Europäische Union

2013/5/EU: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds

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9.1.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 4/13 BESCHLUSS DES RATES vom 17. Dezember 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (2013/5/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, später umbenannt in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“), wurde durch den Beschluss 77/585/EWG des Rates (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen; die Änderungen des Übereinkommens von Barcelona wurden durch den Beschluss 1999/802/EG des Rates (3) angenommen. (2) Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Barcelona müssen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Verschmutzung des Mittelmeergebiets durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds zu vermeiden, zu vermindern, zu bekämpfen und so weit wie möglich zu beseitigen. (3) Eines der Protokolle zum Übereinkommen von Barcelona betrifft den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (im Folgenden „Offshore-Protokoll“). Es trat am 24. März 2011 in Kraft. Bislang wurde es von Albanien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern ratifiziert. Abgesehen von Zypern haben einige andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona sind, unlängst ihre Absicht bekundet, das Protokoll ebenfalls zu ratifizieren. (4) Im Mittelmeer sind schätzungsweise über 200 Offshore-Plattformen in Betrieb, und weitere Anlagen sind geplant. Nach der Entdeckung großer Lagerstätten fossiler Brennstoffe im Mittelmeer ist mit einer Zunahme bei der Erkundung und der Förderung von Kohlenwasserstoffen zu rechnen. Ein Unfall der Art, wie er sich 2010 im Golf von Mexiko ereignet hat, könnte wegen des Binnenmeercharakters und der besonderen Hydrodynamik im Mittelmeer unmittelbare und grenzübergreifende nachteilige Folgen für die Wirtschaft des Mittelmeers und für die empfindlichen Meeres- und Küstenökosysteme haben. Mittelfristig werden wahrscheinlich noch weitere Bodenschätze in der Tiefsee, im Meeresboden und im Meeresuntergrund erforscht und genutzt werden. (5) Wird den von diesen Tätigkeiten ausgehenden Risiken nicht wirksam begegnet, so könnten die Bemühungen all der Mitgliedstaaten, die verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines guten Umweltzustands in ihren Meeresgewässern im Mittelmeer gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (4) zu ergreifen, ernsthaft beeinträchtigt werden. Außerdem würde durch das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen dazu beigetragen, dass die Zusagen und Verpflichtungen, die Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Slowenien und die Union selbst als Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona eingegangen sind, erfüllt bzw. eingehalten werden. (6) Das Offshore-Protokoll enthält ein breites Spektrum an Bestimmungen, die von unterschiedlichen Verwaltungsebenen umgesetzt werden müssen. Während die Union die Sicherheit bei Erforschungs- und Nutzungstätigkeiten im Offshore-Bereich fördern sollte — auch wegen der hohen Wahrscheinlichkeit grenzüberschreitender Auswirkungen von mit diesen Tätigkeiten verbundenen Umweltproblemen —, sollten die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden für bestimmte im Offshore-Protokoll festgelegte detaillierte Maßnahmen verantwortlich sein. (7) In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten — eine Herausforderung“, die am 12. Oktober 2010 verabschiedet wurde, wird darauf hingewiesen, dass die weltweite Förderung der Sicherheit von Offshore-Aktivitäten und der entsprechenden Notfallkapazitäten internationale Zusammenarbeit erfordert; als eine der Maßnahmen in diesem Zusammenhang wird die Sondierung des Potenzials regionaler Übereinkommen genannt. Die Mitteilung empfiehlt, den Prozess zur Inkraftsetzung des Offshore-Protokolls in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten wieder aufzunehmen. (8) Der Rat hat in den von ihm am 3. Dezember 2010 angenommenen Schlussfolgerungen über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten bekräftigt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin eine herausragende Rolle im Rahmen von internationalen Initiativen und Foren sowie bei der regionalen Zusammenarbeit auch im Mittelmeer spielen sollten, wenn es darum geht, die höchsten Sicherheitsstandards anzustreben. Darin ersuchte