Europäische Union

2012/307/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2011 über die von Griechenland in den Verwaltungsbezirken Kastoria, Euböa, Florina, Kilkis, Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie auf den Inseln Lesbos, Samos und Chios zur Umschuldung angewandten Beihilferegelungen [Nrn. C 23/04 (ex NN 153/03), C 20/05 (ex NN 70/04) und C 50/05 (ex NN 20/05)] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7252) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

14.6.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 153/16 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Oktober 2011 über die von Griechenland in den Verwaltungsbezirken Kastoria, Euböa, Florina, Kilkis, Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie auf den Inseln Lesbos, Samos und Chios zur Umschuldung angewandten Beihilferegelungen [Nrn. C 23/04 (ex NN 153/03), C 20/05 (ex NN 70/04) und C 50/05 (ex NN 20/05)] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7252) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/307/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrags (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN Beihilfen für die Verwaltungsbezirke Kastoria und Euböa  (2) — C 23/04 (1) Nach Erhalt von Informationen, denen zufolge 1993 und in den folgenden Jahren im Rahmen einer Umschuldungsmaßnahme (Neuverhandlungen) Beihilfen an Unternehmen in den Verwaltungsbezirken Kastoria und Euböa gewährt wurden, forderte die Kommission mit Schreiben vom 27. Mai 2003 die griechischen Behörden auf, binnen vier Wochen den Wortlaut der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme sowie alle weiteren erforderlichen Informationen zu deren Überprüfung gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu übermitteln (3). (2) Mit Schreiben vom 10. Juli 2003, registriert am 17. Juli 2003, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben, mit dem die griechischen Behörden um eine einmonatige Verlängerung der in Erwägungsgrund 1 genannten Frist ersuchten. (3) Mit Schreiben vom 4. August 2003, registriert am 6. August 2003, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die mit dem Schreiben vom 27. Mai 2003 angeforderten Informationen. (4) Die Überprüfung der Informationen ergab, dass die Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurden. Die Kommission beschloss daher, die nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 153/03 einzutragen. (5) Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 (4) unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (C 23/04) (nachfolgend „erste Verfahrenseinleitung“) einzuleiten. (6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zu einer Stellungnahme zu den in Rede stehenden Beihilfen auf. (7) Es gingen keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten bei der Kommission ein. (8) Mit Schreiben vom 13. Juli 2004, registriert am 19. Juli 2004, bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine einmonatige Verlängerung der Frist, die den griechischen Behörden eingeräumt wurde, um ihre Antwort in Bezug auf die erste Verfahrenseinleitung zu übermitteln. (9) Die Kommission gewährte per Fax vom 6. August 2004 die erbetene Fristverlängerung. (10) Mit Schreiben vom 9. August 2004, registriert am 10. August 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der griechischen Behörden in Bezug auf die erste Verfahrenseinleitung. Beihilfen für die Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis  (6) — C 20/05 (11) Die Prüfung der von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 4. August 2003 übermittelten Informationen ergab, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur die Verwaltungsbezirke Kastoria und Euböa, sondern auch die Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis