Europäische Union

2013/5/EU: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0005. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von 15 mg pro Liter, unverdünnt, für Maschinenraumablauf; ii) ein maximaler Ölgehalt von 40 mg pro Liter durchschnittlich je Kalendermonat für Produktionswasser. Der Gehalt darf zu keiner Zeit 100 mg pro Liter übersteigen. c) Die Parteien legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, welche Methode zur Analyse des Ölgehalts verwendet wird. (2)   Die Parteien formulieren und verabschieden gemeinsame Normen für die Verwendung und die Entsorgung von Bohrspülungen und Bohrklein in das Anwendungsgebiet des Protokolls. Diese gemeinsamen Normen sind nach den Bestimmungen in Anhang V Abschnitt B zu formulieren. (3)   Jede Partei trifft geeignete Maßnahmen, um die gemäß diesem Artikel angenommenen gemeinsamen Normen oder etwaige strengere Normen durchzusetzen. Artikel 11 Abwasser (1)   Die Vertragspartei untersagt das Einleiten von Abwasser in das Anwendungsgebiet des Protokolls aus Anlagen, die ständig von zehn oder mehr Personen besetzt sind, mit Ausnahme folgender Fälle: a) Die Anlage leitet das Abwasser nach einer Aufbereitung, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, in einer Entfernung von mindestens vier Seemeilen von der nächstgelegenen Küste oder einer fest installierten Fischereianlage ein, wobei die Vertragspartei von Fall zu Fall entscheiden kann; oder b) das Abwasser wird nicht aufbereitet, aber die Einleitung erfolgt entsprechend den internationalen Bestimmungen und Normen; oder c) das Abwasser ist durch eine genehmigte Abwasseraufbereitungsanlage geflossen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert ist. (2)   Die Vertragspartei verhängt gegebenenfalls strengere Auflagen, sofern dies unter anderem wegen der Strömungscharakteristik in dem Gebiet oder der Nähe zu einem Gebiet gemäß Artikel 21 als notwendig erachtet wird. (3)   Die in Absatz 1 genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn das Einleiten sichtbare schwimmende Festkörper erzeugt oder eine Färbung, Verfärbung oder Trübung des umgebenden Wassers hervorruft. (4)   Ist das Abwasser mit Abfällen und schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder Materialien vermischt, für die unterschiedliche Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung. Artikel 12 Müll (1)   Die Vertragspartei untersagt die Entsorgung folgender Erzeugnisse und Materialien in das Anwendungsgebiet des Protokolls: a) alle Kunststoffe, einschließlich Kunststoffseile, Kunststofffischernetze und Plastikmüllbeutel; b) sämtlicher anderer nicht biologisch abbaubarer Müll, einschließlich Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingutwaren, Auskleidungs- und Verpackungsmaterialien. (2)   Die Entsorgung von Lebensmittelabfällen in das Anwendungsgebiet des Protokolls erfolgt entsprechend den internationalen Bestimmungen und Normen so weit wie möglich vom Land entfernt. (3)   Ist der Müll mit anderen Abfallstoffen vermischt, für die unterschiedliche Entsorgungs- oder Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung. Artikel 13 Auffanganlagen, Anweisungen und Sanktionen Die Parteien stellen Folgendes sicher: a) Die Betreiber entsorgen ordnungsgemäß sämtliche Abfälle und schädliche oder gefährliche Stoffe oder Materialien in die dafür vorgesehenen Auffangbehälter an Land, sofern es nicht im Protokoll anders gestattet ist. b) Das gesamte Personal erhält Anweisungen in Bezug auf angemessene Entsorgungsmittel. c) Im Falle von vorschriftswidriger Entsorgung werden Sanktionen verhängt. Artikel 14 Ausnahmen (1)   Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht a) in Fällen höherer Gewalt und insbesondere bei Entsorgungen — zur Rettung von Menschenleben, — zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, — im Falle von Schäden an der Anlage oder der Vorrichtungen, unter der Bedingung, dass nach Feststellung