der Rat ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten, die bestehenden internationalen Übereinkommen optimal zu nutzen. (9) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 13. September 2011 betont, dass das noch nicht ratifizierte Offshore-Protokoll dringend im vollen Umfang durchgesetzt werden muss, damit die Umwelt vor einer Verschmutzung aufgrund der Exploration und Gewinnung von Rohstoffen geschützt werden kann. (10) Eines der Ziele der Umweltpolitik der Union ist die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler Umweltprobleme. Im Zusammenhang mit dem Offshore-Protokoll ist es besonders wichtig zu berücksichtigen, dass Unfälle in einem Binnenmeer wie dem Mittelmeer mit hoher Wahrscheinlichkeit grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben würden. Die Union sollte daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, die der Sicherheit bei Erforschungs- und Nutzungstätigkeiten im Offshore-Bereich und dem Schutz der Meeresumwelt im Mittelmeer förderlich sind. (11) Die Kommission schlägt auch eine Verordnung über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (im Folgenden „vorgeschlagene Verordnung“) vor. (12) Das Offshore-Protokoll betrifft einen Bereich, der weitgehend vom Unionsrecht erfasst ist. Dazu gehören Aspekte wie beispielsweise der Schutz der Meeresumwelt, Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Umwelthaftung. Außerdem steht das Offshore-Protokoll — vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung der Gesetzgeber über die vorgeschlagene Verordnung — im Einklang mit den in dieser Verordnung genannten Zielen, einschließlich derjenigen betreffend die Genehmigung, die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die technische und finanzielle Kapazität von Betreibern. (13) Es ist unbedingt erforderlich, sowohl bei der Aushandlung und beim Abschluss als auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Union sicherzustellen. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit eines geschlossenen Auftretens der Union auf der internationalen Ebene. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona sind und das Offshore-Protokoll noch nicht ratifiziert haben oder ihm noch nicht beigetreten sind, die notwendigen Schritte unternehmen, um die diesbezüglichen Verfahren abzuschließen. (14) Die Union sollte daher dem Offshore-Protokoll beitreten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beitritt der Europäischen Union zu dem Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Offshore-Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, die Genehmigungsurkunde im Namen der Union bei der spanischen Regierung, die nach Artikel 32 Absatz 2 des Offshore-Protokolls die Aufgaben des Verwahrers übernimmt, zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Offshore-Protokoll gebunden zu sein (5). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012. Im Namen des Rates Der Präsident S. ALETRARIS (1)  Zustimmung vom 20. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1. (3)   ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32. (4)   ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19. (5)  Der Tag des Inkrafttretens des Offshore-Protokolls für die Union wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ÜBERSETZUNG PROTOKOLL zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS, ALS VERTRAGSPARTEIEN des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung, das am 16. Februar 1976 in Barcelona angenommen wurde, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG von Artikel 7 des genannten Übereinkommens, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zunahme der Tätigkeiten zur Erforschung und Nutzung des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds des Mittelmeers, IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Verschmutzung, die hierdurch verursacht werden kann, eine ernsthafte Gefahr für die Umwelt und die Menschen darstellt, IN DEM BESTREBEN, das Mittelmeer vor der Verschmutzung durch Erforschungs- und Nutzungstätigkeiten zu schützen und zu bewahren, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Protokolle in Verbindung mit dem Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und insbesondere des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen, das am 16. Februar 1976 in Barcelona angenommen wurde, und des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers, das am 3. April 