Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1226 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême, von SNC-Lavalin, von Ryanair und von Airport Marketing Services (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5080) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gab die Kommission Erläuterungen zu den Anforderungen an Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. In dieser Mitteilung werden zunächst die einzelnen, mit dem Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen behandelt, d. h. der Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 AEUV, das Erfordernis einer Betrauung, die Verpflichtung zur Festlegung von Parametern für Ausgleichsleistungen, die Grundsätze für die Vermeidung einer Überkompensation und die Grundsätze für die Auswahl des Dienstleistungserbringers. (215) Da die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen kumulativ sind, hat die Nichterfüllung einer einzigen dieser Voraussetzungen zur Folge, dass die geprüften Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden. Ausgehend davon und angesichts der geprüften Maßnahmen hält die Kommission es für zweckmäßig und ausreichend, für alle betrachteten Zeiträume die erste und die vierte Voraussetzung des Urteils Altmark zu prüfen. 8.1.3.1.   Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (erste Voraussetzung) a)   Rahmen der Prüfung (216) Die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung betrifft die Definition der DAWI. Diese Anforderung entspricht der des Artikels 106 Absatz 2 AEUV (134), aus dem hervorgeht, dass es sich bei Unternehmen, die eine DAWI übernehmen, um Unternehmen handelt, denen eine „besondere Aufgabe“ übertragen wurde (135). Im Allgemeinen umfasst die Betrauung mit einer „besonderen Dienstleistungsaufgabe“ die Erbringung einer Dienstleistung, die ein Unternehmen, wenn es im eigenen gewerblichen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte (136). Da die Dienstleistung im Interesse der Allgemeinheit erbracht wird, können die Mitgliedstaaten der Union besondere Bedingungen für solche Dienstleistungen festlegen. (217) Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass es nicht zweckmäßig wäre, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an eine Dienstleistung zu knüpfen, die bereits von im Einklang mit den Marktregeln handelnden Unternehmen zu normalen Marktbedingungen, die sich z. B. im Hinblick auf den Preis, objektive Qualitätsmerkmale, Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung mit dem vom Staat definierten öffentlichen Interesse decken, zufriedenstellend erbracht wird oder erbracht werden kann. In Bezug auf die Frage, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit der Kommission im Bereich der Definition einer DAWI darauf beschränkt zu prüfen, ob dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Einstufung einer Dienstleistung als DAWI ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (137). (218) Gelten besondere EU-Vorschriften, so unterliegt der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten diesen Vorschriften, wobei die Verpflichtung der Kommission, zu prüfen, ob die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Zwecke der Beihilfenkontrolle ordnungsgemäß definiert wurde, davon unberührt bleibt (138). (219) Die Kommission schließt nicht von Vornherein aus, dass der Betrieb eines Flughafens in seiner Gesamtheit als DAWI angesehen werden kann. Nach den neuen Leitlinien ist eine solche Einstufung in wohlbegründeten Fällen möglich (139), beispielsweise, wenn eine Region ohne den Flughafen in einem Maß von der übrigen Union abgeschnitten wäre, das seine soziale und wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen würde. Bei einer solchen Würdigung, ob tatsächlich eine DAWI vorliegt, müssen jedoch andere Verkehrsträger wie beispielsweise Bahnverbindungen oder Fährverbindungen über das Meer berücksichtigt werden. In einem solchen Fall kann ein Staat einem Flughafen die Gemeinwohlverpflichtung