahme des Verwaltungsrats der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom berücksichtigt. (5)   Die Arbeitsprogramme berücksichtigen den Stand von Wissenschaft, Technologie und Innovation auf nationaler, EU- und internationaler Ebene sowie relevante Entwicklungen in Politik, Märkten und Gesellschaft. Sie enthalten gegebenenfalls Informationen zur Koordinierung mit Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten (einschließlich ihrer Regionen) durchgeführt werden, auch zu den Bereichen, in denen Initiativen für die gemeinsame Planung bestehen. Sie werden gegebenenfalls aktualisiert. (6)   In den Arbeitsprogrammen für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis e dieses Beschlusses genannten Teile I bis V sind die angestrebten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, das Durchführungsverfahren und ihr Gesamtbetrag sowie gegebenenfalls Richtwerte für den Betrag der klimabezogenen Ausgaben anzugeben. Ferner enthalten sie eine Erläuterung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zu dem jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag, einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung sowie ein mehrjähriges Konzept und die strategische Ausrichtung für die nächsten Durchführungsjahre. In Bezug auf Finanzhilfen enthalten sie die Schwerpunkte, die Auswahl- und Zuschlagskriterien und die relative Gewichtung der verschiedenen Zuschlagskriterien sowie den Höchstsatz der Finanzierung der gesamten förderfähigen Ausgaben. Sie enthalten ferner jede zusätzliche Verwertungs- und Verbreitungsverpflichtung für die Teilnehmer gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie ermöglichen bei Bedarf strategische Top-down- bzw. Bottom-up-Konzepte, die auf innovative Art und Weise an die Ziele herangehen. Darüber hinaus enthalten diese Arbeitsprogramme einen Abschnitt, in dem die in Artikel 14 und im Untertitel "Bereichsübergreifende Aspekte und Unterstützungsmaßnahmen" in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 genannten bereichsübergreifenden Aspekte aufgeführt werden, die zwei oder mehrere Einzelziele innerhalb desselben Schwerpunkts oder mehrerer Schwerpunkte umfassen. Diese Maßnahmen werden in integrierter Art und Weise durchgeführt. (7)   Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren des Artikels 10 Absatz 4 erlassen werden, die folgenden Maßnahmen: a) Beschluss über die Billigung der Finanzierung von indirekten Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen des spezifischen Programms für die Beteiligung der Union veranschlagte Betrag auf 2,5 Mio. EUR oder mehr beläuft; dies gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Einzelziels "Europäischer Forschungsrat (ERC)" und für Maßnahmen, die im Rahmen des in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 aufgeführten Pilotprojekts "Der schnelle Weg zur Innovation" finanziert werden; b) Beschluss über die Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, bei denen menschliche Embryonen und humane embryonale Stammzellen verwendet werden, und von Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g aufgeführten Einzelziels "Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger"; c) Beschluss über die Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen des spezifischen Programms für die Beteiligung der Union veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr für Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f aufgeführten Einzelziels "Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften" und für Maßnahmen im Rahmen der Einzelziele "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" und "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 beläuft; d) Ausarbeitung der Bedingungen für die in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgesehenen Bewertungen. Artikel 6 Europäischer Forschungsrat (1)   Für die Durchführung der Maßnahmen von Teil I "Wissenschaftsexzellenz", die sich auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses aufgeführte Einzelziel "Europäischer Forschungsrat (ERC)"beziehen, richtet die Kommission einen Europäischen Forschungsrat (ERC) ein. Der ERC ist Rechtsnachfolger des mit Beschluss 2007/134/EG eingerichteten ERC. (2)   Der ERC besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat gemäß Artikel 7 und einer eigenen Durchführungsstelle gemäß Artikel 8. (3)   Den ERC leitet ein Präsident, der unter erfahrenen und international anerkannten Wissenschaftlern ausgewählt wird. Der Präsident wird von der Kommission nach Abschluss eines transparenten Einstellungsverfahrens ernannt, das von einem eigens eingesetzten unabhängigen Ausschuss durchgeführt wird; die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Das Einstellungsverfahren und der ausgewählte Kandidat bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen Rates. Der Präsident führt den Vorsitz des Wissenschaftlichen