betrafen. Die Kommission forderte daher per Fax vom 22. April 2004 von den griechischen Behörden zusätzliche Informationen zu den letztgenannten Beihilfen an. (12) Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine einmonatige Verlängerung der Frist, die den griechischen Behörden eingeräumt wurde, um die oben genannten zusätzlichen Informationen zu übermitteln. (13) Die Kommission gewährte per Fax vom 7. Juni 2004 die erbetene Fristverlängerung. (14) Mit Schreiben vom 1. Juli 2004, registriert am selben Tag, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die per Fax vom 22. April 2004 angeforderten Informationen. (15) Wie die Überprüfung der Informationen ergab, wurden die Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Die Dienststellen der Kommission beschlossen daher, die nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 70/04 einzutragen. (16) Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 (7) unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die in den Verwaltungsbezirken Florina und Kilkis gewährten Beihilfen (C 20/05) (nachfolgend „zweite Verfahrenseinleitung“) einzuleiten. (17) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (8) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zu einer Stellungnahme zu den in Rede stehenden Beihilfen auf. (18) Es gingen keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten bei der Kommission ein. (19) Mit Schreiben vom 24. Juni 2005, registriert am 28. Juni 2005, bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine zweimonatige Verlängerung der Frist, die den griechischen Behörden eingeräumt wurde, um ihre Antwort in Bezug auf die zweite Verfahrenseinleitung zu übermitteln. (20) Die Kommission gewährte per Fax vom 13. Juli 2005 die erbetene Fristverlängerung. (21) Mit Schreiben vom 18. August 2005, registriert am 24. August 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der griechischen Behörden in Bezug auf die zweite Verfahrenseinleitung. Beihilfen für die Verwaltungsbezirke Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie die Inseln Lesbos, Samos und Chios  (9) — C 50/05 (22) Die Prüfung der von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 1. Juli 2004 übermittelten Informationen ergab, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur in den Verwaltungsbezirken, auf die sich die beiden eingeleiteten Verfahren bezogen, sondern auch in anderen Verwaltungsbezirken gewährt wurden. Die Kommission forderte daher per Fax vom 12. November 2004 von den griechischen Behörden zusätzliche Informationen zu diesen Beihilfen an. (23) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004, registriert am 15. Dezember 2004, bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine einmonatige Verlängerung der Frist, die den griechischen Behörden eingeräumt wurde, um die oben genannten zusätzlichen Informationen zu übermitteln. (24) Die Kommission gewährte per Fax vom 6. Januar 2005 die erbetene Fristverlängerung. (25) Mit Schreiben vom 27. Januar 2005, registriert am 1. Februar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die per Fax vom 12. November 2004 angeforderten Informationen. (26) Wie die Überprüfung der Informationen ergab, wurden die Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Die Kommission beschloss daher, die nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 20/05 einzutragen. (27) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 (10) unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die für die Verwaltungsbezirke Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie für die Inseln Lesbos, Samos und Chios (C 50/05) (nachfolgend „dritte Verfahrenseinleitung“) gewährten Beihilfen einzuleiten. (28) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (11) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zu