auferlegen zu gewährleisten, dass er für den gewerblichen Verkehr geöffnet bleibt. (220) Die Kommission erinnert daran, dass die Einstufung als DAWI voraussetzt, dass das vom Staat verfolgte Ziel von allgemeinem Interesse über die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinausgehen muss. So hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich bei DAWI um Dienstleistungen handelt, die im Vergleich zu anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besondere Merkmale aufweisen (140), und dass es sich bei Unternehmen, die eine DAWI übernehmen, um Unternehmen handelt, denen eine „besondere Aufgabe“ übertragen wurde (141). Die Kommission vertritt allgemein die Auffassung, dass die Einstufung der von einem Flughafenbetreiber wahrgenommenen Aufgaben als DAWI nur dann gerechtfertigt ist, wenn die von dem Flughafen bediente Region oder ein Teil davon in einem Maß von der übrigen Union abgeschnitten wäre, das seine soziale und wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen würde. (221) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass Aufgaben des Flughafenbetreibers, die darin bestehen, präzise gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sicherzustellen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur, als DAWI betrachtet werden könnten. Dagegen kann die Entwicklung des Flughafens, insbesondere für gewerbliche Flüge — unabhängig vom Vorliegen von Flugverbindungen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen — nicht als Dienstleistung von allgemeinem Interesse angesehen werden. (222) Hierzu stellt die Kommission zum einen fest, dass die zum Flughafen Angoulême nächstgelegenen Flughäfen, die von Linienfluggesellschaften angeflogen werden, mehr als eineinhalb Stunden Fahrzeit mit dem Auto entfernt sind (142). Zum anderen ist Angoulême, obwohl es zentral im Westen des kontinentalen Frankreichs liegt, nicht an das Autobahn- und Hochgeschwindigkeitsbahnnetz angebunden, über das der Osten Frankreichs verfügt. Von Relevanz im Hinblick hierauf ist die Feststellung, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen den Flughäfen Angoulême und Lyon während eines Teils des geprüften Zeitraums nach geltendem europäischem Recht (143) auferlegt wurden. Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten insbesondere einen ausreichenden Linienflugverkehr von und nach Angoulême sicherstellen (144). (223) Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass das durchschnittliche Fluggastaufkommen des Flughafens Angoulême in den betrachteten Zeiträumen rückläufig war und deutlich unter 2 00  000 Fluggästen pro Jahr geblieben ist (145) und dass die Gewinn- und Verlustrechnung dieses Flughafens, wie aus Erwägungsgrund 17 hervorgeht, strukturell defizitär ist. (224) In Anbetracht der spezifischen Merkmale des Flughafens Angoulême kann davon ausgegangen werden, dass ein im eigenen gewerblichen Interesse handelndes Unternehmen den Betrieb dieses Flughafens nicht oder zumindest nicht zu normalen kaufmännischen Bedingungen übernehmen würde. (225) Angesichts der geografischen Lage von Angoulême in Bezug auf das Verkehrsnetz der Stadt, des Fehlens nahegelegener Flughäfen, die eine angemessene Alternative für die Fluggäste darstellen könnten, des äußerst geringen Fluggastaufkommens und des strukturell defizitären Charakters des Flughafens stellt die Kommission fest, dass Frankreich keinen offenkundigen Ermessensfehler begangen hat, als es die Aufgaben der Betreiber des Flughafens Angoulême, die rein mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur zusammenhängen, als DAWI eingestuft hat. Die kommerzielle Entwicklung eines Flughafens durch die Einrichtung neuer Flugverbindungen oder die Ausweitung der nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten erfüllt dagegen die Voraussetzung des allgemeinen Interesses, das die Einstufung als DAWI rechtfertigt, nicht. Die Kommission vertritt insbesondere die Auffassung, dass sich der Ausgleich der durch