des Schadens oder nach der Entsorgung alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen wurden, um die negativen Auswirkungen zu mindern; b) wenn ölhaltige oder schädliche oder gefährliche Stoffe oder Materialien mit behördlicher Genehmigung ins Meer eingeleitet werden, um bestimmte Verschmutzungen zu verhindern und den Schaden infolge einer Verschmutzung zu minimieren. (2)   Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten jedoch in jedem Fall, wenn der Betreiber in der Absicht handelte, Schaden zu verursachen, oder grob fahrlässig und mit dem Wissen handelte, dass vermutlich ein Schaden entstehen würde. (3)   Entsorgungen unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen sind mit detaillierter Beschreibung der Umstände sowie Angabe von Art und Menge der eingeleiteten Abfälle oder schädlichen oder gefährlichen Stoffe oder Materialien unverzüglich der Organisation und entweder über die Organisation oder direkt allen Parteien zu melden, die möglicherweise davon betroffen wären. ABSCHNITT IV SCHUTZMASSNAHMEN Artikel 15 Sicherheitsmaßnahmen (1)   Die Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich Tätigkeiten geplant sind oder durchführt werden, stellt sicher, dass Sicherheitsmaßnahmen mit Blick auf die Planung, den Bau, die Platzierung, die Ausrüstung, die Kennzeichnung, den Betrieb und die Wartung der Anlagen getroffen werden. (2)   Die Vertragspartei stellt sicher, dass der Betreiber auf den Anlagen zu jeder Zeit über die zweckmäßigen und einsatzbereiten Ausrüstungsgegenstände und Vorrichtungen zum Schutz von Menschenleben, zur Verhütung und Bekämpfung unbeabsichtigter Verschmutzungen und zur Erleichterung einer schnellen Reaktion auf einen Notfall im Einklang mit den besten verfügbaren umwelteffizienten und wirtschaftlich angemessenen Techniken und gemäß den Bestimmungen des Notfallplans des Betreibers gemäß Artikel 16 verfügt. (3)   Die zuständige Behörde verlangt eine von einer anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Sicherheit und Zweckeignung (im Folgenden „Bescheinigung“), die für Förderplattformen, bewegliche Offshore-Bohreinheiten, Offshore-Lagereinrichtungen, Offshore-Ladesysteme und Pipelines und für andere von der Vertragspartei bestimmte Anlagen vorzulegen ist. (4)   Die Parteien vergewissern sich durch Kontrollen, dass die Betreiber ihre Tätigkeiten im Einklang mit diesem Artikel durchführen. Artikel 16 Notfallplanung (1)   In Notfällen wenden die Vertragsparteien sinngemäß die Bestimmungen des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen an. (2)   Jede Partei verpflichtet die verantwortlichen Betreiber von Anlagen in ihrem Hoheitsbereich, einen Notfallplan zur Bekämpfung unbeabsichtigter Verschmutzungen festzulegen, der mit dem von der Vertragspartei entsprechend dem Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen ausgearbeiteten Notfallplan abgestimmt und entsprechend den Verfahren der zuständigen Behörden genehmigt worden ist. (3)   Jede Vertragspartei sorgt für die entsprechende Koordinierung zur Ausarbeitung und Umsetzung von Notfallplänen. Diese Pläne sind im Einklang mit den Leitlinien der zuständigen internationalen Organisation zu erstellen. Sie müssen insbesondere mit den Bestimmungen des Anhangs VII in Einklang stehen. Artikel 17 Meldepflicht Jede Partei verpflichtet die verantwortlichen Betreiber von Anlagen in ihrem Hoheitsbereich, folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden: a) jedes Ereignis auf ihrer Anlage, das Verschmutzungen im Anwendungsgebiet des Protokolls verursacht oder zu verursachen droht; b) jedes auf See beobachtete Ereignis, das Verschmutzungen im Anwendungsgebiet des Protokolls verursacht oder zu verursachen droht. Artikel 18 Gegenseitige Hilfe in Notfällen In Notfällen kann eine Partei, die Unterstützung bei der Verhütung, Minderung oder Bekämpfung von sich aus den Tätigkeiten ergebenden Verschmutzungen benötigt, von den