Europäische Union

2012/307/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2011 über die von Griechenland in den Verwaltungsbezirken Kastoria, Euböa, Florina, Kilkis, Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie auf den Inseln Lesbos, Samos und Chios zur Umschuldung angewandten Beihilferegelungen [Nrn. C 23/04 (ex NN 153/03), C 20/05 (ex NN 70/04) und C 50/05 (ex NN 20/05)] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7252) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m 9. August 2004 enthielt keine Angaben, aufgrund deren die Kommission hätte feststellen können, ob eine Anpassung des Beihilferegelung an diese Regelung erfolgt war und folglich die im Untersuchungszeitraum gewährten Beihilfen unter Einhaltung der Bestimmungen der Leitlinien von 1999 gewährt wurden, d. h. nach Vorlage eines Umstrukturierungsplans, der insbesondere eine Verringerung der Produktionskapazität bei strukturellen Überkapazitäten vorsieht, mit möglicherweise eingeschränkter Ausnahmeregelung gemäß Erwägungsgrund 103 und auf Grundlage des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe. ii)   Bürgschaften (105) Einer der Gründe, weshalb die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einleitete, bestand in der Frage der Vereinbarkeit der Beihilfen, die in Form von Bürgschaften gewährt wurden. In ihrem Schreiben vom 9. August 2004 (siehe Erwägungsgrund 57 Buchstaben c und g) nahmen die griechischen Behörden diesbezüglich Stellung. Diese Erklärungen sind nach Ansicht der Kommission wie folgt zu kommentieren: a) Dass die Gewährung der Bürgschaft — wie unter Buchstabe c angeführt — mit strengen Auflagen einhergeht, bedeutet nicht, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Vielmehr werden nach den Regeln, die während der Gültigkeit der in Rede stehenden Regelungen Anwendung fanden und in den Schreiben an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 und SG(89) D/12772 vom 12. Oktober1989 sowie in Nummer 38 der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der Artikel 93 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (39) festgelegt sind, „alle Bürgschaften, die vom Staat direkt oder mittelbar über Finanzinstitute gewährt werden, als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft“. Zudem sehen die Regeln die Anwendung der Bedingungen vor, auch wenn dies den Konkurs des Unternehmens bedeutet. Die vorgenannten Schreiben wurden im Jahr 2000 durch die Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ersetzt, der zufolge eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen. Das Schreiben der griechischen Behörden vom 9. August 2004 enthielt keine Angaben, aus denen hervorging, dass die gewährten Bürgschaften Teil eines derartigen Szenarios waren. b) Selbst wenn die griechischen Behörden Angaben vorgelegt hätten, die belegen könnten, dass die gewährten Beihilfen dem hypothetischen Fall des Nichtvorliegens einer Beihilfe zuzuordnen sind, könnte die Kommission dies nicht bestätigen, da — um ein Beispiel zu nennen — dieses Szenario nur Anwendung findet, wenn sich die begünstigten Unternehmen nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden. c) In Bezug auf Buchstabe g ist Folgendes festzustellen: Dass die Bürgschaft bestimmte Ausgaben nicht abdeckt, stellt keinesfalls einen Nachweis für die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen dar, die die Schlussfolgerung erlauben würden, dass die an die Gewährung der Bürgschaft geknüpfte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Darüber hinaus muss konstatiert werden, dass keine der mit Schreiben der griechischen Behörden vom 9. August 2004 übermittelten Angaben die Einhaltung dieser Voraussetzungen bestätigt. (106) Angesichts dieser Erklärungen stellt die Kommission fest, dass die Bürgschaften während der Geltungsdauer der in Rede stehenden Beihilferegelung eines der Elemente einer Gesamtheit von Maßnahmen zur Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten darstellten und dass deren Vereinbarkeit folglich mit der Vereinbarkeit des gesamten Umstrukturierungsprozesses im Zusammenhang steht, zu dem — wie in den Erwägungsgründen 94 bis 104 hinreichend belegt — die griechischen Behörden keine Angaben übermittelten, die es erlaubt hätten, die Zweifel, die die Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV zum Ausdruck gebracht hatte, auszuräumen (die fragliche Analyse gilt für alle drei Verfahrenseinleitungen, die im vorliegenden Beschluss erwähnt werden, und für alle zu überprüfenden Sektoren, mit Ausnahme der Bürgschaften, die gemäß Erlass Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 vorgesehen sind und die in Erwägung