Europäische Union

2012/307/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2011 über die von Griechenland in den Verwaltungsbezirken Kastoria, Euböa, Florina, Kilkis, Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie auf den Inseln Lesbos, Samos und Chios zur Umschuldung angewandten Beihilferegelungen [Nrn. C 23/04 (ex NN 153/03), C 20/05 (ex NN 70/04) und C 50/05 (ex NN 20/05)] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7252) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hmen, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, gewährt wurden, sofern die Beihilfen die Voraussetzungen in Artikel 1 und 2 erfüllen.“ (76) Vor diesem Hintergrund sieht die Kommission Beihilfen, die kraft der hier geprüften Erlasse gewährt wurden und die nachstehend angeführten Beträge pro Empfänger nicht überschreiten, nicht als staatliche Beihilfen an: a) Landwirtschaftliche Primärerzeugung: 3 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt der Gewährung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 entsprachen, oder 7 500 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt der Gewährung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 entsprachen. b) Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse: 3 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt der Gewährung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 entsprachen, oder 200 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt der Gewährung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 entsprachen. (77) Die Kommission betont, dass Unternehmen in Schwierigkeiten nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1998/2006 und (EG) Nr. 1535/2007 fallen. (78) In den übrigen Sektoren außer dem Agrarsektor (d. h. in diesem Fall in den im vorliegenden Erlass angeführten Sektoren mit Ausnahme des Sektors Schiffbau, der in Erwägungsgrund 80 und 81 (28) behandelt wird) wurde die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 1992 über den Gemeinschaftsrahmen für kleine und mittlere Unternehmen (29) angeführte De-minimis-Regel zum Zeitpunkt der Gewährung der in Frage stehenden Beihilfen angewandt. Darin heißt es, „somit [werden] einmalige Beihilfezahlungen bis zu 50 000 ECU einschließlich für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraums auf diesen Betrag begrenzt sind, als nicht mehr anmeldungspflichtig nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (30) angesehen. Bedingung ist, dass im Einzelvergabebescheid bzw. in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt ist, dass der Beihilfebetrag einschließlich jeder weiteren Beihilfe, die dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Ausgabenart aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält, 50 000 ECU nicht überschreiten darf.“ Die Regelung wurde im Anschluss in der Mitteilung der Kommission zu den De-minimis-Beihilfen im Jahr 1996 (31) (nachstehend „Regelungen von 1996“), wonach der Betrag der De-minimis-Beihilfe für denselben Zeitraum auf 100 000 ECU festgesetzt wurde, und in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001, die den Betrag für den denselben Zeitraum auf 100 000 EUR festlegte, neu formuliert. (79) Mit Blick auf das Auslaufen der hier geprüften Regelungen (das letzte Ablaufdatum ist der 31. Dezember 2005) und die fehlende Rückwirkung bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 78 angeführten Sektoren sieht die Kommission Beihilfen, die kraft der geprüften Erlasse gewährt wurden und die folgenden Beträge je Empfänger nicht übersteigen, nicht als staatliche Beihilfen an: a) 50 000 ECU innerhalb eines dreijährigen Zeitraums in der Zeit vom 19. August 1992 bis 5. März 1996, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung den einschlägigen Regelungen von 1992 entsprachen; b) 100 000 ECU/EUR innerhalb des dreijährigen Zeitraums in der Zeit vom 6. März 1996 bis 1. Februar 2001, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung den Regelungen von 1996 entsprachen. c) 100 000 EUR innerhalb eines dreijährigen Zeitraums in der Zeit vom 2. Februar 2001 bis 31. Dezember 2005, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 entsprachen. (80) Im Sektor Schiffbau findet die De-minimis-Regel nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 Anwendung. (81) Die Kommission stuft Beihilfen, die kraft der hier geprüften Erlasse gewährt wurden und einen Betrag von 100 000 EUR je Empfänger innerhalb eines dreijährigen Zeitraums in der Zeit vom 2. Februar 2001 bis 30. Juni 2007 nicht überschreiten, nicht als staatliche Beihilfen ein, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 entsprachen. (82) Die