anderen Parteien entweder direkt oder über das Regionale Interventionszentrum für Umweltkatastrophen im Mittelmeer (REMPEC) Hilfe anfordern, welche wiederum ihr Möglichstes tun, um die angeforderte Unterstützung zu leisten. Zu diesem Zweck wendet eine Partei, die ebenfalls Partei des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen ist, die einschlägigen Bestimmungen jenes Protokolls an. Artikel 19 Überwachung (1)   Der Betreiber ist verpflichtet, die Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Dauer und der bei seinen Tätigkeiten eingesetzten technischen Methoden sowie der Merkmale des Gebiets zu messen oder von einer sachkundigen qualifizierten Stelle messen zu lassen und darüber regelmäßig oder nach Aufforderung der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten, damit diese eine Bewertung nach dem in ihrem Genehmigungssystem vorgesehenen Verfahren durchführen kann. (2)   Die zuständige Behörde richtet gegebenenfalls ein nationales Überwachungssystem ein, damit sie die Anlagen und die Auswirkungen der Tätigkeiten auf die Umwelt regelmäßig kontrollieren kann, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Artikel 20 Rückbau von Anlagen (1)   Der Betreiber ist von der zuständigen Behörde zu verpflichten, ausgediente oder stillgelegte Anlagen nach den Leitlinien und Normen der zuständigen internationalen Organisation zurückzubauen, damit die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet ist. Bei einem solchen Rückbau ist auch jeder anderen legitimen Nutzung des Meeres, insbesondere der Fischerei, dem Schutz der Meeresumwelt und den Rechten und Pflichten anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Vor dem Rückbau muss der Betreiber in eigener Verantwortung alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung eines Austritts oder eines Auslaufens vom Betriebsstandort ergreifen. (2)   Die zuständige Behörde verpflichtet den Betreiber, ausgediente oder stillgelegte Pipelines gemäß Absatz 1 zu entfernen oder sie innenseitig zu reinigen und stillzulegen oder sie innenseitig zu reinigen und einzugraben, sodass sie keine Verschmutzungen verursachen, die Schifffahrt nicht gefährden, die Fischerei nicht behindern, die Meeresumwelt nicht bedrohen und auch jede andere legitime Nutzung des Meeres oder die Rechte und Pflichten anderer Vertragsparteien nicht beeinträchtigen. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Tiefe, Position und Maße jeder vergrabenen Pipeline in geeigneter Weise veröffentlicht werden und dass diese Informationen in Karten eingetragen werden und an die Organisation sowie an andere zuständige internationale Organisationen und an die Parteien weitergegeben werden. (3)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Anlagen, die von einem Betreiber, dessen Genehmigung gemäß Artikel 7 entzogen oder ausgesetzt wurde, stillgelegt wurden. (4)   Die zuständige Behörde kann mögliche Änderungen vorgeben, die am Umfang der Tätigkeiten und an den Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt, die ursprünglich vorgesehen waren, vorzunehmen sind. (5)   Die zuständige Behörde kann die Abtretung oder Übertragung genehmigter Tätigkeiten an andere Personen regeln. (6)   Hält sich der Betreiber nicht an die Bestimmungen dieses Artikels, ergreift die zuständige Behörde auf Kosten des Betreibers die erforderlichen Abhilfemaßnahmen. Artikel 21 Besondere Schutzgebiete Zum Schutz der im Protokoll über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers aufgeführten Gebiete und anderer von einer Partei festgelegten Gebiete und zur Förderung der darin formulierten Ziele ergreifen die Parteien allein oder in multilateraler oder bilateraler Zusammenarbeit und im Einklang mit internationalem Recht spezielle Maßnahmen zur Verhütung, Minderung, Bekämpfung und Kontrolle von durch Tätigkeiten in diesen Gebieten entstehenden Verschmutzungen. Zusätzlich zu den im Protokoll