des angewandten Rentabilitätskriteriums — Rentabilität vor der Umschuldung — den Gegenstand einer separaten Untersuchung bilden werden). (107) Die sonstigen von den griechischen Behörden im Schreiben vom 9. August 2004 vorgebrachten Argumente (angewandter Zinssatz, Frage des Bestehens bzw. Nicht-Bestehens zusätzlicher Kosten infolge der Erlasse, die einen untrennbaren Bestandteil der Rechtsgrundlage der Regelung darstellen, periodische Zinsberechnung) konnten an dem vorstehend dargelegten Standpunkt der Kommission nichts ändern. (108) Da die im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel durch die Angaben der griechischen Behörden nicht entkräftet werden konnten, muss die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. b)    Nicht-Agrarsektoren (109) Die Kommission hat, wie bereits im Falle des Agrarsektors, die in Frage stehenden Beihilfen anhand der Vorschriften über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu untersuchen. (110) Als der Erlass Nr. 69836/B1461 am 1. Oktober 1993 in Kraft trat, waren die fraglichen Regeln im Achten Bericht über die Wettbewerbspolitik unter den Nummern 177, 227 und 228 des Berichts festgeschrieben. (111) In Nummer 177 des Berichts wird darauf verwiesen, dass, selbst wenn bestimmte Rettungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, um ausreichend Zeit für die Umsetzung langfristiger Lösungen für die Probleme eines Unternehmens in Schwierigkeiten zur Verfügung zu haben, diese Maßnahmen nicht dazu dienen dürfen, die notwendige Verringerung der Produktionskapazitäten zu verhindern, und deshalb nur dann zur Anwendung kommen sollten, wenn es um die Lösung akuter sozialer Probleme geht. (112) Unter Nummer 227 des Berichts wird dargelegt, dass Rettungsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Vertrag gerechtfertigt sind, wenn sie an eine Umstrukturierung geknüpft sind, die auf eine nachhaltige Sanierung der Lage der Unternehmen in Schwierigkeiten und/oder der entsprechenden Verwaltungsregionen abzielt, und die betreffenden Maßnahmen hinreichend regional bzw. sektoral ausgerichtet sind und eine Folgenabschätzung ermöglichen. (113) In Nummer 228 des Berichts wird darüber hinaus die Position der Kommission zu Rettungsbeihilfen erläutert und der Inhalt der „Umstrukturierungsbeihilfen“ festgelegt. (114) Für Rettungsbeihilfen gelten die folgenden Bedingungen: a) Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln. b) Die Beihilfen müssen auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens und die Deckung der Lohnkosten sowie der laufenden Versorgung des Unternehmens erforderlich ist. c) Die Beihilfen dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren. d) Die Beihilfen müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht aus dem Gleichgewicht bringen. (115) Die Umstrukturierungsbeihilfen sind streng an die Umsetzung eines umfassenden tragfähigen Umstrukturierungs- und/oder Sanierungsplans geknüpft, mit dem die Rentabilität des entsprechenden Unternehmens wirksam wiederhergestellt wird. Die Beihilfen sind auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken, um für den Übergangszeitraum bis zum Wirksamwerden eines derartigen Plans das finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens sicherzustellen, was auch eine zeitliche Begrenzung und ausreichende Degressivität der Beihilfe bedeutet. (116) Diese Voraussetzungen wurden durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 1994 ersetzt, die am 23. Dezember 1994 in Kraft traten (nachfolgend „Leitlinien von 1994“) (40). In der Folge wurden diese Leitlinien durch die Leitlinien von 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 und die Leitlinien von 1999 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 unter Berücksichtigung der den Mitgliedstaaten gewährten Anpassungsfristen für die Beihilfen (siehe Erwägungsgrund 98 und 102) ersetzt. (117) Die Leitlinien von 1994 stellen eine Bestätigung der von der Kommission in Bezug auf Rettungsbeihilfen verfolgten Politik dar (siehe Erwägungsgrund 114) und legen den Inhalt und die Folgen der vorzulegenden Umstrukturierungspläne fest (Rentabilitätsaussichten auf Grundlage realistischer Einschätzungen innerhalb eines angemessen Zeitraums, mit Festlegung zur Abmilderung der Folgen der Beihilfen für die Wettbewerber, unter Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, mit Reduzierung der Kapazitäten im Falle struktureller Überkapazitäten in dem entsprechenden Sektor, unter Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Beihilfe und den Kosten sowie dem Nutzen der Umstrukturierung und mit Abdeckung der sozialen Kosten der Umstrukturierung). (118) In