Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1226 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême, von SNC-Lavalin, von Ryanair und von Airport Marketing Services (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5080) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ber nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und gemäß dem DAWI-Beschluss von 2011 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (167). (292) Was jedoch SNC-Lavalin anbelangt, stellt die Kommission fest, dass die gemäß dem Vertrag zwischen dem SMAC und SNC-Lavalin gewährte Ausgleichzahlung unter der Bedingung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, dass Frankreich der Kommission nachweist, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung an SNC-Lavalin über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg einschließlich eines angemessenen Kapitalertrags nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten — unter Ausschluss der mit der kommerziellen Entwicklung des Flughafens verbundenen Kosten — abzudecken. (293) Zu diesem Zweck müssen die französischen Behörden der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Vertrags zwischen dem SMAC und SNC-Lavalin einen Bericht übermitteln, der nachweist, dass die Höhe des SNC-Lavalin gewährten Ausgleichs einschließlich eines angemessenen Kapitalertrags die Voraussetzungen von Artikel 5 des DAWI-Beschlusses von 2011 über die gesamte Laufzeit erfüllt. 9.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN FÜR RYANAIR UND AMS 9.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (294) Obwohl die Verträge von 2008 förmlich zwischen dem SMAC zum einen und Ryanair und AMS zum anderen geschlossen wurden, muss nach Auffassung der Kommission das Verhalten des SMAC und der IHK-Flughafen bei der Würdigung der Ryanair und AMS gewährten Beihilfemaßnahmen gemeinsam bewertet werden, denn wie die Kommission in Erwägungsgrund 178 aufgezeigt hat, haben der SMAC und die IHK-Flughafen den Flughafen Angoulême von 2007 bis 2011 gemeinsam betrieben. 9.1.1.   Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit (295) Um festzustellen, ob die Maßnahmen der Verträge von 2008 staatliche Beihilfen darstellen, muss bestimmt werden, ob es sich bei den Begünstigten, d. h. Ryanair und AMS, um Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. Beide Gesellschaften befassen sich nun aber unbestritten mit der Erbringung von Luftverkehrs- und Werbedienstleistungen. Damit üben sie wirtschaftliche Tätigkeiten aus. 9.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat 9.1.2.1.   Einsatz staatlicher Mittel (296) Die Verträge von 2008 wurden direkt vom SMAC geschlossen. Angesichts der in den Erwägungsgründen 203 bis 205 dieses Beschlusses dargelegten Sachverhaltsmerkmale hält die Kommission die Mittel des SMAC für staatliche Mittel. 9.1.2.2.   Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat (297) Der Beschluss des SMAC, mit dem die Unterzeichnung der Verträge von 2008 genehmigt wurde, wurde von den staatlichen Stellen, aus denen sich der SMAC zusammensetzt und bei denen es sich direkt oder indirekt um Gebietskörperschaften sowie Industrie- und Handelskammern handelt, einstimmig angenommen. Aufgrund der Eigenschaften dieser Stellen sind nun aber nach Ansicht der Kommission die Entscheidungen des SMAC betreffend die Flughafentätigkeit dem Staat zuzurechnen (168). (298) Die Kommission stellt daher fest, dass der Abschluss dieser Verträge den Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet und dass die Entscheidungen über den Abschluss der Verträge dem Staat zuzurechnen sind. 9.1.3.   