Rates, gewährleistet dessen Leitung und die Verbindung mit der Durchführungsstelle und repräsentiert den Wissenschaftlichen Rat in der Welt der Wissenschaft. (4)   Grundprinzipien der Tätigkeit des ERC sind wissenschaftliche Exzellenz, Autonomie, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht. Er gewährleistet die Kontinuität mit den Maßnahmen des mit Beschluss 2006/972/EG eingerichteten ERC. (5)   Der ERC unterstützt die Forschungsarbeiten, die von einzelstaatlichen und transnationalen europaweit im Wettbewerb stehenden Teams auf sämtlichen Gebieten durchgeführt werden. Finanzhilfen für die Pionierforschung werden vom ERC nach dem alleinigen Kriterium der Exzellenz gewährt. (6)   Die Kommission gewährleistet die Autonomie und Integrität des ERC und sorgt für eine ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben. Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung der Maßnahmen des ERC im Einklang mit den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Grundsätzen und der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten, vom Wissenschaftlichen Rat erstellten Gesamtstrategie für den ERC erfolgt. Artikel 7 Wissenschaftlicher Rat (1)   Der Wissenschaftliche Rat setzt sich aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges – aus Frauen und Männern verschiedener Altersgruppen – zusammen, die über entsprechendes Fachwissen verfügen, eine Vielzahl von Forschungsbereichen vertreten und unabhängig von Fremdinteressen ad personam handeln. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates werden von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat vereinbarten Benennungsverfahren, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst, benannt. Sie werden für die Dauer von vier Jahren benannt; eine Verlängerung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet, ist einmal möglich. (2)   Der Wissenschaftliche Rat a) legt die Gesamtstrategie des ERC fest; b) legt das Arbeitsprogramm für die Durchführung der Tätigkeiten des ERC fest; c) legt die Arbeits- und Verfahrensweisen für das Gutachterverfahren ("Peer Review") und die Bewertung der Vorschläge fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Vorschläge gefördert werden; d) nimmt zu jeder Frage Stellung, die aus wissenschaftlicher Sicht einen positiven Beitrag zu Ergebnissen und Wirkungen des ERC und zur Qualität der Forschungstätigkeiten leisten kann; e) legt einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten regelt. Die Kommission weicht vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates gemäß den Buchstaben a, c, d und e nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses nicht eingehalten wurden. In diesem Fall erlässt die Kommission Maßnahmen, um die Kontinuität der Durchführung des spezifischen Programms und die Erreichung seiner Ziele zu wahren, wobei sie die Punkte, in denen sie vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates abweicht, benennt und ordnungsgemäß begründet. (3)   Der Wissenschaftliche Rat handelt gemäß seinem Auftrag, der in Anhang I Teil I Abschnitt 1.1 festgelegt ist. (4)   Der Wissenschaftliche Rat handelt ausschließlich im Interesse der Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Einzelziels "Europäischer Forschungsrat (ERC)", unter Einhaltung der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Grundsätze. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz. Artikel 8 Durchführungsstelle (1)   Die dem ERC zugeordnete Durchführungsstelle ist für alle Aspekte der administrativen und praktischen Programmdurchführung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt 1.2 zuständig. Sie unterstützt den Wissenschaftlichen Rat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (2)   Die Kommission stellt sicher, dass sich die Durchführungsstelle streng, effizient und mit der erforderlichen Flexibilität allein an den Zielen und Anforderungen des ERC orientiert. TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 9 Überwachung und Unterrichtung über die Durchführung (1)   Die Kommission nimmt im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und Anhang III dieses Beschlusses alljährlich eine Überwachung und Berichterstattung über die Durchführung von "Horizont 2020" vor. (2)   Die Kommission unterrichtet regelmäßig den in Artikel 10 genannten Ausschuss über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des spezifischen Programms, damit der Ausschuss frühzeitig im angemessenen Umfang zur Ausarbeitung des Arbeitsprogramms – insbesondere des mehrjährigen Konzepts und der strategischen Ausrichtung – beitragen kann; sie stellt ihm rechtzeitig Informationen über alle Maßnahmen zur Verfügung, die im Rahmen von "Horizont 2020" entsprechend Anhang IV vorgeschlagen oder finanziert werden. Artikel 10 Ausschussverfahren (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (Programmausschuss) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Der