einer Stellungnahme zu den in Rede stehenden Beihilfen auf. (29) Es gingen keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten bei der Kommission ein. (30) Mit Schreiben vom 23. Januar 2006, registriert am 25. Januar 2006, bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine dreimonatige Verlängerung der Frist, die den griechischen Behörden eingeräumt wurde, um ihre Antwort in Bezug auf die dritte Verfahrenseinleitung zu übermitteln. (31) Die Kommission gewährte per Fax vom 3. Februar 2006 die erbetene Fristverlängerung. (32) Mit Schreiben vom 10. Mai 2006, registriert am 11. Mai 2006, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der griechischen Behörden in Bezug auf die dritte Verfahrenseinleitung. (33) Nach erneuter Prüfung sämtlicher übermittelter Rechtsgrundlagen forderte die Kommission die griechischen Behörden per Fax vom 12. Januar 2011 auf, innerhalb eines Monats zu den in Rede stehenden Beihilfen Stellung zu nehmen. (34) Per E-Mail vom 7. Februar 2011 bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine Verlängerung der vorgenannten Frist um 40 Arbeitstage. (35) Die Kommission gewährte per Fax vom 17. Februar 2011 eine Fristverlängerung um 20 Arbeitstage. (36) Per E-Mail vom 15. und 29. März 2011 übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die oben genannten Stellungnahmen. II.   BESCHREIBUNG Beihilfen betreffend die Verwaltungsbezirke Kastoria und Euböa (37) Erlass Nr. 69836/B1461 vom 30. September 1993 sieht vor, alle bis zum 30. Juni 1993 bestehenden fälligen oder nicht fälligen Verbindlichkeiten aus Darlehen jeder Art in griechischen Drachmen oder Fremdwährung (Umlaufkapital und feste Vermögenswerte) sowie aus dem Abruf von Garantien in griechischen Drachmen oder Fremdwährung, die Industrie- und Handwerksunternehmen belasten, die unabhängig von ihrem Gesellschaftssitz in den Verwaltungsbezirken Kastoria und Euböa niedergelassen und tätig sind, in ein neues Darlehen umzuwandeln, das innerhalb von zehn Jahren mit gleich hohen halbjährlichen Tilgungs- und Zinsraten bzw. mit gleich hohen halbjährlichen Tilgungsraten (einfache Schuldentilgung) abzulösen ist, wobei die Zinsen pro Halbjahr nach dem jeweils geltenden Zinssatz berechnet werden (der Zinssatz des neuen Darlehens entspricht dem Zinssatz für zwölfmonatige Schatzwechsel der jeweils letzten Emission vor dem Beginn der Zinsberechnungsperiode des Darlehens, erhöht um zwei Prozentpunkte, mit einem Zuschuss von zehn Prozentpunkten zulasten des Kontos gemäß Gesetz 128/75 in den ersten fünf Jahren) (12). (38) Alternativ können die vorgenannten Unternehmen den Zinszuschuss von zehn Prozentpunkten für am 30. Juni 1993 bestehende Verbindlichkeiten in griechischen Drachmen oder Fremdwährung für feste Vermögenswerte und Umlaufkapital über einen Zeitraum von fünf Jahren erhalten. (39) Die Rentabilität der Unternehmen muss nach der Umschuldung gewährleistet sein (dies bedeutet, dass es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt). Das Kriterium ist von den Banken zu verifizieren. (40) Die Erlasse Nr. 2035824/5887 vom 1. Juni 1994, Nr. 2045909/7431/0025 vom 26. August 1994, Nr. 2071670/11297 vom 9. November 1994 und Nr. 72742/B1723 vom 8. Dezember 1994 legen die rückzahlungsfreie Zeit sowie die Zinszuschüsse für die neuen Darlehen fest und gewähren für diese eine staatliche Garantie. Beihilfen an Unternehmen in den Verwaltungsbezirken Florina und Kilkis (41) Erlass Nr. 66336/B.1398 vom 14. September 1993 sieht die gleichen Maßnahmen und Voraussetzungen vor wie unter Erwägungsgrund 37 beschrieben. Außerdem umfasst er die Gewährung staatlicher Bürgschaften für Hauptforderung und Zinsen der Verbindlichkeiten von Industrie- und Handwerksunternehmen in den Verwaltungsbezirken