1982 in Genf angenommen wurde, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der relevanten Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay vereinbart und von vielen Vertragsparteien unterzeichnet wurde, IN ANERKENNUNG der unterschiedlichen Entwicklungsstufen der Küstenstaaten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse der Entwicklungsländer, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)   „Übereinkommen“: das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung, das am 16. Februar 1976 in Barcelona angenommen wurde; b)   „Organisation“: die Einrichtung gemäß Artikel 17 des Übereinkommens; c)   „Ressourcen“: alle festen, flüssigen oder gasförmigen mineralischen Rohstoffe; d)   „Tätigkeiten zur Erforschung und/oder Nutzung der Ressourcen des Anwendungsgebiets des Protokolls“ (im Folgenden „Tätigkeiten“): i) Tätigkeiten zur wissenschaftlichen Erforschung der Ressourcen des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds; ii) Erkundungstätigkeiten: — seismologische Tätigkeiten; Untersuchungen des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds; Entnahme von Proben; — Erkundungsbohrungen; iii) Nutzungstätigkeiten: — Errichtung einer Anlage zur Förderung von Ressourcen sowie damit verbundene Tätigkeiten; — Erweiterungsbohrungen; — Förderung, Behandlung und Lagerung; — Transport zum Ufer über Pipelines und Beladung von Schiffen; — Wartung, Reparatur und sonstige Nebentätigkeiten; e)   „Verschmutzung“: gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens; f)   „Anlage“: jede feste oder schwimmende Struktur und jeder ihrer wesentlichen Bestandteile, die an Tätigkeiten beteiligt ist, einschließlich insbesondere: i) feste oder bewegliche Offshore-Bohreinheiten; ii) feste oder schwimmende Produktionseinheiten, auch mit dynamischer Positionierung; iii) Offshore-Lagereinrichtungen, auch Schiffe, die zu diesem Zweck eingesetzt werden; iv) Offshore-Umschlagsanlagen und Transportsysteme für die gewonnenen Produkte, wie Unterwasser-Pipelines; v) verbundene Geräte und Ausrüstungen zur Umladung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung von Stoffen, die vom Meeresboden oder vom Meeresuntergrund abgetragen wurden; g)   „Betreiber“: i) jede natürliche oder juristische Person, die durch die Partei, die die Gerichtsbarkeit über das Gebiet ausübt, in dem gemäß diesem Protokoll die Tätigkeiten stattfinden (im Folgenden „Vertragspartei“), ermächtigt ist, Tätigkeiten auszuführen und/oder die solche Tätigkeiten ausführt; oder ii) jede Person, die keine Genehmigung im Sinne dieses Protokolls hat, aber de facto solche Tätigkeiten leitet; h)   „Sicherheitszone“: eine Zone, die gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Völkerrechts und technischen Erfordernissen um Anlagen herum mit entsprechenden Markierungen errichtet wird, um die Sicherheit der Schifffahrt und der Anlagen zu gewährleisten; i)   „Abfälle“: Stoffe und Materialien jeder Art, jeder Form und jeden Typs aus Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Protokoll fallen, die entsorgt werden oder der Entsorgung zugeführt werden sollen oder müssen; j)   „schädliche oder gefährliche Stoffe oder Materialien“: Stoffe und Materialien jeder Art, jeder Form und jeden Typs, die zur Verschmutzung führen könnten, wenn sie in das Anwendungsgebiet des Protokolls gelangen; k)   „Chemikaliennutzungsplan“: ein vom Betreiber der Offshore-Anlage erstellter Plan, der Folgendes aufzeigt: i) die Chemikalien, die der Betreiber bei den Vorgängen einsetzen will; ii) der Zweck oder die Zwecke, für die der Betreiber die Chemikalien einsetzen will; iii) die Höchstkonzentrationen der Chemikalien, die der Betreiber in anderen Stoffen einsetzen will, und die Höchstmengen, die in einem bestimmten Zeitraum eingesetzt werden sollen; iv) das Gebiet, in dem die Chemikalien in die Meeresumwelt entweichen könnten; l)   „Öl“: Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse sowie, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, die in der Anlage dieses Protokolls aufgeführten Stoffe; m)   „Ölhaltiges Gemisch“: ein Gemisch mit einem beliebigen Ölgehalt; n)   „Abwasser“: i) Ablauf und sonstiger Abfall aus jeder Art von Toilette, Urinal und WC-Speigatt; ii) Ablauf aus dem Sanitätsbereich (Ambulanz, Krankenstation usw.) durch in diesem Bereich gelegene Waschbecken, Waschwannen und Speigatte; iii) sonstiges Schmutzwasser, wenn es mit dem vorstehend