Europäische Union

2012/838/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0838. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t ein anderes Datum festgelegt ist. Für KMU ist der Stichtag der Statusänderung der Tag des Rechnungsabschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich die Änderung des Status gründet, und der gemäß den Regeln in Abschnitt 1.1.3.1 Nummer 6 Buchstabe e festgelegt wird. 1.2.5.3.   Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten (ICM) Die Validierungsdienste müssen Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten berücksichtigen, die der Teilnehmer gemäß den Regeln in Artikel II.15 der Muster-Finanzhilfevereinbarung angibt. Indirekte Kosten sind erstattungsfähige indirekte Kosten, die vom Teilnehmer nicht unmittelbar dem Projekt zugerechnet werden können, bei denen jedoch im Einklang mit seinem Rechnungslegungssystem festgestellt und begründet werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Projekt zugerechneten erstattungsfähigen direkten Kosten entstanden sind. Sie können gemäß den in Artikel II.15 Absatz 2 der Muster-Finanzhilfevereinbarung festgelegten Methoden bestimmt werden (21). Folgende Fälle von Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten (indirect cost method — ICM) sind zu unterscheiden (22): Anträge auf Änderungen der ICM müssen entweder durch eine Veränderung im rechtlichen Status oder im Rechnungslegungssystem des Teilnehmers oder durch einen Fehler in der Verhandlungsphase für das erste Projekt, an dem die Rechtsperson teilnimmt, gerechtfertigt sein. Mit dem Antrag auf Änderung der ICM erklärt der Teilnehmer, die Regeln über die Wahl der ICM gelesen und akzeptiert zu haben (Artikel II.15 der Muster-Finanzhilfevereinbarung). (1)   Änderungen des rechtlichen Status des Teilnehmers Wenn eine Änderung des rechtlichen Status eines Teilnehmers dazu führt, dass er den Status/die Kategorie einer öffentlichen Einrichtung ohne Gewinnstreben, einer Sekundarschule oder Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder eines KMU erlangt, kann dieser Teilnehmer die Anwendung des Pauschalsatzes von 60 % für künftige Projekte beantragen, wenn er die sonstigen in der Muster-Finanzhilfevereinbarung festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung dieses besonderes Satzes erfüllt (23). Der Stichtag für die Änderung der ICM entspricht dem Tag der Änderung des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie nach Abschnitt 1.2.5.2. Der Stichtag für die Änderung der ICM gilt nur für die Zukunft und betrifft daher nicht laufende Projekte. (2)   Änderungen des Rechnungslegungssystems des Teilnehmers a. Bei Änderungen des Rechnungslegungssystems teilt der LEAR den Validierungsdiensten in seinem Antrag auf Änderung der ICM im Teilnehmerportal den Tag mit, an dem die Änderung in Kraft tritt. Der von den Validierungsdiensten registrierte Stichtag ist der vom LEAR angegebene Tag, sofern er von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen akzeptiert wird. b. Hat der Teilnehmer sich ursprünglich für einen Pauschalsatz entschieden und danach beschlossen, für spätere Beteiligungen die Methode der tatsächlichen indirekten Kosten anzuwenden, muss diese Änderung nicht belegt werden. c. Der Stichtag für die Änderung der ICM gilt nur für die Zukunft und betrifft daher nicht laufende Projekte. Sind jedoch Teilnehmer infolge von Änderungen in ihrem Rechnungslegungssystem nicht mehr in der Lage, die tatsächlichen indirekten Kosten zu ermitteln, so gilt der Stichtag der Änderung des ICM auch für laufende Projekte. (3)   Wurde in der Verhandlungsphase für das erste Projekt, an dem die Rechtsperson teilnimmt, ein Fehler in Bezug auf die ICM gemacht und wurde die Korrektur dieses Fehlers von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen akzeptiert, entspricht der Stichtag der Änderung der ICM dem Tag der ursprünglichen Validierung der Rechtsperson und gilt für laufende Projekte. 1.2.6.   Verwaltungstechnische Überprüfung der Validierungen 1. Vor einem Antrag auf Überprüfung muss der Antragsteller um Bestätigung des Validierungsergebnisses ersuchen. 2. Die Überprüfung von Validierungen kann schriftlich ohne weitere Formalitäten vom benannten LEAR der betreffenden Rechtsperson direkt beim zuständigen Validierungsdienst beantragt werden (24). Überprüfungsanträge, die von einer nicht von der Validierung betroffenen Partei gestellt werden, werden abgelehnt. 