Europäische Union

2013/743/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG Text von Bedeutung für den EWR

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20.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 347/965 BESCHLUSS DES RATES vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/743/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 182 Absatz 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfolgt die Durchführung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (3) eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation 2014-2020 (im Folgenden "Horizont 2020") durch ein spezifisches Programm, in dem die Einzelziele und Vorschriften für deren Verwirklichung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden. (2) Das allgemeine Ziel von "Horizont 2020" sollte mit Hilfe von drei Schwerpunkten verfolgt werden, die dazu dienen sollen, Wissenschaftsexzellenz zu generieren ("Wissenschaftsexzellenz"), eine führende Rolle der Industrie herzustellen ("Führende Rolle der Industrie") und gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen ("Gesellschaftliche Herausforderungen""). Diese Schwerpunkte sollten außerdem durch die Einzelziele "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" und "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" verfolgt werden. Diese Schwerpunkte und Einzelziele sollten durch ein spezifisches Programm umgesetzt werden, das jeweils einen Teil für jeden der drei Schwerpunkte enthält, und zwar einen Teil für das spezifische Einzelziel "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung", einen Teil für das spezifische Einzelziel "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" und einen Teil für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs. (3) Alle Schwerpunkte und Einzelziele von "Horizont 2020" sollten eine internationale Dimension enthalten. Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit sollten zumindest auf der Ebene des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (im Folgenden "Siebtes Rahmenprogramm"), angenommen durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufrechterhalten werden. (4) Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 erläutert die allgemeine Zielstellung von "Horizont 2020", die Schwerpunkte und Grundzüge der Einzelziele und durchzuführenden Tätigkeiten, während das spezifische Programm die für den jeweiligen Teil geltenden Einzelziele und Grundzüge der Tätigkeiten festlegen sollte. Die in Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 dargelegten Durchführungsbestimmungen, auch in Bezug auf die ethischen Grundsätze, gelten uneingeschränkt für das spezifische Programm. (5) Die einzelnen Teile des spezifischen Programms sollten sich gegenseitig ergänzen und kohärent durchgeführt werden. (6) Es ist unbedingt erforderlich, die Exzellenz der Wissenschaftsbasis der Union zu steigern, auszubauen und auszuweiten und über im Weltmaßstab erstklassige Forschung und Talente zu verfügen, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und das Wohlergehen Europas zu sichern. Der Schwerpunkt "Wissenschaftsexzellenz" sollte die Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC) auf den Gebieten Pionierforschung, künftige und neu entstehende Technologien, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und europäische Forschungsinfrastrukturen fördern. Diese Tätigkeiten sollten dem langfristigen Aufbau von Kompetenzen dienen, sich auf die Wissenschaft, Systeme und Forscher der nächsten Generation konzentrieren und Nachwuchstalente in der gesamten Union und in den assoziierten Ländern fördern. Tätigkeiten der Union zur Unterstützung der Wissenschaftsexzellenz sollten dazu beitragen, den Europäischen Forschungsraum (EFR) zu konsolidieren und das Wissenschaftssystem der Union weltweit wettbewerbsfähiger und attraktiver zu machen. (7) Die im Rahmen des Schwerpunkts "Wissenschaftsexzellenz" durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten in der Wissenschaft festgelegt werden. Die Forschungsagenda sollte in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft festgelegt werden. Grundlage für die Forschungsförderung sollte die Exzellenz sein. (8) Der ERC sollte den mit dem Beschluss 2007/134/EG der Kommission (5) eingerichteten ERC ersetzen und diesem nachfolgen. Für seine Tätigkeit sollten die bewährten Grundsätze der wissenschaftlichen Exzellenz, Autonomie, Effizienz und Transparenz gelten. (9) Es besteht die dringende Notwendigkeit, Anreize für Investitionen des Privatsektors in Forschung, Entwicklung und Innovation zu geben, Forschung und Innovation mit einer unternehmensorientierten Agenda zu fördern und die Entwicklung neuer Technologien zu beschleunigen, die die Grundlagen für die Unternehmen und das Wirtschaftswachstum von morgen bilden, um die führende Rolle der Industrie in der Union aufrechtzuerhalten und auszubauen. Der Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie" sollte Investitionen in Spitzenforschung und -innovation in Schlüsseltechnologien und anderen industriellen Technologien unterstützen, den Zugang zur Risikofinanzierung für innovative Unternehmen und Projekte erleichtern und die Innovation in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unionsweit unterstützen. (10) Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raumfahrt, für die die Union eine geteilte Zuständigkeit hat, sollten aus Gründen der Kohärenz im Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie" aufgenommen werden, um eine möglichst große wissenschaftliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wirkung zu erzielen und eine effiziente und kostengünstige Durchführung zu gewährleisten. (11) Die Bewältigung der in der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") genannten gesellschaftlichen Herausforderungen erfordert beträchtliche Investitionen in Forschung und Innovation, um neuartige und bahnbrechende Lösungen im erforderlichen Ausmaß und Umfang zu entwickeln und einzusetzen. Diese Herausforderungen stellen auch eine große wirtschaftliche Chance für innovative Unternehmen dar und tragen damit zur Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Union bei. (12) Der Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" sollte die Wirksamkeit der Forschung und Innovation steigern, indem er auf wichtige gesellschaftliche Herausforderungen eingeht und Spitzenforschung und -innovation unterstützt. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten sollten, abhängig von der jeweiligen Herausforderung, die in unterschiedlichsten Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt werden. Die Sozial- und Geisteswissenschaften sind ein wichtiger Aspekt zur Bewältigung all dieser Herausforderungen. Die Tätigkeiten sollten sich auf die gesamte Bandbreite von Forschung und Innovation erstrecken, einschließlich innovationsbezogener Tätigkeiten wie etwa Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, pränormative Forschung und Normung sowie Markteinführung von Innovationen. Die Tätigkeiten sollten gegebenenfalls direkt die entsprechenden Zuständigkeiten in den Politikbereichen auf EU- Ebene unterstützen. Alle Herausforderungen sollten zu dem übergeordneten Ziel der nachhaltigen Entwicklung beitragen. (13) Es sollte ein für angemessenes Gleichgewicht zwischen kleinen und großen Projekten im Rahmen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" sowie des Einzelziels "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" gesorgt werden. (14) Das Einzelziel "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" sollte das Potenzial des europäischen Reservoirs an Talenten vollständig ausschöpfen und dafür sorgen, dass die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert und im Einklang mit dem Exzellenzprinzip umfassend über die gesamte Union verteilt werden. (15) Das Einzelziel "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" sollte eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufbauen, die Anwerbung neuer Talente für die Wissenschaft fördern und wissenschaftliche Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und sozialer Verantwortung verknüpfen. (16) Als integraler Bestandteil von "Horizont 2020" wird die JRC auch weiterhin unabhängige, am Bedarf der Auftraggeber orientierte, wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Formulierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik der Union bereitstellen. Im Rahmen ihres Auftrags sollte die JRC Forschung von höchster Qualität durchführen. Bei der Durchführung der direkten Maßnahmen entsprechend ihrem Auftrag sollte die JRC sich auf Bereiche konzentrieren, die für die Union von zentraler Bedeutung sind, nämlich intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum, und der Rubriken "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" sowie "Globales Europa" des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020. (17) Die direkten Maßnahmen der JRC sollten auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei den einschlägigen Erfordernissen der Nutzer der JRC und den Erfordernissen der Politik der Union sowie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union Rechnung zu tragen ist. Die Forschungsmaßnahmen sollten – soweit angebracht – diesen Erfordernissen sowie den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen angepasst werden und wissenschaftliche Exzellenz anstreben. (18) Die JRC sollte auch künftig durch wettbewerbsorientierte Tätigkeiten zusätzliche Ressourcen erwirtschaften, unter anderem durch die Beteiligung an indirekten Maßnahmen von "Horizont 2020", die Erledigung von Aufträgen Dritter und – in geringerem Umfang – die Nutzung geistigen Eigentums. (19) Das spezifische Programm sollte die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und andere Unionsmaßnahmen im Rahmen der Verwirklichung der Strategie Europa 2020 ergänzen. (20) Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates (6) in der geänderten Fassung kommen Rechtspersonen der überseeischen Länder und Gebiete für eine Teilnahme an "Horizont 2020" vorbehaltlich der in "Horizont 2020" festgelegten spezifischen Bedingungen in Betracht. (21) Damit gewährleistet ist, dass die spezifischen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsfazilitäten den Marktbedingungen Rechnung tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des AEUV Rechtsakte zur Anpassung oder weiteren Definition der spezifischen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsfazilitäten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission während der Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (22) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des spezifischen Programms zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Arbeitsprogramme für die Durchführung des spezifischen Programms verabschieden kann. (23) Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsprogramme für die