Ausschuss tagt je nach dem zu erörternden Gegenstand in verschiedenen Zusammensetzungen gemäß Anhang V. (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Prüfverfahren Anwendung. (4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Beratungsverfahren Anwendung. (5)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im Wege des schriftlichen Verfahrens eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt. Artikel 11 Übertragung von Durchführungsbefugnissen (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird der Kommission für die Laufzeit von "Horizont 2020" übertragen. (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen dem Rat. (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rats wird diese Frist um einen Monat verlängert. (6)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über den Erlass von delegierten Rechtsakten, über etwaige gegen diese Rechtsakte erhobene Einwände oder über den Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat. Artikel 12 Aufhebung und Übergangsbestimmungen (1)   Die Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. (2)   Maßnahmen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entscheidungen eingeleitet wurden und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen dieser Entscheidungen durchgeführt werden, fallen bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter diese Entscheidungen. Etwaige noch bestehende Aufgaben von Ausschüssen, die mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entscheidungen eingesetzt worden waren, werden von dem in Artikel 10 genannten Ausschuss wahrgenommen. (3)   Die für das spezifische Programm bereitgestellten finanziellen Mittel können sich auch auf Ausgaben für die technische und verwaltungstechnische Hilfe erstrecken, die notwendig sind, um den Übergang zwischen dem spezifischen Programm und den Maßnahmen zu gewährleisten, die unter die Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG fallen. Artikel 13 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 14 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2013. Im Namen des Rates Der Präsident E. GUSTAS (1)   ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 111. (2)   ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 143. (3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) und unter Aufhebung von Beschluss Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts). (4)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (5)  Beschluss 2007/134/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14). (6)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1). (7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (8)  Beschluss der Kommission 96/282/Euratom vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12). (9)  Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). (10)  Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Ideen" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242). (11)  Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270). (12)  Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299). (13)  Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368). (14)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 Dezember 2013 vom über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts). ANHANG I GRUNDZÜGE DER TÄTIGKEITEN Gemeinsamkeiten der indirekten Maßnahmen 1.   PROGRAMMPLANUNG 1.1.   Allgemeines Die in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Grundsätze dienen einem programmatischen Ansatz mit einer strategischen und integrierten Ausrichtung der Tätigkeiten auf die Ziele, mit der starke Komplementaritäten mit anderen verwandten Politikfeldern und Programmen in der EU gewährleistet werden sollen. Die indirekten Maßnahmen von "Horizont 2020" werden mit Hilfe der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Finanzierungsformen – insbesondere Finanzhilfen, Preisgelder, öffentliche Auftragsvergabe und Finanzierungsinstrumente – durchgeführt. Alle Finanzierungsformen werden für alle allgemeinen Ziele und Einzelziele von "Horizont 2020" flexibel eingesetzt, wobei ihr Einsatz von den Erfordernissen und den Besonderheiten des jeweiligen Einzelziels abhängt. Insbesondere kommt es darauf an, ein ausgewogenes Forschungs- und Innovationskonzept zu gewährleisten, das sich nicht nur auf die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen beschränkt, denen wissenschaftlich-technologische Durchbrüche zugrunde liegen, sondern das auch Aspekte wie die Nutzung bereits vorhandener Technologien für neuartige Anwendungen, kontinuierliche Verbesserungen sowie nichttechnologische und gesellschaftliche Innovationen einbezieht. Nur ein ganzheitlicher Innovationsansatz ist geeignet, gleichzeitig gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und die Entstehung neuer wettbewerbsfähiger Unternehmen und Branchen zu fördern. Vor allem bei