Selektiver Vorteil (299) Um zu würdigen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, muss bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (169). (300) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen insofern selektiv sind, als sie ausschließlich Ryanair betreffen. Die Verträge von 2008 wurden vor der Veröffentlichung der staatlichen Entgeltbeschlüsse geschlossen, in denen eine ähnliche Maßnahme erwähnt wird, die vom 1. März 2009 an für alle Fluggesellschaften galt, die den Flughafen Angoulême nutzen wollten. Aus dem Urteil des London Court of International Arbitration (LCIA) vom 18. Juni 2012 bezüglich der Kündigung der Verträge von 2008 durch Ryanair geht im Übrigen hervor, dass die Vertreter von Ryanair und der IHK von Angoulême bilateral über die Konditionen der Tätigkeit von Ryanair am Flughafen Angoulême verhandelt haben. Diese Verhandlungen fanden bereits im September 2009 statt, als die Vertreter von Ryanair die Vertreter der IHK-Flughafen über finanzielle Probleme des Luftfahrtunternehmens auf der Strecke zwischen London-Stansted und Angoulême informierten. Aus diesen Gesprächen geht hervor, dass der Flughafenbetreiber und Ryanair ihre Beziehungen exklusiv planten und der Betreiber ausschloss, sich an eine andere Fluggesellschaft zu wenden. (301) Um nun festzustellen, ob Ryanair mit den Verträgen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, muss die Kommission prüfen, ob ein hypothetischer, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der sich von Rentabilitätsaussichten leiten lässt, anstelle des SMAC und der IHK-Flughafen ähnliche Verträge geschlossen hätte. (302) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Grundsatzes und angesichts der Faktenlage im vorliegenden Fall müssen nach Ansicht der Kommission zunächst folgende Fragen beantwortet werden: — Müssen der Vertrag über Marketingdienstleistungen und der gleichzeitig geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen gemeinsam oder aber getrennt analysiert werden? — Welche Vorteile hätte ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der in der Position der IHK-Flughafen gewesen wäre, von den Verträgen über Marketingdienstleistungen erwarten können? — Inwieweit ist der Vergleich zwischen den Konditionen der Verträge über Flughafendienstleistungen, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind, und den an anderen Flughäfen berechneten Flughafenentgelten für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsteilnehmers relevant? (303) Nach der Beantwortung dieser Fragen wird die Kommission dann den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers auf die einzelnen in Rede stehenden Maßnahmen anwenden. 9.1.3.1.   Zur gemeinsamen Analyse des Vertrag über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen (304) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass der Vertrag über Flughafendienstleistungen und der Vertrag über Marketingdienstleistungen zwischen dem SMAC und der Fluggesellschaft Ryanair bzw. AMS im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers gemeinsam analysiert werden müssen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Handelsgeschäft nach Auffassung des Gerichts (170) in seiner Gesamtheit betrachtet werden muss, um zu prüfen, ob sich eine staatliche Einrichtung wie ein marktwirtschaftlich orientierter Wirtschaftsteilnehmer verhalten hat. Die Kommission muss daher bei der Bewertung der streitigen Maßnahmen alle maßgeblichen Aspekte und ihren Kontext berücksichtigen. (305) In seinen Stellungnahmen unterstützte Frankreich den von der Kommission im Einleitungsbeschluss gewählten Ansatz, den Vertrag über Flughafendienstleistungen und den gleichzeitig geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen gemeinsam zu würdigen. Einige Beteiligte wie Ryanair fochten diesen Ansatz dagegen an und meinten, die Verträge über Marketingdienstleistungen müssten separat analysiert werden. (306) Nach Auffassung der Kommission ist der im Einleitungsbeschluss genannte Ansatz (siehe Erwägungsgründe 215 bis 220 des Einleitungsbeschlusses) in Anbetracht der Faktenlage gerechtfertigt. Diese vorläufige Würdigung der Kommission wird durch keine im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingegangene Information infrage gestellt. (307) Zum Ersten wurde der Vertrag über Marketingdienstleistungen am gleichen Tag wie der Vertrag über Flughafendienstleistungen