Europäische Union

2012/838/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0838. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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che Änderung mitteilen. Wenn der Teilnehmer eine weitere Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet, nachdem er den entsprechenden Status verloren hat, kann er diesen Status nicht mehr in Anspruch nehmen. 1.1.3.1.   Begriffsbestimmungen 1. „Öffentliche Einrichtung“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 13 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 2 Absatz 12 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 eine nach innerstaatlichem Recht als solche begründete Rechtsperson oder eine internationale Organisation. „Nach innerstaatlichem Recht als öffentliche Einrichtung begründet“ bedeutet (1) nach innerstaatlichem Recht im offiziellen Gründungsakt als eine öffentliche Einrichtung geschaffen oder als öffentliche Einrichtung anerkannt sowie (2) nach öffentlichem Recht verwaltet. Jedoch können öffentliche Einrichtungen hinsichtlich einiger oder des Großteils ihrer Tätigkeiten nach Privatrecht tätig werden und diesem unterliegen. Eine nach Privatrecht gegründete Rechtsperson, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, gilt gemäß den RP7-Beteiligungsregeln nicht als öffentliche Einrichtung. 2. „Öffentliche Einrichtung ohne Gewinnstreben“ (Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 1 der RP7-Beteiligungsregeln) ist eine Rechtsperson, die die Voraussetzungen für eine „öffentliche Einrichtung“ und gleichzeitig für eine „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ erfüllt. 3. „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ ist eine Rechtsperson, die aufgrund ihrer Rechtsform keine Gewinne erzielt und/oder die eine rechtliche oder satzungsmäßige Verpflichtung hat, keine Gewinne an ihre Aktionäre oder einzelnen Mitglieder auszuschütten. Die Beschlüsse des Vorstands, der Gesellschafter, der Aktionäre, der Mitglieder oder der Vertreter der Einrichtung über die Ausschüttung von Gewinnen gelten nicht als ausreichend, um das Wesen einer Rechtsperson als Einrichtung ohne Gewinnstreben nachzuweisen. 4. „Forschungseinrichtung“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 2 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 eine als Einrichtung ohne Gewinnstreben gegründete Rechtsperson, zu deren Hauptzweck Forschung oder technologische Entwicklung gehört. Dabei gilt die Definition von „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ unter Punkt 3. Die bloße Finanzierung von Forschungstätigkeiten, die von anderen Rechtspersonen durchgeführt werden, die Verbreitung von Kenntnissen und die Förderung oder Koordinierung von Forschungstätigkeiten gelten nicht als Forschungstätigkeiten im Sinne dieser Begriffsbestimmung. 5. „Sekundarschule oder Hochschule“ ist eine Rechtsperson, die als solche in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem anerkannt ist; dabei kann es sich entweder um eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Einrichtung handeln. 6. „KMU“ sind gemäß Artikel 2 Absatz 14 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 2 Absatz 13 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (14). a) Gemäß Artikel 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. b) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG setzt sich die Klasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen (ausgedrückt als Jahresarbeitseinheiten nach der Definition in Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung) beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. c) Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG gelten folgende Definitionen: i. Eine Rechtsperson übt eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn sie nachweist, dass sie an einer Form des Handels oder an einer Art von Tätigkeit beteiligt ist, die gegen Bezahlung bzw. entgeltlich auf einem bestimmten Markt geleistet wird. Generell ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit. ii. Folgendes gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit: (1) Tätigkeiten, die nicht eine Form des finanziellen Ausgleichs nach sich ziehen, oder (2) Tätigkeiten, für die es keinen bestimmten/direkten Markt gibt, oder (3) Tätigkeiten, bei denen das erzielte Einkommen nicht von dem persönlichen Einkommen der Mitglieder oder Aktionäre getrennt ist. d) Für nicht eigenständige KMU (Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG), d. h. KMU, die anderen Unternehmen („vorgeschalteten Unternehmen“) gehören oder von solchen kontrolliert werden oder die andere Unternehmen („nachgeschaltete