Bezug auf die Nicht-Agrarsektoren, bestätigen die Leitlinien von 1997, die das Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Politik der Kommission zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten darstellen, die Leitlinien von 1994. (119) Mit den Leitlinien von 1999 werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Rettungsbeihilfen verschärft und gleichzeitig eine Frist für die Vorlage eines Umstrukturierungsplans eingeführt. Im Hinblick auf die Umstrukturierung fallen die Leitlinien insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besonders streng aus und sehen, selbst wenn in einem Sektor keine strukturellen Überkapazitäten bestehen, die Möglichkeit einer notwendigen Verringerung der Produktionskapazität vor. (120) Da die von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 9. August 2004 zur Verfügung gestellten Angaben sowohl für den Agrarsektor als auch für die Nicht-Agrarsektoren gelten, muss die Kommission, wie auch vorstehend, zu der Feststellung gelangen, dass — wie bereits im Falle des Agrarsektors — seitens der griechischen Behörden keine Angaben gemacht wurden, anhand deren festgestellt werden könnte, ob die in den Leitlinien von 1994, 1997 und 1999 festgelegten Vorgaben eingehalten wurden (so gibt es keine Angaben darüber, ob die Unternehmen, an die Beihilfen gewährt wurden, einen Umstrukturierungsplan mit den notwendigen Gegenleistungen vorgelegt haben). Diese Feststellung gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik. (121) Da Angaben fehlen, die die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen hätten bestätigen können, kann die Kommission nicht feststellen, ob die Beihilfen nach Vorlage eines Umstrukturierungsplans mit allen in den vorstehend angeführten Rechtsvorschriften festgelegten Merkmalen gewährt wurden (insbesondere Rentabilitätsaussichten auf Grundlage realistischer Einschätzungen innerhalb eines angemessen Zeitraums, mit Festlegungen zur Abmilderung der Folgen der Beihilfen für die Wettbewerber, unter Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, mit Reduzierung der Kapazitäten im Falle struktureller Überkapazitäten in dem entsprechenden Sektor, unter Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Beihilfe und den Kosten sowie dem Nutzen der Umstrukturierung und mit Abdeckung der sozialen Kosten der Umstrukturierung). Die von der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel konnten daher nicht ausgeräumt werden. Die Kommission muss folglich zu dem Schluss kommen, dass die in Rede stehende Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. V.II.2   BEIHILFEN FÜR DIE VERWALTUNGSBEZIRKE FLORINA UND KILKIS, AUF DIE SICH DIE ZWEITE VERFAHRENSEINLEITUNG BEZIEHT a)    Agrarsektor (122) In ihrem Schreiben vom 18. August 2005 wiesen die griechischen Behörden darauf hin, dass der der Gewährung von Beihilfen zugrunde liegende Erlass (Erlass Nr. 66336/B.1398/1993) auf Unternehmen in den Sektoren Industrie und Handwerk bezieht und nicht die Agrarbetriebe betrifft. (123) Die Kommission berücksichtigt diese Erklärung und gelangt folglich zu dem Schluss, dass sie die in Rede stehende Regelung nicht im Lichte der Bestimmungen über staatliche Beihilfen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen im Agrarsektor Anwendung fanden, zu untersuchen braucht. b)    Nicht-Agrarsektoren (124) Die Kommission, die bei Einleitung des Verfahrens der Auffassung war, dass sich die Beihilferegelung an Unternehmen in Schwierigkeiten richtet, da gemäß Erlass Nr. 66336/B.1398/1993 die Rentabilität der Unternehmen nach der Umschuldung gewährleistet sein musste (dies schloss die Möglichkeit, dass es sich während der Geltungsdauer der Regelung um Unternehmen in Schwierigkeiten handeln konnte, nicht aus), hat die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Bestimmungen über die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen zu untersuchen. (125) Bei den Regeln, die für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen galten, handelte es sich in chronologischer Reihenfolge um die Bestimmungen der Nummern 177, 227 und 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik sowie die Leitlinien von 1994 und die Leitlinien von 1997. (126) In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Nummern 177, 227 und 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik, der Leitlinien von 1994, der Leitlinien von 1997 und der Leitlinien von 1999 haben die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 18. August 2005 die gleichen Angaben übermittelt, wie sie sie zur Begründung der in den Verwaltungsbezirken Kastoria und Euböa gewährten Beihilfen verwendet hatten (die Argumente der griechischen Behörden, die in Erwägungsgrund 57 Buchstaben a bis f angeführt sind, werden bereits in Erwägungsgrund 56 Buchstaben a bis e genannt). Demnach gilt die Analyse, die die Kommission in den Erwägungsgründen 110 bis 121 vorgenommen hat, auch hierfür. Die von der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel können somit nicht entkräftet werden. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (127) In ihrem Schreiben vom 18. August 2005 suchten die griechischen Behörden die fraglichen Beihilfen zu begründen, indem sie geltend machten, dass die Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis an die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien grenzen und die lokalen Unternehmen durch die Instabilität und den Kriegszustand in der Region stark belastet waren. (128) Die Bezugnahme auf außergewöhnliche Ereignisse wäre gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV zulässig, da, wie es dort heißt, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die griechischen Behörden haben jedoch keine Angaben übermittelt, die belegt hätten, dass die Probleme, mit denen die Unternehmen in den beiden Verwaltungsbezirken angeblich konfrontiert waren, tatsächlich vorlagen und durch die Instabilität in der Region infolge der Ereignisse in Jugoslawien verursacht waren. Desgleichen stehen der Kommission keine Informationen zur Verfügung, die belegen, dass die Ereignisse, auf die sich die griechischen Behörden berufen, während der gesamten Geltungsdauer der Regelung entsprechende Auswirkungen gehabt hätten. Schließlich ist die Frage zu stellen, warum sich die Regelung nur auf bestimmte Wirtschaftssektoren der beiden Verwaltungsbezirke bezog, da doch die dargestellten Ereignisse logischerweise alle lokalen Unternehmen in sämtlichen Tätigkeitsbereichen hätten betreffen müssen. (129) Aufgrund der vorstehend angeführten Angaben kann die Kommission nicht nachvollziehen, wie die in Rede stehende Beihilferegelung unter die Bestimmungen des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallen kann. Sie muss daher erneut zu dem Schluss kommen, dass die fragliche Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. V.II.3   BEIHILFEN FÜR DIE VERWALTUNGSBEZIRKE RHODOPE, EVROS, XANTHI, LESBOS, SAMOS, CHIOS UND DODEKANES, AUF DIE SICH DIE DRITTE VERFAHRENSEINLEITUNG BEZIEHT (130) Angesichts der Tatsache, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen hatte, dass es ihr anhand der vorliegenden Angaben nicht möglich war festzustellen, ob die beiden Erlasse aus dem Jahr 1989 und die in den Erwägungsgründen 50 bis 52 angeführten weiteren Erlasse eine gesonderte Beihilferegelung oder einen untrennbaren Bestandteil des gesamten Beihilfesystems darstellten, das im Rahmen der verschiedenen eingeleiteten Verfahren überprüft wurde, und dass die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 diesbezüglich keine Erklärungen abgegeben hatten, ist die Vereinbarkeit der in den angeführten Erlassen vorgesehenen Beihilfen mit dem Binnenmarkt separat zu überprüfen. Auch die in Erlass Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 vorgesehenen Beihilfen (siehe Erwägungsgrund 49) sind einer separaten Überprüfung zu unterziehen, da gemäß diesem Erlass alle begünstigten Unternehmen bereits vor und nicht erst nach der Anwendung der Regelung rentabel sein müssen, wie dies schon in den anderen Fällen angeführt wurde. (131) In Bezug auf die in den Erwägungsgründen 44 bis 52 angeführten Erlasse sind zwei Hauptaspekte zu untersuchen, nämlich der Agrarsektor und der Nicht-Agrarsektor, wie bereits im Falle der Regelungen, auf die sich die ersten beiden Verfahrenseinleitungen beziehen. Der Nicht-Agrarsektor ist allerdings in mehrere Sektoren zu untergliedern: Industrie, Hotelgewerbe und Handwerk einerseits sowie den Sektor Schiff anderseits. Der Sektor Kohlebergbau, auf den sich die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezieht, wird im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht überprüft, da die griechischen Behörden in ihren Schreiben vom 15. und 29. März 2011 angaben, dass es sich bei der Bergbautätigkeit um die Tätigkeit von Unternehmen im Bereich der Verarbeitung von Marmor und Stein handelte. Die betroffenen Unternehmen sind somit im Rahmen der im Industriesektor gewährten Beihilfen zu untersuchen. a)    Agrarsektor (132) Die Kommission hat die in Rede stehende Regelung im Lichte der Bestimmungen zu untersuchen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen auf staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwenden waren. (133) Für den Agrarsektor sind die fraglichen