über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers enthaltenen Maßnahmen können diese Maßnahmen mit Blick auf die Erteilung der Genehmigung unter anderem Folgendes umfassen: a) spezielle Auflagen oder Bedingungen bei der Erteilung von Genehmigungen für diese Gebiete: i) die Durchführung und Auswertung von Umweltverträglichkeitsprüfungen; ii) die Ausarbeitung spezieller Vorschriften für diese Gebiete mit Blick auf die Überwachung, den Rückbau von Anlagen und das Einleitungsverbot; b) verstärkter Informationsaustausch zwischen Betreibern, den zuständigen Behörden, den Parteien und der Organisation mit Blick auf Angelegenheiten, die diese Gebiete betreffen könnten. ABSCHNITT V ZUSAMMENARBEIT Artikel 22 Studien und Forschungsprogramme Gemäß Artikel 13 des Übereinkommens arbeiten die Parteien gegebenenfalls bei der Förderung von Studien und der Durchführung von Programmen zur wissenschaftlichen und technologischen Forschung zusammen, mit dem Ziel der Entwicklung neuer Methoden zur a) Durchführung von Tätigkeiten in einer Art und Weise, die das Verschmutzungsrisiko minimiert; b) Verhütung, Minderung, Bekämpfung und Kontrolle von Verschmutzungen, insbesondere in Notfällen. Artikel 23 Internationale Regeln, Normen und empfohlene Praktiken und Verfahren (1)   Die Parteien arbeiten entweder direkt oder über die Organisation oder andere zuständige internationale Organisationen zusammen, um a) angemessene wissenschaftliche Kriterien für die Formulierung und Ausarbeitung internationaler Regeln, Normen und empfohlener Praktiken und Verfahren zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls festzulegen; b) solche internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Praktiken und Verfahren zu formulieren und auszuarbeiten; c) Leitlinien im Einklang mit internationalen Praktiken und Verfahren zu formulieren und anzunehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VI zu gewährleisten. (2)   Die Parteien bemühen sich so schnell wie möglich um die Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Praktiken und Verfahren gemäß Absatz 1. (3)   Die Parteien bemühen sich so weit wie möglich um den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit ihren internen Strategien, Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Angleichung gemäß Absatz 2. Artikel 24 Wissenschaftliche und technische Unterstützung für Entwicklungsländer (1)   Die Parteien arbeiten direkt oder über die zuständigen regionalen oder andere internationale Organisationen zusammen, um Unterstützungsprogramme für Entwicklungsländer, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Recht, Ausbildung und Technologie, zu formulieren und — soweit wie möglich — umzusetzen, mit denen Verschmutzungen aufgrund von Tätigkeiten im Anwendungsgebiet des Protokolls verhindert, eingedämmt, bekämpft und kontrolliert werden sollen. (2)   Die technische Unterstützung beinhaltet insbesondere die Schulung von Personal im wissenschaftlichen, rechtlichen und technischen Bereich sowie den Erwerb, die Nutzung und die Herstellung der geeigneten Ausrüstung durch diese Länder zu günstigen, von den betreffenden Parteien zu vereinbarenden Bedingungen. Artikel 25 Gegenseitige Information Die Parteien informieren einander direkt oder über die Organisation über ergriffene Maßnahmen, über erzielte Ergebnisse und gegebenenfalls über Schwierigkeiten, auf die sie bei der Anwendung dieses Protokolls stoßen. Die Verfahren zur Beschaffung und Übermittlung dieser Informationen werden bei den Sitzungen der Parteien festgelegt. Artikel 26 Grenzüberschreitende Verschmutzung (1)   Jede Partei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten in ihrem Hoheitsbereich so durchgeführt werden, dass sie keine Verschmutzungen außerhalb ihres Hoheitsbereichs verursachen. (2)   Eine Partei, in deren Hoheitsbereich Tätigkeiten geplant sind oder durchgeführt werden, berücksichtigt alle umweltschädigenden Auswirkungen unabhängig davon, ob