geschlossen und wurden beide Verträge von denselben Parteien geschlossen. AMS ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Ryanair, und ihre Geschäftsführer sind leitende Angestellte von Ryanair. Ryanair und AMS bilden demnach eine einzige Wirtschaftseinheit in dem Sinne, dass AMS in Abhängigkeit von den Interessen von Ryanair handelt und von Ryanair kontrolliert wird und dass die von AMS erwirtschafteten Gewinne in Form von Dividenden oder Steigerungen des Unternehmenswerts an Ryanair fließen. Wie weiter unten ausführlicher dargelegt wird, hängt der Vertrag über Marketingdienstleistungen mit dem Betrieb der Flugverbindung von Angoulême aus durch Ryanair zusammen. In dem Vertrag über Marketingdienstleistungen heißt es, ihm liege die Verpflichtungserklärung von Ryanair zugrunde, diese Flugverbindung zu betreiben. Im Übrigen wurde er gleichzeitig mit dem Vertrag über Flughafendienstleistungen zwischen dem SMAC und Ryanair für eben diese Flugverbindung geschlossen. Der bloße Umstand, dass der SMAC die Verträge über Marketingdienstleistungen mit AMS und nicht mit Ryanair geschlossen hat, hindert nicht daran, den Vertrag über Marketingdienstleistungen und den gleichzeitig geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen als ein einziges Geschäft anzusehen. (308) Zum Zweiten ist der Vertrag über Marketingdienstleistungen an den Betrieb von Flugverbindungen durch Ryanair auf dem Flughafen Angoulême geknüpft. Nach Auffassung der Kommission ist die Geschäftsbeziehung zwischen dem SMAC und Ryanair zum einen und zwischen dem SMAC und AMS zum anderen vor demselben Hintergrund der Einrichtung einer Verbindung zwischen Angoulême und London-Stansted durch Ryanair zu sehen. Festzustellen ist im Übrigen, dass Ryanair bei einer im Auftrag der Gebietskörperschaften von Charente durchgeführten Rechnungsprüfung (171) als direkter Empfänger der „Marketingbeihilfen“ angegeben wird, die die Luftverkehrsgesellschaft verlangt, um gegebenenfalls eine Billigflugverbindung einzurichten. Die französischen Behörden betonen, dass die Verträge von 2008 aufeinander abgestimmt, zusammenhängend und untrennbar seien. Aus Sicht des Vertragspartners SMAC liegt demzufolge eine untrennbare Verknüpfung zwischen dem Vertrag über Marketingdienstleistungen und den von Ryanair auf dem Flughafen Angoulême betriebenen Flugverbindungen vor. (309) Untermauert wird diese Bewertung durch die Bestimmungen des Marketingdienstleistungsvertrags, denen zufolge jener Vertrag auf der von Ryanair eingegangenen Verpflichtung beruht, die Strecke zu betreiben, die parallel dazu Gegenstand des Vertrags über Flughafendienstleistungen ist. In Artikel 1 zum Vertragsgegenstand des Vertrags über Marketingdienstleistungen heißt es hierzu: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, eine Flugverbindung zwischen Angoulême und London zu betreiben. Der anfängliche Flugplan umfasst — vorbehaltlich der Unmöglichkeit aus Gründen höherer Gewalt — drei Verbindungen wöchentlich im Zeitraum Frühjahr/Sommer.“ Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass in einigen Bestimmungen des Vertrags über Marketingdienstleistungen direkt auf Ryanair Bezug genommen wird, so als ob Ryanair Vertragspartei wäre, obwohl der Vertrag zwischen dem SMAC und AMS geschlossen wurde. In Artikel 7 des Vertrags über Marketingdienstleistungen heißt es beispielsweise: „Wird der Vertrag von Ryanair zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ende des dritten Vertragsjahres gekündigt, zahlt Ryanair an den SMAC anteilig im Verhältnis zu jedem Jahr und zum Flugplan eine Vertragsstrafe in Höhe von 50  000 EUR für das vierte Jahr und von 25  000 EUR für das fünfte Jahr“. In dem der Vergabekommission vorgelegten Bericht wird zudem erwähnt, dass SNC-Lavalin für 2013 die Einrichtung einer neuen Strecke nach Großbritannien durch eine Billigfluggesellschaft vorschlägt, „falls der SMAC in die auf 30 bis 35 EUR geschätzten Marketingbeihilfen je abfliegenden Passagier einwilligt“. Diese Bestimmungen beweisen, dass