die Erbringung einer DAWI bedingten Nettokosten durch den Staat nicht auf die wirtschaftlichen Anreize für einen Flughafenbetreiber auswirken darf, Geschäftsbeziehungen zu Fluggesellschaften zu knüpfen. (226) Angesichts dieser Erwägungen muss die Kommission demnach für jeden in Rede stehenden Betriebszeitraum prüfen, welche Tätigkeiten der Betreiber des Flughafens Angoulême unter eine DAWI fallen können und welche nicht. b)   Umfang der DAWI (227) Im Zeitraum 2002-2006, als der Flughafen von der IHK-Flughafen betrieben wurde, wurde der Vertrag von 2002 geschlossen, um die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit den Flughafendienstleistungen und der Kontinuität der öffentlichen Aufgaben zu sicherzustellen (146). Darüber hinaus sollte der Vertrag die Entwicklung des Flughafens ermöglichen. In der Präambel zu diesem Vertrag heißt es, dass die Unterzeichner „beschlossen haben, ihre Kräfte zu bündeln, um die Entwicklungs-, Ausbau- und Betriebspolitik des Flughafens Angoulême festzulegen und zu finanzieren“. (228) Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 221 bis 226 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die im Konzessionsvertrag und in der zugehörigen Leistungsbeschreibung beschriebenen Betreiberaufgaben in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur als Aufgaben von allgemeinem Interesse angesehen werden können und dass bei der Einstufung dieser Aufgaben als DAWI kein offenkundiger Ermessensfehler vorliegt. (229) Das Ziel der kommerziellen Entwicklung eines Flughafens durch die Einrichtung neuer Flugverbindungen oder die Ausweitung der nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten erfüllt dagegen die Voraussetzung des allgemeinen Interesses, das die Einstufung als DAWI rechtfertigt, nicht. Es kann nicht mit dem von den französischen Behörden angeführten Ziel der regionalen Entwicklung begründet werden. (230) Allerdings ist festzustellen, dass faktisch die einzigen tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlungen nicht auf Kosten für die Einrichtung neuer Strecken, auf dem Abschluss von Verträgen mit neuen Fluggesellschaften oder auf der Ausweitung der nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten beruhten, sondern nur auf Tätigkeiten, die als DAWI eingestuft werden können. (231) Für den Zeitraum 2007-2011, als der Flughafen vom SMAC und von der IHK-Flughafen gemeinsam betrieben wurde, ist zum einen festzustellen, dass dem SMAC in seiner Satzung vom 21. Dezember 2006 die Aufgaben des Ausbaus, der Ausrüstung, der Unterhaltung, der Verwaltung und des Betriebs des Flughafens Angoulême übertragen wurden. Zum anderen wurde mit dem am 22. Januar 2009 zwischen dem SMAC und der IHK von Angoulême geschlossenen Untervertrag über die Verwaltung die Zuständigkeit für Investitionen im Rahmen des Flughafenbetriebs von der IHK-Flughafen auf den SMAC übertragen. Die übrigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens obliegen gemäß dem Untervertrag über die Verwaltung der IHK-Flughafen. (232) Gemäß der Satzung des SMAC besteht sein Zweck darin, für die Flughäfen Angoulême und Cognac „die Entwicklung des gewerblichen Passagier- und Frachtverkehrs, der Geschäfts-, Privat- oder Urlaubsflüge, der Ausbildungstätigkeiten sowie aller damit verbundenen und diesem Zweck dienlichen Tätigkeiten sicherzustellen“. (233) Wie oben in Erwägungsgrund 225 angegeben, können nun aber nur die mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur verbundenen Betreiberaufgaben als Aufgaben von allgemeinem Interesse betrachtet werden, und nur für diese Aufgaben kann die Einstufung als DAWI als nicht mit einem offenkundigen Ermessensfehler behaftet angesehen werden. (234) Gemäß den Ausführungen in Erwägungsgrund 225 kann die Entwicklung der gewerblichen Flüge dagegen nicht als DAWI eingestuft werden, auch nicht, wenn damit die Förderung der regionalen Entwicklung bezweckt wird. Allerdings ist festzustellen, dass lediglich die Geschäftsbeziehung zu Ryanair