Europäische Union

2011/471/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 (ex NN 52/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8289) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0471. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wirtschaftlichen Wert besitzt, um die Schwierigkeiten von Bike Systems kompensieren zu können und daher keine werthaltige Sicherheit darstellt, mit der die Vergütung hätte verringert werden können, die ein Marktinvestor für die stille Beteiligung verlangt hätte. (99) Die Kommission kommt deswegen zu dem Schluss, dass die Vergütung dem Risiko nicht angemessen war und die stille Beteiligung nicht zu Marktkonditionen erfolgte. Die Beteiligung hat Bike Systems daher einen Vorteil verschafft, den das Unternehmen nicht auf dem Markt erhalten hätte. Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung (100) Sowohl Bike Systems als auch die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH stellen Fahrräder her. Da dieses Produkt grenzüberschreitend gehandelt wird, drohen die Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 6.3.   Maßnahmen 2 und 3: Angeblich durch genehmigte Beihilferegelungen gedeckte Beihilfen Die Garantien fielen nicht unter die bestehenden Beihilferegelungen (101) Die Bürgschaft zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH für einen Betriebsmittelkredit von 5,6 Mio. EUR (Maßnahme 2) und diejenige zugunsten von Biria für einen Betriebsmittelkredit von 24,875 Mio. EUR (Maßnahme 3) waren auf der Grundlage der Bürgschaftsregelung des Freistaats Sachsen (18) gewährt worden. Nach diesem genehmigten Beihilfeprogramm sind Bürgschaften für Darlehen von mehr als 5 Mio. DEM (2,6 Mio. EUR) für Neuinvestitionen und in besonderen Fällen für die Nachfinanzierung von Investitionen und Beschaffung von Betriebsmitteln an gesunde Unternehmen zulässig. In Ausnahmefällen kann auch die Finanzierung von Konsolidierung und Umstrukturierung zulässig sein. Die Bereitstellung von Bürgschaften zur Umstrukturierung eines großen Unternehmens ist jedoch bei der Kommission einzeln anzumelden. (102) Deutschland zufolge wurden die Bedingungen der Regelung eingehalten und die Bürgschaften stehen daher in Einklang mit der Regelung. Deutschland ist der Auffassung, dass sich die Sachsen Zweirad GmbH und Biria zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaften nicht in Schwierigkeiten befunden hätten. Die Bürgschaften seien zur Absicherung von Betriebsmitteltilgungsdarlehen bereitgestellt worden, was nach der Beihilferegelung zulässig sei. (103) Die Kommission verneint die Vereinbarkeit der Bürgschaften mit der Beihilferegelung, auf deren Grundlage sie angeblich bereitgestellt wurden. Entgegen der Auffassung Deutschlands ist die Kommission, wie nachstehend näher erläutert, der Ansicht, dass es sich bei der Sachsen Zweirad GmbH zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaft im März 2003 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte und auch die Biria GmbH bei Bereitstellung der Bürgschaft im Dezember 2003 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Bereitstellung einer Bürgschaft zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist jedoch bei der Kommission einzeln anzumelden. Bürgschaft zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH (Maßnahme 2) (104) Nach Auffassung Deutschlands wies die Sachsen Zweirad GmbH keines der für ein Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Merkmale im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 auf. Die Kommission weist darauf hin, dass die in Ziffer 6 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 aufgeführten typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten lediglich Anhaltspunkte dafür bieten sollen, wann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten betrachtet werden kann, nicht jedoch als Bedingungen aufzufassen sind, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die Sachsen Zweirad GmbH verzeichnete 2001 beim Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Verluste