ein Zusammenhang zwischen den bei der Verwaltung des Flughafens Angoulême getroffenen Entscheidungen und dem Vertrag über Marketingdienstleistungen besteht. (310) Auch die Behauptung von Ryanair im Rahmen dieses Verfahrens, mit dem Abschluss des Vertrags über Marketingdienstleistungen zwischen dem Flughafen und AMS sei nicht bezweckt worden, die Auslastung der von Ryanair betriebenen Flüge auf der Strecke Angoulême-London zu steigern, kann diese Schlussfolgerung nicht infrage stellen. Gegenstand des Marketingvertrags war es, Werbeflächen auf der Website von Ryanair bereitzustellen, um unter den Besuchern der Website von Ryanair und somit den Kunden dieser Fluggesellschaft für Angoulême als Reiseziel zu werben. Falls also die Behauptung von Ryanair stimmen sollte und die Zahl der von Ryanair von und nach Angoulême beförderten Fluggäste durch den Marketingvertrag nicht hätte gesteigert werden können, ist schwer nachvollziehbar, welches Interesse der Flughafen am Abschluss eines solchen Marketingvertrags hätte haben sollen. (311) Die Kosten des Vertrags über Marketingdienstleistungen waren somit für den SMAC der Einrichtung der Flugverbindung zwischen Angoulême und London-Stansted zuzuweisen. Aus Sicht des SMAC konnten die Vorteile dieses Vertrags nur in Mehreinnahmen in Verbindung mit dem Fluggastaufkommen auf der Strecke von Angoulême nach London-Stansted bestehen, die im Übrigen die einzige Strecke war, die Ryanair auf dem Flughafen Angoulême bediente. (312) Der Vertrag über Marketingdienstleistungen ist demzufolge von dem gleichzeitig geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen und den Luftverkehrsdienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, nicht zu trennen. Aus den oben dargelegten Fakten geht zudem hervor, dass der Vertrag über Marketingdienstleistungen für den Flughafen Angoulême ohne die betreffenden Flugverbindungen (und somit den diese betreffenden Vertrag über Flughafendienstleistungen) wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätte und demzufolge nicht geschlossen worden wäre. Ryanair war damals die einzige große Fluggesellschaft, die diesen Flughafen anflog und das Fluggastaufkommen hätte steigern können. Wenn der Flughafen das Fluggastaufkommen auf anderen Strecken hätte fördern wollen, die von Wettbewerbern von Ryanair betrieben wurden, hätte er kaum Werbung auf der Website von Ryanair gemacht. Wie bereits erwähnt, wird im Vertrag über Marketingdienstleistungen explizit angegeben, dass er auf der Verpflichtung von Ryanair beruht, eine Flugverbindung zwischen Angoulême und London-Stansted zu betreiben. Im Übrigen sieht er Marketingdienstleistungen vor, mit denen im Wesentlichen bezweckt wird, für diese Strecke zu werben. (313) In Anbetracht der vorstehenden Sachverhaltsmerkmale müssen nach Ansicht der Kommission die Verträge über Marketingdienstleistungen und Flughafendienstleistungen (im Folgenden „Verträge von 2008“), die ein einziges Geschäft darstellen, gemeinsam analysiert werden, um festzustellen, ob sie staatliche Beihilfen darstellen. 9.1.3.2.   Zu den Vorteilen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer von den Verträgen über Marketingdienstleistungen hätte erwarten können, und zum Preis, den er für diese Leistungen zu zahlen bereit gewesen wäre (314) Die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers auf den vorliegenden Fall erfordert, dass das Verhalten der IHK von Angoulême und des SMAC als Unterzeichner der Verträge von 2008 mit dem Verhalten eines hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers, der für den Betrieb des Flughafens Angoulême zuständig ist, verglichen wird. (315) Bei der Prüfung dieses Geschäfts müssen die Vorteile bewertet werden, die dieser hypothetische, marktwirtschaftlich handelnde und sich von Rentabilitätsaussichten leiten lassende Wirtschaftsteilnehmer von den Marketingdienstleistungen hätte erwarten können. Die allgemeinen Auswirkungen derartiger Dienstleistungen auf den Fremdenverkehr und die wirtschaftliche