Europäische Union

2012/307/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2011 über die von Griechenland in den Verwaltungsbezirken Kastoria, Euböa, Florina, Kilkis, Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie auf den Inseln Lesbos, Samos und Chios zur Umschuldung angewandten Beihilferegelungen [Nrn. C 23/04 (ex NN 153/03), C 20/05 (ex NN 70/04) und C 50/05 (ex NN 20/05)] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7252) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inhaltung der Regeln gewährt wurde, die für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften seit dem 21. September 1993 galten. c)    Begründung der dritten Verfahrenseinleitung (56) Die dritte Verfahrenseinleitung erfolgte aus den nachstehenden kumulativen Gründen: a) Die griechischen Behörden gaben wie bei der ersten und zweiten Verfahrenseinleitung in den von ihnen vorgelegten Unterlagen an, dass die Beträge der in Rede stehenden Beihilfen aller Wahrscheinlichkeit nach unter die De-minimis-Regel fielen. Abgesehen davon, dass die De-minimis-Regel bis zum 1. Januar 2005 im Agrarsektor keine Anwendung fand, standen der Kommission keine Angaben zur Verfügung, anhand deren sie darüber hätte befinden können, inwieweit die Beträge, die den landwirtschaftlichen Betrieben in Anwendung der Erlasse, die die Rechtsgrundlage der untersuchten Beihilferegelung bildeten, zuflossen, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 fallen könnten. b) Da die vorgenannten Erlasse auf Unternehmen in Schwierigkeiten ausgerichtet waren, hätten die Beihilfen im Lichte der Regeln untersucht werden müssen, die seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Informationen ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regelungen eingehalten wurden. c) Für die Sektoren Industrie, Hotelgewerbe und Handwerk galt zwar die De-minimis-Regel, doch da die griechischen Behörden keine Angaben zur Zahl der Begünstigten gemacht hatten und die Höchstbeträge für De-minimis-Regeln über einen Dreijahreszeitraum und nicht für Einzeloperationen berechnet werden, ließ sich nicht feststellen, ob die in den Erlassen vorgesehenen Beihilfen tatsächlich unter die De-minimis-Regel fallen können. In diesem Zusammenhang waren die Beihilfen auch unter Berücksichtigung der Regeln zu untersuchen, die seit dem Inkrafttreten der ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Angaben ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regeln eingehalten wurden. d) In den Sektoren Kohlebergbau und Schiffbau galt die De-minimis-Regel erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (18). Aus den unter Buchstabe c aufgeführten Gründen waren die die Beihilfen auch unter Berücksichtigung der Regeln zu untersuchen, die seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der derzeit vorliegenden Informationen ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regelungen eingehalten wurden. e) Im Sektor Seeverkehr galt die De-minimis-Regel nicht. Die Beihilfen waren auch unter Berücksichtigung der Regeln zu untersuchen, die seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Informationen ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regelungen eingehalten wurden. f) In keinem der Sektoren ließ sich aufgrund der vorliegenden Informationen feststellen, ob die staatliche Bürgschaft unter Einhaltung der Regeln gewährt wurde, die für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse galten. g) Erlass Nr. 204901/16.5.1989 sowie die in Erwägungsgrund 51 und 52 aufgeführten Erlasse sehen Beihilfen für andere Verwaltungsbezirke außer Rhodope, Evros und Xanthi vor, und es konnte nicht ermittelt werden, inwieweit das in den Erlassen vorgesehene Interventionssystem eine Ausdehnung der Regelung für die drei genannten Verwaltungsbezirke oder eine eigenständige Regelung darstellte. Anhand der vorliegenden Informationen ließ sich nicht feststellen, ob die für die staatlichen Beihilfen geltenden Vorschriften (Vorschriften über Regionalbeihilfen oder De-minimis-Regel) eingehalten wurden. h) Für den Fall, dass die unter Buchstabe g genannten Erlasse eine Ausdehnung des in den Verwaltungsbezirken Rhodope, Evros und Xanthi angewendeten Interventionssystems darstellten, konnte nicht festgestellt werden, ob die geplanten Beihilfen unter die De-minimis-Regel fallen bzw. als mit den Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar anzusehen sind. i) Für den Fall, dass die unter Buchstabe g genannten Erlasse ein eigenständiges Interventionssystem darstellten, war, da entsprechende Erläuterungen