weiteren Argumente, mit denen die griechischen Behörden das Nichtvorliegen von Elementen einer staatlichen Beihilfe zu begründen suchen, kann die Kommission aus den folgenden Gründen, die für jedes dieser Argumente gelten, nicht akzeptieren: a) Mit der Behauptung, die Zusammenfassung der Kredite würde keine hohen Haushaltskosten verursachen (siehe insbesondere Erwägungsgrund 57 Buchstabe a und Erwägungsgrund 58 Buchstabe a), erkennen die griechischen Behörden an, dass die in Rede stehende Maßnahme staatliche Kosten verursacht und somit — anders ausgedrückt — staatliche Mittel verwendet werden. b) Bis zur Inkraftsetzung der Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (32) (nachstehend „Mitteilung von 2000“) beinhalteten alle Garantien Elemente einer staatlichen Beihilfe (siehe Erwägungsgrund 105 Buchstabe a). Gemäß der Mitteilung von 2000 ist eine Garantie dann nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags anzusehen, wenn es sich bei den Begünstigten um Kreditnehmer handelt, die sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden und grundsätzlich in der Lage wären, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen, die Garantie an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt ist, höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (ausgenommen Schuldverschreibungen und ähnliche Instrumente) deckt und von begrenzter Laufzeit ist, die Vergabebedingungen auf einer realistischen Risikobewertung beruhen, so dass sich die Garantieregelung aufgrund der von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien aller Wahrscheinlichkeit nach finanziell selbst trägt, die Regelung vorsieht, dass die Bedingungen künftiger Garantien und die Gesamtfinanzierung der Regelung mindestens einmal jährlich überprüft werden, die Prämien sowohl die mit der Garantiegewährung verbundenen normalen Risiken als auch die Verwaltungskosten der Regelung abdecken und, falls der Staat die Regelung bei ihrem Anlaufen mit Startkapital ausstattet, diese Kosten auch eine marktübliche Kapitalrendite umfassen. Die griechischen Behörden haben keine Angaben vorgelegt, die eine Erfüllung der vorstehend angeführten Voraussetzungen bestätigen. c) Mit Blick auf die Wettbewerbsbedingungen kann die Gewährung einer rückzahlungsfreien Zeit (siehe Erwägungsgrund 57 Buchstabe e und Erwägungsgrund 58 Buchstabe f) nicht nur als zeitliche Verschiebung der Rückzahlung betrachtet werden, da sie die Kosten der Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt reduziert und somit dem begünstigten Schuldner eine vorläufige finanzielle Erleichterung verschafft. d) Das Konto gemäß Gesetz 128/75, das der Finanzierung der Zinszuschüsse für Kredite dient (siehe Erwägungsgrund 57 Buchstabe d, Erwägungsgrund 58 Buchstabe e und Erwägungsgrund 59 Buchstabe f), gilt trotz der Tatsache, dass es nach Angaben der griechischen Behörden nicht zum griechischen Staatshaushalt gehört, nach wie vor als staatliches Finanzmittel (33). e) Die Gewährung von Zinszuschüssen für Kredite bietet den von der Maßnahme betroffenen Unternehmen Vorteile, auch wenn die Zinsen in Griechenland hoch sind. f) Die Freigabe der für die Garantieübernahme gestellten Sicherheiten (siehe Erwägungsgrund 57 Buchstabe g) beinhaltet ungeachtet dessen, dass dem griechischen Staat kraft des Erlasses Nr. 2071670/11297 keine direkten Kosten entstehen, ein bestimmtes Element staatlicher Beihilfe, da der Staat mit dieser Option den begünstigten Unternehmen nicht nur ermöglicht, das Kapital zu nutzen, sondern auch auf eine für die Garantieübernahme erforderliche Gegenleistung verzichtet. g) Das damalige hohe Zinsniveau in Griechenland (siehe Erwägungsgrund 57 Buchstabe d) impliziert nicht, dass keine Beihilfen vorlagen, da unabhängig von den wirtschaftlichen Umständen, in denen die Zuschussregelungen angewendet wurden, allein die Tatsache ihrer Gewährung die Empfänger von Lasten freistellte, die sie normalerweise bei Ausübung ihrer Tätigkeit hätten tragen müssen. (83) In Erwägung der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Beihilfen, die sich nicht innerhalb der für De-minimis-Beihilfen geltenden Grenzen bewegen und nicht die Bedingungen gemäß Erwägungsgrund 68 bis 81 erfüllen, tatsächlich in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen. V.II.