Europäische Union

2012/838/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0838. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eln und den Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung folgende Unterlagen vor: — ihre letzte Einkommenssteuererklärung; — eine beglaubigte Erklärung über ihre flüssigen Vermögenswerte (32); — eine erschöpfende Auflistung aller Schulden unter Angabe der maßgeblichen Zahlen und Daten und aufgegliedert nach kurzfristigen Schulden, die spätestens im Jahresverlauf rückzahlbar sind, mittelfristigen und langfristigen Schulden, die erst nach Ablauf eines Jahres zurückgezahlt werden müssen, was jeweils von den Gläubigern zu bestätigen ist; — einen Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung gemäß Abschnitt 3.4.1, wenn ein EU-Finanzbeitrag beantragt wird, der 500 000 EUR übersteigt. 3.4.3.   Weitere Hinweise Die überprüften Angaben der „vereinfachten Rechnungslegung“ werden in der zentralen Datenbank der Kommission gespeichert und sind für den LEAR jeder Rechtsperson über das Portal für Forschungsteilnehmer einsehbar. Die Finanzdaten sind zu Beginn der Verhandlungen zur Verfügung zu stellen. Es kann jedoch der Fall eintreten, dass während der Ausführung des Projekts zusätzliche Informationen benötigt werden (33). Vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten wird eine Rechtsperson, die die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht fristgerecht vorlegt, von der jeweiligen indirekten Maßnahme des RP7 ausgeschlossen. 3.5.   Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit 3.5.1.   Zweck Um den finanziellen Anforderungen gewachsen zu sein, muss eine Rechtsperson — über ausreichend liquide Mittel zur Erfüllung ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten verfügen, — zahlungsfähig sein, um ihre mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, — und rentabel (34) wirtschaften, um Gewinne zu erzielen, oder zumindest über eine ausreichende Eigenfinanzierungskraft verfügen. Folglich sind die Liquidität, die Finanzautonomie, die Rentabilität und die Solvenz der Rechtsperson in der Finanzanalyse zu bewerten. Die Validierungsdienste stellen den Antragstellern ein nutzerfreundliches elektronisches Werkzeug zur Verfügung, damit sie die Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit zu ihrer eigenen Information durchführen können (35). Die nachfolgend angeführten Finanzkennzahlen, Schwellenwerte und der genannte aussagekräftige Wert gelten jeweils für juristische Personen. Für natürliche Personen sind andere Kriterien zu verwenden (siehe Abschnitt 3.5.4.). 3.5.2.   Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert Die Kurzprüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers basiert auf den drei nachfolgend definierten Kennzahlen: Zweck Indikatoren Kennzahlen Kurzanalyse Liquidität ATR — Rentabilität Rentabilität (1): — Solvenz Solvenz — Kriterium „Eigenkapital“ Darüber hinaus wird ein auf der Grundlage des Eigenkapitals ermittelter aussagekräftiger Wert als Zusatzinformation angegeben und mit der „Equity Flag“ („Eigenkapitalflagge“) gekennzeichnet. Das Kriterium „Eigenkapital“ wird als positiv eingestuft, wenn der Indikator „Gesamtverschuldung/Eigenkapital“ im Bereich zwischen größer/gleich Null und kleiner/gleich 10 liegt (wobei ). 3.5.3.   Schwellenwerte Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben: Zweck Indikatoren schwach ausreichend gut 0 1 2 Liquidität ATR i < 0,5 0,5 < i < 1 i > 1 Rentabilität Rentabilität (1): i < 0,05 0,05 < i < 0,15 i > 0,15 Solvenz Solvenz i > 6,00 or < 0 6,00 > i > 4,00 i < 4,00 and > 0 Die folgenden Regeln werden für Sonderfälle angewandt, wenn die Kennzahl negativ ist oder eine Null als Nenner oder Zähler hat.   