in Höhe von 1 274 000 EUR und 2002 in Höhe von 733 000 EUR. Die Verluste wurden von der Muttergesellschaft Biria entsprechend dem Ergebnisabführungsvertrag übernommen. Der Umsatz ging im Jahr 2002 gegenüber 2001 zurück. (105) Dem Geschäftsbericht 2002 zufolge sah sich die Sachsen Zweirad GmbH auch mit Liquiditätsproblemen konfrontiert. So heißt es im Geschäftsbericht ausdrücklich, die Liquiditätslage der Sachsen Zweirad GmbH sei aufgrund der hohen Aufwendungen für die Vorfinanzierung der Warenbestands und des Wachstums innerhalb der Gruppe angespannt gewesen. Nach dem Geschäftsbericht konnte das Überleben des Unternehmens nur gesichert werden, wenn die Banken bereit waren, die bestehenden Kreditlinien aufrecht zu erhalten oder umzustrukturieren. (106) Die Gefahr, dass die privaten Geldinstitute ihre Kredite nicht verlängern, hat nach Auffassung Deutschlands nie bestanden. Das ändert aber nichts an der Feststellung, dass die Liquiditätslage des Unternehmens angespannt war. Laut Geschäftsbericht hatten die meisten Kredite eine Restlaufzeit von weniger als fünf Jahren, was für die Finanzierung der Geschäftstätigkeit keineswegs optimal ist und die Risiken für das Unternehmen erhöht. Die Kurzfristigkeit der Kredite führte überdies zu hohen (wenn auch 2002 gegenüber 2001 leicht rückläufigen) Zinszahlungen, welche die Liquidität des Unternehmens weiter belasteten. (107) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Sachsen Zweirad GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten und die Bürgschaft dementsprechend als Umstrukturierungsbürgschaft zu betrachten ist. Da die Gewährung einer solchen Bürgschaft für große Unternehmen bei der Kommission einzeln anzumelden sind, waren die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaft angeblich gewährt worden war, nicht erfüllt, und die Bürgschaft fiel somit nicht unter diese Beihilferegelung. Bürgschaft zugunsten der Biria GmbH (Maßnahme 3) (108) Die Biria wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 durch Verschmelzung der Biria AG (alt) mit dem Tochterunternehmen Sachsen Zweirad GmbH gegründet. (109) Nach Auffassung Deutschlands muss Biria klar von der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH unterschieden werden, da durch die Verschmelzung ein neues Unternehmen entstanden sei. Daher müsse die Frage, ob sich dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaft am 9. Dezember 2004 in Schwierigkeiten befand, anhand der Eröffnungsbilanz des neu verschmolzenen Unternehmens beurteilt werden. Die Eröffnungsbilanz zeige, dass das die Biria GmbH nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden könne. (110) Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu. Das neu verschmolzene Unternehmen Biria GmbH kann nicht getrennt von der früheren Biria AG und der Sachsen Zweirad GmbH gesehen werden, weil es durch Verschmelzung beider Unternehmen entstanden ist. Andernfalls wäre es leicht, die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten durch die Fusion von Wirtschaftssubjekten oder Gründung neuer Unternehmen zu umgehen. Die ehemalige Biria AG verzeichnete 2002 ebenfalls Verluste und hatte genauso Liquiditätsprobleme wie die Sachsen Zweirad GmbH. Biria GmbH übernahm alle Schulden und Verpflichtungen der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH. Biria GmbH besitzt außerdem die selben Vermögensgegenstände und führt die gleiche Geschäftstätigkeit aus wie Biria AG (alt) und Sachsen Zweirad GmbH. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Biria GmbH die Schwierigkeiten der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH übernommen hat. (111) Die Sachsen Zweirad GmbH hat laut Deutschland bei dem Zusammenschluss wirtschaftlich dominiert. Sachsen Zweirad GmbH sei nicht in Schwierigkeiten gewesen, weswegen nicht automatisch anzunehmen sei, dass sich die neue Biria GmbH in Schwierigkeiten befunden habe. Entgegen dem deutschen Vorbringen ist die Kommission sehr wohl der Ansicht, dass sich die Sachsen Zweirad GmbH in Schwierigkeiten befand. Die neue Biria GmbH hat folglich auch die Schwierigkeiten der Sachsen Zweirad GmbH „geerbt“. (112) Dem Geschäftsbericht 2003 zufolge wurde die Umstrukturierung und Reorganisation der Biria-Gruppe 2003 fortgesetzt. Dieser Prozess hatte bereits 2002 begonnen und schloss eine Neuordnung der Finanzierung der Gruppe ein. Auf Grundlage der Bürgschaft des Freistaats Sachsen für das Darlehen über 24,875 Mio. EUR erarbeitete die Biria-Gruppe ein neues Konzept für die mittelfristige Finanzierung ihrer Aktivitäten. Das neue Finanzierungskonzept sah auch eine signifikante Anpassung der Zinssätze und somit eine Verringerung der hohen Zinslast vor. (113) Gleichzeitig wurde der Bankenpool reorganisiert: Drei Banken erklärten sich bereit, auf Forderungen in Höhe von 8 567 000 EUR — das scheinen deutlich mehr als 50 % ihrer Forderungen gewesen zu sein — im Gegenzug für eine unverzügliche Begleichung der verbleibenden Forderungen zu verzichten. Folglich besteht das Darlehen, das durch die 80 %ige Bürgschaft von Maßnahme 3 gedeckt ist, aus 8 Mio. EUR Betriebsmitteltilgungsdarlehen, 7,45 Mio. EUR Kontokorrentlinie und einem Betrag von 9,425 Mio. EUR Saisonfinanzierungslinie. (114) Biria hatte also zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft gravierende Liquiditätsprobleme und war demnach ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Beurteilung wird dadurch untermauert, dass sich drei Banken aus der Finanzierung der Aktivitäten von Biria zurückzogen und sogar bereit waren, auf einen Großteil ihrer Forderungen zu verzichten, wenn die Restforderungen unverzüglich eingelöst werden. Dies zeigt, dass die Banken ernste Zweifel daran hatten, dass Biria seine Schulden bedienen kann und als rentables Unternehmen anzusehen ist. (115) Deutschland hält dem entgegen, dass die Banken sich lediglich wegen einer Umorientierung ihrer Geschäftsstrategie aus der Finanzierung zurückgezogen hätten. Die Kommission stellt fest, dass die Banken auf wahrscheinlich rund 50 % der ausstehenden Forderungen verzichtet haben. Dies ist selbst im Falle eines Rückzugs der Banken aufgrund einer geschäftsstrategischen Neuausrichtung ein Zeichen dafür, dass die Kreditinstitute einen vollständigen Rückfluss der Darlehen für sehr unwahrscheinlich hielten. (116) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Biria zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten und die Bürgschaft dementsprechend als Umstrukturierungsbürgschaft zu betrachten ist. Da die Gewährung solcher Bürgschaften für Großunternehmen bei der Kommission einzeln anzumelden ist und Biria zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids ein Großunternehmen war, waren die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaft angeblich gewährt wurde, nicht erfüllt, und die Bürgschaft fiel somit nicht unter diese Beihilferegelung. Vorteilsgewährung durch die Bürgschaften (117) Die als Maßnahmen 2 und 3 aufgeführten Bürgschaften wurden vom Land Sachsen gewährt, stammen somit aus staatlichen Mitteln und sind dem Staat zuzuordnen. (118) Eine Maßnahme muss dem Begünstigten ferner einen Vorteil verschaffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die beiden in Rede stehenden Bürgschaften der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria GmbH (jetzt Biria AG) einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft haben. (119) Aus den in den Abschnitten 2.2 und 3.2d er Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (19) (nachstehend „Bürgschaftsmitteilung“ genannt), dargelegten Gründen, entsteht dem Kreditnehmer ein Vorteil, wenn er für die Bürgschaft nicht den Marktpreis zahlen muss. In bestimmten Fällen würde der Kreditnehmer als Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten kein Finanzinstitut finden, dass bereit wäre, ihm ohne staatliche Garantie ein Darlehen zu gewähren. (120) Im vorliegenden Fall wurden die Bürgschaften für Darlehen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gestellt, wobei für den Bürgen (Staat) kein marktübliches Entgelt vorgesehen war. (121) In Abschnitt 3.2 der Bürgschaftsmitteilung führt die Kommission folgende vier Voraussetzungen auf, die sämtlich erfüllt sein müssen, damit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in Form einer Garantie ausgeschlossen werden kann: 1. der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten; 2. der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden; 3. die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages;. 