diese Auswirkungen innerhalb oder außerhalb ihres Hoheitsbereichs eintreten könnten. (3)   Erhält eine Partei Kenntnis von Fällen, in denen die Meeresumwelt von Verschmutzungsschäden unmittelbar bedroht ist oder solche Schäden erlitten hat, benachrichtigt sie sofort die anderen Parteien, die nach ihrem Dafürhalten von diesen Schäden betroffen werden können, sowie das Regionale Interventionszentrum für Umweltkatastrophen im Mittelmeer (REMPEC) und übermittelt ihnen rechtzeitig die Informationen, die es ihnen erforderlichenfalls ermöglichen, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Das REMPEC gibt die Informationen unverzüglich an alle betroffenen Parteien weiter. (4)   Die Parteien bemühen sich in Übereinstimmung mit ihrem Rechtssystem und gegebenenfalls auf Grundlage eines Abkommens darum, Personen in anderen Staaten, die von Verschmutzungen oder anderen schädigenden Auswirkungen vorgeschlagener oder bestehender Tätigkeiten betroffen sein könnten, gleichen Zugang zu und gleiche Behandlung bei Verwaltungsverfahren zu gewähren. (5)   Hat die Verschmutzung ihren Ursprung im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, bemüht sich jede betroffene Vertragspartei um eine Zusammenarbeit mit diesem Staat, um die Anwendung des Protokolls zu ermöglichen. Artikel 27 Haftung und Entschädigung (1)   Die Parteien verpflichten sich, baldmöglichst in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens bei der Formulierung und Annahme geeigneter Regeln und Verfahren zur Bestimmung der Haftung und Entschädigung für Schäden, die sich aus den in diesem Protokoll behandelten Tätigkeiten ergeben, zusammenzuarbeiten. (2)   Bis zur Ausarbeitung solcher Verfahren trifft jede Partei a) alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftung für durch Tätigkeiten verursachte Schäden den Betreibern auferlegt wird und diese verpflichtet sind, eine rasche und angemessene Entschädigung zu leisten; b) alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber über einen Versicherungsschutz oder andere finanzielle Sicherheiten der Art und zu den Bedingungen, wie sie die Vertragspartei festgelegt, verfügen und aufrechterhalten, um Entschädigungen für Schäden durch unter dieses Protokoll fallende Tätigkeiten zu gewährleisten. ABSCHNITT VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 28 Benennung der zuständigen Behörden Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere zuständige Behörden zur a) Erteilung, Erneuerung und Registrierung der Genehmigungen gemäß Abschnitt II; b) Ausstellung und Registrierung der Sondergenehmigung und der allgemeinen Genehmigung gemäß Artikel 9; c) Ausstellung der Genehmigungen gemäß Anhang V; d) Genehmigung des Aufbereitungssystems und Zertifizierung der Abwasseraufbereitungsanlage gemäß Artikel 11 Absatz 1; e) vorherigen Genehmigung der Einleitung in Ausnahmefällen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b; f) Erfüllung der Pflichten hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4; g) Wahrnehmung der Aufgaben in Bezug auf die in Artikel 16 und Anhang VII beschriebene Notfallplanung; h) Festlegung von Überwachungsverfahren gemäß Artikel 19; i) Überwachung des Rückbaus von Anlagen gemäß Artikel 20. Artikel 29 Übergangsmaßnahmen Jede Partei erarbeitet Verfahren und Vorschriften mit Blick auf Tätigkeiten, ob genehmigt oder nicht, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls begonnen wurde, um sicherzustellen, dass sie, soweit dies praktisch möglich ist, den Bestimmungen dieses Protokolls entsprechen. Artikel 30 Sitzungen (1)   Die ordentlichen Sitzungen der Parteien finden zusammen mit den ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien des Übereinkommens statt, die gemäß Artikel 18 des Übereinkommens abgehalten werden. Die Parteien können in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Übereinkommens auch außerordentliche Sitzungen abhalten. (2)   Zweck der Sitzungen