Tätigkeit der Region als solche bleiben dabei unberücksichtigt. Es zählen nur die Auswirkungen dieser Dienstleistungen auf die Rentabilität des Flughafens, denn nur sie hätte der hypothetische marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsteilnehmer betrachtet. (316) Die Marketingdienstleistungen sollen die Inanspruchnahme der Flugverbindungen fördern, um die es in den Marketing- und Flughafendienstleistungsverträgen geht, denn sie sind dazu gedacht, Werbung für diese Strecken zu machen. Auch wenn dies in erster Linie der betreffenden Fluggesellschaft zugutekommt, ist davon auszugehen, dass auch der Flughafenbetreiber davon profitiert, denn höhere Passagierzahlen können sich für den Flughafenbetreiber in einem Anstieg der Einnahmen aus bestimmten Flughafenentgelten und der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen niederschlagen, insbesondere aus Parkhäusern, Restaurants und anderen Einzelhandelsgeschäften. (317) Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der den Flughafen Angoulême anstelle der IHK-Flughafen und des SMAC betrieben hätte, hätte somit beim Abschluss des Vertrags über Marketingdienstleistungen und des Vertrags über Flughafendienstleistungen diese positiven Auswirkungen in Erwägung ziehen können. Dabei hätte er die Auswirkungen der betreffenden Flugverbindung auf seine künftigen Einnahmen und Kosten bewertet und in diesem Zusammenhang die Zahl der Passagiere auf diesen Strecken geschätzt, die den positiven Effekt der Marketingdienstleistungen widergespiegelt hätten. Zudem wären diese Auswirkungen über die gesamte Betriebsdauer der betroffenen Flugverbindungen bewertet worden, wie im Vertrag über Flughafendienstleistungen und im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehen. (318) Wenn ein Flughafenbetreiber einen Vertrag schließt, der Werbemaßnahmen für bestimmte Flugverbindungen vorsieht, ist durchaus auch möglich, dass er eine Auslastung (oder einen Ausnutzungsgrad) (172) auf den betroffenen Strecken vorhersieht und diese in die Bewertung seiner künftigen Einnahmen einfließen lässt. Die Kommission nimmt hierzu die Äußerung Ryanairs zur Kenntnis, der zufolge Verträge über Marketingdienstleistungsverträge einem Flughafenbetreiber nicht nur Kosten verursachen, sondern sich auch in einem möglichen Gewinn äußern können. (319) Im Übrigen muss bestimmt werden, ob ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der den Flughafen Angoulême anstelle der IHK-Flughafen und des SMAC betreiben würde, über den positiven Effekt auf die Inanspruchnahme der im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehenen Strecken während der in den Marketing- und Flughafendienstleistungsverträgen vorgesehenen Dauer hinaus in angemessener Weise weiter Vorteile hätte erwarten und quantifizieren können. (320) Einige Beteiligte, darunter Ryanair in seiner Studie vom 17. Januar 2014, unterstützen diese These. Die Studie vom 17. Januar 2014 beruht auf dem Grundgedanken, dass Marketingdienstleistungen, die von einem Flughafenbetreiber wie der IHK-Flughafen und dem SMAC eingekauft werden, das Image des Flughafens aufwerten und demzufolge die Zahl der diesen Flughafen nutzenden Passagiere — über die Flugverbindungen hinaus, die im Marketing- und Flughafendienstleistungsvertrag genannt sind, und über die vorgesehene Betriebsdauer hinaus — nachhaltig steigern. Aus dieser Studie geht insbesondere hervor, dass sich Marketingleistungen nach Angaben von Ryanair auch nach Ablauf des Vertrags über Marketingdienstleistungen nachhaltig positiv auf die Inanspruchnahme des Flughafens auswirken. (321) Zunächst ist festzustellen, dass diese Unterlagen keine Information enthalten, die darauf schließen lassen, dass der Flughafenbetreiber beim Abschluss des hier geprüften Vertrags über Marketingdienstleistungen mögliche positive Wirkungen der Marketingdienstleistungsverträge in Betracht gezogen und erst recht nicht quantifiziert hat, die über die betroffenen Flugverbindungen oder die Vertragslaufzeit hinausgegangen