3. Die Validierungsdienste bestätigen den Eingang des Überprüfungsantrags. Sie unterrichten die betreffende Partei angemessen über ihre Entscheidung. Ablehnungen sind zu begründen Durch einen Antrag auf Überprüfung einer Validierung wird die Validierung nicht ausgesetzt. Vielmehr ist sie solange wirksam, bis sie aufgehoben wird. Das Verfahren der verwaltungstechnischen Überprüfung lässt die Rechte des Antragstellers auf Anrufung des Europäischen Ombudsmann oder des Gerichtshofs der Europäischen Union unberührt. 1.2.7.   Das Validierungsgremium Die Generaldirektionen und Exekutivagenturen der Europäischen Kommission, die das RP7 durchführen, setzen ein dienststellenübergreifendes Gremium zu Koordinierungszwecken ein (im Folgenden „Validierungsgremium“ genannt) und entsenden jeweils einen Vertreter in dieses Gremium. Die Validierungsdienste sind in dem Validierungsgremium ohne Stimmrecht vertreten und stellen das Sekretariat unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Validierungsgremiums. Die Kommission legt die Verfahrensvorschriften für die Koordinierung, einschließlich gemeinsamer Vorgehensweisen, fest. Stellt ein Antragsteller gemäß Abschnitt 1.2.6 bei den zuständigen Validierungsdiensten einen Überprüfungsantrag, wird das Validierungsgremium mit diesem Antrag befasst. Das Validierungsgremium prüft die ihm unterbreiteten Fälle, in denen es um die Validierung von Rechtspersonen geht, und fällt eine Entscheidung. Es ist nicht zuständig für Fälle, in denen es um die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit geht. 2.   PRÜFUNG DER OPERATIVEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT 2.1.   Grundsätze Wie in Artikel 115 der Haushaltsordnung und Artikel 176 der zugehörigen Durchführungsbestimmungen festgelegt, ist die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Teilnehmers zu bewerten, um zu gewährleisten, dass der Antragsteller in der Lage ist, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm zum Abschluss zu bringen. Die operative Leistungsfähigkeit ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit zu unterscheiden, für die eine gesonderte Prüfung durchgeführt wird (siehe unten). Der Terminus „operative Leistungsfähigkeit“ bezieht sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Diese beinhaltet z. B. die fachlichen, wissenschaftlichen, technischen, unternehmerischen und administrativen (25) Fähigkeiten, Qualifikationen, Mittel und/oder Kenntnisse des Teilnehmers, wie sie für die Verwirklichung der Ziele und erwarteten Ergebnisse notwendig sind. Da die meisten indirekten Maßnahmen des RP7 durch ein aus mehreren Rechtspersonen bestehendes Konsortium ausgeführt werden, sind zwei Ebenen der operativen Leistungsfähigkeit voneinander zu unterscheiden: — die operative Leistungsfähigkeit des Konsortiums, — die operative Leistungsfähigkeit der einzelnen Antragsteller. Das Ziel der Prüfung besteht somit darin, festzustellen, ob die Antragsteller als Gemeinschaft und für sich alleine über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen oder zum erforderlichen Zeitpunkt verfügen werden, die zur Realisierung der indirekten Maßnahme notwendig sind. Falls eine natürliche Person die Rolle des Koordinators übernimmt, ist auf die Bewertung ihrer operativen Leistungsfähigkeit besonders zu achten. 2.2.   Durchführung 2.2.1.   In der Vorschlagsphase Die operative Leistungsfähigkeit des Konsortiums wird in der Bewertungsphase (26) von unabhängigen externen Fachgutachtern im Rahmen der Prüfung des Bewertungskriteriums „Ausführung“ untersucht. Um den externen Fachgutachtern die Durchführung dieser Aufgabe zu ermöglichen, müssen die Antragsteller unter anderem die folgenden Unterlagen zusammen mit ihrem Vorschlag einreichen: auf der Ebene der einzelnen Antragsteller eine Kurzbeschreibung der Einrichtung und ein knappes Profil der Mitarbeiter, die für die Ausführung der Arbeiten herangezogen werden (s. Leitfaden für Antragsteller); auf der Ebene des Konsortiums eine Beschreibung der Antragsteller, wie sie gemeinsam ein Konsortium bilden werden, das zur Verwirklichung der Projektziele in der Lage ist (s. Leitfaden für Antragsteller). Eine über dem Schwellenwert liegende Punktzahl steht für eine positive Bewertung durch die unabhängigen externen Fachgutachter. Kommen die externen Fachgutachter zu dem Schluss, dass die operative Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen offensichtlich nicht ausreichend ist oder dass ihre operative Leistungsfähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen wurde, so übermitteln sie den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen eine entsprechende Stellungnahme (s. zusammenfassender Bewertungsbericht). 2.2.2.   