Europäische Union

2012/307/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2011 über die von Griechenland in den Verwaltungsbezirken Kastoria, Euböa, Florina, Kilkis, Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie auf den Inseln Lesbos, Samos und Chios zur Umschuldung angewandten Beihilferegelungen [Nrn. C 23/04 (ex NN 153/03), C 20/05 (ex NN 70/04) und C 50/05 (ex NN 20/05)] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7252) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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olgt die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen auf Grundlage der Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, wonach Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wenn sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete eingesetzt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und nicht im Lichte der Ausnahmeregelung unter Buchstabe a desselben Absatzes, der zufolge Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wenn sie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 (42) genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage eingesetzt werden. c) Zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung hätten die Beihilfen unter Einhaltung der Bestimmungen über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden müssen. Das ist, wie vorstehend nachgewiesen, jedoch nicht der Fall. (143) Die Kommission kann ebenso wenig zu dem Schluss kommen, dass Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV angewendet werden kann, und zwar aus folgenden Gründen: a) Die griechischen Behörden betonen in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 nachdrücklich, dass das Gesamt-BIP wie auch das Pro-Kopf-BIP in den betroffenen Verwaltungsbezirken während der Geltungsdauer der Regelung im Vergleich zu den übrigen Landesteilen sehr niedrig waren. Gleichzeitig verweisen sie jedoch auf einen Anstieg während dieses Zeitraums, der belegt, dass der Krieg in den angrenzenden Gebieten keine zerstörerischen Auswirkungen auf die Wirtschaft der hier zu überprüfenden Gebiete hatte. b) Wie aus der Beschreibung der Rechtsvorschriften für die in Frage stehende Regelung hervorgeht, erfolgten die verschiedenen Änderungen dieser Regelung fast zehn Jahre nach Einstellung der Feindseligkeiten in den Nachbarregionen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die griechischen Behörden aufgrund einer Kriegssituation in den angrenzenden Gebieten eingreifen mussten und ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Situation und den Schwierigkeiten der Unternehmen bestand (als Beleg dafür soll hier ein Beispiel ausreichen: Der in Erwägungsgrund 48 angeführte Erlass Nr. 2/64046/0025/2003/28.1.2004 bezieht sich auf Kredite, die Industrieunternehmen — d. h. möglicherweise auch industrielle Viehzuchtunternehmen — bis zum 31. Dezember 2004 hätten aufnehmen können). (144) In Bezug auf die weiteren Erklärungen der griechischen Behörden in dem Schreiben vom 10. Mai 2006 unterstreicht die Kommission Folgendes (die Anmerkungen gelten mit Ausnahme der Anmerkungen unter Buchstabe b für alle anderen Sektoren, die der Verfahrenseinleitung unterliegen): a) Probleme wie eine fehlende Dynamik der lokalen Märkte bzw. ein Rückgang der Nachfrage lassen sich nicht durch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ohne deren Umstrukturierung lösen. Strukturelle Maßnahmen stellen ein geeigneteres Mittel dar. b) Der Anteil der Fleischproduktion in den zu überprüfenden Verwaltungsbezirken an der Gesamtfleischproduktion in Griechenland ändert nichts an dem Risiko einer Wettbewerbsverzerrung, das mit der Gewährung von Beihilfen außerhalb bestehender Regelungen einhergeht (im vorliegenden Fall die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ohne Umstrukturierungsplan). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine staatliche Beihilfe mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die (wie im vorliegenden Fall) die Position eines Unternehmens gegenüber den konkurrierenden Unternehmen verbessert, zu einer Wettbewerbsverzerrung zulasten der konkurrierenden Unternehmen führen, die keine solche Unterstützung erhalten (43). c) Die Frage der Rentabilität der Unternehmen, wie sie in den beiden Erlassen von 1989 festgelegt ist, wird nachstehend im vorliegenden Beschluss beleuchtet. d) Das Argument, wonach das Konto gemäß Gesetz 128/75 keine staatlichen Mittel enthält, wurde bereits in Erwägungsgrund 82 Buchstabe d beantwortet. (145) Vor diesem Hintergrund muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die in Rede stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. b)    Industrie-, Handwerks- und Hotelsektor (146) Die Kommission hat die fraglichen Beihilfen im Lichte der auf Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwendenden Bestimmungen zu untersuchen. (147) Wie bereits im Falle der Beihilfen, auf die sich die ersten beiden Verfahrenseinleitungen beziehen, handelte es sich bei den Regeln, die für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen galten, in chronologischer Reihenfolge um die Bestimmungen der Nummern 177, 227 und 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik, die Leitlinien von 1994, die Leitlinien von 1997 und die Leitlinien von 1999. Da die Regelung in bestimmten Verwaltungsbezirken am 31. Dezember 2005 auslief, ist es zweckdienlich, auch die Leitlinien von 2004 in diese Liste aufzunehmen. (148) Die Informationen, die die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 übermittelten und die in Erwägungsgrund 59 aufgeführt sind, enthalten keine Angaben zu den Bestimmungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Kommission kann daher nicht überprüfen, ob die Bestimmungen der Nummern 177, 227 und 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik sowie die Leitlinien von 1994, 1997, 1999 und 2004 eingehalten wurden. (149) Die im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel können nicht ausgeräumt werden. Die Kommission muss daher zu dem Schluss zu kommen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. c)    Sektor Schiff (150) Die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt ist unter zwei Gesichtspunkten zu untersuchen, je nachdem, ob unter dem Ausdruck „Sektor Schiff“ der Schiffbau oder der Seeverkehr zu verstehen ist. (151) Die Kommission hat die in Rede stehenden Beihilfen im Lichte der auf Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwendenden Bestimmungen zu untersuchen. (152) Für die Schiffbauindustrie galten und gelten seit dem Inkrafttreten des Erlasses 1648/B.22/13.1.94 für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten folgende Bestimmungen: a) bis zum 31. Dezember 1998 die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (44); b) ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (45); c) ab dem 1. Januar 2004 die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (46). (153) Die Informationen, die die griechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Mai 2006 übermittelten, enthielten keine Angaben, aus denen die Kommission hätte schlussfolgern können, dass die betreffende Beihilferegelung unter Einhaltung der Bestimmungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten umgesetzt wurde. Die von der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel können folglich nicht entkräftet werden. Die Kommission muss daher zu dem Schluss kommen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (154) Im Sektor Seeverkehr hat die Kommission die fragliche Beihilferegelung ebenfalls im Lichte der auf Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwendenden Bestimmungen zu untersuchen. (155) Seit dem Inkrafttreten des Erlasses 1648/B.22/13.1.94 gelten in Bezug auf die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten für den Sektor Seeverkehr die folgenden Bestimmungen: a) „Finanzielle und steuerliche Maßnahmen im Seeverkehr mit Schiffen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind“ (47); b) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr aus dem Jahr 1997 (48); c) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr aus dem Jahr 2004 (49). (156) Auch in diesem Fall enthielten die Informationen, die die griechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Mai 2006 übermittelten, keine Angaben, aus denen die Kommission hätte schlussfolgern können, dass die in Rede stehende Beihilferegelung unter Einhaltung der Bestimmungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten umgesetzt wurde. Die von der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel können folglich nicht entkräftet werden. Die Kommission muss daher zu dem Schluss zu kommen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. d)    Gewährung von Beihilfen in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Samos, Chios und Dodekanes, auf die sich die dritte Verfahrenseinleitung ebenfalls bezieht (157) Die Kommission ging im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV aufgrund der unzureichenden Angaben von zwei Szenarien aus: a) Die in den Erlassen Nr. 2041901/16.5.1989 und Nr. 2078809/10.10.89 sowie deren geänderten Fassungen vorgesehenen Beihilfen sind in dem gleichen Kontext wie die in den Erwägungsgründen 44 bis 48 angeführten Erlasse zu betrachten. b) Die Beihilfen sind im Kontext eines Finanzierungssystems zu betrachten, das nicht auf den gleichen Grundlagen beruht. (158) In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 wiesen die griechischen Behörden darauf hin, dass entsprechend den beiden Erlassen aus dem Jahr 1989 die Rentabilität der Unternehmen sowohl vor als auch nach der Umschuldung gewährleistet sein musste. Diese Erklärung ist nach Ansicht der Kommission nicht zufriedenstellend, da nach erneuter Überprüfung erwiesen war, dass keiner der in Rede stehenden Erlasse vorschreibt, dass die Unternehmen sowohl vor als auch nach der Umschuldung rentabel sein müssen. Die Kommission hat daher die Vereinbarkeit der in den Erlassen und deren geänderten Fassungen vorgesehenen Beihilfen zu untersuchen. Dabei muss sie nicht nur die beiden möglichen Szenarien im Sinne