4. für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. (122) Nach Anwendung dieser Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall, stellt die Kommission zunächst fest, dass die Sachsen Zweirad GmbH und Biria zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften Unternehmen in Schwierigkeiten waren. (123) Für die Bürgschaften wurden keine Prämien gezahlt, und sie wurden für die Darlehen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gestellt. Allein die Tatsache, dass kein marktübliches Entgelt für die Bürgschaften gezahlt wurde, weist darauf hin, dass der Sachsen Zweirad GmbH bzw. Biria durch die Maßnahmen ein Vorteil gewährt wurde. Bürgschaften, für die keine marktübliche Prämie zu zahlen ist, gibt es auf dem Geschäftskundenmarkt nicht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Bürgschaften für Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, die ihre Darlehen möglicherweise nicht zurückzahlen können. (124) Die Logik der Bürgschaftsmitteilung führt deshalb zu dem Schluss, dass es sich bei der Bürgschaft um eine staatliche Beihilfe handelt. (125) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Bürgschaften der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria GmbH (jetzt Biria AG) einen Vorteil verschafften, da beide Unternehmen diese Bürgschaften auf dem Markt nicht zu denselben Konditionen erhalten hätten. Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung (126) Aus denselben Gründen, die bereits in Randnummer 100 dargelegt wurden, sind die Maßnahmen 2 und 3 dazu geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. 6.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (127) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die stille Einlage und die beiden Bürgschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und beide Bürgschaften nicht im Einklang mit einer genehmigten Beihilferegelung bereitgestellt wurden. Die Maßnahmen 1, 3 und 3 stellen also eine neue Beihilfe dar und sind entsprechend zu würdigen. 6.5.   Berechnung der Beihilfeelements (128) Laut Abschnitt 4.1 der Bürgschaftsmitteilung wird davon ausgegangen, dass eine Einzelgarantie oder eine Garantieregelung eine staatliche Beihilfe beinhaltet, wenn sie nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht. Daher muss das Beihilfeelement berechnet werden, um prüfen zu können, ob die Beihilfe aufgrund bestimmter Freistellungsbestimmungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Die Kommission muss deshalb zunächst das Beihilfeelement berechnen, bevor sie die Vereinbarkeit der Beihilfe prüfen kann. (129) In der Bürgschaftsmitteilung hat die Kommission allgemeine Grundsätze für die Berechnung des Beihilfeelements festgelegt. (130) Nach Auffassung der Kommission kann eine staatliche Garantie grundsätzlich bis zum Gesamtbetrag des zugrunde liegenden Darlehens eine Beihilfe darstellen, wenn der Begünstigte sich nicht aus eigener Kraft Zugang zu den Finanzmärkten verschaffen kann (siehe Abschnitte 2.2 und 4.1 Buchstabe a der Bürgschaftsmitteilung). (131) Die Regeln für die Berechnung des Beihilfeelements sind in den Abschnitten 4.1 (Allgemeine Erwägungen), 4.2 (Beihilfeelement von Einzelgarantien) und 4.4 (Beihilfeelement von Garantieregelungen) der Bürgschaftsmitteilung niedergelegt. Die Kommission wendet diese Regeln im Folgenden auf den vorliegenden Fall an. (132) Laut Abschnitt 4.2 der Bürgschaftsmitteilung sind, wenn keine marktübliche Prämie zum Vergleich herangezogen werden kann, die Gesamtfinanzierungskosten eines Darlehens auf dem Markt mit und ohne Garantie einander