in den Erlassen fehlten, die Vereinbarkeit der Anwendung bei gesunden Unternehmen und bei Unternehmen in Schwierigkeiten zu prüfen, um Folgendes festzustellen: i) In Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten konnte nicht ermittelt werden, ob die geplanten Beihilfen unter die De-minimis-Regel fallen bzw. als mit den Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar anzusehen sind. ii) In Bezug auf gesunde Unternehmen konnte nicht ermittelt werden, ob das mithilfe eines zinsverbilligten Kredits gebildete Umlaufkapital für die Finanzierung förderfähiger Investitionen im Sinne der einschlägigen EU-Vorschriften über regionale Beihilfen eingesetzt wurde. IV.   BEMERKUNGEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS a)    Bemerkungen der griechischen Behörden zur ersten Verfahrenseinleitung (57) In ihrem Schreiben vom 9. August 2004 wiesen die griechischen Behörden auf Folgendes hin: a) Die Zusammenfassung von Krediten stellt ein Verwaltungsinstrument dar, das keine hohen Haushaltskosten verursacht. b) Die halbjährliche Verzinsung wird bereits durch die Rechtsprechung des Obersten griechischen Gerichtshofs gestützt, der die vierteljährliche Verzinsung, die für die übermäßige Belastung der Schuldner verantwortlich ist, für illegal und missbräuchlich befand. c) Die Gewährung einer Bürgschaft seitens des griechischen Staates ist nicht als Beihilfe anzusehen, da die Bürgschaft für den Hauptschuldner mit besonders strengen Auflagen verbunden ist. d) Während des Bezugszeitraums bewegten sich die Zinsen in Griechenland, die erheblich über dem durchschnittlichen Zinssatz in der Union lagen, trotz der Zinszuschüsse auf eindeutig höherem Niveau; folglich kam es zu keiner Wettbewerbsverzerrung, umso weniger, als die Rentabilität der begünstigten Unternehmen gewährleistet sein musste. Die Zinszuschüsse stammten zudem von einem Sonderkonto außerhalb des Staatshaushalts. e) Die Gewährung einer rückzahlungsfreien Zeit kann nicht als tatsächliche Beihilfe angesehen werden, da weiterhin eine verzinsliche Schuld besteht. Allein der Zeitpunkt der Rückzahlung wurde aufgrund der wirtschaftlichen Umstände verschoben. f) Erlass Nr. 72742/B1723 (siehe Erwägungsgrund 42) hat im Vergleich zu den bestehenden Kosten zum Zeitpunkt des ersten Erlasses, der die Grundlage für die Beihilferegelung darstellt, keine zusätzlichen Kosten verursacht. g) Die gemäß Erlass Nr. 2071670/11297 vorgesehene Freigabe der Sicherheiten kann nicht als Unternehmensbeihilfe angesehen werden, da die Sicherheiten an die entsprechende Höhe der Kredite angepasst wurden. Außerdem deckt die Bürgschaft des griechischen Staates nicht alle Ausgaben ab, mit denen die Banken die Darlehensnehmer belasten. h) Erlass Nr. 69836/B1451 sowie dessen Änderungen bezogen sich auf Unternehmen im verarbeitenden Sektor allgemein und nicht speziell auf verarbeitende Unternehmen im Agrarsektor, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (19), die Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (20) und die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (21) abgedeckt sind. Die Umsetzung der Verordnungen erfolgte im Rahmen der operationellen Programme des zweiten und dritten gemeinschaftlichen Förderkonzepts. Unternehmen, die Investitionen getätigt und daher vom griechischen Ministerium für Agrarentwicklung und Lebensmittel eine Beihilfe erhalten hatten, fielen nicht unter die Umschuldungsregelung, da dies nicht vorgesehen war. Auch die De-minimis-Regel fand hier keine Anwendung, da, um eine Beihilfe zu erhalten, bereits ein Projekt abgeschlossen bzw. die entsprechenden Ausgaben getätigt sein mussten. i) Die Bezugnahme auf die De-minimis-Regel diente lediglich dem Zweck, einen Überblick über die Höhe der Beihilfen zu geben, die größtenteils unterhalb der De-minimis-Obergrenze lagen, ohne dass der Agrarsektor gesondert angeführt wurde. j) Das Kriterium der „Rentabilität nach der Umschuldung“ hat die Gesamtbewertung der Rentabilität des Unternehmens durch das Kreditinstitut in der Praxis nicht beeinflusst, da die Entscheidung über die Anwendung bzw. Nichtanwendung der Umschuldung unmittelbar nach der Erstellung der Rentabilitätsstudie getroffen wurde. k) Die in Rede stehende Regelung bezog sich auf ältere Kredite und stellte keine Finanzierung für neue Investitionen dar. l) In Bezug auf das kumulative Subventionsäquivalent ist festzustellen, dass die überwältigende Mehrheit der Einzelbeihilfen eine geringe Höhe aufwies und es sich bei den Gebieten der Niederlassung (Kastoria und