der Parteien dieses Protokolls ist es unter anderem, a) die Umsetzung dieses Protokolls zu überwachen und die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und die Zweckmäßigkeit aller anderen Maßnahmen, insbesondere in Form von Anhängen und Anlagen, zu prüfen; b) die Anhänge und Anlagen dieses Protokolls zu überprüfen und zu ändern; c) die Informationen hinsichtlich der gemäß Abschnitt II erteilten oder erneuerten Genehmigungen zu prüfen; d) die Informationen hinsichtlich der gemäß Abschnitt III erteilten Genehmigungen zu prüfen; e) die Leitlinien gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c festzulegen; f) die Dokumentation der gemäß Artikel 16 festgelegten Notfallpläne und Mittel zur Intervention in Notfällen zu prüfen; g) die Kriterien und internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Praktiken und Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 1 in welcher von den Parteien auch immer vereinbarten Form festzulegen bzw. zu formulieren; h) die Umsetzung der Strategien und die Verwirklichung der Ziele nach Abschnitt V, insbesondere die Angleichung nationaler Rechtsvorschriften und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 2 zu erleichtern; i) die Fortschritte bei der Umsetzung von Artikel 27 zu prüfen; j) alle sonstigen zur Anwendung dieses Protokolls möglicherweise erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen. Artikel 31 Beziehungen zum Übereinkommen (1)   Die für Protokolle geltenden Bestimmungen des Übereinkommens finden auf dieses Protokoll Anwendung. (2)   Die gemäß Artikel 24 des Übereinkommens angenommene Geschäftsordnung und die Finanzvorschriften finden auf dieses Protokoll Anwendung, es sei denn, die Parteien dieses Protokolls vereinbaren etwas anderes. Artikel 32 Schlussbestimmung (1)   Dieses Protokoll liegt vom 14. Oktober 1994 bis zum 14. Oktober 1995 in Madrid für jeden Vertragsstaat des Übereinkommens, der zur Teilnahme an der Konferenz der Bevollmächtigten der Mittelmeer-Küstenstaaten über das Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, die am 13. und 14. Oktober 1994 in Madrid stattfand, eingeladen war, zur Unterzeichnung auf. Es liegt bis zu demselben Zeitpunkt auch für die Europäische Gemeinschaft und für jeden regionalen Wirtschaftszusammenschluss ähnlicher Art, zu dessen Mitgliedern mindestens ein Küstenstaat des Anwendungsbereichs des Protokolls zählt, der in Übereinstimmung mit Artikel 30 des Übereinkommens in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen Befugnisse ausübt, zur Unterzeichnung auf. (2)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Spanien hinterlegt, welche die Aufgaben des Verwahrers übernimmt. (3)   Vom 15. Oktober 1995 an liegt dieses Protokoll für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten, für die Europäische Gemeinschaft und für jeden sonstigen Zusammenschluss gemäß Absatz 1 zum Beitritt auf. (4)   Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung von mindestens sechs Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder über den Beitritt zum Protokoll durch die in Absatz 1 bezeichneten Parteien in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. ANHANG I Schädliche oder gefährliche Stoffe und Materialien, deren Einleitung in den Anwendungsbereich des Protokolls verboten ist A. Die folgenden Stoffe und Materialien sowie ihre Verbindungen werden für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 aufgelistet. Sie wurden hauptsächlich auf Grundlage ihrer Toxizität, Persistenz oder Bioakkumulation ausgewählt: 1. Quecksilber und Quecksilberverbindungen; 2. Cadmium und Cadmiumverbindungen; 3. zinnorganische Verbindungen und Stoffe, die in der Meeresumwelt zinnorganische Verbindungen bilden können (1); 4. Organophosphorverbindungen und Stoffe, die in der Meeresumwelt Organophosphorverbindungen bilden können (1); 5. halogenorganische Verbindu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.