Europäische Union

2011/471/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 (ex NN 52/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8289) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0471. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ahrrädern jährlich der größte Hersteller in Deutschland sei. Eine vergleichbare Größe erreiche lediglich die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke mit einer Produktion von 700 000 Fahrrädern im Jahr; andere Hersteller kämen lediglich auf 250 000 bis 400 000 Fahrräder. (56) Vaterland-Werke und Biria sind beide im Marktsegment des Nicht-Fachhandels vertreten, der auch die größeren Einzelhandelsketten und große Versandhandels-Unternehmen einschließt. In diesem Segment herrscht sehr rege Konkurrenz, und Biria ist für sein aggressives Wettbewerbsverhalten mit Preisen unterhalb der Gestehungskosten bekannt. Dieses Verhalten ist nur bei externen Finanzquellen möglich, im Falle von Biria wegen staatlicher Beihilfen. Dies bedroht die Existenz aller kleinen Wettbewerber, die nicht durch staatliche Beihilfen unterstützt werden. Vaterland-Werke sind hiervon besonders betroffen und freie Kapazitäten können nicht durch andere Auftragseingänge gedeckt werden. Da der Markt Überkapazitäten aufweise, würde jede Kapazitätsausweitung eines Herstellers mit Hilfe staatlicher Subventionen zu Lasten anderer Wettbewerber gehen. (57) Mit Blick auf die stille Einlage bezweifelt Vaterland-Werke, dass ein privater Anleger angesichts der wirtschaftlichen Lage von Bike Systems im März 2001 eine solche Beteiligung eingegangen wäre. (58) Die Gewährung der beiden Bürgschaften zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH und Biria von 2003 und 2004 halten Vaterland-Werke für mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union unvereinbar. Die begünstigten Unternehmen hätten sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften in Schwierigkeiten befunden. Das neue Unternehmen Biria sei als Rechtsnachfolger der beiden früheren Unternehmen zu betrachten, aus denen es hervorgegangen sei. Die Eröffnungsbilanz des neugeschaffenen Unternehmens sei nicht aussagekräftig. (59) Die Gewährung der beiden Bürgschaften habe gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen, da die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen der Biria-Gruppe wiederholt nur mit staatlicher Unterstützung hätte aufrechterhalten werden können. (60) Keinerlei Kompensationsmaßnahmen sind getroffen worden, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen. Eine Einschränkung der Marktpräsenz der Biria-Gruppe sei unterlassen worden. Vielmehr sei es das Konzept dieser Gruppe, ihre Geschäftstätigkeit durch aggressive Preispolitik weiter ausdehnen. Auf ihrer Homepage hätte Biria angekündigt, den Fahrradabsatz gegenüber 2004 im Jahr 2005 mit 850 000 verkauften Fahrrädern weiter steigern zu wollen. Ferner weist Vaterland-Werke auf eine Pressemitteilung hin, der zufolge der Eigentümer der Biria AG das Geschäft an den privaten Beteiligungsfonds Lone Star veräußert hätte. 4.4.   Die Begünstigten (61) In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2010 nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht reichten die Begünstigten weitere Informationen ein. (62) Sie vertraten insbesondere die Ansicht, die Kommission müsse bei der Würdigung der stillen Einlage bei Bike Systems durch gbb (Maßnahme 1) dem Bestehen einer sogenannten Patronatserklärung Rechnung tragen, die von Biria GmbH erteilt wurde. Diese Biria GmbH ist eine andere juristische Person als die durch Verschmelzung der Biria AG (alt) und der Sachsen-Zweirad GmbH geschaffene, die in Randnummer 20 erwähnt wird. Die Biria GmbH, die die Patronatserklärung zugunsten Bike Systems ausstellte, ist der Rechtsvorgänger der Biria AG (alt). V.