Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-07-11

Quellenkennung: 32016R1237. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02016R1237 — DE — 11.07.2025 — 004.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1237 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1965 DER KOMMISSION  vom 17. August 2017   L 279 36 28.10.2017 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1467 DER KOMMISSION  vom 6. Juli 2021   L 321 18 13.9.2021  M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/83 DER KOMMISSION  vom 17. Januar 2025   L 83 1 31.3.2025 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1268 DER KOMMISSION  vom 6. Mai 2025   L 1268 1 10.7.2025 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 084 vom 23.3.2023, S.  30 ((EU) 2016/1237) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1237 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Lizenz“ : ein elektronisches Dokument oder Papierdokument mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer, mit dem das Recht und die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr von Erzeugnissen zum Ausdruck gebracht werden; b) „Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ : die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C ( 1 ), veröffentlichten Durchführungsvorschriften für die Einfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz und die in Lizenzanträgen und Lizenzen anzugebenden Informationen; ▼M4 c) „in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Anweisungen“ : die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 genannte „Bekanntmachung über die Anweisungen zum Ausfüllen der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX“ ( 2 ). Für die vorliegende Verordnung gelten alle Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission ( 3 ) und des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission ( 4 ). ▼B Artikel 2 Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist (1)   ►M4  Eine Einfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse erforderlich: ◄ a)  in Teil I des Anhangs aufgeführte Erzeugnisse, wenn sie im Rahmen aller Regelungen außer Zollkontingenten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit im genannten Teil I nicht anders geregelt; b)  Erzeugnisse, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die unter Zollkontingente fallen, die anhand des Verfahrens der gleichzeitigen Prüfung oder des Verfahrens der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b bzw. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder anhand einer Kombination dieser Verfahren oder eines anderen geeigneten Verfahrens verwaltet werden; c)  Erzeugnisse, für die in Teil I des Anhangs auf diese Bestimmung verwiesen wird, wenn sie im Rahmen von Zollkontingenten, die anhand des Verfahrens der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“) gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; d)  Erzeugnisse gemäß Teil I des Anhangs, wenn sie im Rahmen einer Präferenzregelung, die mithilfe von Lizenzen zu verwalten ist, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; e)  Erzeugnisse, für die im Rahmen der passiven Veredelung eine Ausfuhrlizenz verwendet wird und die anschließend als Erzeugnisse gemäß Teil I Abschnitt A oder B des Anhangs wieder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; f)  Erzeugnisse, die im Rahmen von Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit eine Zollermäßigung vorgesehen ist. (2)   ►M4  Eine Ausfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse erforderlich: ◄ a)  in Teil II des Anhangs aufgeführte Erzeugnisse, b)  Erzeugnisse der Union, für die eine Ausfuhrlizenz für die Zulassung zu einem Kontingent vorzulegen ist, das von der Union oder von einem Drittland verwaltet wird und in demselben Land für diese Erzeugnisse eröffnet wurde; c)  die folgenden Erzeugnisse der Union gemäß Teil II des Anhangs, die zur Ausfuhr bestimmt sind: i)  im aktiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse; ii)  im passiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse, bei denen es sich um Grunderzeugnisse gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) handelt; ▼M1 iii)  Erzeugnisse, für die die Erstattung oder der Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) Anwendung findet und für die eine endgültige Entscheidung noch aussteht. ▼B Artikel 3 Fälle, in denen keine Lizenz erforderlich ist (1)   Eine Lizenz ist in folgenden Fällen nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen: a)  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Ausfuhr von Erzeugnissen ohne kommerziellen Charakter gemäß Anhang I Teil I Titel II Buchstabe D Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 7 ); b)  Fälle, in denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ( 8 ) eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 207 AEUV beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden; c)  die Erzeugnismengen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr bestimmt sind, überschreiten nicht die im Anhang aufgeführten Mengen; d)  Erzeugnisse, die gemäß Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sind; e)  Erzeugnisse, für die der Anmelder bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung nachweist, dass bezüglich dieser Erzeugnisse ein positiver Bescheid über eine Erstattung oder einen Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ergangen ist. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c ist eine Lizenz erforderlich, wenn die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr im Rahmen von Präferenzregelungen erfolgt, die anhand von Lizenzen angewendet werden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c entspricht die Menge, für die eine Lizenz gilt, der Summe aller Mengen die im Rahmen desselben logistischen Vorgangs in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder ausgeführt werden sollen. (2)   Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen für Erzeugnisse, die von Privatpersonen oder Gruppen von Privatpersonen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern geliefert werden, sofern es sich bei diesen Lieferungen um gelegentliche Lieferungen unterschiedlicher Erzeugnisse in einer Menge von insgesamt höchstens 30 000  kg je Transportmittel handelt. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, ist eine Lizenz gemäß der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 vorzulegen. Artikel 4 Sicherheit (1)   Die Lizenzen werden vorbehaltlich der Stellung einer Sicherheit erteilt, mit Ausnahme der im Anhang vorgesehenen Fälle. (2)   Bei Beantragung einer Lizenz leistet der Antragsteller eine Sicherheit, die der erteilenden Behörde spätestens am Tag der Antragstellung, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, vorzulegen ist. (3)   Keine Sicherheit wird verlangt, wenn der Betrag der Sicherheit den Schwellenwert von 100 EUR nicht überschreitet. Zu diesem Zweck wird der Betrag der Sicherheit so berechnet, dass er alle Mengen umfasst, die sich aus Verpflichtungen aus ein und demselben logistischen Vorgang ergeben. (4)   Keine Sicherheit wird bei folgenden Antragstellern verlangt: a)  einer öffentlichen Stelle, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder b)  einer privatrechtlichen Einrichtung, die unter Aufsicht eines Mitgliedstaats in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird. (5)   Die Sicherheit, die für eine Menge geleistet wurde, für die keine Lizenz erteilt wurde, wird umgehend freigegeben. Artikel 5 Rechte und Verpflichtungen, Toleranz (1)   Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, die unter die Lizenz fallende Erzeugnismenge innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen bzw. auszuführen. ▼M4 (2)   Die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr erfolgt durch a)  den Lizenzinhaber gemäß den Angaben, die im Feld „Lizenzinhaber“ der Lizenz nach Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 (im Folgenden „Lizenzinhaber“) oder den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen gemacht werden. Wird die Lizenz im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der genannten Durchführungsverordnung nach dem Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilt, so ist der Lizenzinhaber in Feld 4 der Lizenz anzugeben; b)  den Übernehmer gemäß den Angaben, die im Feld „Übertragung“ der Lizenz nach Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239. Wird die Lizenz im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der genannten Durchführungsverordnung nach dem Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilt, so ist der Übernehmer in Feld 6 der Lizenz anzugeben; c)  einen Zollvertreter, der dazu bestellt wurde, im Namen des Lizenzinhabers oder Übernehmers gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu handeln, wobei in der Zollanmeldung anzugeben ist, dass es sich bei der Person, in deren Namen der Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachgekommen wird, um den Lizenzinhaber oder den Übernehmer handelt. ▼B (3)   Sofern besondere Rechtsvorschriften der Union dies vorsehen, kann die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr auch die Verpflichtung umfassen, Erzeugnisse aus dem in der Lizenz angegebenen Land oder der Ländergruppe in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen oder in das darin angegebene Land oder die Ländergruppe auszuführen. (4)   Die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr ist als erfüllt anzusehen, wenn die gesamte in der Lizenz angegebene Menge vom Zoll nach dem einschlägigen Verfahren abgefertigt worden ist. Zu diesem Zweck gilt im Einklang mit Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 für die in der Lizenz angegebene Menge eine positive oder negative Toleranzgrenze. (5)   ►C1  Eine positive Toleranz findet keine Anwendung, wenn die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge der Menge entspricht, die in einem Ausfuhrdokument angegeben ist, was als Nachweis dafür anzusehen ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung aufgrund seiner besonderen Merkmale, der Vielfalt oder Qualität gemäß der entsprechenden internationalen Übereinkunft erfüllt. ◄ Ist für ein Zollkontingent eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so wird die Menge, um die die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge innerhalb der positiven Toleranz überschritten wird, im Rahmen derselben Lizenz zum Regelzollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Artikel 6 Übertragung (1)   Die Verpflichtungen aus den Lizenzen sind nicht übertragbar. Soweit nichts anderes geregelt ist, können die Rechte aus den Lizenzen während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Lizenzinhaber übertragen werden. ▼M4 (2)   Die Rechte aus einer Lizenz oder Teillizenz können nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz und Teillizenz übertragen werden und beziehen sich auf die noch nicht auf der Lizenz oder Teillizenz abgeschriebenen Mengen. Wird eine nach Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilte Lizenz oder Teillizenz auf den Lizenzinhaber rückübertragen, so kann der Lizenzinhaber sie im Rahmen der noch nicht auf der Lizenz abgeschriebenen Menge erneut zugunsten eines anderen einzigen Übernehmers übertragen. ▼B (3)   Die Übertragung wird vom Lizenzinhaber bei der erteilenden Behörde beantragt, die die ursprüngliche Lizenz ausgestellt hat. (4)   Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, sondern kann