Europäische Union

2001/695/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 betreffend die staatlichen Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland für die Umstrukturierung der Philipp Holzmann AG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1419)

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Quellenkennung: 32001D0695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auf Inanspruchnahme, Rückzahlung und Dauer direkt miteinander verbunden (siehe Erwägungsgrund 63). Ferner benötigt Holzmann Liquidität nicht nur zur direkten Finanzierung der Umstrukturierungskosten, sondern auch für das Überleben im Markt während der Umstrukturierungsphase. Wegen der besonderen Merkmale der Bauindustrie müssen Bauvorhaben in einem erheblichen Ausmaß vorfinanziert werden. Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen ist eine Liquiditätsreserve von ungefähr 15 % der Bauleistung notwendig. Diesem Zweck dienen Konsortialkredit II und KfW II, da die ursprünglich geplante Liquidität Ende 2000 nicht verfügbar war, was vor allem an der Verzögerung des Verkaufs von Vermögenswerten und der noch nicht erfolgten Auszahlung der ursprünglich eingeplanten Beihilfemaßnahmen lag. (75) Folglich muss KfW II als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden. Bei der KfW handelt es sich um ein staatliches Geldinstitut; die Existenz eines kommerziellen Arms bzw. seine Unabhängigkeit von staatlichen Interessen wurde nicht nachgewiesen. Außerdem gewährte die KfW Holzmann die Kreditlinie in einer schwierigen finanziellen Lage, ohne dass ein Forderungsausfallrisiko bestand und ohne Sicherheiten wie materielle oder immaterielle Vermögenswerte zu verlangen. In einem solchen Fall entspricht das Darlehen tatsächlich einem Zuschuss(14). Die Ausführungen in der Präambel des Kreditvertrags sowie die Konditionen für die Inanspruchnahme und Verfügbarkeit von KfW II sind an die Umsetzung des fortgeschriebenen Umstrukturierungsplans gekoppelt. KfW II ist daher als eine weitere Beihilfemaßnahme anzusehen, die den angemeldeten Umstrukturierungsplan modifiziert. Ihre Vereinbarkeit kann auch im Hinblick auf die Rechte anderer Beteiligter und angesichts des Umstands, dass das relative Gewicht dieser Modifizierung im Verhältnis zum gesamten Umstrukturierungsplan insgesamt nicht erheblich ist, zusammen mit den angemeldeten Beihilfen geprüft werden, die Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag sind. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Deutschland sämtliche für die Beurteilung dieser zusätzlichen Beihilfemaßnahme erforderlichen Informationen vorgelegt hat. (76) Staatliche Darlehen und Bürgschaften zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten bergen das Risiko in sich, dass der Betrag im Falle eines späteren Konkurses des Unternehmens verloren geht(15). Aus der wirtschaftlichen Lage der PH AG schließt die Kommission, dass der gesamte Betrag sämtlicher Darlehen und Bürgschaften als Beihilfe zu betrachten ist, d. h. 127,8 Mio. EUR im Falle der angemeldeten, noch nicht ausgezahlten Maßnahmen und 63,9 Mio. EUR im Fall des bis 29. November 2001 zurückzuzahlenden KfW II. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (77) Da die Beihilfemaßnahmen nicht aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden, muss die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar gemäß Artikel 87 EG-Vertrag prüfen. (78) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (79) Artikel 87 EG-Vertrag erlaubt jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag könnten eine Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt begründen. Die zu prüfenden Beihilfemaßnahmen können jedoch weder als Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher (Buchstabe a)) noch als Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Buchstabe b)), noch als Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (Buchstabe