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (63) In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertritt Deutschland die Auffassung, dass die stille Einlage der gbb zu Marktbedingungen vorgenommen wurde. Deutschland stimmt der Kommission zu, dass mit einer stillen Beteiligung ein höheres Risiko verbunden ist als mit einem herkömmlichen Darlehen. Die Konditionen der stillen Beteiligung seien jedoch so gestaltet, dass die Bestimmungen der Referenzsatz-Mitteilung 1997 eingehalten würden. Gemäß dieser Mitteilung ist der Referenzsatz ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann. In diesem Fall kann der Aufschlag bei 400 Basispunkten und mehr liegen. (64) Die Vergütung für die stille Einlage beläuft sich nach deutschen Angaben auf 12,25 % (8,75 % fest und 3,5 % gewinnabhängig). Damit liege sie um 600 Basispunkte über dem Referenzzins der Kommission von 6,33 %. Damit habe gbb berücksichtigt, dass sich das Unternehmen in einer Umstrukturierungsphase befand und das Risiko der stillen Beteiligung somit wegen der Neuorientierung des Unternehmens und der fehlenden Sicherheiten erhöht war. Diesem Zusatzrisiko sei durch den zusätzlichen Aufschlag von 200 Basispunkten Rechnung getragen worden. (65) Der Beschluss zur stillen Einlage sei ferner auf der Grundlage einer Prognose gefasst worden, nach der sich der Umsatz des Unternehmens von 0,89 Mio. EUR 2001 auf 3,38 Mio. EUR 2003 erhöhen würde. Deutschland gelangt daher zu dem Schluss, dass die vereinbarte Vergütung für die stille Einlage in Höhe von 12,25 % das Risiko angemessen wiedergegeben habe. Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Teil der Vergütung variabel ist, nicht von Belang ist, da dies bei stillen Einlagen üblich sei und dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Anlegers entspreche. (66) Zur Bürgschaft zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH führt Deutschland aus, dass das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Gewährung nicht in Schwierigkeiten befunden und keines der für ein Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Merkmale im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 aufgewiesen habe. Unter anderem habe das Unternehmen 2003 (bis zur Fusion mit Biria im Oktober) über ein positives Eigenkapital von 404 Mio. EUR verfügt und einen Gewinn von 2,1 Mio. EUR erwirtschaftet. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens hatte sich 2003 gegenüber 2001/2002 dank der Ende 2002 eingeleiteten Konsolidierungsbemühungen und einer günstigeren Marktlage verbessert. (67) Die Liquiditätslage des Unternehmens sei zwar schwierig, aber nicht „ernst“ gewesen. Die Gefahr, dass die privaten Geldinstitute ihre Kredite nicht verlängern, habe nicht bestanden. Auch hohe Zinszahlungen hätten nicht zu Liquiditätsproblemen geführt, wie von der Kommission behauptet. (68) Zur Bürgschaft für die Biria GmbH (später Biria AG) führt Deutschland aus, dass sie aufgrund des neuen Konzepts der Biria-Gruppe gewährt worden sei, die eine Bündelung der Organisation der Gruppe und eine Konzentration von Beschaffung, Produktionsverantwortung und Vertrieb bei der Biria GmbH vorsah. Neben dem Finanzbedarf für die Umsatzausweitung schloss das Konzept eine Neuordnung der Gesamtfinanzierung der Gruppe ein. (69) Nach Ansicht Deutschlands handelte es sich bei der Biria GmbH (später Biria AG) nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, als die Bürgschaft gewährt wurde. In diesem Zusammenhang müsse zwischen der alten und der neuen Biria AG unterschieden werden. Das neue Unternehmen sei nur dann als in Schwierigkeiten einzustufen gewesen, wenn es die Schwierigkeiten des alten Unternehmens geerbt hätte (falls sich das alte in Schwierigkeiten befunden hätte). Dies sei bei der neuen Biria AG jedoch nicht der Fall gewesen. Die neue Biria AG war aus einer Fusion der alten Biria AG mit der Sachsen Zweirad GmbH entstanden. Die Sachsen Zweirad GmbH, die sich keineswegs in Schwierigkeiten befand, habe bei dem Zusammenschluss wirtschaftlich dominiert. Deswegen könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sich die neue Biria AG in Schwierigkeiten befunden habe. Selbst wenn die alte Biria AG in Schwierigkeiten gewesen wäre, hätte die Fusion mit Sachsen Zweirad GmbH bewirkt, dass die neue Biria AG sich nicht automatisch in Schwierigkeiten befunden hätte. (70) Ferner wies Deutschland darauf hin, dass der Rückzug eines der privaten Geldinstitute aus der Finanzierung des Unternehmens auf einer strategischen Umorientierung der Bank infolge einer Fusion beruhe. Die beiden übrigen Geldinstitute beendeten ihr Engagement zur gleichen Zeit wie diese Privatbank. Dies könne jedoch nicht als Zeichen verlorenen Vertrauens gedeutet werden, da eines der Geldinstitute zwei Einzelvorhaben weiter mitfinanziert habe. (71) Deutschland wies darauf hin, dass die Fusion der Sachsen Zweirad GmbH mit der Biria AG auch nicht dem Zweck gedient habe, die Beihilfevorschriften und die Einstufung des Unternehmens als eines in Schwierigkeiten zu umgehen, sondern die Folge eines neuen Konzepts der Unternehmensgruppe gewesen