Unternehmen“) besitzen oder kontrollieren, werden die Daten der vor- und nachgeschalteten Unternehmen entsprechend Artikel 6 Absätze 2 bis 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG verwendet, um zu bestimmen, ob das Unternehmen die Kriterien eines KMU erfüllt. e) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG verliert ein Unternehmen den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die in Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung angegebenen Schwellenwerte überschreitet. Diese Regel gilt nicht, wenn ein KMU mit einer größeren Gruppe fusioniert oder von einer solcher erworben wird. In diesem Fall verliert das KMU seinen Status unmittelbar mit dem Tag der Transaktion. Deshalb werden Antragsteller, deren Validierung als KMU mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die in Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EC angegebenen Schwellenwerte im letzten Geschäftsjahr überschritten wurden, als KMU anerkannt, wenn sie nachweisen, dass es im zweitletzten Geschäftsjahr nicht zu einer Überschreitung der Schwellenwerte gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn ein KMU die Schwellenwerte infolge einer Fusion oder eines Erwerbs überschritten hat. 1.1.4.   Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen Die Antragsteller legen in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Rechtsform im Rahmen des Validierungsverfahrens Nachweise vor (außer, wenn diese Unterlagen bereits eingereicht wurden und noch Gültigkeit besitzen), aus denen Folgendes hervorgeht: (1) ihr Name bzw. ihre amtliche Bezeichnung, (2) ihre Rechtsform, wenn es sich um juristische Personen handelt, (3) ihre offizielle Adresse, dabei muss es sich bei juristischen Personen um die Adresse ihres Geschäftssitzes und bei natürlichen Personen um den gewöhnlichen Wohnsitz handeln. Die Unterlagen können in allen Amtssprachen der EU eingereicht werden. Um den Validierungsdiensten die Arbeit zu erleichtern, können Antragsteller gebeten werden, eine formlose Übersetzung dieser Unterlagen vorzulegen. Unterlagen, die nicht in einer der Amtssprachen der EU (15) eingereicht werden, können abgelehnt werden, wenn ihnen nicht eine beglaubigte/amtliche Übersetzung beigefügt ist. Die Nachweise dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Rechtspersonen legen insbesondere die im Folgenden aufgeführten Nachweise vor. Diese Unterlagen werden auch in elektronischer Fassung akzeptiert: a. Ein unterzeichnetes Formular „Rechtsträger“ (16) b. Natürliche Personen: i. eine gut lesbare Fotokopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses; ii. gegebenenfalls ein amtliches Umsatzsteuerdokument. c. Öffentliche Einrichtungen: iii. eine Kopie der Entschließung, des Gesetzes, des Erlasses oder des Beschlusses zur Errichtung der betreffenden Einrichtung als öffentlich-rechtliche Einrichtung oder ersatzweise ein anderes amtliches Dokument, das die Gründung der Einrichtung als öffentlich-rechtliche Einrichtung belegt; iv. gegebenenfalls ein amtliches Umsatzsteuerdokument. Ist eine Rechtsperson nicht für MwSt.-Zwecke registriert, können die Validierungsdienste einen Nachweis der Mehrwertsteuerbefreiung verlangen. d. Andere Rechtspersonen: v. Die Kopie eines amtlichen Dokuments (z. B. des Bundesgesetzblatts, des Handelsregisterauszugs usw.), aus der die amtliche Bezeichnung und die offizielle Adresse des Antragstellers sowie die von nationalen Behörden vergebene Registrierungsnummer hervorgeht, oder je nach Land eine Kopie eines anderen rechtlichen Dokuments, das akzeptiert werden kann; vi. die Kopie eines Dokuments betreffend die Umsatzsteuerregistrierung, soweit vorhanden, jedoch nur, wenn die Umsatzsteuernummer nicht aus dem vorgenannten amtlichen Dokument zu entnehmen ist. Ist eine Rechtsperson nicht für MwSt.-Zwecke registriert, wird ein Nachweis der Mehrwertsteuerbefreiung verlangt. e. KMU: vii. die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das letzte Geschäftsjahr; viii. die Anhänge dieser Aufstellungen mit Angabe der vor- und nachgeschalteten Unternehmen, wenn diese nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, ix. eine Erklärung über die Mitarbeiterzahlen, ausgedrückt als Jahresarbeitseinheiten nach der Definition in Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG; x. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung und deren Anhänge für den letzten Rechnungsabschluss sowie die Mitarbeiterzahlen der vor- und nachgeschalteten Unternehmen nach der Definition in Artikel 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG. xi. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG darf bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, eine Erklärung mit einer Schätzung der entsprechenden Daten vorgelegt werden, die im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben angestellt worden ist. xii. Als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen trotz fehlenden Umsatzes einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, reicht eine Erklärung über die getätigten Investitionen und den erwarteten Gewinn. xiii. Die oben aufgeführten Nachweise können durch eine amtliche Bescheinigung ersetzt werden, die von einer Behörde oder einer zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Rechtsperson ihre offizielle Adresse bzw. ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt wird und in der bescheinigt wird, dass das Unternehmen ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist. Jedoch reicht eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einem Beamten im Ursprungs- oder Herkunftsland abgibt, als Ersatz für die verlangen Nachweise nicht aus. 1.1.5.   Stichtag für die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie 1. Der Tag, ab dem die Kommission die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie berücksichtigt (Stichtag), ist der Tag, an dem der Rechtsakt über die Gründung oder Niederlassung der Rechtsperson in Kraft tritt. Für die Bestimmung dieses Tages gilt folgende Rangfolge: (1) Der Tag der Eintragung im amtlichen Register des Landes (z.B. Handelsregister); (2) der Tag der Veröffentlichung im nationalen Amtsblatt; (3) der Tag der Hinterlegung der Urkunde bei der Registrierungsabteilung des Gerichts; (4) der Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien. 2. Gibt es keine Gründungs- oder Niederlassungsurkunde, wird ein Datum als Tag des Existenzbeginns bestimmt. 3. Der Stichtag für den KMU-Status ist der Stichtag des Rechnungsabschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich die Bewertung des KMU-Status im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gründet (siehe Abschnitt 1.1.3.1, Nummer 6 Buchstabe e). Bei neu gegründeten Unternehmen, die noch keinen Jahresabschluss vorlegen können, gilt der Tag ihrer Gründung als Stichtag. 1.2.   Durchführung der Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie Jede Rechtsperson gibt ihre grundlegenden verwaltungstechnischen und rechtlichen Daten (wie Name/amtliche Bezeichnung, offizielle Adresse usw.) über die Internet-Schnittstelle des Teilnehmerportals ein. Die Registrierung muss nur einmal vorgenommen werden. Um Doppelregistrierungen zu vermeiden, ist bei jeder weiteren Beteiligung der Rechtsperson die bei der ersten Registrierung vergebene „Teilnehmerkennung“ (Participant Identification Code — PIC) (17) zu verwenden. Rechtspersonen ohne unabhängige Rechtspersönlichkeit müssen dieselbe Teilnehmerkennung (PIC) wie die Rechtsperson verwenden, von der sie abhängen. Jedoch können die folgenden Einrichtungen als eigenständige Einrichtungen validiert werden und eine eigene PIC erhalten: (1) Ministerien oder sonstige Exekutiv-Dienststellen der zentralen öffentlichen Verwaltung des Staates — der zentralen oder der föderalen Ebene —, die gemäß der offiziell veröffentlichten Staatsorganisation direkt mit der Regierung verbunden sind, (2) von internationalen Organisationen eingerichtete spezialisierte Agenturen, einschließlich der in Artikel 43 Absatz 2 der DB genannten (aber nicht auf sie beschränkt), (3) die Gemeinsame Forschungsstelle und ihre Institute. In der Phase der Vorschlagseinreichung werden keine Nachweise verlangt und die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen werden keine Überprüfung der Angaben vornehmen. Bevor eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet werden kann, müssen Rechtspersonen über eine PIC verfügen, die in der Kommissionsdatenbank registriert und validiert ist. Zu diesem Zweck müssen die Validierungsdienste die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie anhand der von der Rechtsperson vorgelegten Angaben und Nachweise überprüfen, falls dies nicht bereits vorher erfolgt ist (18). Die Prüfung der rechtlichen Existenz und die Zuweisung des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie erfolgt, sobald sich die Rechtsperson registriert hat. Sie wird nur durchgeführt, wenn die grundlegenden rechtlichen Daten (Name/amtliche Bezeichnung, Rechtsform und offizielle Adresse) der Rechtsperson eindeutig angegeben und die verlangten Nachweise beigefügt wurden, vorausgesetzt dass keine dieser Angaben/Unterlagen offenkundig falsch, irreführend oder unleserlich sind. Dasselbe Verfahren und dieselben Anforderungen hinsichtlich der Nachweise gelten für Rechtspersonen, die sich einer indirekten Maßnahme anschließen, bzw. für