Florina und Kilkis sowie die staatliche Deckung der Verzugszinsen bis zum 31. Dezember 1992 bei Darlehen für feste Vermögenswerte und Umlaufkapital dieser Unternehmen unterhalb der gemäß dem Gesetz 128/75 festgelegten Haushaltsobergrenze. (42) Erlass Nr. 66336/B.1398 vom 14. September 1993 wurde durch Erlass Nr. 30755/B.1199 vom 21. Juli 1994, Erlass Nr. 60029/B.1541 vom 23. September 1994, Erlass Nr. 72742/B.1723 vom 8. Dezember 1994, Erlass Nr. 236/B.22 vom 4. Januar 1995, Erlass Nr. 8014/B.285 vom 28. Februar 1995, Erlass Nr. 44678/B.1145 vom 3. Juli 1995, Erlass Nr. 44446/B.1613 vom 24. Dezember 1996, Erlass Nr. 40410/B.1678 vom 9. Dezember 1997, Erlass Nr. 10995/B.546 vom 24. März 1999, Erlass Nr. 12169/B.736 vom 22. März 2000 und Erlass Nr. 35913/B.2043 vom 24. Oktober 2000 geändert. Die Erlasse legen die Tilgungsdauer der Kredite, die rückzahlungsfreie Zeit sowie die mit den neuen Krediten verbundenen Zinszuschüsse fest und verlängern die Fälligkeit der ungetilgten Raten. (43) Die Rentabilität der Unternehmen muss nach der Umschuldung gewährleistet sein (dies bedeutet, dass es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt). Das Kriterium ist von den Banken zu verifizieren. Beihilfen betreffend die Verwaltungsbezirke Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie die Inseln Lesbos, Samos und Chios (44) Erlass Nr. 1648/B.22/13.1.1994 sieht Folgendes vor: a) Für neues Umlaufkapital, das ab dem 1.4.1993 Handwerks-, Industrie-, Bergbau-, industriellen Viehzucht-, Hotel-, Schiffbau- und Schifffahrtunternehmen, die unabhängig von ihrem Gesellschaftssitz in den Verwaltungsbezirken Xanthi, Rhodope und Evros niedergelassen sind, geliehen wird, wird zulasten des Kontos gemäß Gesetz 128/75 ein Zinszuschuss von zehn Prozentpunkten für einen Betrag bis zu 20 % des Vorjahresumsatzes bzw. bis zu 50 % der Aufträge des laufenden Geschäftsjahres für Zinsen ab dem 1.4.1993 bis 31.3.1996 unter staatlicher Garantie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 000 000 GRD (293 470 EUR) gewährt. b) Alle bis zum 31.12.1993 bestehenden fälligen oder nicht fälligen Verbindlichkeiten aus Darlehen für feste Vermögenswerte und Umlaufkapital, die Handwerks-, Industrie-, Bergbau-, industrielle Viehzucht-, Hotel-, Schiffbau- und Schifffahrtunternehmen in der Region Thrakien belasten, werden in ein neues Darlehen umgewandelt, das innerhalb von zehn Jahren mit gleich hohen halbjährlichen Tilgungs- und Zinsraten über das Konto gemäß Gesetz 128/75 unter staatlicher Garantie abzulösen ist. c) Die Umschuldung beinhaltet die bis zum 31.12.1992 angelaufenen Verzugszinsen für Kredite für feste Vermögenswerte und Umlaufkapital. (45) Die Rentabilität der Unternehmen muss nach der Umschuldung gewährleistet sein (dies bedeutet, dass es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt). Das Kriterium ist von den Banken zu verifizieren. (46) Erlass Nr. 1648/B.22/13.1.1994 wurde durch die Erlasse Nr. 4237/B.664/6.4.1994, 235/B.21/4.1.1995, 44678/B.1145/3.7.1995, 14946/B.566/30.4.1996, 44446/B.1613/24.12.1996, 32576/B.1282/9.10.1997 (13), 11362/B.472/7.4.1997, 40412/B.1677/9.12.1997 (14), 42998/B.2026/15.12.1998, 19954/B.957/7.6.1999, 10123/B.507/17.3.1999, 6244/B.270/18.2.2000 und 35913/B.2043/24.10.2000 (15) geändert. Diese Erlasse regeln technische Parameter wie etwa Zinszuschüsse, rückzahlungsfreie Zeit, Tilgungsdauer der Kredite sowie Fälligkeit der ungetilgten Raten. (47) Erlass Nr. 2003341/683/0025/17.2.94 sieht eine staatliche Garantie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 000 000 GRD (293 470 EUR) je Unternehmen für Kredite vor, die ab dem 1.4.1993 zur Bildung von Umlaufkapital an Handwerks-, Industrie-, Bergbau-, industrielle Viehzucht-, Hotel-, Schiffbau- und Schifffahrtunternehmen, die