von Erwägungsgrund 157 berücksichtigen, sondern darf auch nicht ausschließen, dass im zweiten Fall möglicherweise Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden. (159) In Bezug auf den ersten unter Erwägungsgrund 157 angeführten Fall muss die Kommission zu der Feststellung gelangen, dass, sofern die beiden Erlasse aus dem Jahr 1989 und deren geänderte Fassungen in dem gleichen Kontext zu betrachten sind wie die in den Erwägungsgründen 44 bis 48 angeführten Erlasse, die in den Erwägungsgründen 146 bis 149 vorgenommene Analyse weiterhin gültig ist und die Aussagen der griechischen Behörden im Schreiben vom 10. Mai 2006 nicht dazu angetan sind, die im Rahmen der Verfahrenseinleitung gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel auszuräumen. Ferner hat die Kommission zu folgern, dass die streitige Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (160) Im Hinblick auf das zweite Szenario gilt es zwei Aspekte zu untersuchen: zum einen die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten und zum anderen die Gewährung von Beihilfen an rentable Unternehmen. (161) Im ersten Fall gilt auch hier nach wie vor die in den Erwägungsgründen 146 bis 149 vorgenommene Analyse. Da die von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Mai 2006 übermittelten Angaben nicht dazu angetan sind, die im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags von der Kommission geäußerten Zweifel auszuräumen, muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die streitige Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (162) Auch im zweiten Fall gelangt die Kommission zu der Feststellung, dass sich anhand der von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Mai 2006, 15. März 2011 und 29. März 2011 übermittelten Angaben nicht sagen lässt, inwieweit das mittels subventionierter Kredite gebildete Umlaufkapital zur Finanzierung förderfähiger Investitionen im Sinne der Vorschriften der Union über regionale Beihilfen eingesetzt wurden (ab Inkrafttreten des Erlasses Nr. 2041901/16.5.1989 gehörten zu den anzuwendenden Vorschriften die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen (50) und später die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (51)). Die Kommission muss daher zu dem Schluss kommen, dass die in Rede stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (163) Für den Fall, dass das in Rede stehende Umlaufkapital nicht zur Finanzierung förderfähiger Investitionen im Sinne der Vorschriften der Union über regionale Beihilfen eingesetzt wurden, muss die Kommission prüfen, ob die zur Bildung dieses Kapitals gewährten Beihilfen, die somit den Charakter einer Betriebsbeihilfe erhalten, auf Grundlage der Bestimmungen, denen sie im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung unterliegen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben machen muss, die ihr eine Prüfung der Vereinbarkeit der in Frage stehenden Beihilfen erlauben (52). Da die von den griechischen Behörden im Rahmen ihrer Schreiben übermittelten Angaben eine Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht zulassen, muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Beihilfen in Form von Bürgschaften, die kraft des Erlasses Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 (siehe Erwägungsgrund 49) gewährt wurden (164) Die kraft des Erlasses Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 gewährte Bürgschaft ist nicht als Mittel zu betrachten, das im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses von Unternehmen in Schwierigkeiten einzusetzen ist wie etwa die in den vorerwähnten Erlassen vorgesehene Bürgschaft, da der Erlass strikt vorschreibt, dass die Bürgschaft nur an rentable Unternehmen gewährt werden kann und nicht an Unternehmen, deren Rentabilität erst nach der Umschuldung wiederhergestellt wird. Es ist daher zweckdienlich, die Bürgschaft im Lichte der auf staatliche Beihilfen anzuwendenden Bestimmungen zu untersuchen. (165) Ab Inkrafttreten des Erlasses Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 bis zum 31. Dezember 2005 (Ablaufdatum der Regelung) galt für die Bürgschaften die Mitteilung aus dem Jahr 2000. (166) Die vorerwähnte Mitteilung aus dem Jahr 2000 legt fest, dass die Kommission die Vereinbarkeit der mit der gewährten Bürgschaft verbundenen Beihilfe im Sinne der auf andere Beihilfeformen anzuwendenden Bestimmungen der verschiedenen Regelungen und Leitlinien, die im Rahmen der einschlägigen Tätigkeitsbereiche gelten, zu beurteilen hat. Eine Bürgschaft kann nur akzeptiert werden, wenn deren Abruf an bestimmte vertragliche Vorgaben geknüpft ist, die bis zur obligatorischen Konkurseröffnung des begünstigten Unternehmens oder einem ähnlichen Verfahren reichen können. (167) Die griechischen Behörden haben im vorliegenden Fall keine Angaben zu dem Beihilfeelement der gewährten Bürgschaften gemacht. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, im Sinne der verschiedenen anzuwendenden Regelungen je nach Sektor zu beurteilen und festzustellen, ob das in Rede stehende Beihilfeelement in den betreffenden Fällen zu einer Überschreitung der maximalen Beihilfeintensität bei Unternehmen ohne finanzielle Schwierigkeiten hätte führen können (die griechischen Behörden haben im Rahmen ihrer Antwort auf die dritte Verfahrenseinleitung keine Angaben zur Einhaltung der fraglichen Regelungen gemacht). (168) Die Kommission ist angesichts dieses Sachverhalts nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der gemäß Erlass Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 in Form von Bürgschaften gewährten Beihilfen festzustellen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (169) Die Kommission stellt fest, dass Griechenland die in Rede stehenden Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Aufgrund der vorstehenden Analyse sind diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären, da die griechischen Behörden keine Angaben vorgelegt haben, die die Einhaltung der verschiedenen hier erwähnten Regelungen hätten bestätigen können. Die im Rahmen der einzelnen Verfahrenseröffnungen von der Kommission geäußerten Zweifel konnten nicht ausgeräumt werden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben machen muss, die eine Prüfung der Vereinbarkeit der in Frage stehenden Beihilfen erlauben. (170) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (53) entscheidet die Kommission im Falle von Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (im vorliegenden Fall von allen, die durch die untersuchten Bestimmungen der Erlasse begünstigt wurden). Griechenland muss somit alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Gemäß den Bestimmungen unter Nummer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (54) hat Griechenland den Beschluss innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seinem Inkrafttreten durchzuführen. Die Rückforderungsbeträge zuzüglich der Zinsen sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (55) zu ermitteln. (171) Der vorliegende Beschluss muss insbesondere im Hinblick auf die Rückforderung aller Einzelbeihilfen, die im Sinne der Beihilferegelung vergeben wurden, unverzüglich vollstreckt werden; dies gilt nicht für Beihilfen für Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe alle Voraussetzungen gemäß De-minimis-Verordnung oder gültiger Freistellungsverordnung gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (56) oder einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllten. (172) Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung für eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. (173) Im vorliegenden Fall bezieht sich die Kommission zum Zwecke der Rückforderung auf folgende Daten: a) in Bezug auf Beihilfen im Rahmen der ersten Verfahrenseinleitung auf den 1. Oktober 1993, da die Kommission am 27. Mai 2003 erstmals tätig wurde und Erlass Nr. 69836/B1461 vom 14. September 1993 am 1. Oktober 1993 im Griechischen Regierungsblatt veröffentlicht wurde und seit diesem Datum gilt; b) in Bezug auf Beihilfen im Rahmen der zweiten Verfahrenseinleitung auf den 22. April 1994, da die Kommission am 22. April 2004 erstmals tätig wurde; c) in Bezug auf Beihilfen im Rahmen der dritten Verfahrenseinleitung auf den 12. November 1994, da die Kommission am 12. November 2004 erstmals tätig wurde — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Griechenland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Verwaltungsbezirken Kastoria, Euböa, Florina, Kilkis, Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie auf den Inseln Lesbos, Samos und Chios zur Umschuldung angewandten Beihilferegelungen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Eine Einzelbeihilfe, die auf Grundlage der unter Artikel 1 erwähnten Regelungen gewährt wurde, stellt keine Beihilfe dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllte, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen waren. Artikel 3 (1)   Griechenland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die aufgrund der in Artikel 1 angeführten Regelungen gewährt wurde, von den Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Griechenland stellt mit dem Tag der Notifikation dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein. Artikel 4 Die Beihilfen, die aufgrund der unter Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Notifikation umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat, b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, dessen Beihilfen nicht unter die De-minimis-Regel fallen, c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. (2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Oktober 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 9. Beihilfesache C 23/04; ABl. C 176 vom 16.7.2005, S. 13. Beihilfesache C 20/05; ABl. C 63 vom 16.3.2006, S. 2. Beihilfesache C 50/05. (2)  Erlass Nr. 69836/B1461, in seiner durch die Erlasse Nr. 2035824/5887, 2045909/7431/0025, 2071670/11297 und 72742/B1723 geänderten Fassung. (3)  Ab dem 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag durch die Artikel 107 und 108 des Vertrags

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.