c)) angesehen werden. Diese Ausnahmen sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (80) Mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag ist festzustellen, dass die Beihilfen nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dienen und auch nicht als Beihilfen zur Förderung der Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes angesehen werden können und auch keine einschlägigen Merkmale aufweisen. (81) Folglich prüft die Kommission die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Die Kommission stützt ihre Beurteilung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, auf einschlägige Gemeinschaftsleitlinien. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall keine anderen Leitlinien als die "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten"(16) anwendbar. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die beschriebenen Beihilfemaßnahmen dazu beitragen, die Umstrukturierung des Unternehmens zu finanzieren und daher als Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen sind. (82) Gemäß den Leitlinien sind Umstrukturierungsbeihilfen nur zulässig, wenn sie nicht dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. In den Leitlinien ist die Genehmigung von Beihilfen durch die Kommission an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nachstehend geprüft werden. Beihilfefähigkeit des Unternehmens (83) Die Kommission sieht es als ausreichend erwiesen an, dass die PH AG als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Punkt 2.1 der Leitlinien anzusehen ist. Wie unter Erwägungsgrund 14 geschildert, reichte das Unternehmen wegen exzessiver Verluste am 23. November 1999 einen Insolvenzantrag ein. Dieser Antrag konnte erst zurückgezogen werden, als die Bundesregierung am 24. November 1999 ihre Absicht ankündigte, das nachrangige Darlehen und die staatliche Bürgschaft zu gewähren. Das Unternehmen befand sich im Sinne von Punkt 2.1 der Leitlinien immer noch in Schwierigkeiten, als die staatliche KfW zum 1. Dezember 2000 eine weitere Kreditlinie zur Verfügung stellte. Zu diesem Zeitpunkt war das Unternehmen immer noch im Begriff, den geplanten Umstrukturierungsplan umzusetzen. Wegen Verzögerungen bei bestimmten Maßnahmen wie dem Asset Deal und anderen Veräußerungen sowie der Nicht-Verfügbarkeit der angemeldeten Beihilfen konnte Holzmann den Konsortialkredit I nicht fristgerecht tilgen und bedurfte zusätzlicher Liquidität. (84) Die Umstrukturierung von Holzmann wird vor allem durch Eigenmittel (wie die Veräußerung von Vermögenswerten und Tochtergesellschaften und die erhebliche Reduzierung der Belegschaft und der regionalen Standorte) und von den Aktionären und Gläubigern finanziert. Es wurde in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass die verbleibenden, durch die in Rede stehenden Beihilfen gedeckten Beträge nicht zusätzlich von den Aktionären und Gläubigern übernommen worden wären (Erwägungsgründe 54 und 115). Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens (85) Gemäß Punkt 3.2.2 Buchstabe b) der Leitlinien wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission gebilligt und auf seine Eignung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens geprüft werden muss. (86) Die Kommission hat ihre Würdigung auf die Angaben Deutschlands gestützt, u. a. auf die detaillierte Planung für die einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen, die prognostizierten Gewinn- und Verlustrechnungen für die nächsten fünf Jahre, die Szenario- und Risikoanalysen, die Analyse der für die Probleme verantwortlichen strukturellen Defizite sowie die Kosten der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen (siehe Erwägungsgründe 33 ff.). Die Schlussfolgerungen, die die Kommission aus ihrer Analyse gezogen hat, wurden durch ein Gutachten eines unabhängigen Beratungsunternehmens bestätigt. (87) Bei ihrer Beurteilung