Europäische Union

2013/5/EU: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds

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Quellenkennung: 32013D0005. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngen und Stoffe, die in der Meeresumwelt halogenorganische Verbindungen bilden können (1); 6. Rohöl, Heizöl, ölhaltige Schlämme, gebrauchte Schmieröle und Raffinerieprodukte; 7. langlebige Kunststoffe, die im Wasser treiben, schwimmen oder untergehen können und die jede legitime Nutzung der Gewässer behindern können; 8. Stoffe, die in der oder durch die Meeresumwelt nachgewiesenermaßen krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde Eigenschaften haben; 9. radioaktive Stoffe einschließlich ihrer Abfälle, wenn ihre Einleitung nicht den von den zuständigen internationalen Organisationen unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt festgelegten Grundsätzen des Strahlenschutzes entspricht. B. Dieser Anhang gilt nicht für Einleitungen, in denen die in Abschnitt A aufgeführten Stoffe in Mengen unterhalb der von den Parteien gemeinsam festgelegten Grenzwerte bzw. Öle in Mengen unterhalb der in Artikel 10 festgelegten Grenzwerte enthalten sind. (1)  Mit Ausnahme derer, die biologisch unbedenklich sind oder rasch in biologisch unbedenkliche Stoffe umgewandelt werden. ANHANG II Schädliche oder gefährliche Stoffe und Materialien, deren Einleitung in den Anwendungsbereich des Protokolls einer Sondergenehmigung bedarf A. Die folgenden Stoffe und Materialien sowie ihre Verbindungen wurden für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 5 ausgewählt. 1. Arsen 2. Blei 3. Kupfer 4. Zink 5. Beryllium 6. Nickel 7. Vanadium 8. Chrom 9. Biozide und ihre Derivate, soweit sie nicht in Anhang I erfasst sind 10. Selen 11. Antimon 12. Molybdän 13. Titan 14. Zinn 15. Barium (außer Bariumsulfat) 16. Bor 17. Uran 18. Kobalt 19. Thallium 20. Tellur 21. Silber 22. Zyanide B. Die Überwachung und strenge Begrenzung von Einleitungen der in Abschnitt A genannten Stoffe ist gemäß Anhang III durchzuführen. ANHANG III BEI DER ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN Für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 7 ist je nach Fall folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: A. Eigenschaften und Zusammensetzung der Abfälle 1. Typ und Größe der Abfallquelle (z. B. industrielles Verfahren); 2. Abfalltyp (Ursprung, durchschnittliche Zusammensetzung); 3. Form des Abfalls (fest, flüssig, Schlamm, Dünnschlamm, gasförmig); 4. Gesamtmenge (z. B. jährlich eingeleitetes Volumen); 5. Art der Einleitung (kontinuierlich, diskontinuierlich, jahreszeitlich schwankend usw.); 6. Konzentrationen der Hauptkomponenten, der in den Anhängen I und II genannten Stoffe und gegebenenfalls sonstiger Stoffe; 7. physikalische, chemische und biochemische Eigenschaften des Abfalls. B. Eigenschaften der Abfallkomponenten in Bezug auf ihre Schädlichkeit 1. Persistenz (physikalische, chemische, biologische Persistenz) in der Meeresumwelt; 2. Toxizität und andere schädliche Wirkungen; 3. Akkumulation in biologischem Material oder in Sedimenten; 4. biochemische Umwandlungen, bei denen schädliche Verbindungen entstehen; 5. ungünstige Wirkungen auf den Sauerstoffgehalt und das Sauerstoffgleichgewicht; 6. Anfälligkeit für physikalische, chemische oder biochemische Änderungen und Wechselwirkungen in der Meeresumwelt mit anderen Meerwasserkomponenten, die schädliche biologische oder sonstige Auswirkungen auf eine der in Abschnitt E genannten Nutzungen haben könnten. C. Eigenschaften der Orte der Einleitung und der aufnehmenden Meeresumwelt 1. Hydrografische, meteorologische, geologische und topografische Eigenschaften des Gebiets; 2. Lage und Art der Einleitung (Abwasserkanal, Kanal, Abflussrohr usw.) und ihre Beziehungen zu anderen Gebieten (z. B. Naherholungsgebiete, Laichplätze, Fischaufzucht- und Fischereigebiete, Schalentier-Fanggebiete) und anderen Einleitungsstellen; 3. anfänglicher Verdünnungsgrad am Ort der Einleitung in die aufnehmende Meeresumwelt; 4. Dispersionseigenschaften, z. B. Auswirkungen von Strömungen, Gezeiten und Wind auf die waagerechte Fortbewegung und das Mischen in senkrechter Richtung; 5. Eigenschaften des Aufnahmewassers mit Blick auf die physikalischen, chemischen, biologischen