Euböa) im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (22) um benachteiligte Gebiete handelte. Das gesamte Land fällt unter das Ziel 1. m) Die Zinshöhe für die neuen Kredite entsprach dem Zinssatz der letzten Emission verzinster Schuldtitel des griechischen Staates. Der Zinszuschuss bezog sich nicht auf die gesamte Dauer der Regelung, sondern nur auf die ersten entscheidenden Jahre. Die Differenz der entsprechenden Zinssätze war nicht sehr bedeutend (1 bis 2 Prozentpunkte). n) Das System der Zinsvergünstigung galt vom 30. Juni 1993 bis zum 30. Juni 2003. b)    Bemerkungen der griechischen Behörden zur zweiten Verfahrenseinleitung (58) In ihrem Schreiben vom 18. August 2005 trugen die griechischen Behörden die nachfolgenden Argumente vor, von denen die meisten bereits in den Bemerkungen zur ersten Verfahrenseinleitung (siehe vorherigen Erwägungsgrund) angeführt wurden: a) Die Zusammenfassung von Krediten stellt ein Verwaltungsinstrument dar, das keine hohen Haushaltskosten verursacht. (Es wird hinzugefügt, dass es bei dieser Regelung nicht um die selektive Gewährung von Beihilfen ging). b) Die halbjährliche Verzinsung wird bereits durch die Rechtsprechung des Obersten griechischen Gerichtshofs gestützt, der die für die übermäßige Belastung der Schuldner verantwortliche vierteljährliche Verzinsung für illegal und missbräuchlich befand. c) Während des Bezugszeitraums lagen die Zinsen in Griechenland trotz der Zinszuschüsse weiterhin über dem Zinsniveau in der Gemeinschaft. d) Die Gewährung einer Bürgschaft seitens des griechischen Staates ist nicht als Beihilfe anzusehen, da diese bei Abruf mittels Zwangsmaßnahmen, die für den Hauptschuldner besonders belastend sind, geltend gemacht wird. e) Für die Verzugszinsen und Zinszuschüsse wurde ein Sonderkonto (Konto gemäß Gesetz 128/75) außerhalb des Staatshaushalts belastet. f) Die Gewährung einer rückzahlungsfreien Zeit kann nicht als tatsächliche Beihilfe angesehen werden, da weiterhin eine verzinsliche Schuld besteht. Allein der Zeitpunkt der Rückzahlung wurde aufgrund der wirtschaftlichen Umstände verschoben. g) Erlass 66336/B.1398/1993 sah in seiner geänderten Form für in den Verwaltungsbezirken Florina und Kilkis niedergelassene Unternehmen eine mögliche Anwendung ohne hohe Kosten für den Haushalt und unter der Voraussetzung vor, dass die Unternehmen für leistungsfähig befunden wurden. Es wurde folglich nicht gegen die Wettbewerbsbestimmungen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag verstoßen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis an die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien grenzen und im Bezugszeitraum (1990er Jahre) durch die Instabilität und den Kriegszustand in dieser Region stark belastet waren. h) Schließlich bezieht sich der vorerwähnte Erlass auf Unternehmen in den Sektoren Industrie und Handwerk. Nach Angaben der griechischen Behörden waren Agrarbetriebe nicht davon betroffen. c)    Bemerkungen der griechischen Behörden zur dritten Verfahrenseinleitung (59) In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 brachten die griechischen Behörden folgende Argumente vor: a) In den Verwaltungsbezirken, auf die sich die fraglichen Erlasse bezogen, herrschten schwierige wirtschaftliche Bedingungen, die von einer erheblichen Unterbeschäftigung und im Vergleich zu den übrigen Landesteilen von einer hohen Arbeitslosenrate gekennzeichnet waren. Unter diesen Umständen wirkten sich die kriegerischen Auseinandersetzungen in den Nachbarstaaten (z. B. Kosovo) negativ aus. Es lag folglich keine Wettbewerbsverzerrung vor. Die für finanzielle Leistungen in Form von Umschuldungen bzw. Zinsvergünstigungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung konnte somit Anwendung finden. b) Die Beihilfen waren auf die Lösung von Problemen, etwa in Bezug auf die fehlende Dynamik der lokalen Märkte, die Rezession auf dem Arbeitsmarkt, den Rückgangs der Nachfrage, und gleichzeitig das Erreichen langfristiger Ziele zur Förderung des Wirtschaftswachstums ausgerichtet. c) Zu dem von der Kommission angeführten Argument, dass der gemeinschaftliche Handel aufgrund des starken Wettbewerbs im Agrarsektor verfälscht werden könnte, ist festzustellen, dass von den zu prüfenden Erlassen nur Erlass Nr. 1648/B22/13.1.1994 Hinweise auf industrielle Viehzuchtbetriebe enthält. Die Fleischproduktion machte in den Verwaltungsbezirken Evros, Xanthi und Rhodope zudem nur einen geringen Teil der landwirtschaftlichen Produktion aus. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) (absolut und pro Kopf) war trotz eines Anstiegs im Vergleich zum Landesdurchschnitt sehr niedrig. d) In den Erlassen Nr. 2041901/16.5.1989 und Nr. 2078809/1989, die Zinszuschüsse für Kredite zur Bildung von Umlaufkapital für in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Samos, Chios und Dodekanes niedergelassene Unternehmen vorsehen, ist auch festgelegt, dass die Rentabilität der Unternehmen sowohl vor als auch nach der Umschuldung gewährleistet sein muss. e) Die zuständigen griechischen Behörden wurden aufgefordert, Angaben zu den Begünstigten und zur Höhe der Beihilfebeträge vorzulegen. Doch diese konnten die gewünschten Angaben nicht erheben. f) Die Bezuschussung der Kreditzinsen erfolgt über das Konto gemäß Gesetz 128/75. Dabei handelt es sich nicht um staatliche Finanzmittel, da das Konto in erster Linie der Umverteilung dient. d)    Schreiben der griechischen Behörden vom 15. und 29. März 2011 (60) In ihren Schreiben vom 15. und 29. März 2011 wiesen die griechischen Behörden zunächst darauf hin, dass die den Beihilferegelungen zugrunde liegenden Erlasse an folgenden Daten abgelaufen sind: a) 30. Juni 2003 — Erlass Nr. 69836/B1461 (Verwaltungsbezirke Kastoria und Euböa), b) 30. Juni 2000 — Erlass Nr. 66336/B/398/14-9-1993) (Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis), c) 31. Dezember 2005 — Erlass Nr. 1648/B.22/13.1.94 (Verwaltungsbezirke Xanthi, Rhodope und Evros), d) 31. Dezember 2004 — Erlass Nr. 2041901/16-5-1989 (Verwaltungsbezirke Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie die Inseln Lesbos, Samos und Chios). (61) In der Folge erläuterten die griechischen Behörden, dass sich das Kriterium der Rentabilität der Unternehmen nach der Umschuldung nicht ausschließlich auf die Unternehmensrentabilität nach der Umschuldung, sondern vielmehr auf eine Gesamteinschätzung der Rentabilität vor und nach der Umschuldung bezog. (62) Die beiden vorgenannten Schreiben enthalten Tabellen mit Angaben zum Beihilfeäquivalent der fraglichen Beihilfen, die von den jeweiligen begünstigten Unternehmen in Anspruch genommen wurden, um den prozentualen Anteil der Unternehmen aufzuzeigen, deren Beihilfen unter die De-minimis-Regel fallen könnten. Wie die griechischen Behörden weiter ausführten, bezogen sich die Angaben zu den Beihilfen, die aufgrund des Erlasses Nr. 2041901/16.5.1989 (Verwaltungsbezirke Xanthi, Rhodope, Evros, Samos, Lesbos, Chios und Dodekanes) sowie des Erlasses Nr. 1648/B.22/13.1.94 (Verwaltungsbezirke Xanthi, Rhodope und Evros) gewährt wurden, nur auf den Zeitraum 2004-2007. Die Angaben zu den aufgrund des Erlasses Nr. 69836/B1461 (Verwaltungsbezirke Kastoria und Euböa) gewährten Beihilfen betreffen den Zeitraum 1993-1998, während sich die Beihilfen gemäß Erlass Nr. 66336/B/398/14-9-1993 (Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis) auf den Zeitraum 1993-2001 beziehen. Die Angaben wurden zwar von allen Kreditinstituten angefordert, jedoch nicht von allen übermittelt. Die griechischen Behörden gehen allerdings davon aus, dass die zur Verfügung stehenden Zahlenangaben annähernd der Gesamthöhe der gewährten Zuschüsse entsprechen, da die Banken, die diese Angaben zur Verfügung gestellt haben, für den größten Teil der Darlehensnehmer in den genannten Verwaltungsbezirken zuständig sind. Nach Aussage der griechischen Behörden zeigt die Auswertung der Informationen, dass die Beihilfen je nach Dreijahreszeitraum und Erlass in 73,55 % bis 99,46 % der Fälle unter der Obergrenze der De-minimis-Regel liegen. (63) Schließlich erklärten die griechischen Behörden, dass die Regelungen nicht für Unternehmen galten, die in den Bereichen Produktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und dass sich der Begriff „Bergbauunternehmen“ in der Praxis auf Unternehmen im Bereich der Verarbeitung von Marmor und Stein bezog. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE V.I.