Europäische Union

2012/838/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden Text von Bedeutung für den EWR

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rgebnisse bzw. (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1). Die Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und die Beteiligungsregeln für das Euratom-RP7 werden zusammen als die RP7-Beteiligungsregeln bezeichnet (insbesondere bei Bezugnahme auf Artikel, die in beiden Verordnungen dieselbe Nummer haben). (2)  Artikel 16 Absatz 4 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 15 Absatz 4 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7. (3)   HO — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). (4)   DB — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1). (5)  Die Validierungsdienste werden von der Kommission eingerichtet, um die Dienststellen zu unterstützen, die für die Bewertung der Vorschläge, die Aushandlung von Finanzhilfen oder die Verwaltung von Finanzhilfevereinbarungen zuständig sind, indem sie z. B. die Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie der Antragsteller überprüfen, die vom Antragsteller angegebene Methode zur Berechnung indirekter Kosten registrieren und die Finanzangaben des Antragstellers überprüfen. (6)  Weitere Einzelheiten zur Rolle und Zuständigkeit des LEAR sind Abschnitt 1.2.4 zu entnehmen. (7)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (8)  Die Einordnung der an einer indirekten Maßnahme des RP7 teilnehmenden Rechtspersonen in eine Kategorie muss zum Schutz der Interessen der Teilnehmer und der Union rechtzeitig erfolgen, um Verzögerungen bei der Ausführung der Maßnahmen oder Doppelarbeiten in den unterschiedlichen Stadien der/des Verfahren/s zu vermeiden. Zunächst erfolgt die Einordnung in der Verhandlungsphase, dann in der Durchführungsphase, bevor Zahlungen geleistet werden, wenn während eines Berichtszeitraums des Projekts Veränderungen eintreten. (9)  Unter Umständen holen die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen zur Berechnung der förderfähigen Kosten Auskünfte zur Methodik ein, die vom zuständigen Beamten bei der Abschlussprüfung angewandt wurde. (10)  Gemäß der Definition in den Artikeln 2 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 und nach Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 1 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 sowie Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7. (11)  Eine natürliche Person kann als Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) gelten, z. B. als Einpersonenbetrieb mit Umsatzsteuernummer. (12)  Selbst wenn ein Antragsteller für die Teilnahme an einer indirekten Maßnahme nicht in Betracht kommt, bedeutet dies nicht notwendigerweise die Ablehnung des Vorschlags: Im Falle der Ablehnung einer oder mehrerer Rechtsperson/en kommt der Vorschlag nur dann nicht für eine Förderung in Betracht, wenn die Bedingungen der Beteiligungsregeln, des Arbeitsprogramms und der Aufforderung nicht erfüllt werden. Beispielsweise ERA-NET: Hier wird die Teilnahme an Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen auf bestimmte Arten von Rechtspersonen (nationale oder regionale Behörden wie Ministerien, Exekutivorgane nationaler Behörden usw.) beschränkt. Bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Verbundprojekte kann die Beteiligung auf eine bestimmte Art von Rechtspersonen, z. B. KMU oder Organisationen der Zivilgesellschaft, beschränkt werden. (13)  Rechtspersonen, die mehreren Kategorien angehören, werden — insbesondere für statistische Zwecke — entsprechend erfasst. (14)  Siehe auch http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm. (15)  Verordnung (EWG) Nr. 1/1958 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (16)  DE: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_de.cfm#de. (17)  Der bei der ersten Registrierung vergebene vorläufige PIC ist erst dann endgültig, wenn die Rechtsperson validiert ist. Grundlegende rechtliche Daten sowie Finanzdaten der RP7-Teilnehmer sind über das Portal für Forschungsteilnehmer (http://ec.europa.eu/research/participants/portal) zugänglich. (18)  Dieses Prüfverfahren wird als „Validierung“ bezeichnet. (19)  Funktionsmailbox: REA-URF-Validation@ec.europa.eu. (20)  Ist die Rechtsperson in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e, Artikel 94 oder Artikel 96 ausgeschlossen, wird sie automatisch von einer Teilnahme ausgeschlossen. Weitere Bezugstexte: Beschluss 2008/969/EG der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 125) und Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12). (21)  Die ausführlichen Bedingungen der Verwendung der Berechnungsmethoden für indirekte Kosten und die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Kosten werden in Anhang II Teil B Abschnitt 1 der entsprechenden Muster-Finanzhilfevereinbarung festgelegt, insbesondere in Artikel II.15. Die allgemeine Muster-Finanzhilfevereinbarung des Siebten Rahmenprogramms, die ERC-Muster- Finanzhilfevereinbarung und die REA- Muster-Finanzhilfevereinbarung können Sie unter folgender