und ökologischen Bedingungen im Gebiet der Einleitung; 6. Kapazität der aufnehmenden Meeresumwelt zur Aufnahme von Abfallstoffen, ohne dass unerwünschte Wirkungen auftreten. D. Verfügbare Abfalltechnologien Die Methoden zur Abfallverringerung und Einleitung von Industrieabwässern und Haushaltsabwässern sind auszuwählen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Durchführbarkeit von a) alternativen Aufbereitungsmethoden; b) Methoden zur Wiederverwendung oder Beseitigung; c) Alternativlösungen für eine Entsorgung an Land; d) geeigneten abfallarmen Technologien. E. Potenzielle Beeinträchtigung des Meeresökosystems und der Nutzung des Meerwassers 1. Folgen für die menschliche Gesundheit durch Auswirkungen der Verschmutzung auf a) essbare Meereslebewesen; b) Badegewässer; c) ästhetische Aspekte. 2. Auswirkungen auf Meeresökosysteme, insbesondere lebende Ressourcen, bedrohte Arten und Lebensräume. 3. Auswirkungen auf andere legitime Nutzungen des Meeres im Einklang mit internationalem Recht. ANHANG IV UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (1) Jede Partei schreibt vor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens folgende Punkte umfasst: a) Beschreibung der geografischen Grenzen des Gebiets, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, gegebenenfalls einschließlich der Sicherheitszonen; b) Beschreibung des ursprünglichen Zustands der Umwelt in dem Gebiet; c) Angabe von Art, Zielen, Umfang und Dauer der geplanten Tätigkeiten; d) Beschreibung der Methoden, Anlagen und anderen zu verwendenden Mittel sowie möglicher Alternativen für solche Methoden und Mittel; e) Beschreibung der voraussichtlichen mittelbaren oder unmittelbaren, kurz- und langfristigen Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die Umwelt, einschließlich auf die Fauna, Flora und das ökologische Gleichgewicht; f) Erläuterung der geplanten Maßnahmen zur Minimierung des Risikos von Umweltschäden als Folge der Durchführung der geplanten Tätigkeiten, einschließlich möglicher Alternativen zu diesen Maßnahmen; g) Angaben zu den Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt vor Verschmutzungen und anderen schädlichen Auswirkungen während und nach den geplanten Tätigkeiten zu ergreifen sind; h) Verweis auf die für die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendete Methodik; i) Angaben dazu, ob sich die geplanten Tätigkeiten voraussichtlich auf die Umwelt eines anderen Staates auswirken. (2) Jede Partei erlässt unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 23 festgelegten internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Praktiken und Verfahren Normen, nach denen Umweltverträglichkeitsprüfungen bewertet werden. ANHANG V ÖL, ÖLHALTIGE GEMISCHE, BOHRFLÜSSIGKEITEN UND BOHRKLEIN Die Parteien schreiben folgende Bestimmungen gemäß Artikel 10 vor: A. Öl und ölhaltige Gemische 1. Austritte mit hohem Ölgehalt bei der Drainage während der Verarbeitung und bei der Plattform-Drainage sind aufzufangen, umzuleiten und dann als Teil des Produkts zu behandeln, die Restmenge ist jedoch vor der Einleitung in Übereinstimmung mit den bewährten Ölfeldverfahren zu einem annehmbaren Grad aufzubereiten; 2. ölhaltige Abfälle und Schlämme aus den Trennungsverfahren sind an die Küste zu verbringen; 3. es sind alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Ölaustritte von bei der Bohrlochuntersuchung gesammeltem oder abgefackeltem Öl in das Meer zu minimieren; 4. es sind alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass aus Ölaktivitäten stammendes Gas abgefackelt oder in geeigneter Weise verwendet wird. B. Bohrflüssigkeiten und Bohrklein 1. Für Bohrflüssigkeiten und Bohrklein auf Wasserbasis gilt Folgendes: a) Die Verwendung und Entsorgung solcher Bohrflüssigkeiten unterliegen dem Chemikaliennutzungsplan und den Bestimmungen gemäß Artikel 9; b) Bohrklein wird entweder an Land oder im Meer an einem geeigneten Ort oder in einem geeigneten Gebiet, der/das von der zuständigen Behörde bestimmt wird, entsorgt. 