definierten Ablauf gemischt ist; o)   „Müll“: jede Art von Lebensmitteln, Haushalts- und Betriebsabfällen, die beim normalen Betrieb der Anlage anfallen und ständig bzw. regelmäßig entsorgt werden müssen, mit Ausnahme jener Stoffe, die an anderer Stelle in diesem Protokoll definiert oder aufgeführt sind; p)   „Süßwassergrenze“: Stelle in einem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist. Artikel 2 Geografischer Geltungsbereich (1)   Das Gebiet, in dem dieses Protokoll gilt (in diesem Protokoll „Anwendungsgebiet des Protokolls“ genannt), ist a) das Mittelmeergebiet im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens, einschließlich des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds; b) Gewässer, einschließlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird; sie erstrecken sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze. (2)   Jede Vertragspartei dieses Protokolls (in diesem Protokoll „die Parteien“ genannt) kann auch in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Feuchtgebiete oder Küstengebiete in das Protokoll aufnehmen. (3)   Keine Bestimmung in diesem Protokoll und kein auf der Grundlage dieses Protokolls angenommener Rechtsakt berührt die Rechte eines Staates bezüglich der Abgrenzung des Festlandsockels. Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen (1)   Die Parteien ergreifen einzeln oder in bilateraler oder multilateraler Zusammenarbeit alle angemessenen Maßnahmen, um Verschmutzung durch Tätigkeiten im Anwendungsgebiet des Protokolls zu vermeiden, zu vermindern, zu bekämpfen und zu überwachen, unter anderem, indem sichergestellt wird, dass die besten verfügbaren, ökologisch wirksamen und wirtschaftlich angemessenen Techniken für diesen Zweck zum Einsatz kommen. (2)   Die Parteien stellen sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit die Tätigkeiten zu keiner Verschmutzung führen. ABSCHNITT II GENEHMIGUNGSSYSTEM Artikel 4 Allgemeine Grundsätze (1)   Alle Tätigkeiten im Anwendungsgebiet des Protokolls, einschließlich der Errichtung von Anlagen vor Ort, unterliegen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde zur Erforschung und Nutzung. Bevor diese Behörde die Genehmigung erteilt, ist ihr nachzuweisen, dass die Anlage gemäß internationalen Standards und Verfahren errichtet wurde und dass der Betreiber über die technische Qualifikation und die finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um diese Tätigkeiten auszuführen. Diese Genehmigung wird entsprechend dem gültigen Verfahren erteilt, wie von der zuständigen Behörde definiert. (2)   Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die geplanten Tätigkeiten wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben würden, die auch bei Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten und in Artikel 6 Absatz 3 genannten Auflagen nicht zu vermeiden sind. (3)   Bei der Erwägung der Zustimmung zur Errichtung einer Anlage stellt die Partei sicher, dass bestehenden Anlagen, insbesondere Pipelines und Kabeln, kein Schaden durch die neu zu errichtende Anlage entsteht. Artikel 5 Anforderungen an Genehmigungen (1)   Die Partei schreibt vor, dass der Bewerber der zuständigen Behörde bei jedem Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung das betreffende Projekt vorlegen muss und dass dieser Antrag insbesondere Folgendes umfassen muss: a) eine Übersicht über die Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die Umwelt. Angesichts der Art, des Umfangs, der Dauer und der technischen Methoden, die bei den Tätigkeiten zum Einsatz kommen, und der Merkmale des Gebiets kann die zuständige Behörde fordern, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anhang IV durchgeführt wird; b) die genaue Definition der geografischen Gebiete, in denen die Tätigkeit geplant ist, einschließlich Sicherheitszonen; c) detaillierte Angaben zu den beruflichen und fachlichen Qualifikationen des Bewerbers und der Beschäftigten auf der Anlage sowie zur Zusammensetzung der Mannschaft; d) die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 15; e) den Notfallplan des Betreibers gemäß Artikel 16; f) die Überwachungsverfahren gemäß Artikel 19; g) die Pläne zum Rückbau der Anlagen gemäß Artikel 20; h) Vorsichtsmaßnahmen für besondere Schutzgebiete gemäß Artikel 21; i) die Versicherung oder sonstige finanzielle Absicherung zur Deckung der Haftung gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b. (2)   