gegenüberzustellen (d. h. der Zinssatz für ein ähnliches Darlehen ohne Garantie muss mit dem Zinssatz zuzüglich Garantieprämie für das Darlehen mit staatlicher Garantie verglichen werden). (133) In vielen Fällen ist ein solcher marktüblicher Zinssatz nicht verfügbar. Deshalb hat die Kommission in ihren Mitteilungen die über Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze eine Methode entwickelt, die aus den in Abschnitt 4.2 der Bürgschaftsmitteilung erläuterten Gründen als Ersatzgröße für den marktüblichen Zinssatz herangezogen werden kann. (134) Nach der Referenzsatz-Mitteilung 1997 setzt die Kommission Referenzsätze fest, die die Durchschnittshöhe der auf dem Markt angewandten Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln sollen. In der Referenzsatz-Mitteilung 1997 wird ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Referenzsatz um einen Mindestsatz handelt, der in besonderen Risikofällen (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten) erhöht werden kann. In solchen Fällen kann der Aufschlag bei 400 Basispunkten und mehr liegen. In der Referenzsatz-Mitteilung 1997 wird nicht erläutert, ob Risikoprämien zur Berücksichtigung verschiedener Risiken kumuliert werden dürfen. Eine Kumulierung ist nicht ausgeschlossen, doch muss die Kommission in ihrem Beschluss die angewandte Methode zur Kumulierung verschiedener Risikoprämien rechtfertigen und sich dazu auf eine Analyse der auf den Finanzmärkten angewandten Methoden stützen (20). (135) 2004 hat die Deloitte&Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH eine Studie (nachstehend „Studie“ genannt) für die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission durchgeführt. In der Studie (21) wurden anhand empirischer Forschungen u. a. Risikoprämien ausgewiesen, die auf dem Markt für Unternehmen unterschiedlicher Risikokategorien und Transaktionen mit unterschiedlichen Sicherheiten zu beobachten waren. Der Studie ist eindeutig zu entnehmen, dass sich die Kombination verschiedener Risikoaspekte (Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers, Sicherheiten) in unterschiedlichen Aufschlägen auf den Basissatz niederschlägt. (136) Die Kommission hat auf der Grundlage der Studie ihren Ansatz bei der Berechnung des Beihilfeelements von Darlehen in ihrer Mitteilung über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (22) (nachstehend „Referenzsatz-Mitteilung 2008“ genannt) weiter verfeinert. Die Referenzsatz-Mitteilung 2008 spiegelt den in der Studie verfolgten Ansatz wieder: Auf einen Basiszinssatz werden nach Maßgabe der Kreditwürdigkeit des Unternehmens und der gebotenen Sicherheiten Aufschläge angewandt. (137) Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass die Ermittlung des Beihilfeelements in den zu beurteilenden Maßnahmen mit dem Konzept der Beihilfe in Verbindung steht. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht außer Zweifel, dass die Frage, ob es sich bei einer Beihilfe um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags handelt, anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten ist, die zu dem Zeitpunkt zu beurteilen sind, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft (23). (138) Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die Referenzsatz-Mitteilung 2008 die angemessene Grundlage für die Berechung des Beihilfeelements ist; daher wird sie im Folgenden das Beihilfeelement der in Rede stehenden Maßnahmen anhand dieser Mitteilung beurteilen. Beihilfeelement der Maßnahme 1 (139) Das Beihilfeelement der stillen Einlage ergibt sich nach Auffassung der Kommission aus der Differenz zwischen der Vergütung, die Bike Systems auf dem freien Markt für die stille Einlage hätte zahlen müssen, und der tatsächlich gezahlten Vergütung. Da Bike Systems sich in Schwierigkeiten befand, als die stille Einlage vorgenommen wurde, und das mit dieser verbundene Risiko hoch war, kann das Beihilfeelement bis zu 100 % der stillen Einlage betragen, da diese Einlage möglicherweise von einem marktwirtschaftlich handelnden