2. Für Bohrflüssigkeiten und Bohrklein auf Ölbasis gilt Folgendes: a) Diese Flüssigkeiten dürfen nur verwendet werden, wenn sie von ausreichend geringer Toxizität sind und die zuständige Behörde dem Betreiber nach Überprüfung dieser geringen Toxizität eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat; b) die Entsorgung solcher Bohrflüssigkeiten ins Meer ist verboten; c) die Entsorgung von Bohrklein ins Meer ist nur dann erlaubt, wenn eine wirksame Feststoffkontrollausrüstung installiert ist und ordnungsgemäß betrieben wird, wenn sich der Einbringungspunkt deutlich unterhalb der Wasseroberfläche befindet und wenn der Ölgehalt bei unter 100 Gramm pro Kilogramm trockenes Bohrklein liegt; d) die Entsorgung dieses Bohrkleins in besonderen Schutzgebieten ist verboten; e) bei Produktions- und Entwicklungsbohrungen sind Probenahmen vom Meeresgrund und Analysen mit Blick auf die Kontaminierungszone vorzunehmen. 3. Bohrflüssigkeiten auf Dieselbasis: Die Verwendung von Bohrflüssigkeiten auf Dieselbasis ist verboten. In Ausnahmefällen darf Dieselöl der Bohrflüssigkeit unter den von den Parteien festgelegten Umständen zugesetzt werden. ANHANG VI SICHERHEITSMASSNAHMEN Die Parteien schreiben folgende Bestimmungen gemäß Artikel 15 vor: a) Die Anlage muss sicher und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein, insbesondere muss sie so geplant und erbaut sein, dass sie zusammen mit ihrer Höchstlast allen natürlichen Bedingungen, worunter insbesondere die gemäß historischen Wetterdaten maximalen Wind- und Wellenbedingungen, mögliche Erdbeben, Zustand und Stabilität des Meeresgrunds und Wassertiefe fallen, standhält; b) alle Tätigkeitsphasen, einschließlich Lagerung und Transport von wiedergewonnenen Wertstoffen, sind ordnungsgemäß vorzubereiten, die gesamte Tätigkeit muss in Bezug auf die Sicherheit kontrolliert werden können und ist so sicher wie möglich durchzuführen; der Betreiber muss dafür sorgen, dass alle Tätigkeiten einem Überwachungssystem unterliegen; c) es sind die modernsten Sicherheitssysteme zu verwenden und regelmäßig zu testen, um die Gefahren von Lecks, Austritten, unbeabsichtigten Einleitungen, Bränden, Explosionen, Blowouts oder anderen Gefahren für die Menschen oder die Umwelt zu minimieren; geschultes Fachpersonal muss anwesend sein, um diese Systeme zu bedienen und zu warten, und dieses Personal muss in regelmäßigen Abständen Übungen durchführen. Bei genehmigten, nicht durchgehend besetzten Anlagen ist die ständige Verfügbarkeit von Fachpersonal sicherzustellen; d) die Anlage und erforderlichenfalls auch die eingerichtete Sicherheitszone müssen in Übereinstimmung mit internationalen Empfehlungen gekennzeichnet sein, sodass sie deutlich erkennbar ist und ausreichend Details zu ihrer Identifizierung vorhanden sind; e) die Anlagen sind in Übereinstimmung mit der internationalen maritimen Praxis auf Karten zu verzeichnen, und betroffene Parteien sind über die Anlagen in Kenntnis zu setzen; f) um die Befolgung der obigen Bestimmungen zu gewährleisten, müssen die für die Anlage und/oder die Tätigkeiten verantwortlichen Personen, einschließlich der für die Bohrlochsicherung verantwortlichen Person, über die von der zuständigen Behörde geforderten Qualifikationen verfügen; zudem muss ständig ausreichend qualifiziertes Personal verfügbar sein. Diese Qualifikationen müssen insbesondere kontinuierliche Schulungen in Sicherheits- und Umweltfragen beinhalten. ANHANG VII NOTFALLPLAN A.   Notfallplan des Betreibers 1. Die Betreiber sind verpflichtet sicherzustellen, a) dass die am besten geeigneten Alarm- und Kommunikationssysteme auf der Anlage verfügbar sind und einwandfrei funktionieren; b) dass bei Auftreten eines Notfalls sofort Alarm ausgelöst wird und ein Notfall sofort der zuständigen Behörde gemeldet wird; c) dass die Übermittlung des Alarms und angemessene Hilfe und Koordinierung der Hilfe in Abstimmung mit der zuständigen Behörde unverzüglich organisiert und überwacht werden kann; d) dass das Personal auf der Anlage und die zuständige Behörde sofort über Art und Ausmaß des Notfalls informiert werden; e) dass die zuständige Behörde laufend über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Notfalls informiert wird; f) dass zu jeder Zeit das geeignete Material und die geeignete Ausrüstung, einschließlich Bereitschaftsbooten und Flugzeugen, in ausreichender Menge vorhanden sind, um den Notfallplan in Kraft zu setzen; g) dass dem in Anhang VI Buchstabe c genannten Fachpersonal die am besten geeigneten Methoden und Techniken zur Bekämpfung von Lecks, Austritten, unbeabsichtigten Einleitungen, Bränden, Explosionen, Blowouts oder anderen Gefahren für die Menschen oder die Umwelt bekannt sind; h) dass dem verantwortlichen Fachpersonal die am besten geeigneten Methoden und Techniken zur Verringerung und Verhütung langfristiger schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt bekannt sind; i) dass das Personal den Notfallplan des Betreibers genau kennt, dass regelmäßige Notfallübungen durchgeführt werden, damit das Personal mit der Ausrüstung und den Verfahren vertraut ist, und dass jeder Einzelne seine Rolle im Plan genau kennt. 