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (84) In den in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmefällen können bestimmte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (85) Im vorliegenden Fall ist es zweckdienlich, für jedes der eingeleiteten Verfahren zu prüfen, welche der Ausnahmen im jeweiligen Bereich angewendet werden könnte (Differenzierung zwischen dem Agrarsektor und den übrigen Bereichen). V.II.1   BEIHILFEN FÜR DIE VERWALTUNGSBEZIRKE KASTORIA UND EUBÖA, AUF DIE SICH DIE ERSTE VERFAHRENSEINLEITUNG BEZIEHT a)    Agrarsektor (86) Unter Berücksichtigung der Art der gewährten Beihilfen kommt als einziger Ausnahmetatbestand, auf den man sich berufen könnte, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu begründen, die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (87) Da es sich bei den in Rede stehenden Beihilfen um nicht angemeldete Beihilfen handelt, müssen diese zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung den Regelungen über staatliche Beihilfen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung galten. Nach den Angaben der griechischen Behörden galten die fraglichen Beihilfen vom 30. Juni 1993 bis 30. Juni 2003. Die Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Binnenmarkt hat im Lichte der in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu erfolgen. (88) Einer der Gründe, weshalb die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einleitete, bestand darin, dass die Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten vorgesehen zu sein schienen. Die griechischen Behörden wiesen diesbezüglich in ihrem Schreiben vom 9. August 2004 darauf hin, dass das Kriterium der „Rentabilität nach der Umschuldung“ die Gesamtbewertung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens durch das Kreditinstitut nicht beeinflusse, da die Entscheidung über die Umschuldung unmittelbar nach Erstellung der Rentabilitätsanalyse getroffen werde. Das gleiche Argument wurde auch in den Schreiben vom 15. und 29. März 2011 (siehe Erwägungsgrund 61) vorgebracht. (89) Nach Auffassung der Kommission lässt diese Erklärung nicht den Schluss zu, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden, da, selbst wenn — wie die griechischen Behörden bestätigten — über die mögliche Anwendung der Regelung erst nach der Erstellung der Rentabilitätsanalyse entschieden werden sollte, die Analyse auf die Rentabilitätsaussichten der Empfänger nach der Umschuldung ausgerichtet war, was bedeutet, dass es sich bei den Bewerbern zum Zeitpunkt der Erstellung der Rentabilitätsanalyse um Unternehmen in Schwierigkeiten handeln konnte und die Beihilferegelung möglicherweise auch auf sie Anwendung fand, da die für die Durchführung der Analyse zuständige Institution eine mögliche Wiederherstellung der Rentabilität prognostizierte (die Kommission hatte in Nummer 23 der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags auf diesen Aspekt hingewiesen, da im Einleitungsteil des Erlasses Nr. 2045909/7931/0025 auf die Notwendigkeit der Unterstützung von Unternehmen mit Liquiditätsproblemen in den Verwaltungsbezirken Kastoria und Euböa hingewiesen wird). i)   Rechtsvorschriften über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten während des zu überprüfenden Zeitraums I.   Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1997 (90) Die Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegen bestimmten Regelungen. Als der Erlass Nr. 69836/B1461 in Kraft trat, stand die Kommission auf dem Standpunkt, dass Beihilfen im Agrarsektor Betriebsbeihilfen darstellen, die nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Beihilfen müssen Kredite betreffen, die für die Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommen wurden. b) Das kumulierte Subventionsäquivalent der möglicherweise bereits bei der Kreditaufnahme gewährten Beihilfen und der fraglichen Beihilfen darf die von der Kommission generell zugelassenen Sätze nicht übersteigen: i) bei Investitionen im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion 35 % (bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG); ii) bei Investitionen im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 55 % (bzw. 75 % in Ziel-1-Gebieten) für Vorhaben im Einklang mit den sektoralen Programmen oder den Zielen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 (34) und 35 % (bzw. 50 % in Ziel-1-Gebieten) für sonstige Vorhaben, sofern diese nicht aufgrund der Auswahlkriterien gemäß Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (35) (oder der Entscheidung 94/173/ΕG (36), die diese ersetzte) davon ausgenommen sind. c) Die in Rede stehenden Beihilfen dürften erst nach der Anpassung der neuen Darlehenszinssätze erfolgen, um dem Schwanken der Zinssätze Rechnung zu tragen (der Beihilfebetrag müsste unterhalb der Zinsdifferenz der neuen Darlehen liegen oder dieser entsprechen), oder müssten landwirtschaftliche Betriebe betreffen, deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zwar