Europäische Union

2001/695/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 betreffend die staatlichen Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland für die Umstrukturierung der Philipp Holzmann AG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1419)

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"Kapazitätskategorien" sind mobil und können ohne Investitionskosten wiedereingesetzt werden, so dass eine unwiederbringliche Reduzierung dieser Kapazitäten durch die sie für die Produktion im bisherigen Umfang endgültig unbrauchbar gemacht werden, unmöglich ist. Im vorliegenden Fall wird der Kapazitätsabbau jedoch im Einklang mit Punkt 3.2.2 Buchstabe c) Ziffer ii) der Leitlinien durch einen massiven Arbeitsplatzabbau innerhalb des Konzerns und die Veräußerung von Vermögenswerten sowie von Tochterunternehmen verwirklicht. (110) Die weitaus größte Zahl der Maßnahmen betrifft Deutschland, wo auch die Ursachen für die Probleme der Vergangenheit zu suchen sind. Da die Konzernstruktur jedoch im Hinblick auf Tochtergesellschaften und Tätigkeitsgebiet generell gestrafft werden soll, haben signifikante Veräußerungen auch von Tochtergesellschaften in Österreich, den Niederlanden und Spanien stattgefunden. Aus Frankreich und Spanien zieht sich Holzmann vollständig zurück. (111) Nach Auffassung der Kommission reichen diese Verringerungen und Veräußerungen aus, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen auszugleichen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt sie auch, dass die Reduzierungen innerhalb der PH AG und die Veräußerungen, Kürzungen und Schließungen von Tochtergesellschaften inzwischen einen größeren Umfang angenommen haben als ursprünglich geplant. Auf das Minimum begrenzte Beihilfe (112) Deutschland hat nach Ansicht der Kommission in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass sich der Betrag der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, des Konzerns, dem es angehört, und seiner Aktionäre beschränkt. Dem Unternehmen wird keine überschüssige Liquidität zugeführt, die es zu einer Ausweitung seiner Kapazitäten missbrauchen könnte. (113) Der Betrag der angemeldeten Beihilfe ist mit 127,8 Mio. EUR im Verhältnis zum Beitrag der Konsortialbanken zum Finanzpaket von insgesamt über 90 % (davon mehr als 65 % von privaten Geldinstituten, siehe Erwägungsgrund 56) gering. Betrachtet man die beiden neuen im Dezember 2000 gewährten Kreditlinien, beläuft sich die Beihilfemaßnahme von KfW II mit 63,9 Mio. EUR auf 20 % des Gesamtbetrags einschließlich des Konsortialkredits II (256 Mio. EUR). Im Verhältnis zur Gesamtsumme des finanziellen Pakets betragen die Beihilfemaßnahmen immer noch weniger als 10 %. Allerdings ist die unterschiedliche Dauer einiger der finanziellen Maßnahmen zu berücksichtigen. Wenn dies berücksichtigt wird, beträgt der Anteil der Beihilfemaßnahmen in keinem Zeitraum mehr als 15 % der gleichzeitig zur Verfügung stehenden gesamten Mittel. (114) Deutschland hat ebenfalls nachgewiesen, dass sich der Beihilfebetrag auf das Minimum beschränkt, das zur Deckung der zusätzlichen Risiken von 141 Mio. EUR, die im Laufe der Verhandlungen im November 1999 auftraten und in denen die durch die zunehmende Gefahr eines Insolvenzverfahrens verursachten Stillstandskosten enthalten sind, erforderlich war. Ferner ist angesichts der Finanzlage von Holzmann nicht damit zu rechnen, dass die Beihilfe dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt. Die Beihilfe wird das begünstigte Unternehmen nicht in die Lage versetzen, eine aggressive Strategie am Markt zu verfolgen oder die Kapazitäten zu erhöhen. Ein solcher Missbrauch wäre auch nicht mit dem Ziel des Beihilfeempfängers vereinbar, die Rentabilität wiederherzustellen. (115) Bei der Eröffnung des Verfahrens hatte die Kommission angesichts des Scheiterns früherer Rettungs- und Umstrukturierungsgespräche der Banken von Deutschland ausführlichere Erläuterungen zu den Gründen verlangt, aus denen sich die staatliche Initiative als