Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-07-11

Quellenkennung: 32016R1237. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en, und enthalten mindestens folgende Angaben: a)  Name, vollständige Anschrift, Mitgliedstaat und Unterschrift des Marktteilnehmers; b)  Beschreibung und Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 1 vorgenommenen Behandlung; c)  Menge Hanfsamen in kg, die der Behandlung unterzogen wurde. Auf der Grundlage einer Risikoanalyse kontrolliert der betreffende Mitgliedstaat die Richtigkeit der Bescheinigungen über die gemäß Unterabsatz 1 auf seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Behandlungen. (5)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 sind Rechte aus Einfuhrlizenzen für Hanferzeugnisse nicht übertragbar. ▼M4 ————— ▼B KAPITEL III ÄNDERUNGEN, AUFHEBUNG, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11 Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 (1)   Folgende Bestimmungen werden gestrichen: a)  Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001; b)  Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Buchstabe a und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003; c)  Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2336/2003; d)  Artikel 4c, 4d und 4e, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 bis 7f, Artikel 8a, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Artikel 12a, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006; e)  Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007; f)  Artikel 2, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008. (2)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 gelten weiterhin für die im Rahmen der einschlägigen Verordnungen erteilten Lizenzen. Artikel 12 Aufhebung Die Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 werden aufgehoben. Jedoch —  gelten diese Verordnungen weiterhin für die im Rahmen dieser Verordnungen erteilten Lizenzen und —  gilt Artikel 34 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 weiterhin, bis die einschlägigen Vorschriften über Zollkontingente, die gemäß den Artikeln 186 und 187 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden, anwendbar geworden sind. Artikel 13 Übergangsbestimmungen (1)   Diese Verordnung berührt nicht die geltende Gültigkeitsdauer von Lizenzen, die am 6. November 2016 noch nicht abgelaufen sind, und den Betrag der für diese geleisteten Sicherheit. (2)   Die Sicherheit, die für eine Lizenz geleistet wurde, wird auf Antrag des Lizenzinhabers freigegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  die Gültigkeitsdauer der Lizenz ist nicht vor dem Datum gemäß Absatz 1 abgelaufen; b)  ab dem Datum gemäß Absatz 1 ist für die betreffenden Erzeugnisse keine Lizenz mehr erforderlich; c)  die Lizenz ist bis zu dem Datum gemäß Absatz 1 nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet worden. Artikel 14 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 6. November 2016. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt jedoch ab dem 1. Oktober 2017. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG TEIL I LIZENZPFLICHT — EINFUHREN Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a A.  Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) KN-Code Warenbezeichnung Nettomengen (1) 1006 20 Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c 1 000  kg 1006 30 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c 1 000  kg 1006 40 00 Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c 1 000  kg (1)    Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden. B.  Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) KN-Code Warenbezeichnung Nettomengen (1) 1701 Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden (2), (3) (—) (1)    Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden. (2)    Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017. (3)    Mit Ausnahme der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 99 10 mit Ursprung in der Republik Moldau gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1) sowie der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Georgien gemäß dem Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1). (—)  Lizenz für jede Menge erforderlich. C.  Saatgut (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und Anhang I Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) KN-Code Warenbezeichnung Sicherheit Nettomengen (1) ex 1207 99 20 Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten  (2) (—) (1)    Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden. (2)    Keine Sicherheit erforderlich. (—)  Lizenz für jede Menge erforderlich. D.  Flachs und Hanf (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h und Anhang I Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) KN-Code Warenbezeichnung Sicherheit Nettomengen (1) 5302 10 00 Hanf, roh oder geröstet  (2) (—) (1)    Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden. (2)    Keine Sicherheit erforderlich. (—)  Lizenz für jede Menge erforderlich. E.  Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) KN-Code Warenbezeichnung Nettomengen (1) 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (2) (—) ex 0703 90 00 Andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (2) (—) (1)    Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden. (2)    Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017. (—)  Lizenz für jede Menge erforderlich. F.  Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j und Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) KN-Code Warenbezeichnung Nettomengen (1) ex 0710 80 95 Knoblauch (2) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (3) (—) ex 0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (2) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (3) (—) ex 0711 90 80 Knoblauch (2) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (3) (—) ex 0711 90 90 Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (2) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (3) (—) ex 0712 90 90 Knoblauch (2) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch (2) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (3) (—) (1)    Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden. (2)    Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch“ nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein „Soloknoblauch“, „Elefantenknoblauch“, „Knollenknoblauch“ oder „Riesenknoblauch“, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist. (3)    Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017. (—)  Lizenz für jede Menge erforderlich. G.  Andere Erzeugnisse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe x und Anhang I Teil XXIV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) KN-Code Warenbezeichnung Sicherheit Nettomengen (1) 1207 99 91 Hanfsamen, nicht zur Aussaat  (2) (—) (1)    Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden. (2)    Keine Sicherheit erforderlich. (—)  Lizenz für jede Menge erforderlich. H.  Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe u und Anhang I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) KN-Code Warenbezeichnung Nettomengen (1) ex 2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind 100 hl ex 2207 20 00 Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind 100 hl ex 2208 90 91 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind 100 hl ex 2208 90 99 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind 100 hl (1)    Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden. TEIL II LIZENZPFLICHT — AUSFUHREN Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ▼M2 ————— ▼B B.  Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) KN-Code Warenbezeichnung Nettomengen (1) 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (2) 2 000  kg 1702 60 95 1702 90 95 Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose (2) 2 000  kg 2106 90 59 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup (2) 2 000  kg (1)    Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden. (2)    Die Ausfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017. ( 1 ) Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen (ABl. C 278 vom 30.7.2016). ( 2 ) Bekanntmachung über die Anweisungen zum Ausfüllen der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX (ABl. C, C/2025/2819, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2819/oj). ( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 28. April 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten (ABl. L, 2025/1269, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1269/oj). ( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) (ABl. L, 2025/1272, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1272/oj). ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1). ( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). ( 7 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). ( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23). ( 9 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.