Europäische Union

2011/471/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 (ex NN 52/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8289) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0471. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Diese Differenz dürfte der Prämie entsprechen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Bürge für diese Bürgschaften verlangt hätte. Da sich Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH in Schwierigkeiten befanden, als die Bürgschaften und die entsprechenden Darlehen gewährt wurden, kann das Beihilfeelement sogar bis zu 100 % der Bürgschaften betragen, da kein Geldgeber die Darlehen ohne Bürgschaft überhaupt gewährt hätte (25). (146) Mit dem Darlehen und der Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH war wegen der besonders geringen angebotenen Sicherheiten nach Auffassung der Kommission ein zusätzliches Risiko verbunden. Die Bürgschaft für das Darlehen an die Sachsen Zweirad GmbH war lediglich durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Unternehmen der Gruppe besichert. Der wirtschaftliche Wert solcher selbstschuldnerischen Bürgschaften ist sehr gering. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Bürgschaft als „gering“ besicherte Transaktion im Sinne der Referenzsatz-Mitteilung 2008 anzusehen ist. (147) Was das Darlehen und die Bürgschaft an die Biria GmbH betrifft, so waren die hierfür bereitgestellten Sicherheiten von einem höheren wirtschaftlichen Wert als die für die Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH bereitgestellten Sicherheiten. Trotzdem waren die Sicherheiten immer noch geringer als die normalerweise geforderten Sicherheiten. Die Bürgschaft für die Biria GmbH ist mit einer erstrangigen Grundschuld auf Vermögen von Bike Systems in Höhe von 15 Mio. EUR besichert. Die Grundschuld ist jedoch nachrangig zu einem anderen Darlehen von 2 Mio. EUR. Diese erstrangige Grundschuld deckte folglich lediglich knapp über 50 % der gesamten Darlehenssumme. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, wie hoch der ordnungsgemäße Liquidationswert der Grundschuld ausfallen würde. Die weiteren Sicherheiten — Grundschulden, Abtretungen von Forderungen, Sicherungsübereignung von im Besitz der Unternehmen der Gruppe befindlichen Waren und eine selbstschuldnerisch Bürgschaft des Eigentümers von Biria GmbH — waren von geringem wirtschaftlichem Wert. Trotz der gestellten Sicherheiten muss die Bürgschaft nach Auffassung der Kommission als „gering“ besicherte Transaktion im Sinne der Referenzsatzmitteilung 2008 angesehen werden. (148) Wie oben dargelegt, befanden sich die Biria GmbH und die Sachsen Zweirad GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften in Schwierigkeiten, so dass sie in die Kreditkategorie „schlecht“ einzustufen sind. Gemäß der Referenzsatz-Mitteilung 2008 kann sich in dieser Ratingkategorie, wenn das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden soll, der anzuwendende Aufschlag im Falle geringer Sicherheiten auf bis zu 1 000 Basispunkte belaufen. Nach Auffassung der Kommission ist im Falle der Sachsen Zweirad GmbH angesichts der geringen Sicherheiten ein Aufschlag in Höhe von 800 Basispunkten gerechtfertigt. Die Biria GmbH bot geringfügig bessere Sicherheiten. Daher ist ein Aufschlag in Höhe von 700 Basispunkten gerechtfertigt. Der bei beiden Unternehmen im Vergleich zur stillen Einlage niedrigere Aufschlag ist auf den niedrigeren Rang der Einlage zurückzuführen. (149) Das Beihilfeelement der Bürgschaft für die Sachsen Zweirad GmbH (Maßnahme 2) ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 800 Basispunkten und den Gesamtfinanzierungskosten (Zinssatz für das Darlehen plus etwaige Prämien für die Bürgschaft), zu denen das abgesicherte Darlehen bereitgestellt wurde. (150) Das Beihilfeelement der Bürgschaft für die Biria GmbH (Maßnahme 3) ergibt sich entsprechend aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 700 Basispunkten und den Gesamtfinanzierungskosten (Zinssatz für das Darlehen plus etwaige Prämien für die Bürgschaft), zu denen das abgesicherte Darlehen bereitgestellt wurde. 6.6.   Ausnahmen nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV (151) In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sind Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot in dessen Absatz 1 vorgesehen. (152) Die Ausnahmen in Artikel 107 Absatz 2 AEUV sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfemaßnahmen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. (153) Auch die Ausnahmebestimmungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben b und d AEUV greifen nicht. Sie beziehen sich auf die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (154) Damit bleiben die Ausnahmebestimmungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV und der darauf gestützten der Gemeinschaftsleitlinien. Maßnahme 1 (155) Zunächst stellt die Kommission fest, dass Bike System seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV hat, das für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. Dennoch hat Deutschland trotz der von der Kommission in der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Zweifel, keine Informationen übermittelt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen, wie in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (26) festgelegt, erfüllt sind. (156) Weitere Ausnahmebestimmungen sind in den Gemeinschaftsleitlinien enthalten. Da die Beihilfe im März 2001 gewährt wurde, gelangen die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 zur Anwendung. Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die Beihilfe auf Grundlage dieser Leitlinien als mit dem AEUV vereinbar angesehen werden kann. Die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe wird in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 von der Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, wobei unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Beihilfe auf das Mindestmaß zu begrenzen sind. Trotz der von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Zweifel hat Deutschland keinerlei Informationen vorgelegt, wonach diese Voraussetzungen erfüllt wären. Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 nicht erfüllt sind. (157) Ferner kommt für die in Rede stehende Maßnahme keine der anderen Leitlinien und Verordnungen zur Anwendung, die für Beihilfen u. a. in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung und Ausbildung oder Risikokapital gelten. Da die Maßnahme auf kein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet ist, stellt die Beihilfe eine mit dem AEUV unvereinbare Betriebsbeihilfe dar. Maßnahmen 2 und 3 (158) Die Kommission stellt fest, dass die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH ihren Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV haben. Dennoch greifen die Ausnahmebestimmungen in diesem Buchstaben und die Regionalbestimmungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht, da sich die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH in Schwierigkeiten befanden und die Beihilfemaßnahmen nicht auf die wirtschaftliche Entwicklung einer bestimmten Region abgestellt waren. (159) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass nur die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten greifen könnten. Da die Beihilfe im März 2003 und Dezember 2003 gewährt wurde, gelangen die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 zur Anwendung. (160) Die Gewährung einer Beihilfe wird von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muss, und der die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Trotz der von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Zweifel hat Deutschland keinerlei Informationen vorgelegt, wonach die Bürgschaften aufgrund eines tragfähigen Umstrukturierungsplans gewährt wurden, der die Rentabilität der Gruppe wiederhergestellt hätte. (161) Ferner müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Meist bedeutet dies eine Begrenzung der Präsenz des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten nach Abschluss der Umstrukturierungsphase. Der Kommission liegen keine Angaben zu dem relevanten Markt und dem Anteil der Biria-Gruppe an diesem relevanten Markt vor. Ebenso liegen keine Angaben über etwaige Ausgleichsmaßnahmen vor, um die Präsenz des Unternehmens auf dem Markt zu begrenzen. Vielmehr hat es den Anschein, dass die Biria-Gruppe mit der Übernahme von Checker Pig und Bike Systems im Jahr 2001 expandiert hat. (162) Die Höhe der Beihilfe muss sich nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens und seiner Anteilseigner beschränken. Des Weiteren muss der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Da die Beihilfe nicht auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans gewährt wurde, liegen der Kommission keine Angaben über den Beitrag des Beihilfeempfängers und darüber vor, ob die Beihilfe auf das Mindestmaß begrenzt war. (163) Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Hat das betreffende Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als 10 Jahren abgeschlossen, genehmigt die Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen. (164) Die Sachsen Zweirad GmbH hat im April 1996 und im März 1998 eine Umstrukturierungsbeihilfe in Form einer öffentlichen Beteiligung von insgesamt 1 278 200 EUR auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung erhalten. Da weniger als 10 Jahre vergangen sind, seit die Umstrukturierungsphase der Sachsen Zweirad GmbH abgeschlossen wurde, und der Kommission keine außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände bekannt sind, wurde der Grundsatz der einmaligen Beihilfe bei der Bereitstellung der beiden Bürgschaften nicht eingehalten. (165) Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 nicht erfüllt sind. (166) Ferner kommt nach Auffassung der Kommission für die Maßnahmen 2 und 3 keine der anderen Gemeinschaftsleitlinien und -verordnungen zur Anwendung, die für Beihilfen u. a. in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung und Ausbildung oder Risikokapital gelten. Da die Maßnahmen auf kein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sind, stellen die Beihilfen mit dem AEUV unvereinbare Betriebsbeihilfen dar. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (167) Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung von gbb an Bike Systems in Höhe von 1 070 732 EUR, die 80 %ige Bürgschaft für ein Darlehen an die Sachsen Zweirad GmbH in Höhe von 5,6 Mio. EUR und die 80 %ige Bürgschaft für ein Darlehen an die Biria GmbH (später Biria AG) in Höhe von 24 875 000 EUR staatliche Beihilfen darstellen und nicht die Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllen. (168) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Kommission grundsätzlich verpflichtet, die Rückforderung dieser mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe vom Beihilfeempfänger anzuordnen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG (derzeit MB System), Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH (später Biria AG und derzeit MB Immobilien) ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Beihilfe umfasste folgende Maßnahmen: a) Maßnahme 1: eine stille Einlage in der Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG (derzeit MB System) in Höhe von 2 070 732 EUR. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der Vergütung der stillen Einlage (Festsatz plus 50 % der variablen Vergütung). b) Maßnahme 2: eine Bürgschaft in Höhe von 4 480 000 EUR zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH (später Biria AG, derzeit MB Immobilien). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und den Gesamtfinanzierungskosten (dem Zins für das Darlehen plus etwaige Prämien für die Bürgschaft), zu denen das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. c) Maßnahme 3: eine Bürgschaft in Höhe von 19 900 000 EUR zugunsten der Biria GmbH (später Biria AG, derzeit MB Immobilien). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und den Gesamtfinanzierungskosten (dem Zins für das Darlehen plus etwaige Prämien für die Bürgschaft), zu denen das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. Artikel 2 (1)   Deutschland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. (2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Durchführung des Beschlusses ermöglichen. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (27) nach der Zinseszinsformel berechnet. (5)   Deutschland stellt mit Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 14. Dezember 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und Bezugnahmen auf das Gericht als Bezugnahmen auf das Gericht erster Instanz zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 2 vom 5.1.2006, S. 14. (3)  Vgl. Fußnote 2. (4)   ABl. L 183 vom 13.7.2007, S. 27. (5)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (7)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (8)  Das Gebiet war schon zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme ein Fördergebiet und ist es nach der Fördergebietskarte für Deutschland für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. C 295 vom 5.12.2006, S. 6) weiterhin. (9)  Entscheidung K(2002) 1286 der Kommission vom 27.3.2002 — Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, Deutschland (ABl. C 146 vom 19.6.2002, S. 6). (10)  N 73/1993 — Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen, SG(93) D/9273 vom 7.6.1993. (11)  Siehe Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rs. C-482/99, Frankreich/Kommission (Stardust), Slg. 2002, S.I-4397, Randnummern 32 bis 43. (12)  Vgl. Fußnote 9. In der Entscheidung wird festgestellt, dass die Deutsche Ausgleichsbank Teil der öffentlichen Verwaltung ist. (13)  Vgl. Fußnote 9 (S. 11, Buchstabe a der zweckdienlichen Maßnahme). (14)  Verzeichnet ein Unternehmen Verluste, so wird diese Vergütung nicht gezahlt. Kommt es zu Verlusten oder ist der Gewinn nicht ausreichend, so wird die variable Vergütung im Folgejahr gezahlt. (15)  Darüber hinaus beschäftigte Biria GmbH laut der von Deutschland vorgelegten Unterlagen im Jahr 1999 13 und im Jahr 2000 21 Arbeitnehmer. (16)  Da die Geschäfttsbedingungen der stillen Beteiligung zum Zeitpunkt ihrer Gewährung festgelegt wurden, sollte die Finanzlage der Muttergesellschaft zu dem Moment der Patronatserklärung beurteilt werden, obwohl die Erklärung für die gesamte Dauer der stillen Beteiligung galt. (17)  Gewinntransfer von der Tochtergesellschaft Sachsen Zweirad GmbH (rund 2,4 Mio. DEM im Jahr 1999 und 3,4 Mio. DEM im Jahr 2000). (18)  Vgl. Fußnote 10. (19)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (20)  Siehe verbundene Rechtssachen T-102 und 120/07, Freistaat Sachsen MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH/Kommission, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 218-222. (21)  Studie von Deloitte & Touche GmbH im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Referenzzinssätze bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen in der EU, Oktober 2004. http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/full_report.pdf (22)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (23)  Siehe verbundene Rechtssachen C-341/06 P und C-342/06 P, Chronopost SA und La Poste/Union française de l’express (UFEX) und andere, Slg. 2008, S. I-4777, Randnr. 95. (24)  Siehe analog die Bürgschaftsmitteilung. (25)  Vgl. Fußnote 24. (26)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (27)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.