Im Verhandlungsstadium In der Regel werden die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen den Empfehlungen der unabhängigen externen Fachgutachter in Bezug auf die operative Leistungsfähigkeit folgen. Dies schließt die Möglichkeit ein, einem Antragsteller wegen unzureichender operativer Leistungsfähigkeit die Beteiligung an einem positiv bewerteten Vorschlag zu verweigern. Verfügen die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen über zusätzliche Informationen, durch die das Urteil der unabhängigen externen Fachgutachter unter Umständen relativiert wird, können sie beschließen, eine Rechtsperson und/oder einen Vorschlag nicht für einen EU-Finanzbeitrag auszuwählen, wobei diese Entscheidung hinreichend zu begründen und zu rechtfertigen ist. Derartige Zusatzinformationen können aus unterschiedlichen Quellen stammen, wie z. B. den Ergebnissen früherer Rechnungsprüfungen, der Ausführung abgeschlossener (oder laufender) Projekte, externen Datenbeständen usw. Jeder Antragsteller hat den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen eine ehrenwörtliche Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er über die notwendigen Ressourcen zur Ausführung seiner Tätigkeiten im Rahmen der entsprechenden indirekten Maßnahme des RP7 verfügt oder zum gegebenen Zeitpunkt verfügen wird. Die ehrenwörtliche Erklärung ist ein Bestandteil des GPF und wird von der Person unterzeichnet, die bevollmächtigt ist, die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen und im Namen der Einrichtung rechtsverbindlich zu handeln. Wenn ein Antragsteller nicht selbst über die operativen Ressourcen für die Ausführung der Arbeiten verfügt, sollte er beschreiben, wie er seine Verpflichtungen zu erfüllen beabsichtigt. Wird für eine Aufgabe ein Unterauftrag vergeben oder sind sonstige Dritte an dem Projekt beteiligt, muss dies während der Verhandlungen erörtert und vereinbart sowie anschließend in Anhang I der Finanzhilfevereinbarung eindeutig beschrieben werden. Tritt der Sonderfall ein, dass eine Rechtsperson während der Verhandlungs- oder der Ausführungsphase einer indirekten Maßnahme in ein Konsortium eintritt, wird die Prüfung ihrer operativen Leistungsfähigkeit anhand derselben Prinzipien durchgeführt. 3.   PRÜFUNG DER FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT: DURCHFÜHRUNGSREGELN 3.1.   Grundsätze Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme ist ein integraler Bestandteil der Verhandlungsphase und muss vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen sein. Durch die folgenden Regeln werden die Mindestanforderungen für Finanzkontrollen festgelegt, die der Anweisungsbefugte im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Beteiligungsregeln des RP 7 sowie mit den Artikeln 173 und 176 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorzunehmen hat. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme erfolgt im Wesentlichen in vier Schritten: — Erster Schritt: Die Rechtspersonen, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist, werden entsprechend den Beteiligungsregeln des RP 7 sowie der Haushaltsordnung und zugehörigen Durchführungsbestimmungen bestimmt (s. Abschnitt 3.3). — Zweiter Schritt: Die vorgenannten Rechtspersonen reichen die Finanzinformationen und zugehörigen Nachweise für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ein, sofern diese Unterlagen noch nicht vorliegen (s. Abschnitt 3.4.); die Informationen werden anschließend von den Validierungsdiensten geprüft. — Dritter Schritt: Auf der Grundlage der vorgenannten Unterlagen führen die Validierungsdienste eine kurze Finanzanalyse für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr durch. Diese besteht aus — der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit der Rechtsperson (s. Abschnitt 3.5), — der Prüfung des Kriteriums „Eigenkapital“ (s. Abschnitt 3.5), — der Prüfung der Kofinanzierungskapazität und des Kriteriums „finanzielles Gesamtrisiko“ (falls angezeigt) (s. Abschnitt 3.6). — Vierter Schritt: Auf Grundlage der oben genannten Prüfungen ergreift der Anweisungsbefugte schließlich geeignete Maßnahmen und leitet nötigenfalls auch eine detailliertere Finanzanalyse in die Wege (s. Abschnitt 4). Die nachfolgend angeführten Unterlagen sind auch von Rechtspersonen einzureichen, die während der Verhandlungsphase oder in der Phase der Ausführung einer indirekten Maßnahme beitreten. Außerdem kommt auch bei ihnen das unten beschriebene Verfahren zur Anwendung. 3.2.   Gründe für die Durchführung der kurzen Finanzanalyse Da die Anzahl der Antragsteller, deren finanzielle Leistungsfähigkeit analysiert werden muss, beachtlich ist und um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, wird eine Kurzprüfung der finanziellen Lebensfähigkeit durchgeführt. Wird die finanzielle Lebensfähigkeit einer Rechtsperson in Rahmen dieser Kurzprüfung (27) als „schwach“ bewertet, wird eine detailliertere Finanzanalyse (28) durchgeführt (29). 