Die zuständige Behörde kann bei wissenschaftlichen Forschungs- und Erkundungstätigkeiten beschließen, den Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Anforderungen je nach Art, Umfang, Dauer und technischen Methoden, die bei den Tätigkeiten zum Einsatz kommen, zu beschränken. Artikel 6 Erteilung von Genehmigungen (1)   Die in Artikel 4 genannten Genehmigungen werden erst erteilt, nachdem die zuständige Behörde die in Artikel 5 und in Anhang IV aufgeführten Anforderungen überprüft hat. (2)   Jede Genehmigung enthält genaue Angaben zu den Tätigkeiten und zum Gültigkeitszeitraum der Genehmigung, zu den geografischen Grenzen des Gebiets, für das die Genehmigung gilt, sowie zu den technischen Anforderungen und den genehmigten Anlagen. Die erforderlichen Sicherheitszonen werden zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt festgelegt. (3)   In der Genehmigung können Auflagen in Bezug auf Maßnahmen, Techniken oder Methoden festgelegt werden, um die Risiken einer Verschmutzung durch die Tätigkeiten und einen daraus resultierenden Schaden auf ein Mindestmaß zu senken. (4)   Die Parteien setzen die Organisation umgehend von erteilten oder erneuerten Genehmigungen in Kenntnis. Die Organisation führt ein Register aller genehmigten Anlagen im Anwendungsgebiet des Protokolls. Artikel 7 Sanktionen Jede Partei legt Sanktionen fest, die beim Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem Protokoll oder bei der Nichtbeachtung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieses Protokolls oder bei Nichterfüllung der spezifischen mit der Genehmigung verbundenen Auflagen verhängt werden. ABSCHNITT III ABFÄLLE UND SCHÄDLICHE ODER GEFÄHRLICHE STOFFE UND MATERIALIEN Artikel 8 Allgemeine Verpflichtung Unbeschadet anderer Normen oder Verpflichtungen, die in diesem Abschnitt genannt werden, legen die Parteien den Betreibern eine allgemeine Verpflichtung auf, die besten verfügbaren, ökologisch wirksamen und wirtschaftlich angemessenen Techniken einzusetzen und international gültige Standards in Bezug auf Abfälle sowie die Verwendung, die Lagerung und die Entsorgung von schädlichen oder gefährlichen Stoffen und Materialien zu beachten, um die Gefahr einer Verschmutzung so gering wie möglich zu halten. Artikel 9 Schädliche oder gefährliche Stoffe und Materialien (1)   Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung und Lagerung von Chemikalien für die Tätigkeiten auf der Grundlage des Chemikaliennutzungsplans. (2)   Die Partei kann die Verwendung von Chemikalien für die Tätigkeiten entsprechend den Leitlinien, die von den Parteien zu verabschieden sind, regulieren, beschränken oder untersagen. (3)   Für den Schutz der Umwelt stellen die Parteien sicher, dass für jeden Stoff und jedes Material, die für die Tätigkeiten verwendet werden, eine Beschreibung ihrer Zusammensetzung vorliegt, die von der Stelle vorgelegt wird, die den jeweiligen Stoff oder das Material herstellt. (4)   Die Entsorgung der in Anhang I aufgeführten schädlichen oder gefährlichen Stoffe oder Materialien, die durch unter dieses Protokoll fallende Tätigkeiten entstehen, in das Anwendungsgebiet des Protokolls ist untersagt. (5)   Die Entsorgung der in Anhang II aufgeführten schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder Materialien, die durch unter dieses Protokoll fallende Tätigkeiten entstehen, in das Anwendungsgebiet des Protokolls erfordert in jedem Fall eine Sondergenehmigung durch die zuständige Behörde. (6)   Die Entsorgung aller anderen schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder Materialien, die durch unter dieses Protokoll fallende Tätigkeiten entstehen und die zu einer Verschmutzung führen könnten, erfordert eine vorherige allgemeine Genehmigung durch die zuständige Behörde. (7)   Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Genehmigungen werden erst nach sorgfältigem Abwägen aller Faktoren erteilt, die in Anhang III aufgeführt sind. Artikel 10 Öl, ölhaltige Gemische, Bohrspülungen und Bohrklein (1)   Die Parteien formulieren und verabschieden gemeinsame Normen für die Entsorgung von Öl und ölhaltigen Gemischen aus Anlagen in das Anwendungsgebiet des Protokolls: a) Diese gemeinsamen Normen sind nach den Bestimmungen in Anhang V Abschnitt A zu formulieren. b) Diese gemeinsamen Normen dürfen nicht weniger streng sein als folgende Werte: i) ein maximaler Ölgehalt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.