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (64) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Streng genommen entsprechen die streitigen Beihilfen dieser Definition insofern, als sie vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährt werden, auf bestimmte Unternehmen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie-, Hotel- und Bergbauunternehmen — siehe Erwägungsgrund 63 — sowie Schiffbau- und Schifffahrtunternehmen in den genannten Verwaltungsbezirken) ausgerichtet sind, die durch bestimmte Maßnahmen wie Kreditumschuldung, Rückzahlungserleichterung durch Laufzeitverlängerung, Zinszuschuss bzw. sogar die Gewährung von Bürgschaften begünstigt werden, und damit den Handel beeinträchtigen (23) und den Wettbewerb verfälschen (24) können. (65) Die griechischen Behörden versuchten nachzuweisen, dass die in Frage stehenden Beihilfen unter die De-minimis-Regel fallen könnten und somit keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Abgesehen davon, dass die De-minimis-Regel während der Geltungsdauer der Erlasse, die die rechtliche Grundlage der fraglichen Beihilfen darstellen, nicht in allen entsprechenden Sektoren Anwendung fand (einer der Gründe, auf den die Einleitung des Verfahrens zurückzuführen ist), sind die Angaben, wie die Behörden selbst einräumen (siehe Erwägungsgrund 62), lückenhaft. Außerdem variieren die Beträge der De-minimis-Beihilfen je nach Sektor (Industrie- und Agrarsektor weisen Unterschiede auf), während die vorgelegten Tabellen den Eindruck entstehen lassen, dass sich die griechischen Behörden dieses Unterschieds nicht ausreichend bewusst waren. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die vorerwähnten Tabellen — ungeachtet der Stellungnahme der griechischen Behörden, wonach die in den Bereichen Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen nicht unter die streitigen Beihilferegelungen fielen — klar erkennen lassen, dass bestimmte Unternehmen in den betreffenden Tätigkeitsbereichen tatsächlich Beihilfeempfänger waren und davon ausgegangen wurde, dass die Beihilfen unter eine De-minimis-Regelung fallen, obwohl sie gleichzeitig offenkundig die zulässige Obergrenze überschritten. (66) Die Kommission erinnert daran, dass jede Einzelbeihilfe, die kraft der Beihilferegelung gewährt wird und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer gültigen De-minimis-Regelung erfüllt, nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist. (67) Als die griechischen Behörden damit begannen, die in Rede stehenden Beihilfen zu gewähren, gab es in der Union noch keine Vorschriften für De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor. (68) Die ersten einschlägigen Vorschriften wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (25) erlassen. (69) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1860/2004, die sowohl die landwirtschaftliche Primärerzeugung als auch die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse abdeckt, beeinträchtigen Beihilfen, die pro Leistungsempfänger innerhalb eines Dreijahreszeitraums einen Betrag von 3 000 EUR nicht übersteigen, weder den Handel unter den Mitgliedstaaten noch verfälschen sie oder drohen sie den Wettbewerb zu verfälschen. Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (70) Nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gilt dasselbe auch für Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, sofern sie die gemäß Artikel 1 und 3 der Verordnung festgelegten Vorgaben erfüllen. (71) Am 1. Januar 2008 wurde Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 durch Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (26) ersetzt. Aufgrund der Verordnung wurde der Betrag für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielrichtung auf 7 500 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren — unterhalb der Höchstgrenze von 0,75 % des jährlichen Produktionswerts des Agrarsektors je Mitgliedstaat — angehoben. (72) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sieht Folgendes vor: „Diese Verordnung gilt für die Beihilfen, die vor dem 1. Januar 2008 Unternehmen des Agrarerzeugnissektors gewährt werden, sofern die Beihilfen alle in den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ausgenommen den ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1.“ Die Verordnung findet jedoch nur auf die landwirtschaftliche Primärerzeugung Anwendung. (73) Im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt die De-minimis-Regel, die kraft der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags auf De-minimis-Beihilfen seit dem 1. Januar 2007 Anwendung findet (27). (74) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 stellen Beihilfen bis zu einem Betrag von 200 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren weder eine Beeinträchtigung des Handels unter den Mitgliedstaaten noch eine Verzerrung bzw. drohende Verzerrung des Wettbewerbs dar. Die Beihilfen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (75) In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 heißt es: „Diese Verordnung gilt auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten an Unternehmen des Transportsektors sowie an Unterne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.