unabhängig von ihrem Gesellschaftssitz in den Verwaltungsbezirken Xanthi, Rhodope und Evros niedergelassen sind, vergeben werden, sowie für die Verbindlichkeiten (je nach Hauptforderung und Zinsen), die sich aus der Umschuldung der am 31.12.1993 bestehenden Verbindlichkeiten aus älteren Krediten gemäß den Bestimmungen und Voraussetzungen des Erlasses Nr. 1648/G.G.54/B.22/13.1.94 ergeben. (48) Erlass Nr. 2003341/683/0025/17.2.94 wurde durch die Erlasse Nr. 2022973/3968/0025/18.5.94, 2043231/6673/0025/11.7.95, 2030175/4446/0025/10.6.1996, 2087184/49/0025/11.7.97, 2016123/2133/0025/6.3.1998, 2090373/11216/0025/1.6.98 (16), 2/21857/0025/7.10.1999, 2/14774/0025/31.5.2000, 2/82257/0025/18.12.2000, 2/7555/0025/25.5.2001, 2/61352/0025/31.1.2002 und 2/64046/0025/2003/28.1.2004 geändert. Diese Erlasse sehen die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft unter Umsetzung der Maßnahmen vor, wie sie in den Erlassen zur Änderung des Erlasses Nr. 1648/B.22/13.1.1994 (siehe Erwägungsgrund 46) festgelegt sind. (49) Erlass Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 stellt klar, dass die Rentabilität der Unternehmen gewährleistet sein muss, bevor die in Rede stehenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen (und nicht erst nach der Umschuldung wie im Fall der anderen im vorliegenden Beschluss aufgeführten Erlasse). Folglich handelt es sich um Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden. (50) Erlass Nr. 2041901/16.5.1989 sieht vor, dass Handels- und Handwerksunternehmen mit Sitz in den Verwaltungsbezirken Evros, Lesbos, Samos, Chios und Dodekanes zulasten des gemeinsamen Kontos gemäß Gesetz 128/75 ein Zinszuschuss von drei Prozentpunkten (3 %) für Restverbindlichkeiten aus ab dem 1.4.1989 zur Bildung von Umlaufkapital aufgenommenen Krediten gewährt wird. (51) Erlass Nr. 2078809/10.10.1989 sieht vor, dass Handels- und Handwerksunternehmen mit Sitz in den Verwaltungsbezirken Rhodope, Xanthi und Samos zulasten des gemeinsamen Kontos gemäß Gesetz 128/75 ein Zinszuschuss von drei Prozentpunkten (3 %) für Restverbindlichkeiten aus ab dem 1.4.1989 zur Bildung von Umlaufkapital aufgenommenen Krediten gewährt wird. (52) Die Erlasse Nr. 9034/B.289/10.2.2003 und 37497/B.1232/2.6.2003 ergänzen die unter Erwägungsgrund 50 und 51 angeführten Erlasse und erläutern den Anwendungsbereich sowie bestimmte technische Parameter der vorgesehenen Zinszuschüsse. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (53) Im Hinblick auf die drei vorerwähnten Beihilferegelungen hegt die Kommission nicht nur Zweifel am Nichtvorhandensein staatlicher Beihilfen, sondern auch an der Vereinbarkeit der ihrer Ansicht nach tatsächlich bestehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt. a)    Begründung der ersten Verfahrenseinleitung (54) Die erste Verfahrenseinleitung erfolgte aus den nachstehenden kumulativen Gründen: a) In ihrer Stellungnahme zu den fraglichen Beihilfen erklärten die griechischen Behörden, dass sie die Erlasse, die die Rechtsgrundlage der Beihilfen darstellten, nicht gemeldet hätten, da diese Beihilfen ihrer Auffassung nach keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag seien. Weiterhin führten sie an, dass ihnen zwar die genaue Zahl der Begünstigten nicht bekannt sei, die Beträge der in Rede stehenden Beihilfen aber aller Wahrscheinlichkeit nach unter die De-minimis-Regel fielen. b) Da die De-minimis-Regel in dem Zeitraum, in dem die Beihilfen gewährt wurden, im Agrarsektor nicht galt und die Erlasse, die die Rechtsgrundlage der fraglichen Beihilfen bilden, auf Unternehmen mit Liquiditätsengpässen ausgerichtet waren, vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Beihilfen im Lichte der Regeln zu untersuchen seien, die seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten; anhand