gewährleistet ist, die jedoch so hoch verschuldet sind, dass ihre Existenz gefährdet ist bzw. Konkursgefahr besteht. (91) Die griechischen Behörden wiesen in ihrem Schreiben vom 9. August 2004 darauf hin, dass der Erlass Nr. 69836/B1451 und dessen Änderungen sich auf verarbeitende Unternehmen allgemein und nicht speziell auf verarbeitende Unternehmen im Agrarsektor bezogen, die durch Verordnungen (EWG) Nr. 866/90, EG) Nr. 951/97 und (EG) Nr. 1257/99 abgedeckt sind. Sie merkten ferner an, dass das gesamte Land unter Ziel 1 fällt und für Unternehmen, die Investitionen getätigt und durch das griechische Ministerium für Agrarentwicklung und Lebensmittel eine Beihilfe erhalten hatten, keine Umschuldung erfolgte, da dies nicht vorgesehen war. Mit Blick auf das kumulierte Subventionsäquivalent führten sie weiter aus, dass die überwältigende Mehrheit der Einzelbeihilfen eine geringe Höhe aufwies und die Regelung alte Darlehen und somit bereits getätigte Investitionen betraf. (92) Die Kommission kann aufgrund der Bemerkungen der griechischen Behörden nicht ausschließen, dass bestimmte verarbeitende Unternehmen des Agrarsektors kraft des Erlasses Nr. 69836/B1451 und dessen Änderungen Beihilfen erhalten konnten, da die Tatsache, dass nicht eigens auf diese Unternehmen verwiesen wird, nicht automatisch bedeutet, dass sie nicht zur allgemeinen Kategorie der verarbeitenden Unternehmen (Industrieunternehmen) gehören, die in den Anwendungsbereich des Erlasses fällt. (93) Zu den unter Erwägungsgrund 90 angeführten Voraussetzungen stellt die Kommission fest, dass Erlass Nr. 69836/B1451 in seiner geänderten Fassung die Umschuldung von Krediten für Investitionen oder Umlaufkapital betraf. (94) Aufgrund der Angaben der griechischen Behörden zur Regelung der mit Investitionen verbundenen Kredite stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzung in Erwägungsgrund 90 Buchstabe a erfüllt ist, da sich die Kredite auf bereits getätigte Investitionen beziehen. (95) Die Kommission kann ferner davon ausgehen, dass die zweite, alternative Voraussetzung in Erwägungsgrund 90 Buchstabe c erfüllt ist, da sich die begünstigten Unternehmen nach der Umschuldung auf Grundlage der von den Kreditinstituten durchgeführten Bewertung als rentabel erweisen müssen. (96) Dagegen kann die Kommission nach derzeitigem Kenntnisstand nicht feststellen, ob die unter Erwägungsgrund 90 Buchstabe b angeführte Voraussetzung strikt erfüllt wurde, da die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 9. August 2004 erläutert hatten, dass die im Bereich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen unter anderem der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 und der Verordnung (EG) Nr. 951/97 unterliegen und die Anwendung dieser Verordnungen unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen erfolgt sei, was bedeutet, dass möglicherweise Beihilfen mit der in den Verordnungen vorgesehenen maximalen Beihilfeintensität (75 % für Ziel-1-Gebiete, zu denen auch Griechenland zählt) gewährt wurden und dass durch die Anwendung der in Rede stehenden Regelung im vorliegenden Fall sowie die Kumulierung der Beihilfen die Beihilfeintensität möglicherweise überschritten wurde. (97) In Bezug auf Kredite zur Bildung von Umlaufkapital konnte die betreffende Regelung ebenfalls nicht unter Erfüllung der in Erwägungsgrund 90 genannten Voraussetzungen angewandt werden, da die erste der angeführten Voraussetzungen (Buchstabe a) ausdrücklich vorsieht, dass die Kredite mit Investitionen verbunden sein müssen. II.   Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2000 (98) Im Jahr 1997 wurden die in unter Erwägungsgrund 90 angeführten Voraussetzungen durch die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachfolgend „Leitlinien von 1997“) (37) ersetzt. In Nummer 4.4 dieser Leitlinien heißt es: „Für den Agrarsektor treten die vorliegenden Leitlinien für neue staatliche Beihilfen am 1. Januar 1998 in Kraft. Für bestehende staatliche Beihilfen treten die Leitlinien ebenfalls am 1. Januar 1998 oder, sofern die Kommission gegen einen oder mehrere Mitgliedstaaten in dem vorliegenden Zusammenhang das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission auf der Grundlage des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag eine endgültige Entscheidung gegenüber dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) erlässt.