Bestimmungen bereits in den Erwägungsgründen 90 und 98 bis 103 aufgeführt. Da die Regelung im vorliegenden Fall mit dem 31. Dezember 2005 auslief, ist es zweckdienlich, die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 2004 (41) (nachstehend „Leitlinien von 2004“), die am 10. Oktober 2004 in Kraft traten und die Voraussetzungen in den Leitlinien von 1999 verschärften (insbesondere im Hinblick auf die erneute Bestätigung, dass es sich bei dem Beitrag des Beihilfeempfängers zum Umstrukturierungsplan um einen tatsächlichen Beitrag handeln muss, der keine Beihilfe enthalten darf), zu den anzuwendenden Bestimmungen hinzuzuziehen. Zieht man die Art der Empfänger in Betracht (industrielle Viehzuchtbetriebe und Molkereibetriebe), ist nach wie vor davon auszugehen, dass die in Rede stehende Regelung sowohl Unternehmen der Primärerzeugung (mit reiner Viehzucht) als auch Unternehmen im Bereich der Verarbeitung bzw. Vermarktung (z. B. Viehzuchtbetriebe, die vor Ort über eine Verarbeitungsanlage verfügen) abdecken konnte. (134) Im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen stellt die Kommission fest, dass Erlass Nr. 1648/B22 und dessen geänderte Fassungen die Umschuldung von Krediten betrafen, die entweder für Investitionen oder zur Bildung von Umlaufkapital aufgenommen wurden. (135) In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 machten die griechischen Behörden zur Umschuldung von Krediten für Investitionen keine Angaben, die es der Kommission erlaubt hätten festzustellen, ob die Kredite, die Gegenstand der Regelung waren, tatsächlich mit bereits getätigten Investitionen im Zusammenhang standen. Die Kommission kann somit nicht zu dem Schluss kommen, dass die in Erwägungsgrund 90 Buchstabe a angeführte Voraussetzung erfüllt ist. (136) Die Kommission kann ferner bei dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu dem einwandfreien Schluss gelangen, dass die in Erwägungsgrund 90 Buchstabe b angeführte Voraussetzung eingehalten wurde, da die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 diesbezüglich keine entsprechende Erklärung abgegeben haben. (137) In Bezug auf die in Erwägungsgrund 90 Buchstabe c genannte Voraussetzung kann die Kommission davon ausgehen, dass die zweite, alternative Voraussetzung erfüllt ist, da sich die begünstigten Unternehmen nach der Umschuldung auf Grundlage der von den Kreditinstituten durchgeführten Bewertung als rentabel erweisen müssen. (138) Im Hinblick auf die Umschuldung von Krediten zur Bildung von Umlaufkapital konnte die in Rede stehende Regelung ebenfalls nicht unter Erfüllung der in Erwägungsgrund 90 genannten Voraussetzungen angewandt werden, da die erste der angeführten Voraussetzungen (Buchstabe a) ausdrücklich vorsieht, dass die Kredite an Investitionen geknüpft sein müssen. (139) Für die ab 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten der Leitlinien von 2004 gewährten Beihilfen gilt die Analyse in den Erwägungsgründen 98 bis 104 im Wesentlichen auch für den vorliegenden Fall, da die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 keine Angaben vorlegten, anhand deren die Kommission hätte feststellen können, ob für den Erhalt der in Rede stehenden Beihilfen ein Umstrukturierungsplan mit den erforderlichen Gegenleistungen vorgelegt wurde. (140) In Bezug auf die seit dem Inkrafttreten der Leitlinien von 2004 gewährten Beihilfen muss die Kommission zu der Feststellung kommen, dass die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 keine Angaben übermittelt haben, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob für den Erhalt der fraglichen Beihilfen ein Umstrukturierungsplan mit den erforderlichen Gegenleistungen vorgelegt wurde. Die im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel können deshalb nicht entkräftet werden. Die Kommission muss daher zu dem Schluss gelangen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (141) In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 suchten die griechischen Behörden die fraglichen Beihilfen mit der Kriegssituation in den Nachbarstaaten zu rechtfertigen. Ihrer Aussage zufolge konnten die Beihilfen aufgrund dessen unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV (siehe Erwägungsgrund 59 Buchstabe a) fallen. (142) Die Kommission kann das Argument aus verschiedenen Gründen nicht akzeptieren: a) Auf normativer Ebene stellt das Bestehen eines Konflikts ein außergewöhnliches Ereignis dar, das nur unter Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallen kann, wonach Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. b) Für den Agrarsektor erf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.