sei. (72) In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme des Wettbewerbers, der anonym bleiben wollte, führt Deutschland aus, dass die Zahlen zur Kostenstruktur des Wettbewerbers und Biria nicht vergleichbar seien. Der Umsatz des Wettbewerbers habe zugenommen, während der Absatz der Biria-Gruppe zurückging. Der EBITDA (Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) des Wettbewerbers habe gleichzeitig abgenommen, wohingegen der der Biria-Gruppe konstant geblieben sei. Daraus gehe hervor, dass Biria nicht zu Dumpingpreisen verkauft, vielmehr der Wettbewerber ein aggressiveres Preisverhalten praktiziert habe als die Biria-Gruppe. (73) Die wirtschaftlichen Nachteile, die der Wettbewerber angeblich wegen des Verhaltens der Biria-Gruppe erlitten habe, seien weder durch Tatsachen belegt noch in einer zusammenhängenden Weise dargestellt worden. Außerdem sei es in einem von Wettbewerb geprägten Markt üblich, dass ein Unternehmen von einem Konkurrenten unterboten würde. (74) Zu dem von dem Wettbewerber erwähnten Verkauf der Vermögenswerte der Biria-Gruppe an die Lone Star-Gruppe legte Deutschland Einzelheiten zum Verkaufsvorgang selbst sowie zur Begleichung von Forderungen privater und öffentlicher Gläubiger vor. (75) In seiner Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Prophete, Pantherwerke und Vaterland-Werke weist Deutschland darauf hin, dass der Fahrradmarkt in drei und nicht wie von diesen Unternehmen behauptet in zwei Segmente gegliedert sei. Bei den drei Segmenten handele es sich um Fachhandel, Versandhandel und SB-Fläche. Biria verfüge im Versandhandel über eine starke Stellung, die aber weniger einer aggressiven Preispolitik geschuldet sei als vielmehr den Just-in-Time-Lieferungen. Im Segment SB-Flächen hingegen sei die MIFA AG der führende Anbieter, während der Biria-Anteil unter 10 % liege. (76) Deutschland weist die Behauptung der Vaterland-Werke zurück, dass Biria eine Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeiten mittels einer aggressiven Preispolitik plane, und verweist dazu auf bereits im Zuge des Verfahrens vorgelegte Angaben. Deutschland erklärt, dass die Biria AG 2003 670 000 Fahrräder produziert habe und die Produktion seither zurückgehe. VI.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (77) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Kriterium der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. (78) Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe prüfen zu können, stellt die Kommission zunächst das relevante Unternehmen fest. Dann prüft sie für jede Maßnahme gesondert, ob die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. Anschließend wird das Beihilfeelement berechnet und die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt geprüft. 6.1.   Das begünstigte Unternehmen (79) Die Beihilfen wurden der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria sowie Bike Systems, einer Tochtergesellschaft von Biria, gewährt. Am 7. November 2005 veräußerte Biria die Mehrheit ihrer Vermögenswerte an zwei Unternehmen der Lone Star-Gruppe, einem privaten Beteiligungsfonds. Die Kommission stellt fest, dass der Veräußerung nach den vorgelegten Informationen eine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung vorausging. Nach Angaben Deutschlands wurde der Verkaufswert der Vermögensgegenstände von einem Sachverständigen auf 10,7 Mio. EUR beziffert. Der von der Lone Star-Gruppe entrichtete Preis von 11,5 Mio. EUR lag somit über dem Schätzpreis. (80) Auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es keine Anhaltpunkte dafür gibt, dass die Lone Star-Gruppe in irgendeiner Weise durch die Beihilfen einen Vorteil erhalten hätte und dass die Lone Star-Gruppe somit ein unmittelbarer oder mittelbarer Begünstigter der Biria und Bike Systems gewährten Beihilfen wäre. 6.2.   