stützte sich die Kommission ferner auf die Angaben Deutschlands zur laufenden Umsetzung des Umstrukturierungsplans und zu den Modifizierungen einzelner Maßnahmen einschließlich der Zeitplanung für bestimmte Veräußerungen, die die Gewährung der beiden zusätzlichen Kreditlinien (Konsortialkredit II und KfW II) im Dezember erforderlich machten. (88) Nach Ansicht der Kommission sah der detaillierte Umstrukturierungsplan in der von den Gläubigerbanken im Februar 2000 vereinbarten Form die nachstehend beschriebenen Maßnahmen vor, die in ihrer Gesamtheit geeignet waren und sind, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Die wesentlichen Maßnahmen betreffen fast ausschließlich Deutschland (abgesehen von der Veräußerung von Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten, siehe Erwägungsgrund 110), so dass die Würdigung des Umstrukturierungsplans im Wesentlichen auf Deutschland bezogen ist. (89) Angesichts der Hauptgründe für die Fehlentwicklungen bei Holzmann in der Vergangenheit (siehe Erwägungsgrund 34) sind Schlüsselmaßnahmen wie die radikale Verringerung der Beschäftigtenzahl und damit einhergehend der Bauleistungen, der Rückzug aus dem risikoreichen Geschäft der Projektentwicklung und des Projektmanagements, die Aufgabe oder Verringerung der Tätigkeit in nicht zum Baukerngeschäft gehörigen Bereichen, bessere interne Kontrollmechanismen und schlankere Strukturen in der internen Organisation und bei den Beteiligungen vernünftig, um das Unternehmen wieder rentabel zu machen und die Fehler der Vergangenheit zu vermeiden. Die operativen Verbesserungen resultieren aus internen Maßnahmen und schließen die Aufgabe verlustbringender Tätigkeiten ein. Sämtliche Maßnahmen sind darüber hinaus als tragfähig anzusehen und wurden zum Großteil auch bereits umgesetzt. (90) Die finanziellen Maßnahmen waren notwendig und angemessen, um erstens die Überschuldung (Insolvenzgrund) Ende 1999 abzuwenden und zweitens die Umstrukturierung von Holzmann zu finanzieren. (91) Einige in der ursprünglichen Planung enthaltenen Angaben waren jedoch von Anfang an zu optimistisch. Andere Entwicklungen des Jahres 2000 konnten realistischerweise nicht vorhergesehen werden. Erstens war der Zeitplan für den Verkauf von Immobilien (Asset Deal und SPV) angesichts der Struktur der Vereinbarungen von Anfang an unrealistisch, da Streitigkeiten über die Preise zwischen den Banken in der Position als Zwischenkäufer und Gläubiger vorprogrammiert waren. (92) Zweitens schienen die kalkulierten operativen Gewinnmargen des Geschäftsplans angesichts der ziemlich schlechten Entwicklungsaussichten auf dem deutschen Baumarkt zu optimistisch zu sein. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan prognostizierte für das Jahr 2000 eine Zunahme bei den Investitionen im deutschen Bausektor von rund 2 %. Obwohl der tatsächliche Rückgang(17) zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Plans nicht vorhersehbar war, wäre es vorsichtiger gewesen, ein Wachstum von 0 bis 1 % anzusetzen, wie von externen Branchenstudien prognostiziert(18). Die operative Rentabilität war somit schon im ursprünglichen Plan zu optimistisch kalkuliert. Angesichts der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Bausektors, die sich auf solche Tochterunternehmen, die bereits in einem schlechten Zustand waren, negativ auswirkte, war ihre Verwirklichung unmöglich. Vier Tochtergesellschaften (HIG, Kemmer, Franki, Lavis) konnten nicht wie ursprünglich geplant veräußert werden, drei müssen inzwischen selbst umstrukturiert und die vierte (Lavis) geschlossen werden, weshalb die Kosten höher ausfallen als erwartet. (93) Drittens dauert auch die Verwirklichung von Maßnahmen wie den geplanten Kostenschnitten und dem besseren und schnelleren Forderungsabbau realistischerweise länger als geplant. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlich angelaufenen Verluste im Jahr 1999 um 153 Mio. EUR über dem Betrag lagen, der bei der Ausarbeitung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans angesetzt worden war. (94) Schließlich war die notifizierte Beihilfe wegen der noch nicht abgeschlossenen Prüfung durch die Kommission im Jahr 2000 nicht verfügbar. (95) Aufgrund dieser Entwicklungen und insbesondere des Scheiterns der geplanten Vermögensverkäufe konnte der Konsortialkredit I nicht im November 2000 zurückgezahlt werden, und der geplante Liquiditätszufluss konnte auch nicht wie vorgesehen realisiert werden. Deswegen und wegen der Nichtverfügbarkeit der Beihilfe wurden an dem Plan folgende wesentlichen Modifizierungen vorgenommen: Verlängerung des Konsortialkredits I (Tilgung) und Bereitstellung neuer Kreditlinien einschließlich KfW II (siehe Erwägungsgrund 63), direkte Vermarktung eines wesentlichen Teils der ursprünglich in den Asset Deal einbezogenen Projekte sowie Umstrukturierung des SPV für die Veräußerung der anderen Projekte. Außerdem sollen aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung im Bausektor zusätzliche Regionalstandorte geschlossen werden, was zu einem Abbau von 300 weiteren Stellen führen wird. Auch die Pläne zur Veräußerung, Schließung und Verkleinerung von Tochtergesellschaften wurden konkreter gefasst, u. a. sind mehr substanzielle Veräußerungen vorgesehen als im ursprünglichen Plan (siehe Erwägungsgrund 37). (96) Auf der Basis der ausführlichen Information über die Modifizierungen, die während des Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag übermittelt wurden, kann die Kommission diese Anpassungen in ihrer Würdigung berücksichtigen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Modifizierungen auf nun realistischeren Annahmen basieren und die tatsächlichen Entwicklungen in dem erforderlichen Ausmaß berücksichtigen. (97) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die meisten der geplanten Maßnahmen wie vorgesehen durchgeführt wurden und dass das Unternehmen alle Anstrengungen unternimmt, um die verbleibenden Maßnahmen, insbesondere die Veräußerung weiterer Vermögenswerte und Tochtergesellschaften, durchzuführen. Die geplante Verringerung des Umsatzes von Holzmann in seinem deutschen Baukerngeschäft um rund 16 % im Jahr 2000 und weiteren 22 % im Jahr 2001 ist für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich und beruht vor allem auf dem schrittweisen Rückzug aus unrentablen Tätigkeiten wie dem Massengeschäft. (98) Die Kommission ist in Kenntnis der Tatsache, dass der Holzmann-Konzern das ursprünglich geplante, leicht positive Ergebnis nicht erreichen wird, ebenfalls nicht ein ausgeglichenes Ergebnis(19). Dieses Ziel war ohnehin selbst bei optimistischen Annahmen ehrgeizig, angesichts der negativen Entwicklungen in der deutschen Bauindustrie im Jahr 2000 jedoch kaum zu verwirklichen. Die beiden besonders von diesen Entwicklungen betroffenen Hauptniederlassungen werden nunmehr geschlossen. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des Jahres 2000 scheinen im Zusammenwirken mit den erwähnten Verzögerungen bei einigen Maßnahmen und höheren Kosten bei der Umstrukturierung von Tochtergesellschaften allein in Deutschland einen operativen Verlust von schätzungsweise mehr als 170 Mio. EUR auf Konzernebene verursacht haben, was zum Abfluss liquider Mittel geführt haben dürfte(20). Aufgrund der verfügbaren Schätzungen kommt die Kommission zu der Auffassung, dass die Liquiditätsreserve des Unternehmens für das Jahr 2001 knapp sein dürfte. Dennoch sollte die Liquidität nach ihrem Kenntnisstand ausreichen, vorausgesetzt, dass sich die wirtschaftliche Lage der Bauindustrie auf die operativen Ergebnisse nicht weiter negativ auswirkt, die verbleibenden Umstrukturierungsmaßnahmen - insbesondere der Verkauf von Vermögenswerten und Tochtergesellschaften - rasch umgesetzt werden und die angemeldeten Beihilfen verfügbar werden. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Entwicklungen im Jahr 2001 von entscheidender Bedeutung sein werden. (99) In ihrer Beurteilung - und gemessen an den Kriterien der Leitlinien - kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die bereits durchgeführten und die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen vernünftig, schlüssig und grundsätzlich angemessen sind, um Holzmann die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass es dem Unternehmen gelingt, die entscheidenden Veräußerungen und Kürzungen rasch umzusetzen und somit kurzfristig zu überleben. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (100) Grundsätzlich müssen, gemäß Punkt 3.2.1 der Leitlinien, Wettbewerbsverfälschungen durch mit der Weiterführung des Unternehmens verbundene Vorteile (dies gilt vor allem, wenn der Nettoeffekt der durch den Konkurs verursachten Entlassungen und die Auswirkungen auf die Zulieferer die lokalen, regionalen oder nationalen Beschäftigungsprobleme nachweislich verschärfen würden) und gegebenenfalls ausreichende Gegenleistungen zugunsten der Konkurrenten aufgewogen werden. (101) Laut der von Deutschland im Laufe des Verfahrens vorgelegten vergleichenden Analyse haben die Umstrukturierungsmaßnahmen zu einem Verlust von rund 6000 Arbeitsplätzen unmittelbar bei Holzmann und seinen Tochtergesellschaften selbst und von rund 2050 Arbeitsplätzen bei Nachunternehmern geführt, wohingegen im Fall eines Insolvenzverfahrens die Zahl der unmittelbar bei Holzmann wegfallenden Arbeitsplätze - zumindest zeitweise - eine ähnlich Höhe erreicht hätte, wegen anschließender Konkursverfahren bei Nachunternehmern hingegen mehr als 35000 zusätzliche Arbeitsplätze verloren gegangen wären. Dieses vergleichende Szenario erscheint der Kommission realistischer als das eines kompletten "Verschwindens" von Holzmann mit einem potenziellen Verlust von 55000 bis 60000 Arbeitsplätzen, wie ursprünglich vorgelegt. (102) Die im Szenario des Insolvenzverfahrens angesetzte hohe Zahl wegfallender Arbeitsplätze bei Nachunternehmern scheint allerdings übertrieben, da beispielsweise selbst Nachunternehmer, die nur einen kleineren Teil ihres Geschäfts mit Holzmann abwickeln (z. B. 7,5 % oder weniger), in die Berechnung einbezogen wurden, wenn auch mit einem geringen Konkursrisiko (Wahrscheinlichkeit von 10 % oder geringer). Die These, dass Nachunternehmer im Fall eines Insolvenzverfahrens für Holzmann stärker in Mitleidenschaft gezogen worden wären als bei der derzeitigen Umstrukturierung, ist jedoch überzeugend. Erstens werden mehr als zwei Drittel der Bauleistungen von Holzmann durch Nachunternehmer erbracht. Zweitens müssen Bauvorhaben in erheblichem Ausmaß vorfinanziert werden, und gerade kleinere Unternehmen verfügen normalerweise nicht über große Liquiditätsreserven. Gerät ein Großunternehmen in ein Insolvenzverfahren, kann dies leicht einen Dominoeffekt zur Folge haben. Die Kommission stimmt daher der Bundesregierung zu, dass mit dem Überleben des Unternehmens wirtschaftliche und soziale Vorteile verbunden sind. (103) Gemäß Punkt 3.2.2 Buchstabe c) der Leitlinien müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Meistens konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung oder Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf dem oder den relevanten Märkten, die im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zu dem relativen Gewicht des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen muss. (104) Die Höhe der angemeldeten Beihilfen von 127,8 Mio. EUR ist im Verhältnis zum finanziellen Paket insgesamt, das zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderlich ist und einen Betrag von fast 2 Mrd. EUR erreicht, gering (weniger als 10 %). Dieses Verhältnis ändert sich auch dann nicht in nennenswerter Weise, wenn die im Dezember für ein Jahr gewährte Beihilfemaßnahme KfW II in Höhe von 63,9 Mio. EUR