Kosten verursacht hat, die vom SMAC und von der IHK-Flughafen übernommen wurden und speziell mit der Entwicklung neuer Verkehrsdienste zusammenhingen. Da der SMAC und die IHK-Flughafen die wirtschaftliche Tätigkeit des Flughafenbetreibers gegenüber Ryanair gemeinsam ausgeübt haben, muss der Ausgleich der durch die Verträge von 2008 veranlassten zusätzlichen Kosten durch den SMAC im Rahmen der Prüfung etwaiger, in diesen Verträgen enthaltener Beihilfeelemente analysiert werden. (235) Der Beschluss des SMAC vom 23. Juni 2001 sieht vor, dass außervertragliche Zahlungen zur Sicherstellung der kommerziellen Entwicklung des Flughafens vom SMAC direkt an die Fluggesellschaften geleistet werden. Finanzielle Maßnahmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Verkehrsdienste entsprechen, können demnach nicht als DAWI betrachtet werden und müssen im Rahmen der Würdigung der an Ryanair gezahlten Beihilfen geprüft werden (147). (236) Schließlich geht aus der Leistungsbeschreibung und den technischen Bedingungen für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2012, in dem der Flughafen vom SMAC und von SNC-Lavalin gemeinsam betrieben wurde, nicht nur eine Aufgabe im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur hervor, sondern auch eine Aufgabe der Werbung für den Flughafen und der Entwicklung seiner Tätigkeit. So heißt es in Artikel 9 der Leistungsbeschreibung und der technischen Bedingungen: „Der Betreiber ist verpflichtet, im Interesse der Wirtschaft und des lokalen Fremdenverkehrs alle Möglichkeiten zur Entwicklung des Flughafens und des Fremdenverkehrs am Flughafen zu untersuchen“. Aus der gleichen Bestimmung geht hervor, dass der Betreiber „zu diesem Zweck die Werbung für den Flughafen bei den derzeitigen und potenziellen Nutzern und den Akteuren der gewerblichen und geschäftlichen Luftfahrt, den Unternehmen der Tourismusbranche, den Luftfracht-, Ausbildungs- und Flugzeugwartungsunternehmen sowie bei allen Unternehmen, die eine mit der Flughafentätigkeit zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeit ausüben, sicherstellt“. (237) Aus dem Bericht, der vom SMAC an die Vergabekommission gesandt wurde, geht hervor, dass der von SNC-Lavalin im Rahmen des proaktiven Szenarios vorgelegte Entwicklungsplan ausschlaggebend für die Auswahl dieses Angebots war. Zudem geht aus dem Vergabebeschluss und den in der Verpflichtungserklärung vorgesehenen Vergütungen hervor, dass der Betreiber zu jenem Zeitpunkt in Betracht zog, den Passagierflugverkehr von England und Irland aus mit einer Billigfluggesellschaft wieder aufzubauen. In der aufgestellten Planung ist von einer schrittweisen Einrichtung von drei Strecken über sechs Jahre mit einer zusätzlichen Strecke alle zwei Jahre die Rede. (238) Wie in Erwägungsgrund 225 angegeben, können allerdings nur die mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur verbundenen Betreiberaufgaben als Aufgaben von allgemeinem Interesse betrachtet werden, und nur für diese Aufgaben kann die Einstufung als DAWI als nicht mit einem offenkundigen Ermessensfehler behaftet angesehen werden. (239) Die Entwicklung gewerblicher Flüge kann dagegen gemäß den Ausführungen in Erwägungsgrund 225 nicht als DAWI eingestuft werden, auch nicht, wenn damit die Förderung der regionalen Entwicklung bezweckt wird. Die finanziellen Maßnahmen, die diesen Tätigkeiten entsprechen, können daher nicht als Maßnahmen zur Finanzierung einer DAWI angesehen werden. (240) Allerdings ist festzustellen, dass die einzigen Ausgleichszahlungen, die der Flughafenbetreiber seit Jahr Januar 2012 tatsächlich erhalten hat, nicht auf den durch die Entwicklung gewerblicher Flüge verursachten Kosten beruhen. Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, der Kommission alle etwaigen Unterstützungsmaßnahmen mitzuteilen, die Luftverkehrsgesellschaften in Zukunft vom SMAC oder von dessen Mitgliedern für den Betrieb von Flugverbindungen vom Flughafen Angoulême aus gewährt werden sollten. c)   Vorliegen einer Betrauung (241) Bei den Aufgaben, die von den französischen Behörden rechtmäßig als DAWI eingestuft werden konnten, muss sich die Kommission vergewissern, dass der oder die Betreiber des Flughafens Angoulême für jeden der betrachteten Zeiträume tatsächlich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut wurde bzw. wurden. Dabei muss der öffentliche Dienstleistungsauftrag dem Unternehmen mit einem oder mehreren Betrauungsakten vergeben werden, die abhängig von der Gesetzgebung des Mitgliedstaats die Form eines legislativen oder regulatorischen Instruments oder eines Vertrags haben können. Gemäß der in der DAWI-Mitteilung kodifizierten Praxis der Kommission muss in dem Akt bzw. den Akten zumindest Folgendes festgelegt werden (148): — Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen; — das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet; — die Art etwaiger dem Unternehmen durch die betreffende Behörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte; — die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und — Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. i)   Zeitraum 2002-2006 (242) Für den Zeitraum 2002-2006 wurde die Konzession für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb des Flughafens der IHK von Angoulême mit einem Ministerialerlass übertragen. Die für diese Konzession geltenden Bedingungen wurden mit der Konzessionsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem für die Zivilluftfahrt zuständigen Ministerium und der IHK-Flughafen für eine Laufzeit von fünf Jahren geschlossen wurde. Einige Zuschüsse der IHK und Zuwendungen der Gebietskörperschaften an die IHK-Flughafen (149) wurden darüber hinaus auf der Grundlage des Vertrags von 2002 gewährt. Schließlich kann durch das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans für den Flughafen, das im Rundschrieben Nr. 111 vom 30. März 1992 zur Festlegung der für die IHK von Angoulême geltenden Haushalts-, Rechnungslegungs- und Finanzierungsvorschriften festgelegt ist, garantiert werden, dass die in Rede stehenden Beträge tatsächlich Ausgleichsleistungen sind und jede Überkompensation vermieden wird. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass auch Mechanismen zur Kontrolle des Nichtvorliegens von Überkompensation vorgesehen sind (150). Im Übrigen wurden die Kostenrechnungen und Haushaltspläne des Flughafens bis zum 31. Dezember 2006 auch an das Amt für Zivilluftfahrt gesandt, das beauftragt war, der Aufsichtsbehörde der IHK von Angoulême eine Stellungnahme zu übermitteln, bevor die Kostenrechnungen und Haushaltspläne genehmigt wurden, da der Staat Konzessionsgeber für den Flughafen war. (243) Die Kommission stellt daher fest, dass die Aufgabe des Flughafenbetriebs der IHK von Angoulême mit einem Akt übertragen wurde, der die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. ii)   Zeitraum 2007-2011 (244) Für diesen Zeitraum wurden die öffentlichen Aufgaben den Betreibern mit einer Reihe von Akten übertragen. Zum einen werden dem SMAC in seiner Satzung vom 21. Dezember 2006 die Aufgaben des Ausbaus, der Ausrüstung, der Instandhaltung, der Verwaltung und des Betriebs des Flughafens Angoulême übertragen. Die Satzung sieht auch vor, dass die Aufwendungen des SMAC automatisch in die Haushalte seiner Mitglieder aufgenommen werden (151). Zum anderen wurde mit dem am 22. Januar 2009 zwischen dem SMAC und der IHK von Angoulême geschlossenen Untervertrag über die Verwaltung die Zuständigkeit für die im Rahmen des Flughafenbetriebs getätigten Investitionen für einen Zeitraum von drei Jahren auf den SMAC übertragen. Die übrigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens obliegen gemäß dem Untervertrag über die Verwaltung der IHK-Flughafen. (245) Schließlich gewährleistet das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans des Flughafens, das im Rundschreiben Nr. 111 vom 30. März 1992 zur Festlegung der für die IHK geltenden Haushalts-, Rechnungslegungs- und