entscheidend erwiesen hatte. Aus den Angaben Deutschlands und den Erklärungen der Gläubigerbanken folgert die Kommission, dass die Verhandlungen zuvor nicht an Zweifeln der Banken am Umstrukturierungskonzept gescheitert waren, sondern an den Meinungsverschiedenheiten über die Beiträge zum Finanzpaket und insbesondere über die Anteile der einzelnen Gläubiger an der Kapitalerhöhung. Auch nach Lösung des letztgenannten Problems konnten die verbleibenden Finanzlücken, u. a. die oben genannten zusätzlichen Risiken, nicht gedeckt werden. Damit ist in den Augen der Kommission hinreichend nachgewiesen worden, dass die angemeldeten Beihilfemaßnahmen notwendig waren, um die Annahme des Umstrukturierungsplans zu ermöglichen und ihn mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, um seine Umsetzung in der vereinbarten Form zu realisieren. (116) Die Gewährung des Beihilfe KfW II in Verbindung mit dem Konsortialkredit II wurde vor allem durch das Scheitern des Asset Deals und des SVP in der vorgesehenen Art und Weise und durch die Nichtverfügbarkeit der angemeldeten Beihilfen notwendig. Gemessen an der Liquiditätslage des begünstigten Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Modifizierungen beschränkte sich die Maßnahme auf das erforderliche Minimum. Die Kreditlinie des KfW II kann bis zum 30. Oktober 2001 in Anspruch genommen werden, jedoch nur, wenn die übrigen Kreditrahmen erschöpft sind. Die Tilgung wird spätestens zum 29. November 2001 stattfinden. Daher kann, selbst wenn sich die in Frage stehenden Beihilfemaßnahmen kurzfristig überschneiden, ausgeschlossen werden, dass Holzmann überschüssige Liquidität zugeführt wird. (117) Schließlich konnte die Kommission bei Eröffnung des Verfahrens wegen der fehlenden Erklärung zum "value at risk" für die Berechnung der individuellen Beiträge der Gläubigerbanken nicht ausschließen, dass die Beteiligung der öffentlichen Banken dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers widersprach, folglich also eine zusätzliche staatliche Beihilfe an das Unternehmen dargestellt hätte. Die Angaben Deutschlands (siehe Erwägungsgrund 56) zeigen, dass der Beitrag der 9 öffentlichen Gläubigerbanken zusammengenommen von 26 % bei der Kapitalerhöhung bis 33 % beim Konsortialkredit I reichte. Beim Konsortialkredit II betrug er insgesamt 32 %. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen einschließlich der ausführlichen Angaben zu den ausstehenden Forderungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die nach der Höhe des "value at risk" gestaffelten Einzelbeiträge anhand der ausstehenden Forderungen für private wie öffentliche Banken einheitlich berechnet wurden und der Beitrag zur Kapitalerhöhung niedriger ausfiel, da die Deutsche Bank als größte Aktionärin eine höhere Quote übernahm. Die Beteiligung der öffentlichen Banken am Konsortium der Gläubigerbanken entspricht daher dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und stellt keine Beihilfe dar. VIII. SCHLUSSFOLGERUNG (118) Die Kommission stellt fest, dass die oben beschriebenen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen und im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Sie können daher genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die aus den nachstehend aufgeführten Maßnahmen bestehenden staatlichen Beihilfen für die Umstrukturierung der Philipp Holzmann AG sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) ein nachrangiges Darlehen der staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von 150 Mio. DEM (76,7 Mio. EUR) und einer ursprünglichen Laufzeit bis 30. Juni 2001, die um weitere 12 Monate verlängert werden kann, b) eine Bundesbürgschaft in Höhe von 100 Mio. DEM (51,1 Mio. EUR) für eine Hoechstdauer von zwei Jahren, c) eine Kreditlinie der staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von 125 Mio. DEM (63,9 Mio. EUR) bis 29. November 2001. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 8. Mai 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 110 vom 15.4.2000, S. 2. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Zählt nach der Definition von Holzmann zum Kerngeschäft. (5) Europäische oder gemeinschaftsweite Bauleistungs- oder Umsatzzahlen von Konkurrenten waren nicht verfügbar; nach eigener Einschätzung liegt Holzmann jedoch weiter zurück, wenn europäische oder gemeinschaftsweite Bauleistung/Umsätze zugrunde gelegt würden. (6) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1994 in den verbundenen Rs. C-278-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103. (7) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (8) Schreiben Deutschlands vom 2. Februar 2001 und 14. März 2001. (9) Schreiben Deutschlands vom 4. April 2001. (10) Schreiben Deutschlands vom 4. April 2001. (11) Diese Anhaltspunkte stützen sich auf Analysen aus dem Gebiet der Fusionskontrolle. Deutschland verwies auf die Entscheidung des Bundeskartellamts (1995) über die seinerzeit geplante Fusion von Holzmann und Hochtief, siehe "Wirtschaft und Wettbewerb" 1995, S. 515; siehe auch den Zusammenschlussfall Bank Austria/Creditanstalt, ABl. C 160 vom 27.5.1997, S. 4; Rn. 84, 85 und 86. (12) Diese Schätzung enthielt bestimmte Risikowahrscheinlichkeiten für verschiedene Kategorien von Nachunternehmern je nach dem mit Holzmann erzielten Umsatz (in absoluten Zahlen sowie anteilmäßig). (13) Nach neuen, am 15. März 2001 vorgelegten Informationen sollte der Konsortialkredit I wegen weiterer Verzögerungen bei dem Verkauf von Vermögenswerten schließlich am 16. März 2001 zurückgezahlt sein. (14) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Punkt 41. (15) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (16) Siehe Erwägungsgrund 21 und Fußnote 7. (17) Statistiken über Ergebnisse im Jahr 2000 waren noch nicht erhältlich, jedoch ist unzweifelhaft, dass die Investitionen im Jahr 2000 erheblich zurückgingen (nach einer Schätzung im Wochenbericht 01/2001 des Deutschen Instituts der Wirtschaft (DIW), Tabelle 7, ein Rückgang um 3,0 %). (18) Siehe beispielsweise Schätzungen um 0,2 % im DIW Wochenbericht 43/1999 (Tabelle 2.2). (19) Holzmann selbst hat am 14. März 2001 ein geschätztes Konzerndefizit von rund 50 Mio. EUR für das Jahr 2000 angekündigt, was demnach vor allem an der anhaltenden Rezession in der deutschen Bauindustrie, den Verzögerungen bei der Veräußerung von Anlagen und den unerwarteten Umstrukturierungskosten für einige deutsche Tochtergesellschaften liegt. (20) Die Kommission musste ihre Würdigung auf den Geschäftsplan und die für die Gläubigerbanken ausgearbeiteten Monatsberichte stützen. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Zahlen scheinen aus verschiedenen Quellen innerhalb des Konzerns zu stammen und müssen deshalb mit Vorsicht behandelt werden. Die Ressourcen der Kommission erlaubten auch mit der Hilfe von Beratern keine wirkliche Buchprüfung. Der Jahresprüfungsbericht für das Jahr 2000 war noch nicht verfügbar, aber selbst dann hätten die tatsächlichen Betriebsergebnisse je nach Höhe der Rückstellungen und Bilanzierung im Unklaren bleiben können. (21) Wegen der weit gefassten Definition des Baukerngeschäfts können die Marktanteile insbesondere für das Segment der Großvorhaben unterschätzt sein. Bessere Zahlen oder Schätzungen waren jedoch nicht verfügbar. In einem früheren Schreiben bezog sich Deutschland auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts (siehe Fußnote 8), in der der Marktanteil von Holzmann im Segment der Großvorhaben für Anfang der 90er Jahre erheblich höher angesetzt wurde (rund 20 %), bemerkte aber dazu, dass der Anteil selbst auf der Grundlage dieser Berechnung inzwischen mindestens auf unter 15 % gefallen sei. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass das Bundeskartellamt in die Berechnung der Marktanteile eine eher geringe Zahl von Anbietern einbezogen hatte und diese Entscheidung auch aus diesem Grund 1998 vom Kammergericht aufgehoben wurde (Kart 3/95, Wirtschaft und Wettbewerb 5/1998).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.