Anleger überhaupt nicht getätigt worden wäre (24). (140) Nach Auffassung der Kommission ist eine stille Einlage kein Darlehen, kann aber mit einem besonders risikoreichen Darlehen verglichen werden, da sie im Insolvenzfall sämtlichen anderen Forderungen einschließlich nachrangiger Darlehen nachgeordnet ist. (141) Wie in Randnummer 92 erläutert muss die Situation von Bike Systems, das gerade ein Insolvenzverfahren abgeschlossen hatte, nach Auffassung der Kommission als unsicher gelten. Seine Zukunftsaussichten waren ungewiss, da es nur zu einer begrenzten betrieblichen Umstrukturierung gekommen war. Wie in Randnummer 92 erläutert, ist das Unternehmen daher als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten. Darüber hinaus wurden keine Sicherheiten für die stille Einlage bereitgestellt, was das Ausfallrisiko erhöht. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Bürgschaft als „gering“ besicherte Transaktion im Sinne der Referenzsatz-Mitteilung 2008 anzusehen ist. Zusätzlich zu den fehlenden Sicherheiten ist die stille Einlage auch gegenüber sämtlichen anderen Darlehen im Insolvenzfall nachrangig, was das Ausfallrisiko weiter erhöht. Nach Auffassung der Kommission muss der letztgenannte Umstand als zusätzlicher Risikofaktor zum Fehlen ausreichender Sicherheiten betrachtet werden, denn die geringe Besicherung erhöht das Risiko, dass der Anspruch eines Gläubigers im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers im Rahmen der Verwertung der Sicherheiten nicht unmittelbar befriedigt werden kann, während die Nachrangigkeit des Anspruches bedeutet, dass ein Gläubiger im Falle des Insolvenz seine Ansprüche erst nach anderen Gläubigern befriedigen kann und damit wahrscheinlich nichts zurückerhält. (142) Nach Auffassung der Kommission muss Bike Systems, da es sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme in Schwierigkeiten befand, in die Kreditkategorie „schlecht“ eingeordnet werden. In der Referenzsatz-Mitteilung 2008 ist festgelegt, dass für Unternehmen dieser Kreditkategorie mit geringer Besicherung ein Aufschlag von bis zu 1 000 Basispunkten erforderlich sein könnte, um das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen. Nach Auffassung der Kommission ist angesichts des Fehlens von Sicherheiten sowie des niedrigen Rangs der stillen Einlage ein Aufschlag von 1 000 Basispunkten gerechtfertigt. (143) Damit ergibt sich das Beihilfeelement der stillen Einlage aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 1 000 Basispunkten und der Vergütung, die für die stille Einlage zu zahlen war. (144) Bei der Berechnung des Beihilfeelements kann die variable Vergütung von 3,5 % nach Auffassung der Kommission ferner nur teilweise berücksichtigt werden, da sie gewinnabhängig war. Das Unternehmen befand sich jedoch in einer schlechten Lage, und die Gewinnaussichten waren unklar. Deswegen hält es die Kommission für gerechtfertigt, die variable Vergütung nur zur Hälfte, d. h. in Höhe von 1,75 %, zu berücksichtigen. Als tatsächliche Vergütung, die in die Berechnung des Beihilfeelements einfließt, sollte daher der feste Satz von 8,75 % sowie die Hälfte der variablen Vergütung von 3,5 % berücksichtigt werden, was einer Gesamtvergütung von 10,5 % entspricht. Das Beihilfeelement entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der Vergütung von 10,5 %. Beihilfeelement der Maßnahme 2 und der Maßnahme 3 (145) Dank der als Maßnahmen 2 und 3 aufgeführten Bürgschaften konnten Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH günstigere finanzielle Konditionen für ihre Darlehen erhalten, als ansonsten auf den Finanzmärkten üblich. Das Beihilfeelement der Bürgschaft der Maßnahme 2 und der Bürgschaft der Maßnahme 3 entspricht der Differenz zwischen dem Zins, den Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH unter Marktbedingungen (d.h. ohne Bürgschaft) für ein Darlehen hätten zahlen müssen, und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen tatsächlich vergeben wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.