wären. Im Übrigen hat Frankreich keine Methode vorgeschlagen, die es ermöglichen würde, den Wert zu schätzen, den ein hypothetischer Wirtschaftsteilnehmer, der den Flughafen Angoulême anstelle der IHK-Flughafen oder des SMAC betreibt, diesen Wirkungen bei der Bewertung der Angemessenheit, die Verträge von 2008 zu schließen, gegebenenfalls beigemessen hätte. Diese Wirkungen — ihr Bestehen unterstellt — wurden von den Betreibern des Flughafens bei der Unterzeichnung der Verträge mit AMS und Ryanair in jedem Fall nicht berücksichtigt. (322) Auch die Nachhaltigkeit dieser Wirkungen ist im Übrigen den vorliegenden Informationen zufolge sehr ungewiss. Vorstellbar ist, dass die Werbung für Angoulême und seine Region auf der Website von Ryanair für Personen, die diese Website besuchen, beim Zugriff auf Werbung oder kurz danach einen Anreiz dafür darstellen kann, Ryanair-Tickets nach Angoulême zu kaufen. Unwahrscheinlich ist dagegen, dass die Erinnerung an diese Werbung, die beim Aufrufen der Website von Ryanair angezeigt wurde, lange anhält und noch nach mehreren Wochen den Flugticketkauf beeinflusst. Eine Werbekampagne kann eine nachhaltige Wirkung haben, wenn die Werbemaßnahmen über einen oder mehrere Werbeträger realisiert werden, denen die Verbraucher während eines bestimmten Zeitraums häufig ausgesetzt sind. Eine Werbekampagne über große Fernseh- oder Radiosender, sehr häufig aufgerufene Websites und/oder eine Reihe von Plakattafeln im Freien oder an öffentlichen Orten kann beispielsweise eine solche nachhaltige Wirkung haben, wenn die Verbraucher passiv und wiederholt Zugang zu diesen Medien haben. Eine Werbung dagegen, die nur auf die Website von Ryanair beschränkt ist, kann kaum wesentlich über die Dauer des Werbevorgangs hinaus wirken. Im Übrigen werben selbst Inhaber von sehr bekannten Marken immer wieder mit Marketingkampagnen für ihre Marken, wofür es dem Vorbringen von Ryanair zufolge keine vernünftige wirtschaftliche Rechtfertigung gäbe. (323) Aller Wahrscheinlichkeit nach besuchen die meisten Menschen die Website von Ryanair nicht so häufig, dass eine Werbung auf dieser Website für eine Region nachhaltig in Erinnerung bleibt. Diese Feststellung wird durch die beiden folgenden Aspekte untermauert. Erstens beschränkte sich die Werbung für die Region Angoulême auf der Startseite der Website von Ryanair gemäß dem Vertrag über Marketingdienstleistungen auf fünf Absätze mit je 150 Wörtern unter den Punkten „Top Five Things To Do“ der Seite mit dem Zielort Angoulême/Cognac und auf einen einfachen Link auf der Startseite von www.ryanair.com zu einer vom SMAC benannten Seite in begrenzten und sogar sehr kurzen Zeiträumen (24, 17 und 12 Tage pro Jahr in den ersten drei Jahren). Sowohl die Art der Werbemaßnahmen (einfacher Link mit begrenztem Werbewert) als auch ihre Kürze können das zeitliche Nachwirken dieser Maßnahmen nach ihrer Beendigung stark begrenzt haben, zumal diese Werbemaßnahmen sich auf die Website von Ryanair beschränkten und nicht auch über andere Medien liefen. Zweitens betrafen die übrigen im Vertrag mit AMS vorgesehenen Marketingmaßnahmen nur die Internetseite für den Zielort Angoulême. Sehr wahrscheinlich besuchen die meisten Menschen diese Seite nicht besonders häufig und nur dann, wenn sie bereits potenziell an diesem Ziel interessiert sind. (324) Selbst wenn die Marketingdienstleistungen im Zeitraum der Leistungserbringung zur verstärkten Nutzung der unter den Vertrag über Marketingdienstleistungen fallenden Flugverbindungen haben anregen können, ist eine solche Wirkung über diesen Zeitraum hinaus oder auf anderen Strecken wahrscheinlich vernachlässigbar oder gleich null. (325) Aus den Studien von Ryanair vom 17. und 31. Januar 2014 geht im Übrigen hervor, dass die Vorteile der Marketingdienstleistungsverträge, die über die in diesen Verträgen genannten Flugverbindungen und die im Marketing- und Flughafendienstleistungsvertrag vorgesehene Betriebsdauer dieser Verbindungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.