“ (99) Außerdem sahen die Leitlinien von 1997, die für den Agrarsektor vollkommen neu waren, Folgendes vor: a) Rettungsbeihilfen: Gewährung von Liquiditätsbeihilfen, die durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sind, in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz, die auf den zur Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sind (z. B. Deckung der Lohnkosten und der laufenden Versorgung) und nur für eine begrenzte Dauer gelten, d. h. nur für den Zeitraum, der zur Festlegung der notwendigen und möglichen Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist, ohne dass die Lage des Industrie- oder Agrarsektors in den anderen Mitgliedstaaten aus dem Gleichgewicht gebracht wird. b) Umstrukturierungsbeihilfen: Gewährung von Beihilfen, die an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der die endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten im Falle struktureller Überkapazitäten im entsprechenden Sektor vorsieht (die Reduzierung hat zusätzlich zu jeder Reduzierung zu erfolgen, die ohne Umstrukturierungsbeihilfe vorgenommen wird); Ausnahmen sind nur in Fällen möglich, in denen die Entscheidungen zugunsten aller Begünstigten innerhalb eines zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraums eine Erzeugnismenge betreffen, die einen bestimmten prozentualen Anteil der jährlichen Gesamtproduktion des Erzeugnisses im betreffenden Land nicht übersteigt (3 % für Maßnahmen, die auf bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Wirtschaftsbeteiligten abzielen, und 1,5 % für nicht in dieser Weise zielgerichtete Maßnahmen). (100) Die Mitgliedstaaten konnten sich dafür entscheiden, anstatt der Regelungen für die Nicht-Agrarsektoren, die in den Anwendungsbereich der Leitlinien von 1997 fallen, die vorgenannten Regelungen für den Agrarsektor anzuwenden (in den Nicht-Agrarsektoren galten insbesondere in Bezug auf den Umstrukturierungsplan und den Beitrag des Empfängers zur Umstrukturierung außerordentlich strenge Kriterien — siehe Erwägungsgründe 109 bis 121 in Abschnitt b „Nicht-Agrarsektoren“). (101) Das Schreiben der griechischen Behörden vom 9. August 2004 enthielt keine Angaben, aufgrund deren die Kommission hätte feststellen können, ob eine Anpassung der Beihilferegelung an diese Regelung erfolgt war und folglich die im Untersuchungszeitraum gewährten Beihilfen unter Einhaltung der Bestimmungen der Leitlinien von 1997 gewährt wurden, d. h. der unter Erwägungsgrund 99 Buchstabe b angeführten Bedingungen oder der für die Nicht-Agrarsektoren geltenden Bedingungen (Vorlage eines Umstrukturierungsplans mit Rentabilitätsaussichten auf Grundlage realistischer Bewertungen innerhalb eines angemessen Zeitraums, mit Festlegungen zur Abmilderung der Folgen der Beihilfen für die Wettbewerber, unter Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, mit Reduzierung der Kapazitäten im Falle struktureller Überkapazitäten in dem entsprechenden Sektor, unter Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Beihilfe und den Kosten sowie dem Nutzen der Umstrukturierung und mit Abdeckung der sozialen Kosten der Umstrukturierung). III.   Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 (102) Die Leitlinien von 1997 wurden am 9. Oktober 1999 durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (38) (nachfolgend „Leitlinien von 1999“) ersetzt. In Nummer 6.3 der Leitlinien von 1999 heißt es: „Die Mitgliedstaaten müssen ihre bestehenden Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen, die nach dem 30. Juni 2000 in Kraft sein werden, an die … Leitlinien … anpassen.“ Weiter ist festgelegt: „Damit die Kommission kontrollieren kann, ob diese Anpassungen vorgenommen wurden, [müssen] die Mitgliedstaaten ihr vor dem 31. Dezember 1999 ein Verzeichnis aller dieser Regelungen [übermitteln]. Anschließend und in jedem Fall vor dem 30. Juni 2000 müssen sie der Kommission hinreichende Angaben machen, damit diese nachprüfen kann, ob die Regelungen entsprechend den … Leitlinien geändert wurden.“ (103) Die Leitlinien von 1999 beinhalteten außerdem ein besonderes Kapitel zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Agrarsektor. Im Vergleich zu dem entsprechenden Kapitel der Leitlinien von 1997 umfasst dieses Kapitel eine Begriffsbestimmung der strukturellen Überkapazitäten des Sektors, eine Beschränkung der unter Erwägungsgrund 99 Buchstabe b angeführten Ausnahmeregelung auf Unternehmen des primären Sektors (was bedeutete, dass der Unterbereich der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse automatisch der Voraussetzung einer Reduzierung der Produktionskapazität unterlag) und die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, wonach Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden können. (104) Das Schreiben der griechischen Behörden vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.