es nur an den Lizenzinhaber rückübertragen. Die Rückübertragung an den Lizenzinhaber erstreckt sich auf die auf der Lizenz oder Teillizenz noch nicht abgeschriebenen Mengen. Die erteilende Behörde trägt die Rückübertragung entsprechend dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ein. (5)   Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird von dem Zeitpunkt an wirksam, der von der erteilenden Behörde bestätigt wurde. Artikel 7 Freigabe und Verfall von Sicherheiten (1)   Die Sicherheit kann gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission ( 9 ) teilweise nach Maßgabe der Erzeugnismenge freigegeben werden, für die der Nachweis erbracht wurde, dass die Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr eingehalten wurde. Diese Menge darf nicht weniger als 5 % der Gesamtmenge betragen, die in der Lizenz angegeben ist. Beträgt die ein- oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 % der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die gesamte Sicherheit. (2)   Zur Berechnung des Teils der Sicherheit, der gegebenenfalls verfällt, zieht die erteilende Behörde einen der mengenmäßigen Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 entsprechenden Betrag ab. (3)   Verzichtet die erteilende Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 auf die Leistung der Sicherheit, wenn sich die Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft, so zahlt die betreffende Partei nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem die Gültigkeitsdauer der Lizenz endet, den Betrag, der der Sicherheit entspricht, die verfällt. (4)   Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit auf 100 EUR oder weniger, so gibt die erteilende Behörde die gesamte Sicherheit frei. ▼M4 Artikel 8 Mitteilungen Im Einklang mit den Bedingungen, die in den gemäß Artikel 223 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit: a)  die erteilten Ersatzlizenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239. Wenn die Mitgliedstaaten die Ersatzlizenzen im elektronischen System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 bereitstellen, teilen sie diese Ersatzlizenzen der Kommission auf Anfrage mit; b)  die Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; c)  in Bezug auf Hanf die zuständigen Kontrollstellen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; d)  in Bezug auf Ethylalkohol die erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; e)  in Bezug auf Reis die Mengen gemäß Artikel 19a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; f)  Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; g)  die für die Entgegennahme der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen oder Ersatzlizenzen zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; h)  Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239. ▼B KAPITEL II BESONDERE SEKTORBEZOGENE BESTIMMUNGEN Artikel 9 Hanf ▼M4 (1)   Die Überführung der in Teil I Abschnitte C, D und G des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist an eine Einfuhrlizenz nach Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 (im Folgenden „ELAN1L-AGRIM“) und den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen gebunden. Im Übergangszeitraum gemäß Artikel 21a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 können Lizenzen nach den Mustern in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilt werden. Die Lizenz wird nur erteilt, wenn zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats, in dem die Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, nachgewiesen worden ist, dass alle Bedingungen gemäß Artikel 189 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung sowie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen eingehalten wurden. ▼B (2)   Die Angaben in den Lizenzanträgen müssen den Anweisungen für Hanferzeugnisse im Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zusätzliche Anforderungen für Lizenzanträge und die Erteilung und Verwendung von Lizenzen festlegen. (3)   Für die Anwendung von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Regelung zur Zulassung von Einführern von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ein. Diese Zulassungsregelung enthält insbesondere eine Beschreibung der Zulassungsbedingungen, Kontrollen sowie die im Falle von Unregelmäßigkeiten anzuwendenden Sanktionen. (4)   Bei der Überführung von anderen als zur Aussaat bestimmten Hanfsamen in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Teil I Abschnitt G des Anhangs kann die Einfuhrlizenz nur ausgestellt werden, wenn sich der zugelassene Einführer verpflichtet, den für die Kontrolle der einschlägigen Behandlungen zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem der Einführer zugelassen ist, innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen innerhalb einer Frist von weniger als 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden: a)  Schaffung von Gegebenheiten, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließen sollen, b)  Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15 % und in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers höchstens 25 % betragen darf, c)  Ausfuhr in ein Drittland. Falls ein Teil der im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen jedoch nicht innerhalb der gewährten Frist von 12 Monaten einer der Behandlungen gemäß Unterabsatz 1 unterzogen wurde, kann der Mitgliedstaat auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers die genannte Frist um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängern. Die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 werden von den Marktteilnehmern ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen hab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.