3.3.   Kategorien von Rechtspersonen, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist bzw. die davon befreit sind Im Einklang mit der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen (Artikel 176 Absatz 4) sind die folgenden Kategorien von Rechtspersonen von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit befreit: — natürliche Personen, die ein Stipendium erhalten; — öffentliche Einrichtungen; — in Artikel 43 Absatz 2 der DB genannte internationale Organisationen: — internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen wurden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen; — das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK); — der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds; — die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds. Aufgrund der Errichtung eines Teilnehmer-Garantiefonds für das RP 7 gilt Folgendes — Im Einklang mit Artikel 38 Absätze 5 und 6 der Beteiligungsregeln für das EG-RP 7 und Artikel 37 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 sind außerdem die folgenden Rechtspersonen von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgenommen: — Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist; — Sekundarschulen und Hochschulen. — Zusätzlich ist gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 37 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 jede andere Kategorie von Rechtspersonen, die einen EU-Finanzbeitrag für eine indirekte Maßnahme des RP7 beantragt, der 500 000 EUR nicht übersteigt, von der Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn — die Rechtsperson als Koordinator der indirekten Maßnahme tätig wird und keiner der oben genannten Kategorien angehört, und/oder — in Ausnahmefällen aufgrund von Informationen, die den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen bereits vorliegen, begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers bestehen (z. B. wenn in Bezug auf die Rechtsperson schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt worden sind; wenn gegen die Rechtsperson rechtliche Schritte eingeleitet wurden oder gegen sie wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde; wenn gegen die Rechtsperson Pfändungsbeschlüsse oder Einziehungsanordnungen der Kommission über signifikante Beträge gerichtet sind, mit deren Zahlung die Rechtsperson deutlich in Verzug ist) oder — im Rahmen einer von der Kommission, dem Rechnungshof oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Organe während der vorangegangenen zwei Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsperson gewonnen wurden. Für jede andere Rechtsperson, die sich an einer indirekten Maßnahme des RP7 beteiligt, ist die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben. Mit dem Entscheidungsbaum auf der folgenden Seite lässt sich bestimmen, ob eine Rechtsperson in eine Kategorie einzuordnen ist, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist. Entscheidungsbaum zur Prüfung der Finanziellen Leistungs Fähigkeit Ist die Einrichtung eine natürliche Personen, die ein Stipendium erhält? or eine öffentliche Einrichtung (aber keine internationale Organisation)? or eine der nachfolgend aufgelisteten internationalen Organisationen: eine Organisation des internationalen öffentlichen Rechts, die durch ein zwischenstaatliches Abkommen eingerichtet wurde, oder eine von einer solchen Organisation eingerichtete spezialisierte Agentur oder das Internationale Komitee des Roten Kreuz (IKRK) oder der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds oder die Europäische Investitionsbank (EIB) oder der Europäische Investitionsfonds (EIF)? JA Die Prüfung der finanziellen Leis tungs-fähigkeit ist nicht erforderlich. Nein Ist die Einrichtung eine Sekundarschule oder Hochschule? JA Die Prüfung der finanziellen Leistungs-fähigkeit ist nicht erforderlich. Nein Ist die Beteiligung dieser Einrichtung durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert? JA Die Prüfung der finanziellen Leistungs-fähigkeit ist nicht erforderlich. Nein Beantragt die Einrichtung einen EU-Finanzbeitrag, der auf mehr als 500 000 EUR veranschlagt wird? JA Die Prüfung der finanziellen Leistungs¬fähigkeit ist erforderlich. Nein Hat diese Einrichtung die Rolle eines Koordinators inne? JA Die Prüfung der finanziellen Leistungs¬fähigkeit ist erforderlich. Nein Wurden in Bezug auf die Rechtsperson schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt oder wurden gegen die Rechtsperson rechtliche Schritte oder wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder gibt es Pfändungsbeschlüsse oder Einziehungsanordnungen der Kommission über Beträge, mit deren Zahlung die Rechtsperson deutlich in Verzug ist? JA Die Prüfung der finanziellen Leistungs¬fähigkeit ist erforderlich. Nein Wurden im Rahmen einer von der Kommission, dem Rechnungshof oder ihren ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung gewonnen? JA Die Prüfung der finanziellen Leistungs¬fähigkeit ist erforderlich. Nein Die Prüfung der finanziellen Leistungs-fähigkeit ist nicht erforderlich. 