dem Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" und dem Einzelziel "Führende Rolle bei den grundlegenden und industriellen Technologien" wird Forschungs- und Innovationstätigkeiten besondere Aufmerksamkeit gewidmet, die durch nahe am Endnutzer und am Markt angesiedelte Tätigkeiten ergänzt werden, wie beispielsweise Demonstration, Pilotprojekte oder Konzeptnachweise. Hierunter fallen gegebenenfalls Tätigkeiten zur Unterstützung gesellschaftlicher Innovation und nachfrageseitiger Konzepte, wie Vornormung oder vorkommerzielle öffentliche Auftragsvergabe, die öffentliche Auftragsvergabe für innovative Lösungen, Normung und sonstige nutzerzentrierte Maßnahmen, mit denen die Markteinführung und Verbreitung innovativer Produkte und Dienstleistungen beschleunigt werden kann. Darüber hinaus wird bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausreichender Spielraum für Bottom-up-Konzepte gelassen, und die Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsprogramme werden breit angelegt sein. Es wird im Rahmen jeder der Herausforderungen offene, unaufwendige und zügige Verfahren geben, damit Europas beste Forscher, Unternehmer und Unternehmen die Chance haben, bahnbrechende Lösungen ihrer Wahl voranzubringen. Die detaillierte Festlegung der Schwerpunkte während der Durchführung von "Horizont 2020" wird ein Strategiekonzept für die Programmplanung von Forschungstätigkeiten hervorbringen, das sich bei der Abwicklung eng an die politische Entwicklung anlehnt und doch die Grenzen der herkömmlichen Politikfelder überschreitet. Grundlage hierfür ist eine solide Evidenz, Analyse und Prognose, wobei Fortschritte anhand belastbarer Leistungsindikatoren gemessen werden. Dieser bereichsübergreifende Ansatz für die Programmplanung und Governance ermöglicht eine wirksame Koordinierung zwischen allen Einzelzielen von "Horizont 2020" und die Beschäftigung mit Herausforderungen, die zielübergreifend sind, wie Nachhaltigkeit, Klimawandel, Sozial- und Geisteswissenschaften oder Meereswissenschaften und -technologien,. Ferner stützt sich die Festlegung der Schwerpunkte auf eine große Bandbreite von Beiträgen und Gutachten. Hierzu werden bei Bedarf unabhängige Expertengremien eingesetzt, die sich speziell mit der Durchführung von "Horizont 2020" oder einem seiner Einzelziele befassen. Diese Expertengremien verfügen unter Einbeziehung der Wissenschaft, der Industrie und der Zivilgesellschaft über ein geeignetes Niveau an Sachverstand und Wissen auf dem jeweiligen Gebiet sowie über einen breiten professionellen Hintergrund. Gegebenenfalls werden auch vom Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC), von anderen mit dem ERA verbundenen Arbeitsgruppen und von der Gruppe für Unternehmenspolitik (EPG) erbrachte Beratungsleistungen zur Ermittlung und Konzipierung strategischer Prioritäten berücksichtigt. Bei der Festlegung der Schwerpunkte können auch die strategischen Forschungsagenden der europäischen Technologieplattformen, Initiativen für die gemeinsame Planung oder Beiträge der europäischen Innovationspartnerschaften berücksichtigt werden. Gegebenenfalls wird die Festlegung der Schwerpunkte und deren Durchführung auch von öffentlich-öffentlichen und öffentlich-privaten Partnerschaften, die im Rahmen von "Horizont 2020" gefördert werden, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 unterstützt. Ein wichtiger Pfeiler bei der Festlegung der Schwerpunkte ist auch die regelmäßige Rückkopplung mit Endnutzern, Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft mittels geeigneter Methoden, wie beispielsweise Konsens-Konferenzen, partizipative Technologieabschätzung oder die direkte Einbindung in Forschungs- und Innovationsprozesse. Da das Programm "Horizont 2020" auf sieben Jahre ausgelegt ist, können sich die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen während seiner Laufzeit erheblich ändern. "Horizont 2020" muss an diese Veränderungen angepasst werden. Bei jedem Einzelziel ist es daher möglich, Tätigkeiten zu unterstützen, die über die nachstehenden Erläuterungen hinausgehen, sofern dies zur Bewältigung wichtiger Entwicklungen, politischer Erfordernisse oder unvorhersehbarer Ereignisse gerechtfertigt ist. Die im Rahmen der verschiedenen Teile und ihrer Einzelziele unterstützten Tätigkeiten sollten so durchgeführt werden, dass die Komplementarität bzw. Kohärenz zwischen ihnen gewährleistet ist. 1.2.   Zugang zur Risikofinanzierung "Horizont 2020" wird Unternehmen und anderen Einrichtungenmit Hilfe von zwei Fazilitäten den Zugang zu Darlehen, Garantien und Beteiligungsfinanzierung erleichtern. Über die Kreditfazilität können einzelne Empfänger Darlehen für Investitionen in Forschung und Innovation erhalten, Finanzintermediären Garantien für ihre Darlehen an Empfänger gegeben, Darlehen und Garantien kombiniert und nationalen, regionale

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.