Liquidität: — Wenn (Umlaufvermögen-Lagerbestände-Forderungen nach einem Jahr) ≤ 0, ist das Ergebnis 0 (mit schwachen Bewertungen). Der Wert für (Umlaufvermögen-Lagerbestände-Forderungen nach einem Jahr) darf nicht negativ sein. — Wenn kurzfristige Schulden (Bank und Nicht-Bank) = 0 und das oben genannte (Umlaufvermögen-Lagerbestände-Forderungen nach einem Jahr) nicht Null ist, ist das Ergebnis 2 (mit guten Bewertungen).   Rentabilität (1):  (36) — Wenn GOP ≤ 0, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen. — Ist der Umsatz = 0, werden die betrieblichen Erträge für die Berechnung herangezogen. — Wenn die betrieblichen Erträge = 0 oder negativ sind, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen. — Der Umsatz darf nicht negativ sein.   Solvenz: — Wenn das Eigenkapital = 0, ist das Ergebnis –1 mit schwachen Bewertungen in allen Fällen. — Wenn die Gesamtverschuldung = 0 und das Eigenkapital positiv ist, ist das Ergebnis 0 mit guten Bewertungen. — Wenn die Gesamtverschuldung = 0 und das Eigenkapital negativ ist, ist das Ergebnis -1 mit schwachen Bewertungen. — Die Berechnung des Kriteriums „Eigenkapital“ erfolgt anhand derselben Grundsätze, es gilt jedoch als „positiv“ bewertet, wenn der Indikator „Gesamtverschuldung/Eigenkapital“ im Bereich zwischen größer/gleich Null und kleiner/gleich 10 liegt. 3.5.4.   Der Sonderfall natürlicher Personen Bei natürlichen Personen wird die Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit folgendermaßen durchgeführt: 3.5.4.1.   Finanzkennzahlen Die finanzielle Lebensfähigkeit wird anhand der folgenden 2 Kennzahlen ermittelt: Zweck Indikatoren Kennzahlen Liquidität ATR Solvenz Solvenz 3.5.4.2.   Schwellenwerte Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben: Zweck Indikatoren schwach ausreichend gut 0 1,5 3 Liquidität ATR i < 2 2 ≤ i ≤ 3 i > 3 Solvenz Solvenz i > 1 1 ≥ i ≥ 0,5 i < 0,5 3.6.   Prüfung der Kofinanzierungskapazität 3.6.1.   Zweck Mit dieser Prüfung soll die Kofinanzierungskapazität eines Antragstellers bewertet werden. Diese Prüfung wird nur dann durchgeführt, wenn ein Bestätigungsvermerk (37) zur Abschlussprüfung angefertigt wurde (d.h. nur dann, wenn eine Rechtsperson für ihre Beteiligung an einer indirekten Maßnahme des RP7 einen EU-Finanzbeitrag beantragt, der auf mehr als 500 000 EUR veranschlagt wird) und dieser Vermerk außerdem ernste Vorbehalte im Hinblick auf die vom Anweisungsbefugten beurteilte Kofinanzierungskapazität des Antragstellers enthält. Die Kofinanzierungskapazität eines Antragstellers wird nicht nur anhand der jeweiligen indirekten Maßnahme des RP7 bewertet, sondern zumindest auf der Grundlage aller laufenden indirekten Maßnahmen, die von der Europäischen Union gefördert werden und für die eine Kofinanzierung erforderlich ist, von denen der Anweisungsbefugte Kenntnis hat. In diesem Zusammenhang kann der Anweisungsbefugte den Antragsteller um Vorlage einer Auflistung aller Projekte ersuchen, die mit Mitteln aus dem EU-Haushalt gefördert werden und an denen er beteiligt ist (38). Diese Prüfung wird jedoch nicht bei Antragstellern durchgeführt, die über einen Anspruch auf einen EU-Finanzbeitrag von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten verfügen. Die nachfolgend angeführten Finanzkennzahlen, Schwellenwerte und der genannte aussagekräftige Wert gelten jeweils für juristische Personen. Für natürliche Personen sind besondere Kriterien zu verwenden (siehe Abschnitt 3.6.4). 3.6.2.   Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert Die Kofinanzierungskapazität wird anhand der folgenden Kennzahlen ermittelt: Indikatoren für die Kofinanzierungskapazität: Zweck Indikatoren Finanzkennzahlen Kofinan-zierungs-kapazität p: laufendes Projekt, an dem sich die Rechtsperson beteiligt Durationprojectp : Gesamte Projektlaufzeit in Jahren EligibleCostp : gesamte förderfähige Kosten für den Teilnehmer am Projekt p EU-contributionp : Gesamtbetrag des EU-Beitrags für den Teilnehmer am Projekt p DaysLeftp : Anzahl der für das Projekt p verbleibenden Tage Cashflow: Bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt: beendete Projekte und Projekte, bei denen der EU-Beitrag den förderfähigen Kosten des Projekts entspricht. Kriterium „finanzielles Gesamtrisiko“ Darüber hinaus wird ausschließlich für Koordinatoren ein auf der Grundlage der gesamten Vorfinanzierung des Projekts und des Umsatzes des Koordinators ermittelter aussagekräftiger Wert als Zusatzinformation angegeben und mit einer Flagge gekennzeichnet. Diese Flagge zur Kennzeichnung des finanziellen Gesamtrisikos („Financial Exposure Flag“) wird als „positiv“ eingestuft, wenn der Indikator „gesamte Vorfinanzierung des Projekts/Umsatz“ kleiner/gleich 0,5 ist. (Ist der Umsatz 0, werden die betrieblichen Erträge für die Berechnung herangezogen.) 3.6.3.   Schwellenwerte Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben: Zweck Indikatoren schwach gut 0 1 Kofinanzierungs-kapazität Cash-flow-Indikator < 1 >=1 Indikator für das Nettobetriebsergebnis (NOP) < 1 >=1 Eine Gesamtpunktzahl unter 1 gilt als „schwache“ Kofinanzierungskapazität. 3.6.4.   Der Sonderfall natürlicher Personen Bei natürlichen Personen wird die Prüfung der Kofinanzierungskapazität folgendermaßen durchgeführt: 3.6.4.1.   Finanzkennzahlen Zweck Indikatoren Finanzkennzahlen Kofinan-zierungs-kapazität kurzfristig mittel-/langfristig 3.6.4.2.   Schwellenwerte Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben: Zweck Indikatoren schwach gut 0 1 Kofinanzierungs-kapazität kurzfristig < 1 >=1 mittel-/langfristig < 1 >=1 4.   PRÜFUNG DER FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT: ABSCHLUSS DER ANALYSE (PRÜFUNGEN) UND EVENTUELL ZU ERGREIFENDE MAßNAHMEN 4.1.   Bewertung der Ergebnisse der Kurzanalyse Im Rahmen der kurzen Finanzanalyse wird auf der Grundlage der oben genannten Finanzkennzahlen eine Gesamtnote für die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers vergeben, die von „gut“ über „ausreichend“ bis „schwach“ reicht. Generell gilt die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist, als „positiv“  (39), wenn in der Kurzanalyse mindestens 3 Punkte bei der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit erreicht wurden, solange sich die Rechtsperson nicht in einer (oder mehreren) der nachfolgend beschriebenen Situationen befindet. Kurzanalyse   schwach ausreichend gut Ergebnis der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit 0-2 3 4-6 Ungeachtet der oben genannten Ergebnisse wird die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson ausnahmslos als „schwach“ eingestuft und daher einer detaillierteren Analyse unterzogen, wenn — der Bestätigungsvermerk (s. Abschnitt 3.4) zur Abschlussprüfung ernste Vorbehalte enthält (nicht nur in Bezug auf die Kofinanzierungskapazität); — die Ergebnisse für das Kriterium „Eigenkapital“ (Abschnitt 3.5.2) und/oder der Prüfung der Kofinanzierungskapazität und/oder für das Kriterium „finanzielles Gesamtrisiko“ (Abschnitt 3.6) (falls angezeigt) „schwach“ sind; — im Rahmen einer von der Kommission (einschließlich OLAF (40)), dem Rechnungshof oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Organe während der vorangegangenen zwei Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsperson gewonnen wurden (s. Abschnitt 3.3). Eine Rechtsperson, die in der kurzen Finanzanalyse „positiv“ bewertet wurde, bei der jedoch schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt worden sind und gegen die rechtliche Schritte eingeleitet wurden oder wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde oder gegen die Pfändungsbeschlüsse oder Einziehungsanordnungen der Kommission über signifikante Beträge gerichtet sind, mit deren Zahlung die Rechtsperson deutlich in Verzug ist, wird in die Kategorie „schwache“ finanzielle Leistungsfähigkeit eingestuft, ohne dass eine detaillierte Finanzanalyse durchgeführt wird. Bei diesen Rechtspersonen muss der zuständige Anweisungsbefugte Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.2.2 in Betracht ziehen. 4.2.   Im Falle eines „schwachen“ Ergebnisses zu ergreifende Maßnahmen Ist das Ergebnis der Kurzprüfung der finanziellen Lebensfähigkeit „schwach“, muss der zuständige Anweisungsbefugte zunächst eine detaillierte Finanzanalyse durchführen (vgl. Abschnitt 4.2.1). Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers laut dem Ergebnis dieser detaillierteren Analyse — mit „ausreichend“ oder „gut“ bewertet wird, kann sich der Antragsteller an der indirekten Maßnahme beteiligen, ohne dass weitere Schritte erforderlich sind; — weiterhin als „schwach“ angesehen wird, muss der zuständige Anweisungsbefugte Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.2.2 in Betracht ziehen; — als „ungenügend“  (41) bewertet wird (s. Abschnitt 4.2.1), kann sich der Antragsteller nicht an der indirekten Maßnahme beteiligen, außer wenn der Anweisungsbefugte im Rahmen seiner eigenen Risikobewertung zu einem ausreichend begründeten gegenteiligen Schluss kommt. In anderen Fällen (im Falle einer „positiv“ bewerteten finanziellen Lebensfähigkeit, die jedoch mit einer „schwachen“ Kofinanzierungskapazität, der Kennzeichnung des Vorschlags mit der „Equity Flag“ oder der „Financial Exposure Flag“ einhergeht; eines Bestätigungsvermerks zur Abschlussprüfung, der ernste Vorbehalte enthält; einer während der zwei vorangegangenen Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung, aus der finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson hervorgehen) muss der zuständige Anweisungsbefugte Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.2.2 in Betracht ziehen. 4.2.1.   Detaillierte Finanzanalyse 4.2.1.1.   Juristische Personen Die detaillierte Finanzanalyse besteht aus einer ausführlicheren Analyse der finanziellen Lebensfähigkeit der Rechtsperson. Hierbei werden die folgenden fünf Kennzahlen verwendet: Zweck Indikatoren Kennzahlen Detaillierte Analyse Liquidität ATR — Finanz-autonomie Bruttobetriebsergebnisquote — Rentabilität Rentabilität (1): — Rentabilität (2): — Solvenz Solvenz — Berichtigung: Die Bruttobetriebsergebnisquote wird berechnet als Zinsaufwand/Bruttobetriebsergebnis. Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben: Zweck Indikatoren schwach und ungenügend ausreichend gut 0 1 2 Liquidität ATR i < 0,5 0,5 ≤ i ≤ 1 i > 1 Finanz-autonomie Bruttobetriebsergebnisquote i > 0,40 or < 0 0,40 ≥ i ≥ 0,30 0 ≤ i > 0,30 Rentabilität Rentabilität (1): i < 0,05 0,05 ≤ i ≤ 0,15 i > 0,15 Rentabilität (2): i < 0,02 0,02 ≤ i ≤ 0,04 i > 0,04 Solvenz Solvenz i> 6,00 or < 0 6,00 ≥ i ≥ 4,00 0 ≤ i > 4,00 Ausnahmen: Die folgenden Regeln werden für Sonderfälle angewandt, wenn die Kennzahl eine Null als Nenner oder Zähler hat.   Finanzautonomie: — Wenn GOP ≤ 0, ist das Ergebnis -1 mit schwachen Bewertungen. — Der Zinsaufwand darf nicht negativ sein.   Rentabilität (2): — Wenn NOP = 0, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen. — Ist der Umsatz = 0, werden die betrieblichen Erträge für die Berechnung herangezogen. — Wenn die betrieblichen Erträge = 0 oder negativ sind, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen. — Der Umsatz darf nicht negativ sein. Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist, gilt als „positiv“  (42), wenn in der detaillierten Finanzanalyse mindestens 4 Punkte bei der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit erreicht wurden, solange sich die Rechtsperson nicht in einer (oder mehreren) der in Abschnitt 4.1 beschriebenen Situationen befindet. Detaillierte Analyse   ungenügend schwach ausreichend gut Ergebnis der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit 0 1-3 4-5 6-10 4.2.1.2.   Natürliche Personen Ist die antragstellende Rechtsperson eine natürliche Person, wird keine detaillierte Finanzanalyse durchgeführt. Hat die kurze Finanzanalyse jedoch — ein ATR (Liquidität) unter 1,5 — oder eine Solvenzkennzahl von mehr als 1,2 ergeben, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit als „ungenügend“ bewertet und der Antragsteller kann sich nicht an der indirekten Maßnahme beteiligen, außer wenn der Anweisungsbefugte ihm Rahmen seiner eigenen Risikobewertung zu einem ausreichend begründeten gegenteiligen Schluss kommt. 4.2.2.   Schutzmaßnahmen Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EG-RP 7 und Artikel 37 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 gilt der Teilnehmer-Garantiefonds als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der HO. Folglich dürfen keine zusätzlichen Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen (z. B. die Reduzierung des Vorfinanzierungsbetrags, die Einrichtung von Treuhand- oder Sperrkonten, die Stellung von Finanzgarantien von einer Bank/einem Finanzinstitut/einer Muttergesellschaft usw.) von den Teilnehmern eingefordert oder ihnen entsprechende Maßnahmen auferlegt werden. Ungeachtet des vorangehenden Absatzes können die im Folgenden aufgeführten Schutzmaßnahmen (einzelne oder mehrere) angewandt werden, falls dies für notwendig erachtet wird: — Eine natürliche Person kann nicht als Koordinator einer indirekten Maßnahme tätig werden. — Eine Rechtsperson, deren finanzielle Leistungsfähigkeit bei einer detaillierten Analyse auf der Grundlage der 5 Finanzkennzahlen (Liquidität, Finanzautonomie, Rentabilität 1, Rentabilität 2 und Solvenz) mit „schwach“ bewertet worden ist, wird von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen nicht als Koordinator akzeptiert (43), (44). Dennoch kann sich die betreffende Rechtsperson weiterhin als Teilnehmer am RP7 beteiligen. — Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen behalten sich das Recht vor, im Rahmen der Ausführung der entsprechenden indirekten Maßnahme des RP7 systematisch bei jeder Rechtsperson und unbeschadet der Bestimmungen der entsprechenden Finanzhilfevereinbarung eine Prüfung der Rechnungsführung in die Wege zu leiten, die bei Bedarf mit einer technischen Überprüfung verbunden wird und die von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen, einschließlich OLAF, oder ihren ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern oder dem Rechnungshof durchgeführt wird, wenn — die finanzielle Lebensfähigkeit der Rechtsperson im Rahmen der detaillierten Finanzanalyse mit „schwach“ bewertet wurde oder — (gegebenenfalls) die Kofinanzierungskapazität mit „schwach“ bewertet wurde oder — die Ergebnisse für das Kriterium „Eigenkapital“ oder für das Kriterium „finanzielles Gesamtrisiko“ „schwach“ sind oder — der Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung ernste Vorbehalte enthält; — im Rahmen einer von der Kommission (einschließlich OLAF), dem Rechnungshof oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Organe während der vorangegangenen