Schwerpunkte "Wissenschaftsexzellenz", "Führende Rolle der Industrie" und "Gesellschaftliche Herausforderungen" und für die Einzelziele "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" und "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. (24) Der mit Beschluss 96/282/Euratom der Kommission (8) eingesetzte Verwaltungsrat der JRC wurde zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der direkten Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs gehört. (25) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten die Entscheidung 2006/971/EG des Rates (9), die Entscheidung 2006/972/EG des Rates (10), die Entscheidung 2006/973/EG des Rates (11), die Entscheidung 2006/974/EG des Rates (12), und die Entscheidung 2006/975/EG des Rates (13) aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss werden das spezifische Programm zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sowie die Einzelziele der Unterstützung der EU für Forschungs- und Innovationstätigkeiten gemäß Artikel 1 jener Verordnung sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt. Artikel 2 Einrichtung des spezifischen Programms (1)   Das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) (im Folgenden "das spezifische Programm") wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet. (2)   Gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 besteht das spezifische Programm aus folgenden Teilen: a) Teil I "Wissenschaftsexzellenz"; b) Teil II "Führende Rolle der Industrie"; c) Teil III "Gesellschaftliche Herausforderungen"; d) Teil IV "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" e) Teil V "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" f) Teil VI "Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs". Artikel 3 Einzelziele (1)   Teil I "Wissenschaftsexzellenz" stärkt gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkt "Wissenschaftsexzellenz" die Exzellenz der europäischen Forschung und verfolgt hierzu die nachstehenden Einzelziele: a) Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC) ("Europäischer Forschungsrat (ERC)"); b) Stärkung der Erforschung künftiger und neu entstehender Technologien ("Künftige und neu entstehende Technologien (FET)"); c) Stärkung von Fertigkeiten, Ausbildung und Laufbahnentwicklung durch Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen ("Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen"); d) Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen, einschließlich e-Infrastrukturen ("Forschungsinfrastrukturen"). Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesen Einzelzielen sind Anhang I Teil I zu entnehmen. (2)   Teil II "Führende Rolle der Industrie" stärkt gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie" die führende Rolle und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und verfolgt hierzu die nachstehenden Einzelziele: a) Forschung, technologische Entwicklung, Demonstration und Innovation zur Förderung der führenden Rolle der europäischen Industrie in den folgenden grundlegenden und industriellen Technologien ("Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien"): i) Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT); ii) Nanotechnologie; iii) fortgeschrittene Werkstoffe; iv) Biotechnologie; v) fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung; vi) Raumfahrt; b) verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation ("Zugang zur Risikofinanzierung"); c) Steigerung der Innovation in KMU ("Innovation in KMU"). Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesen Einzelzielen sind Anhang I Teil I zu entnehmen. Spezifische Bedingungen gelten für die Inanspruchnahme von Finanzierungsfazilitäten im Rahmen des spezifischen Ziels in Unterabsatz 1 Buchstabe b. Diese Bedingungen sind in Anhang I Teil II Abschnitt 2 festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Änderungen am Anteil der Investitionen aus der Beteiligungskapitalfazilität von "Horizont 2020" an den Gesamtinvestitionen der Union in der Expansions- und Wachstumsphase in Bezug auf die Anhang I Teil II Abschnitt 2 genannten Finanzinstrumente betreffen. (3)   Teil III "Gesellschaftliche Herausforderungen" trägt zu dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" durch Forschung, technologische Entwicklung, Demonstration und Innovation bei und unterstützt damit die nachstehenden Einzelziele: a) Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens aller ("Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen"); b) ausreichende Versorgung mit sicheren, gesunden und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biobasierten Produkten durch den Aufbau produktiver, nachhaltiger und ressourcenschonender Primärproduktionssysteme, die Unterstützung der dazugehörigen Ökosystem-Leistungen und die Wiederbelebung der biologischen Vielfalt sowie wettbewerbsfähige Liefer-, Verarbeitungs- und Vermarktungsketten mit niedrigem CO2-Ausstoß ("Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft"); c) Übergang zu einem zuverlässigen, erschwinglichen, von der Öffentlichkeit akzeptierten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen angesichts der immer größeren Ressourcenknappheit, des steigenden Energiebedarfs und des Klimawandels zu reduzieren ("sichere, saubere und effiziente Energie"); d) Verwirklichung eines ressourcenschonenden, klima- und umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems zum Nutzen aller Bürger, der Wirtschaft und der Gesellschaft ("intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr"); e) Verwirklichung einer Wirtschaft und Gesellschaft, die die Ressourcen – und das Wasser – schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist, der Schutz und eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Ökosysteme und eine nachhaltige Versorgung mit und Nutzung von Rohstoffen, um die Bedürfnisse einer weltweit wachsenden Bevölkerung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit natürlicher Ressourcen und Ökosysteme der Erde zu erfüllen ("Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe"); f) Förderung eines umfassenderen Verständnisses von Europa, das Finden von Lösungen und die Unterstützung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften vor dem Hintergrund eines beispiellosen Wandels und wachsender globaler Interdependenzen ("Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften"); g) Förderung sicherer europäischer Gesellschaften vor dem Hintergrund eines beispiellosen Wandels und wachsender globaler Interdependenzen und Bedrohungen, unter Verstärkung der europäischen Kultur der Freiheit und des Rechts ("Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger"). Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesen Einzelzielen sind Anhang I Teil III zu entnehmen. (4)   Teil IV "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" trägt zum Einzelziel "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 bei, indem er das Potenzial des europäischen Reservoirs an Talenten ausschöpft und dafür sorgt, dass die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert und im Einklang mit dem Exzellenzprinzip umfassend über die gesamte Union verteilt werden. Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesem Einzelziel sind Anhang I Teil IV zu entnehmen. (5)   Teil V "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" trägt zum Einzelziel "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 bei, indem er eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufbaut, neue Talente für die Wissenschaft anwirbt und wissenschaftliche Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und Verantwortung verknüpft. Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesem Einzelziel sind Anhang I Teil V zu entnehmen (6)   Teil VI "Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs" trägt zu allen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkten durch eine auftraggeberorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung der EU-Politik bei. Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesem Einzelziel sind Anhang I Teil VI zu entnehmen. (7)   Die Ergebnisse und Wirkungen des spezifischen Programms werden anhand von Leistungsindikatoren bewertet. Weitere Einzelheiten zu den wichtigsten Leistungsindikatoren sind Anhang II zu entnehmen. Artikel 4 Haushalt (1)   Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 beläuft sich der Finanzrahmen für die Durchführung des spezifischen Programms auf 74 316,9 Mio. EUR. (2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Betrag wird auf die sechs in Artikel 2 Absatz 2 genannten Teile gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 aufgeteilt. Die vorläufige Aufteilung der Haushaltsmittel auf die in Artikel 3 genannten Einzelziele und der Gesamthöchstbetrag des Beitrags zu den Maßnahmen der JRC sind Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 zu entnehmen. (3)   Für die Verwaltungsausgaben der Kommission gilt ein Höchstbetrag von 5 % der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 für die Teile I bis V des spezifischen Programms genannten Beträge. Die Kommission stellt sicher, dass während der Laufzeit des Programms dessen Verwaltungskosten sinken werden, und wird bestrebt sein, bis 2020 einen Zielwert von 4,6 % oder weniger zu erreichen. Diese Zahlen sind im Rahmen der Zwischenbewertung von "Horizont 2020" gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 zu überprüfen. (4)   Gegebenenfalls können in den Haushalt über 2020 hinaus Mittel für verwaltungstechnische Ausgaben eingestellt werden, um die Tätigkeiten abwickeln zu können, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind. TITEL II DURCHFÜHRUNG Artikel 5 Arbeitsprogramme (1)   Das spezifische Programm wird auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen durchgeführt. (2)   Die Kommission verabschiedet gemeinsame oder getrennte Arbeitsprogramme für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Teile I bis V dieses spezifischen Programms, außer für die Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Einzelziel "Der Europäische Forschungsrat (ERC)". Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. (3)   Das vom Wissenschaftlichen Rat gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Arbeitsprogramm für die Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Einzelziel "Der Europäische Forschungsrat (ERC)" wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts verabschiedet, der nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird. Die Kommission kann von dem vom Wissenschaftlichen Rat festgelegten Arbeitsprogramm nur dann abweichen, wenn sie der Auffassung ist, dass es den Bestimmungen dieses Beschlusses nicht genügt. In diesem Fall verabschiedet die Kommission das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen wird. Die Kommission begründet diese Maßnahme ordnungsgemäß. (4)  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.