Änderungen der Rechtspersönlichkeit eines Teilnehmers während der Durchführung dieser indirekten Maßnahme. In diesen Fällen erfolgt eine erneute Validierung der Rechtsperson, angefangen mit ihrer Selbstregistrierung im Teilnehmerportal. Die Unterlagen zum Nachweis der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie werden über die Internet-Schnittstelle des Teilnehmerportals oder per E-Mail (19) bei den Validierungsdiensten binnen der Frist eingereicht, die von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen im Aufforderungsschreiben und/oder im Rahmen für die Verhandlungen festgelegt wird. Im Falle von Selbstregistrierungen aus Eigeninitiative legen die Validierungsdienste, wenn sie Klarstellungen und Nachweise anfordern, den Zeitrahmen fest, innerhalb dessen der Antragsteller antworten muss. Reicht der Antragsteller die Nachweise nicht innerhalb des angegebenen Zeitrahmens ein bzw. nimmt er keine Klarstellungen vor oder vervollständigt sie nicht, behalten sich die Validierungsdienste das Recht vor, die Selbstregistrierungen unberücksichtigt zu lassen, wobei besondere Umstände und begründete Fälle beachtet werden. Bei der Überprüfung der rechtlichen Existenz des Antragstellers prüfen die Validierungsdienste auch, ob die Rechtsperson bereits im Portal für Forschungsteilnehmer oder in einer anderen zentralen Datenbank der Europäischen Kommission mit denselben einschlägigen Informationen registriert ist, und sie berücksichtigen diese Daten (20). Sobald die rechtliche Existenz des Antragstellers festgestellt ist, prüfen die Validierungsdienste anhand der Nachweise den rechtlichen RP7-Status und die Kategorie, zu der Rechtspersonen, die an einer indirekten Maßnahme des RP7 teilnehmen, gehören. Nach Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie einer Rechtsperson überprüfen und registrieren die Validierungsdienste die vom Antragsteller angegebene Methode zur Berechnung indirekter Kosten. 1.2.1.   Vorschriften über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen, 1. Alle Belege müssen der Wahrheit entsprechen und nach bestem Wissen und Gewissen vorgelegt werden. Die Validierungsdienste können zur Klärung auf sämtliche öffentlich verfügbaren Informationen zurückgreifen. a) Falls die Ergebnisse einer Überprüfung die Erklärung des Antragstellers nicht bestätigen; b) falls der vom Antragsteller vorgelegte Nachweis unleserlich, unverständlich oder nicht eindeutig ist, c) falls es Anzeichen für unvollständige oder falsche Erklärungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten gibt, teilen die Validierungsdienste dies dem Antragsteller mit und verlangen weitere Klarstellungen oder die Vervollständigung der eingereichten Unterlagen innerhalb einer vernünftigen Frist. 2. In den folgenden Fällen, das heißt: a) falls der Antragsteller die verlangten Informationen nicht vorlegt, b) falls er bei der Vorlage der verlangten Informationen falsche Angaben macht, c) falls die Nachweise ungültig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, d) falls ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Erklärung des Antragstellers und den Nachweisen verbleibt, werden die Validierungsdienste i. wenn es um den Nachweis der rechtlichen Existenz geht, die Validierung der betreffenden Rechtsperson verweigern; ii. wenn es um die Zuweisung des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie geht, die Rechtsperson gemäß den eingereichten Unterlagen und nicht entsprechend der Erklärung des Antragstellers validieren. 3. Im Falle der Verweigerung der Validierung oder der Verweigerung der Zuweisung des/der vom Antragsteller selbst angegebenen rechtlichen Status/rechtlichen Kategorie informieren die Validierungsdienste den Antragsteller über die Gründe und über die rechtlichen Folgen. 4. Im Falle von Unregelmäßigkeiten und/oder falschen Erklärungen unterrichten die Validierungsdienste den betreffenden Anweisungsbefugten und gegebenenfalls das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Unregelmäßigkeiten und/oder falsche Erklärungen können zur Anwendung von finanziellen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen in Form eines Ausschlusses der Antragsteller/Teilnehmer von künftigen Beteiligungen führen, wie in Artikel 96 der Haushaltsordnung festgelegt. 1.2.2.   Unterrichtung über das Ergebnis der Validierung und die validierte Teilnehmerkennung (PIC) Die Validierungsdienste unterrichten die Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung der rechtlichen Existenz und über den/die zugewiesene(n) rechtliche(n) Status/Kategorie. Jede validierte Rechtsperson erhält eine validierte eindeutige Registriernummer aus 9 Stellen, die „Teilnehmerkennung“ (Participant Identification Code — PIC), die bei jeder Beteiligung der Rechtsperson an späteren RP7-Vorschlägen zu verwenden ist. 1.2.3.   