Maßnahme 1: Angeblich zu Marktkonditionen vorgenommene stille Einlage Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (81) Die stille Einlage (Maßnahme 1) wurde von der gbb eingebracht. Nach Angaben Deutschlands wurde die Beteiligung im Rahmen des Eigenprogramms von gbb erworben, so dass sie nicht aus staatlichen Mittel stamme. Wie bereits im Einleitungsbeschluss dargelegt, nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die gbb zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Deutschen Ausgleichsbank war, die wiederum zu 100 % Eigentum der Bundesrepublik Deutschland war. Die gbb ist deshalb ein Unternehmen des öffentlichen Rechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei den Ressourcen öffentlicher Unternehmen stets um staatliche Mittel (11). (82) Daher ergibt sich für die Kommission zwingend, dass diese Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. Diesbezüglich urteilte der Gerichtshof in der Rechtssache C — 482/99 (Stardust) folgendermaßen (Randnummern 53-56): „53. Insoweit kann nicht verlangt werden, dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen. Zum einen besteht angesichts der engen Beziehungen zwischen dem Staat und den öffentlichen Unternehmen die tatsächliche Gefahr, dass staatliche Beihilfen über diese Unternehmen in wenig transparenter Weise und unter Verstoß gegen die im Vertrag vorgesehene Regelung über staatliche Beihilfen gewährt werden. 54. Zum anderen wird es im Allgemeinen gerade wegen der privilegierten Beziehungen zwischen dem Staat und einem öffentlichen Unternehmen für einen Dritten sehr schwierig sein, in einem konkreten Fall nachzuweisen, dass Beihilfemaßnahmen eines solchen Unternehmens tatsächlich auf Anweisung der Behörden erlassen wurden. 55. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist. Insoweit hat der Gerichtshof bereits berücksichtigt, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen (insbesondere Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 37), oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien eines Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten hatten (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnrn. 11 und 12, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnrn. 13 und 14). 56. Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind.“ (83) Im vorliegenden Fall hat die Kommission solche Indizien gefunden, die den Schluss zulassen, dass der Beschluss von gbb dem Staat zuzurechnen ist. (84) So war gbb von der Bundesregierung mit Förderaufgaben betraut und beispielsweise für den Konsolidierungs- und Wachstumsfonds Ostdeutschland zuständig, dessen Aufgabe in der Bereitstellung von Eigenkapital für mittelständische Unternehmen in Ostdeutschland zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis bestand. (85) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Geschichte der gbb auf eine starke Beteiligung des Staates an ihren Entscheidungen hinweist. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts stand sie zuerst unter der Aufsicht des zuständigen Ministeriums, und in ihrem Aufsichtsrat saßen mehrheitlich Vertreter der Behörden. Seitdem sie Aktiengesellschaft ist, unterliegt ihre Muttergesellschaft, die Deutsche Ausgleichsbank, der Aufsicht des zuständigen Ministeriums, und in ihrem Aufsichtsrat dominieren Vertreter der Behörden. (86) Drittens stellt die Kommission fest, dass die Muttergesellschaft, die Deutsche Ausgleichsbank, zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Beteiligung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts war, die unter der Aufsicht des Bundesministeriums des Inneren stand und deren Aufsichtsrat sich mehrheitlich aus Vertretern von Bundes- und Landesministerien sowie aus Bundestagsabgeordneten zusammensetzte. Der Deutschen Ausgleichsbank ist es nicht gestattet, Beteiligungen an anderen Unternehmen ohne vorherige Zustimmung des mit der Aufsicht betrauten Ministeriums und des Aufsichtsrats zu erwerben. Deshalb kontrollierte der Staat die Geschäftsentscheidungen der gbb auch noch nach deren Umwandlung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft über die Muttergesellschaft. (87) Viertens stellt die Kommission fest, dass Deutschland 2002 zweckdienliche Maßnahmen in Bezug auf die deutschen Förderbanken akzeptierte (12). Diese zweckdienlichen Maßnahmen gelten auch für die Deutsche Ausgleichsbank. Nach den zweckdienlichen Maßnahmen müssen die Tätigkeiten der Deutschen Ausgleichsbank auf die Förderung von struktur-, wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen und die öffentlichen Aufgaben ihrer öffentlich-rechtlichen Eigentümer gemäß öffentlichem Auftrag beschränkt bleiben. Die Kommission vertritt deshalb den Standpunkt, dass die Deutsche Ausgleichsbank dadurch zu einem Teil der öffentlichen Verwaltung wird und somit alle ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind. (88) Fünftens stellt die Kommission fest, dass die stille Einlage unter die Förderaufgabe „Mittelstandsfinanzierung“ (13) zu fallen scheint. (89) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. Einem Unternehmen gewährter selektiver Vorteil (90) Nach Auffassung Deutschlands erfolgte die stille Einlage von gbb in Bike Systems (Maßnahme 1) zu Marktbedingungen. Das Risiko einer stillen Einlage entspricht dem eines nachrangigen Darlehens und ist somit als mit einem hohen Risiko behaftetes Darlehen zu behandeln. Im Falle der Insolvenz oder Liquidation wird die stille Beteiligung erst zurückgezahlt, nachdem alle anderen Verbindlichkeiten bedient worden sind. Das mit der stillen Beteiligung verbundene Risiko übersteigt somit das Risiko eines herkömmlichen Bankdarlehens für eine Investition, das normalerweise zu den Bedingungen der Bank abgesichert wird. Die Durchschnittshöhe der auf dem Markt angewandten Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen belief sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme auf 6,33 %. Die Vergütung für eine solche Einlage sollte somit deutlich über diesem Zinssatz liegen. (91) Für die Beteiligung wurden eine feste Vergütung von 8,75 % sowie eine variable, gewinnabhängige Vergütung von 3,5 % vereinbart (14). Die vereinbarte Vergütung liegt somit über dem genannten Referenzsatz. (92) Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Schlussfolgerung voraussetzt, dass Bike Systems seine Rentabilität wiederherstellen kann; Bike Systems war nun aber gerade erst durch einen Insolvenzplan aus der Insolvenz herausgeführt worden. Seine Zukunftsaussichten waren ungewiss, da es nur zu einer begrenzten betrieblichen Umstrukturierung gekommen war. Nach der Jahresbilanz 2001 erwirtschaftete das Unternehmen in jenem Jahr immer noch Verluste. Das Eigenkapital war weiterhin negativ, obwohl dies aufgrund stiller Reserven keine Insolvenz auslöste. Bike Systems muss demnach zum damaligen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden. (93) Die Kommission stellt in Bezug auf die Patronatserklärung (siehe Randnummer 62) zunächst fest, dass diese Information zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht vorlag. Der Text der Patronatserklärung wurde lediglich im Verlaufe des Gerichtsverfahrens eingereicht. (94) Laut Patronatserklärung vom 6. März 2001 nimmt Biria GmbH die stille Beteiligung zur Kenntnis und verpflichtet sich dazu, dass während deren Gültigkeit Bike Systems so geleitet und finanziert wird, dass diese ihren Verpflichtungen aus der stillen Beteiligung nachkommen kann. (95) Hierzu führt die Kommission Folgendes aus. (96) In Bezug auf die Finanzkraft der Muttergesellschaft (Patron) äußerte Deutschland, dass die Biria GmbH im Jahr 2001 keinen nennenswerten Umsatz aufwies, sie agierte lediglich als Vertriebshändler für andere Teile der Unternehmensgruppe (15). Im Hinblick auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit (16) erzielte die Firma im Jahr 1999 nach Abzug der Steuern einen bescheidenen Gewinn in Höhe von 205 000 DEM und im Jahr 2000 einen Nettoverlust in Höhe von 473 000 DEM. (97) Aufgrund der erlittenen Verluste des Unternehmens war die Eigenkapitalausstattung im Jahr 1999 negativ. Sie wendete sich im Jahr 2000 ins Positive, was jedoch nicht auf die Leistung des Unternehmens zurückzuführen war, sondern auf einen Gewinntransfer von dem Tochterunternehmen Sachsen Zweirad (17). Die Kommission stellt fest, dass die Patronatserklärung nicht von einem Unternehmen der gleichen Gruppe ausgestellt wurde, das sich in einer soliden Finanzlage befand, sondern von der schlechter abschneidenden Muttergesellschaft. (98) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Biria GmbH — ungeachtet der Tatsache, ob sie formal als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 1999 eingestuft werden kann — in der Lage gewesen wäre, mögliche Ansprüche aus der Patronatserklärung über die stille Beteiligung in Höhe von mehr als 2 Mio. EUR zu erfüllen. Wie bereits erwähnt, muss festgehalten werden, dass der buchmäßige Ertrag im Jahr 2000 (vor Ausstellung der Patronatserklärung) tatsächlich allein auf den Gewinntransfer des Tochterunternehmens und nicht auf die Wirtschaftsleistung des Unternehmens zurückzuführen ist und dass seine Eigenkapitalausstattung ohne diesen Gewinntransfer negativ gewesen wäre (einschließlich des gezeichneten Kapitals und anderer Formen wie Reserven oder liquide Mittel in der Bilanz). Es ist daher fraglich, wie die Biria GmbH die mögliche Insolvenz von Bike Systems hätte verhindern können. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die vorliegende Patronatserklärung keinen tatsächlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.