3.4.   Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen Gemäß den RP7-Beteiligungsregeln umfasst der Begriff „Rechtsperson“ sowohl juristische als auch natürliche Personen. 3.4.1.   Juristische Personen In der Verhandlungsphase gilt in Übereinstimmung mit den RP7-Beteiligungsregeln Folgendes: — Jede juristische Person, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist, muss den Validierungsdiensten für das letzte Geschäftsjahr, für das ein Abschluss erstellt wurde, folgende Unterlagen vorlegen: — die Bilanz, — die Gewinn- und Verlustrechnung, — den Bestätigungsvermerk zur gesetzlichen Abschlussprüfung über die beiden oben genannten Finanzaufstellungen, falls vorhanden. Sind die Bestätigungsvermerke vorhanden, wird kein weiterer Prüfbericht verlangt (30). — Jede juristische Person, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit — durch die Validierungsdienste — durchzuführen ist, muss die Synthese der letzten verfügbaren Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Format, der „vereinfachten Rechnungslegung“ (über das Portal für Forschungsteilnehmer oder auf anderem Weg), vorlegen. — Jede juristische Person, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist und die einen EU-Finanzbeitrag beantragt, der auf mehr als 500 000 EUR veranschlagt wird, legt den Validierungsdiensten einen vollständigen Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung vor, der den Abschluss des letzten verfügbaren Geschäftsjahres zertifiziert (31). Dieser kann nur von einem entsprechend qualifizierten externen Abschlussprüfer ausgestellt werden. Grundsätzlich sind keine vorausschauenden Finanzdaten zu verwenden. Ausgenommen hiervon sind „junge“ Rechtspersonen, wie Start-up-Unternehmen, für die noch keine Abschlüsse erstellt wurden. Im Falle dieser Rechtspersonen sind ein Geschäftsplan (insbesondere bei „jungen“ KMU) oder entsprechende Unterlagen einzureichen, aus denen die zukünftigen Tätigkeiten hervorgehen. Nur nicht konsolidierte Finanzaufstellungen zu der validierten Rechtsperson werden für die Zwecke der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit akzeptiert, selbst wenn die Rechtsperson verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen hat. Wenn die Rechtsperson in ihrer Eigenschaft als Mutterunternehmen (vorgeschaltetes Unternehmen) einer Unternehmensgruppe nach nationalem Recht von der Veröffentlichung einer nicht konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung befreit ist, können die Validierungsdienste die Synthese der nicht konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Format („vereinfachte Rechnungslegung“) verlangen. Wenn die Rechtsperson in ihrer Eigenschaft als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens (nachgeschalteter verbundener Antragsteller) nach nationalem Recht von einer gesetzlichen Abschlussprüfung befreit ist und nur die konsolidierten Aufstellungen vorliegen, können die Validierungsdienste sich darauf beschränken, die Synthese der nicht konsolidierten Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Format („vereinfachte Rechnungslegung“) zu verlangen, wobei Kopien der offiziellen konsolidierten Finanzberichte des Mutterunternehmens und der zugehörigen Bestätigungsvermerke zur gesetzlichen Abschlussprüfung beizufügen sind. Wenn eine solche Rechtsperson jedoch einen EU-Finanzbeitrag von über 500 000 EUR beantragt, muss ein vollständiger Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung vorgelegt werden, der den nicht konsolidierten Abschluss des letzten verfügbaren Geschäftsjahres für das Tochterunternehmen zertifiziert. 3.4.2.   Natürliche Personen Auch wenn es äußerst unwahrscheinlich ist, dass eine natürliche Person — einen EU-Finanzbeitrag beantragt, der 500 000 EUR übersteigt, und/oder — als Koordinator tätig wird, sind diese Möglichkeiten zu berücksichtigen, um die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EG- RP 7 und des Artikels 37 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 zu erfüllen. In der Verhandlungsphase legt jede natürliche Person, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgeschrieben ist, den Validierungsdiensten in Einklang mit den RP7-Beteiligungsreg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.