der vorliegenden Informationen ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regelungen eingehalten wurden. c) In Bezug auf den Agrarsektor konnte anhand der vorliegenden Angaben nicht festgestellt werden, ob die staatliche Bürgschaft unter Einhaltung der Regeln gewährt wurde, die für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse galten. d) In den Sektoren Industrie und Handwerk galt zwar die De-minimis-Regel, doch da den griechischen Behörden die Zahl der Begünstigten der in den Erlassen genannten Maßnahmen nicht bekannt war und die Höchstbeträge für De-minimis-Regeln über einen Dreijahreszeitraum und nicht für Einzeloperationen berechnet werden, ließ sich nicht feststellen, ob die in den Erlassen vorgesehenen Beihilfen tatsächlich unter die De-minimis-Regel fallen können. In diesem Zusammenhang waren die Beihilfen auch unter der Berücksichtigung der Regeln zu untersuchen, die seit dem Inkrafttreten der ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Angaben ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regeln eingehalten wurden. e) In keinem der Sektoren ließ sich anhand der vorliegenden Informationen feststellen, ob die staatliche Bürgschaft unter Einhaltung der Regeln gewährt wurde, die für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse galten. b)    Begründung der zweiten Verfahrenseinleitung (55) Die zweite Verfahrenseinleitung erfolgte aus den nachstehenden kumulativen Gründen: a) In ihrer Stellungnahme zu den fraglichen Beihilfen erklärten die griechischen Behörden, dass ihnen zwar die genaue Zahl der Begünstigten nicht bekannt sei, die Beträge der fraglichen Beihilfen aber aller Wahrscheinlichkeit nach unter die De-minimis-Regel fielen. Abgesehen davon, dass die De-minimis-Regel bis zum 1. Januar 2005 im Agrarsektor keine Anwendung fand, standen der Kommission keine Angaben zur Verfügung, anhand deren sie darüber hätte befinden können, inwieweit die den landwirtschaftlichen Betrieben in Anwendung des Erlasses Nr. 66336/B.1398 und der diesbezüglichen Änderungen zugeflossenen Beträge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (17) fallen könnten, durch die die De-minimis-Regel im Agrarsektor eingeführt wurde. b) Da die vorgenannten Erlasse auf Unternehmen in Schwierigkeiten ausgerichtet waren, hätten die Beihilfen im Lichte der Regeln untersucht werden müssen, die seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse, d. h. dem 21. September 1993, für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Informationen ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regelungen eingehalten wurden. c) In Bezug auf den Agrarsektor konnte anhand der vorliegenden Angaben nicht festgestellt werden, ob die staatliche Bürgschaft unter Einhaltung der Regeln gewährt wurde, die für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften seit dem 21. September 1993 galten. d) In den Sektoren Industrie und Handwerk galt zwar die De-minimis-Regel, doch da den griechischen Behörden die Zahl der Begünstigten der in den Erlassen genannten Maßnahmen nicht bekannt war und die Höchstbeträge für De-minimis-Regeln über einen Dreijahreszeitraum und nicht für Einzeloperationen berechnet werden, ließ sich nicht feststellen, ob die in den Erlassen vorgesehenen Beihilfen tatsächlich unter die De-minimis-Regel fallen können. In diesem Zusammenhang waren die Beihilfen auch unter der Berücksichtigung der Regeln zu untersuchen, die seit dem 21. September 1993 für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Angaben ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regeln eingehalten wurden. e) In keinem der Sektoren ließ sich anhand der vorliegenden Informationen feststellen, ob die staatliche Bürgschaft unter E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.