Erklärung über die Korrektheit der grundlegenden Daten im Formular zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung Während der Verhandlungsphase werden die grundlegenden verwaltungstechnischen und rechtlichen Daten automatisch in das Formular zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung (Grant agreement preparation form, GPF) hochgeladen. Der gesetzliche Vertreter der Einrichtung ist die Person, die bevollmächtigt ist, im Namen der Einrichtung rechtsverbindlich zu handeln und die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen. Er ist verpflichtet, a. die im GPF enthaltenen grundlegenden verwaltungstechnischen und rechtlichen Daten der Einrichtung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bei Fehlern die entsprechenden Änderungen über das Teilnehmerportal zu beantragen; b. eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, dass alle im GPF enthaltenen Informationen betreffend die von ihm vertretene Einrichtung vollständig, richtig und zutreffend sind und sich die Einrichtung nicht in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der HO genannten Situationen befindet, und eine Unterschrift zu leisten, mit der die genannten Angaben im GPF bestätigt werden. Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen können im Hinblick auf die gesetzlichen Vertreter der in diesem Abschnitt genannten Rechtspersonen Nachweise anfordern. 1.2.4.   Benannter Vertreter der Rechtsperson (LEAR) Nach Validierung der Rechtsperson benennt der gesetzliche Vertreter einen Vertreter der Rechtsperson, den sogenannten „LEAR“ („Legal Entity Appointed Representative“ — benannter Vertreter der Rechtsperson), als offizielle von den Validierungsdiensten anerkannte Kontaktperson, die bevollmächtigt ist, Änderungen der Validierungsdaten auf der Grundlage einschlägiger Nachweise zu beantragen. Hierzu sendet der gesetzliche Vertreter den Validierungsdiensten — auf dem Postweg oder per E-Mail — das ordnungsgemäß unterzeichnete und abgestempelte Formular zur Benennung des LEAR. Die Benennung eines LEAR ist obligatorisch. Bei dem LEAR handelt es sich um eine administrative Funktion, die von dem gesetzlichen Vertreter der Rechtsperson ausgeübt werden kann, aber nicht muss. Sobald der LEAR in der zentralen Datenbank registriert ist, wird er für die Validierungsdienste zur offiziellen Kontaktperson in allen Fragen, die im Zusammenhang mit den rechtlichen und finanziellen Daten sowie dem RP7-Status/der Kategorie der Rechtsperson stehen. Der LEAR hat Zugang zu einem speziellen Online-Tool auf dem Portal für Forschungsteilnehmer und hat die Aufgabe, die validierten Informationen der Rechtsperson auf dem neuesten Stand zu halten. Er informiert die Validierungsdienste unverzüglich über jede Änderung der rechtlichen Daten oder des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie der Rechtsperson. Auf Nachfrage liefert er auch Finanzdaten zu der Rechtsperson. Im Falle von Änderungen der rechtlichen Daten oder des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie beantragt der LEAR eine Änderung der vorherigen Validierung auf der Grundlage der rechtlichen und/oder finanziellen Nachweise. 1.2.5.   Änderung von Validierungen Die Änderung einer vorherigen Validierung kann nur vom LEAR beantragt werden. Ist noch kein LEAR benannt, muss dieses Benennungsverfahren erst abgeschlossen werden, bevor der Änderungsantrag bearbeitet werden kann. 1.2.5.1.   Änderungen von Validierungen infolge eines Fehlers bei der ursprünglichen Validierung Solche Änderungen werden rückwirkend mit Stichtag ab dem Tag der ursprünglichen Validierung registriert. Allerdings können in solchen Fällen weitere Schutzmaßnahmen (siehe Abschnitt 4.2.2) zur Anwendung kommen, falls dies als notwendig erachtet wird. Wenn die Änderung einen Fehler betrifft, die die Validierungsdienste zu verantworten haben, kann der Anweisungsbefugte der an der Durchführung des RP7 beteiligten zuständigen Stelle die rückwirkende Wirkung in begründeten Fällen aufheben, wenn dies mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. 1.2.5.2.   Änderungen von Validierungen infolge einer Änderung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie Die Validierungsdienste geben den Stichtag der Änderung der rechtlichen Existenz oder des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie einer Rechtsperson ein, der dem Tag entspricht, an dem der Rechtsakt über die Änderung in Kraft tritt, sofern darin nich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.