Internetadresse einsehen: http://cordis.europa.eu/fp7/calls-grant-agreement_en.html#standard_ga und im „Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions“ (Leitfaden zu den finanziellen Aspekten im Zusammenhang mit indirekten RP7-Maßnahmen) ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/financialguide_en.pdf (22)  Nähere Informationen erhalten Sie im „Amendments Guide for FP7 Grant Agreements“, ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/financialguide_en.pdf (23)  Siehe den entsprechenden Abschnitt zu Artikel II.15 der Muster-Finanzhilfevereinbarung im „Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions“ (Leitfaden zu den finanziellen Aspekten im Zusammenhng mit den indirekten RP7-Maßnahmen) ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/financialguide_en.pdf (24)  Die Kommission kann mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten einer Exekutivagrntur nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 befasst werden. (25)  So muss der Koordinator einer indirekten Maßnahem beispielsweise seine beruflichen Fähigkeiten und Qualifikationen im Hinblick auf die administrativen, finanziellen und juristischen Aspekte der Maßnahme sowie in Bezug auf die Führung der Mitarbeiter unter Beweis stellen. (26)  Die Bewertungsphase setzt nach Einreichung der Vorschläge und vor Beginn der Verhandlungen über die Gewährung von RP7-Finanzhilfen ein. (27)  Siehe Abschnitt 3.5. (28)  Siehe Abschnitt 4.2.1. (29)  Die elektronischen Programme zeigen automatisch alle Finanzkennzahlen auf der Grundlage der Daten der „Vereinfachten Bilanz“ an. (30)  Die Anforderung hinsichtlich des Bestätigungsvermerks zur gesetzlichen Abschlussprüfung kann bei den Rechtspersonen außer Acht gelassen werden, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften von solchen Bestätigungsvermerken befreit sind. (31)  Dieser Bestätigungsvermerk enthält einen eindeutigen Prüfungsauftrag, die Zuständigkeiten sowohl der Geschäftsleitung als auch des Abschlussprüfers, die Vorgehensweise für die Abschlussprüfung, einschließlich einer angemessenen Zusicherung, dass die Finanzaufstellungen keine wesentlichen falschen Darstellungen enthalten, sowie die Stellungsnahme des Abschlussprüfers. (32)   „Vermögen“ umfasst Folgendes:   „Nicht-flüssige“ Vermögenswerte wie Grundbesitz, Mietgebäude, vererbliche Vermögensgegenstände, mittel- und langfristige Termineinlagen (über einem Jahr), Aktienoptionen (wenn das Bezugsrecht erst nach einem Jahr ausgeübt werden kann) usw.   „Flüssige Vermögenswerte“ wie verfügbare Barmittel, Ersparnisse, kurzfristige Termineinlagen (maximal ein Jahr), Aktienoptionen (wenn das Bezugsrecht innerhalb eines Jahres ausgeübt werden kann) usw. (33)  Der Status kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) wird in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 anhand von finanziellen Kriterien definiert, von denen sich einige auf Daten beziehen, die auf jährlicher Basis ermittelt werden und der Bilanzaufstellung und der Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind. Siehe Abschnitt 1.1.3.1 (6) und Abschnitt 1.1.4 Buchstabe e. (34)  Bei natürlichen Personen ist die Rentabilität kein relevantes Kriterium. (35)  S. Portal für Forschungsteilnehmer: http://ec.europa.eu/research/s/portal/page/lfvSimulation (*1)   (36)  Bei der Bewertung der finanziellen Lebensfähigkeit von Einrichtungen ohne Gewinnstreben kann deren Gemeinnützigkeit berücksichtigt werden. (*2)   wie in der Vermögenserklärung angegeben (*3)   wie in der Einkommenssteuererklärung angegeben (*4)   wie in der von den Gläubigern zertifizierten Schuldenliste angegeben (37)  S. Abschnitt 3.4.1. (38)  Sofern sinnvoll, können die Kommission bzw. die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen die Kofinanzierungskapazität anhand der in ihren IT-Systemen verfügbaren Informationen prüfen. (*5)  wie in der Vermögenserklärung angegeben (*6)  wie in der Einkommenssteuererklärung angegeben (*7)  CP: Kosten und EU-Finanzbeiträge im Hinblick auf alle EU-Projekte des Teilnehmers. (39)   „Positiv“ bedeutet „gut“ oder „ausreichend“. (40)  OLAF: Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung. (41)  Im Hinblick auf die finanzielle Lebensfähigkeit und gegebenenfalls auch in Bezug auf die Kofinanzierungskapazität. (*8)   (42)   „Positiv“ bedeutet „gut“ oder „ausreichend“. (43)  Im Falle von Finanzhilfevereinbarungen mit nur einem Empfänger wird dieser folglich anderen Schutzmaßnahmen unterworfen. Schutzmaßnahmen für Koordinatoren sind nur bei Konsortien von Belang, da der Koordinator den EU-Finanzbeitrag für alle Teilnehmer entgegennimmt. (44)  Ausgenommen sind juristische Personen, die auf freiwilliger Basis eine Bürgschaft vorlegen, die als der finanziellen Absicherung durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land gleichwertig angesehen werden kann. (45)   Muster-Finanzhilfevereinbarung des RP7 — Beschluss K(2007) 1509 der Kommission vom 10. April 2007. Siehe http://cordis.europa.eu/fp7/calls-grant-agreement_en.html.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.