einbezogen wird (siehe Erwägungsgrund 113). Angesichts des Umfangs des zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderlichen Finanzpakets insgesamt ist der Beihilfebetrag und damit die einhergehende Wettbewerbsverzerrung relativ bescheiden. Die Maßnahmen zur Verringerung der Marktpräsenz des Unternehmens sind im Vergleich dazu erheblich und reichen nach Ansicht der Kommission aus, um die nachteiligen Folgen für die Konkurrenten abzumildern. (105) Nach den vorgelegten Informationen lag der Holzmann-Konzern auf dem deutschen Baumarkt 1998 an zweiter Stelle; 1999 dürfte das Unternehmen nach Einschätzung Deutschlands (mit einem Gesamtumsatz von rund 2,8 Mrd. EUR) an dritter Stelle gelegen haben. In dem von Deutschland definierten Baukerngeschäft lag Holzmann 1999 mit einem Umsatz von 1,9 Mrd. EUR und schätzungsweise 1,6 Mrd. EUR im Jahr 2000 an dritter oder möglicherweise sogar vierter Stelle. Gemessen am Gesamtumsatz des Bausektors (104 Mrd. EUR im Jahr 1999) und des Baukerngeschäfts (geschätzte 92 Mrd. EUR) erreicht das Unternehmen einen Marktanteil von rund 2 bis 3 % in beiden Gesamtbereichen. In den drei relevanten Segmenten des Baukerngeschäfts wurden Holzmanns Marktanteile wie folgt geschätzt: weniger als 1 % im Segment der kleinen Projekte, 3 bis 4 % bei mittelgroßen Bauvorhaben und 4 bis 5 % im Segment der Großprojekte(21). (106) Nach Schließung der regionalen Standorte und Verringerung der Mitarbeiterzahl soll der Umsatz im Baukerngeschäft 2000 um schätzungsweise 16 % und 2001 um weitere 22 % zurückgehen. Es werden nun mehr regionale Standorte geschlossen, als im ursprünglichen Plan vorgesehen. Holzmann wird seine Marktpräsenz im kleinen Segment (Umsatzreduzierung um 25 % im Jahr 2000 und weitere 50 % im Jahr 2001) und im mittleren Segment (Umsatzreduzierung um 35 % bzw. 23 %) massiv abbauen. Der beabsichtigte Zuwachs im Segment für große Bauvorhaben (Umsatzsteigerung um 30 % im Jahr 2000 und gleichbleibende Position im Jahr 2001), in dem Holzmann seine Kernkompetenz sieht, ist für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung. (107) Außerdem wird sich das Unternehmen durch den Verkauf der Deutschen Asphalt, einer der führenden Firmen in diesem Bereich mit mehr als 2500 Beschäftigten und rund 300 Mio. EUR Umsatz, aus dem Straßen- und Asphaltbau vollständig zurückziehen. Ferner soll das Stahlbaugeschäft geschlossen und die Beteiligung von 50 % am Tiefbauunternehmen Möbius veräußert werden (Erwägungsgrund 51). Erheblich reduziert werden auch die Tätigkeiten in der Heizungs-, Lüftung- und Klimatechnik sowie beim Spezialtiefbau von Franki in Süddeutschland. Zudem sind viele kleine Nischenbereiche aufgegeben worden oder werden aufgegeben. (108) Die Veräußerungen, Schließungen und Verkleinerungen liegen insgesamt inzwischen deutlich über dem im ursprünglichen Plan vorgesehenen Niveau. Diese Maßnahmen führen trotz Holzmanns paralleler Anstrengungen, die Produktivität zu steigern, zu einer erheblichen Verringerung seiner Marktpräsenz, so dass die Bedenken Dritter (siehe Erwägungsgrund 57) in dieser Hinsicht beseitigt sein sollten. (109) Im deutschen Bausektor ist das Angebot insbesondere wegen des anhaltenden Abwärtstrends in den neuen Bundesländern größer als die Nachfrage. Es handelt sich jedoch nicht um strukturelle Überkapazitäten im Sinne von Punkt 3.2.2 Buchstabe c) Ziffer i) der Leitlinien, da letztere sich implizit eher auf das produzierende Gewerbe beziehen als auf Dienstleistungssektoren, wo Kapazitäten grundsätzlich viel leichter den Markbedingungen angepasst werden können. Die Kommission stimmt der Beurteilung Deutschlands zu, dass Produktionskapazitäten von Bauunternehmen vornehmlich aus Arbeitskräften und in einem geringeren Ausmaß aus Ausrüstungsgütern wie Kränen und Baggern bestehen, die in den meisten Fällen geleast werden. Beide

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.