Finanzierungsvorschriften festgelegt ist, dass die in Rede stehenden Beträge tatsächlich Ausgleichsleistungen sind und jede Überkompensation vermieden wird. Kontrollmechanismen sind darin ebenfalls vorgesehen (152). Zudem übermittelte die IHK bis zum 31. Dezember 2008 als Konzessionsinhaber und danach bis zum 31. Dezember 2011 als Unterauftragnehmer den Haushaltsansatz, den vollzogenen Haushalt und den berichtigten Haushalt (Gewinn- und Verlustrechnung, Aufkommen und Verwendung, Cashflow) an den SMAC, damit dieser sie in seiner Eigenschaft als Konzessionsgeber gemäß den Bestimmungen der Satzungen des SMAC genehmigt. (246) Die Kommission stellt daher fest, dass der SMAC und die IHK von Angoulême mit einem Akt mit den Aufgaben des Flughafenbetreibers betraut wurden, der die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. iii)   Zeitraum nach dem 1. Januar 2012 (247) SNC-Lavalin wurde mit der Verpflichtungserklärung vom 8. August 2011 und der Leistungsbeschreibung und den technischen Bedingungen für eine Laufzeit von sechs Jahren mit der Verwaltung und dem Betrieb des Flughafens Angoulême betraut (153). Obwohl mehrere Verpflichtungen auch weiterhin dem SMAC obliegen (154), werden in diesen Akten die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Aufgabe des Flughafenbetriebs genau festgelegt. (248) Die Verantwortungsbereiche von SNC-Lavalin im Rahmen der Aufgabe des Flughafenbetriebs werden in der Leistungsbeschreibung und den technischen Bedingungen aufgezählt und beschrieben. Nach Artikel 8 dieser Leistungsbeschreibung ist das Unternehmen SNC-Lavalin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig: Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben, Durchführung des AFIS, Wahrnehmung der die sichere Nutzung des Flughafens garantierenden Aufgaben, Unterhaltung des Geländes und der Netze des Flughafens sowie Aufrechterhaltung der Fähigkeit des Flughafens zur Aufnahme des gewerblichen Linienflugverkehrs zu gegebener Zeit. In diesen Unterlagen werden auch die Modalitäten zur Berechnung der Vergütung von SNC-Lavalin durch den SMAC festgelegt. Der vom SMAC gezahlte maximale Ausgleich geht aus der Verpflichtungserklärung von SNC-Lavalin hervor. Was schließlich die regelmäßigen Kontrollen des Nichtvorliegens einer Überkompensation anbelangt, so werden in Titel III der Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung die Modalitäten der Kontrolle des SMAC festgelegt, die es ermöglichen, eine Überkompensation der Kosten der SNC-Lavalin übertragenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Zahlungen des SMAC zu überprüfen und zu vermeiden. (249) Auch SNC-Lavalin wurde demnach mit einem Akt mit den Aufgaben des Flughafenbetreibers betraut, der die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. (250) Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass der oder die Betreiber des Flughafens Angoulême für jeden hier gewürdigten Zeitraum tatsächlich mit einem Akt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, bestehend in der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Flughafens und der Zugänglichkeit der Infrastruktur, betraut wurde bzw. wurden. Die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung ist somit beschränkt auf die oben genannten Aufgaben erfüllt. 8.1.3.2.   Auswahl des Dienstleistungserbringers (vierte Voraussetzung) (251) Die Kommission hält es zudem für zweckmäßig, die vierte Voraussetzung des Urteils Altmark für alle betrachteten Zeiträume zu prüfen. (252) Danach muss der gewährte Ausgleich entweder auf einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge beruhen, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann (erste Teilvoraussetzung), oder aber durch Vergleich mit einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit den erforderlichen Mittel ausgestatteten Unternehmen bestimmt worden sein (zweite Teilvoraussetzung). a)   Zur ersten Teilvoraussetzung i)   Zeiträume 2002-2006 u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.