2. Der Betreiber arbeitet auf institutioneller Basis mit anderen Betreibern oder Stellen zusammen, die die nötige Hilfe leisten können, damit in Fällen, in denen das Risiko aufgrund von Ausmaß oder Art des Notfalls so groß ist, dass Hilfe nötig ist oder sein könnte, diese Hilfe geleistet werden kann. B.   Nationale Koordinierung und Leitung Die für Notfälle zuständige Behörde einer Vertragspartei gewährleistet a) die Abstimmung des nationalen Notfallplans und/oder der Notfallverfahren mit dem Notfallplan des Betreibers und die Kontrolle der Umsetzung der Maßnahmen, insbesondere im Fall von erheblichen schädlichen Auswirkungen des Notfalls; b) Anweisungen an den Betreiber, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Verhütung, Eindämmung oder Bekämpfung von Verschmutzungen oder bei der Vorbereitung weiterer Maßnahmen zu diesem Zweck bestimmt, einschließlich der Anordnung von Entlastungsbohrungen, oder das Verbot, bestimmte Maßnahmen zu treffen; c) die Abstimmung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verhütung, Eindämmung oder Bekämpfung von Verschmutzungen oder bei der Vorbereitung weiterer Maßnahmen zu diesem Zweck im nationalen Zuständigkeitsbereich ergriffen werden, mit den Maßnahmen, die im Zuständigkeitsbereich anderer Staaten oder von internationalen Organisationen ergriffen werden; d) das Einholen und die sofortige Verfügbarkeit aller erforderlichen Informationen über die bestehenden Tätigkeiten; e) die Bereitstellung einer aktuellen Liste der Personen und Stellen, die über einen Notfall, seine Entwicklung und die ergriffenen Maßnahmen sofort in Kenntnis zu setzen und zu informieren sind; f) das Einholen aller erforderlichen Informationen mit Blick auf den Umfang und die Mittel zur Bekämpfung von Notfällen und die Weitergabe dieser Informationen an die betreffenden Parteien; g) die Koordinierung und Überwachung der in Teil A bezeichneten Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Betreiber; h) die Organisation und erforderlichenfalls die Koordinierung festgelegter Maßnahmen, einschließlich der Intervention von technischen Fachleuten und geschultem Personal mit der erforderlichen Ausrüstung und dem erforderlichen Material; i) die sofortige Unterrichtung der zuständigen Behörden anderer Parteien, die von einem Notfall betroffen sein könnten, damit diese erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen können; j) erforderlichenfalls die Bereitstellung technischer Unterstützung an die anderen Parteien; k) die sofortige Unterrichtung der zuständigen internationalen Organisationen, um Gefahren für die Schifffahrt und andere Interessen zu vermeiden. Anlage LISTE DER ÖLE  (1)   Asphaltlösungen   Mischstoffe   Dachflussmittel   Destillationsrückstände   Öle   geklärt   Rohöl   Rohöl enthaltende Gemische   Dieselöl   Heizöl Nr. 4   Heizöl Nr. 5   Heizöl Nr. 6   Rückstandsheizöl   Straßenöl   Transformatorenöl   Aromatisches Öl (ausgenommen Pflanzenöl)   Schmieröle und Mischstoffe   Mineralöl   Motorenöl   Durchdringungsöl   Spindelöl   Turbinenöl   Destillate   einfach destilliert   im Kurzwegverfahren gewonnene Sammeldestillate   Gasöl Krackgasöl   Treibstoffe für Düsenflugzeuge   JP-1 (Kerosin)   JP-3   JP-4   JP-5 (Kerosin, schwer)   Turbinentreibstoff   Kerosin   Lackbenzin   Schwerbenzin   Lösungsmittel   Petroleum   Herzschnitt-Destillatöl   Benzinmischstoffe   Alkylat-Treibstoff   Reformate   Polymer-Treibstoff   Benzine   Naturgasolin   Kraftfahrzeugbenzin   Flugzeugbenzin   einfach destilliert   Heizöl Nr. 1 (Kerosin)   Heizöl Nr. 1-D   Heizöl Nr. 2   Heizöl Nr. 2-D (1)  Die Liste der Öle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.