zwei Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsperson gewonnen wurden oder — wenn in Bezug auf die Rechtsperson schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt worden sind; wenn gegen die Rechtsperson rechtliche Schritte eingeleitet wurden oder gegen sie wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde; wenn gegen die Rechtsperson Pfändungsbeschlüsse oder Einziehungsanordnungen der Kommission über signifikante Beträge gerichtet sind, mit deren Zahlung die Rechtsperson deutlich in Verzug ist. — Jede Rechtsperson mit einer „schwachen“ finanziellen Leistungsfähigkeit wird während der Projektausführung einer verstärkten Überwachung unterzogen (z. B. angemessenen zusätzlichen Überprüfungen durch die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen und/oder unabhängige externe Sachverständige, einschließlich Kontrollen vor Ort). Der Anweisungsbefugte kann für eine „schwache“ Rechtsperson die Möglichkeit ausschließen, Koordinator einer indirekten Maßnahme zu werden. Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen informieren unverzüglich — den Koordinator eines Konsortiums, wenn eine am Vorschlag beteiligte Rechtsperson aufgrund ihrer „ungenügenden“ finanziellen Leistungsfähigkeit nicht an der indirekten Maßnahme des RP7 teilnehmen kann. Der Koordinator setzt sodann das Konsortium davon in Kenntnis; — im Falle eines „schwachen“ Ergebnisses der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die entsprechenden Antragsteller einer indirekten Maßnahme des RP7 über die Ergebnisse und Konsequenzen, insbesondere über eventuell zu ergreifende Schutzmaßnahmen. Dieser Umstand allein berechtigt das Konsortium jedoch nicht, den/die betreffenden Antragsteller von der Maßnahme auszuschließen. 4.3.   Zusätzliche Schutzmaßnahmen einschließlich Sanktionen Um die Anforderung zu untermauern, dass Vorschläge nur von soliden Konsortien eingereicht werden, die über wirksame und angemessene interne Kontrollen und verantwortungsvolle Verwaltungsstrukturen verfügen, beschränken sich die Maßnahmen der Union zum Schutz ihrer finanziellen Interessen nicht allein darauf, den Teilnehmer-Garantiefonds wegen fälliger Beträge in Anspruch zu nehmen. Es werden vielmehr zusätzlich zu den im vorliegenden Dokument erläuterten Maßnahmen der Überprüfung der Existenz, des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie sowie der operativen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller im Einklang mit der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen sowie der Muster-Finanzhilfevereinbarung (45) nötigenfalls die folgenden Schritte ergriffen: — Einziehungsordnungen gegen Teilnehmer, die sich in Zahlungsverzug befinden, werden zugunsten des Teilnehmer-Garantiefonds in allen Fällen und unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die in den Verordnungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vorgesehen sind, vollstreckt. Darüber hinaus bestätigt jeder Teilnehmer mit der Unterzeichnung der bzw. dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung, dass jeder Betrag, den er der Union schuldet, dem Teilnehmer-Garantiefonds zugewiesen wird. — In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen werden Sanktionen, einschließlich des Ausschlusses von EU-Finanzhilfen für die Dauer von mehreren Jahren, verhängt. Außerdem sind in der Muster-Finanzhilfevereinbarung des RP7, insbesondere in Artikel II Absätze 24 und 25, entsprechende finanzielle und administrative Sanktionen vorgesehen. (1)   Beteiligungsregeln für das EG-RP7 — Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 — Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates und Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.