Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1226 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême, von SNC-Lavalin, von Ryanair und von Airport Marketing Services (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5080) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n ohne Diskriminierung gewährt werden. Die Kommission stellt fest, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge von 2008 kein Nachprüfungsverfahren vorgesehen war, mit dem eine Diskriminierung bei der Gewährung der Anlaufbeihilfen hätte abgestellt werden können. Die unter Buchstabe k genannte Voraussetzung ist daher ebenfalls nicht erfüllt. 9.3.   Schlussfolgerung (406) Die vom SMAC mit Ryanair und AMS geschlossenen verfahrensgegenständlichen Verträge von 2008 stellen staatliche Beihilfen dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 10.   ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG (407) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV muss der Mitgliedstaat jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen anmelden. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden weder die Ausgleichsleistungen an den Betreiber des Flughafens Angoulême noch die Verträge von 2008 angemeldet. Zudem wurden die Beihilfen gezahlt, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung dazu erlassen hat. (408) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Ausgleichsleistungen, die der Flughafen Angoulême erhalten hat, rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellen, die jedoch nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (409) Die Beträge, die im Rahmen der Erfüllung der Verträge von 2008 im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Ryanair und AMS gezahlt wurden, stellen dagegen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen dar. 11.   RÜCKFORDERUNG (410) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt, den betreffenden Mitgliedstaat zu verpflichten, die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten (190). Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (191)„entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen …, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ (411) Mit der Aufforderung an den betreffenden Mitgliedstaat, die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern, bezweckt die Kommission die Wiederherstellung der früheren Lage (192). Im Hinblick hierauf ist das Ziel nach Auffassung der Kommission erreicht, wenn die Beihilfeempfänger die rechtswidrig als Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt haben und damit den Vorteil, den sie gegenüber ihren Mitbewerbern besessen haben, verloren haben. Dadurch ist die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt (193). (412) Im vorliegenden Fall würde mit der Rückforderung der so festgestellten rechtswidrigen Beihilfen gegen keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen. Im Besondern haben weder Frankreich noch einer der Beteiligten dahingehend argumentiert. (413) Demzufolge muss Frankreich alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von Ryanair und AMS die über die Verträge von 2008 rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückzufordern. (414) Die zurückzufordernden Beihilfebeträge müssen wie folgt bestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass mit den Verträgen von 2008 für jedes Jahr, in dem diese Verträge gegolten haben, Beihilfen in jährlich gleicher Höhe gewährt wurden. Jeder dieser Beträge ist anhand des negativen Teils des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge von 2008 vorhersehbaren inkrementellen Zahlungsstroms (Einnahmen abzüglich Kosten), der in Tabelle 12 aufgeführt ist, zu berechnen. Diese Beträge entsprechen den Summen, die jedes Jahr vom Betrag der Marketingdienstleistungen hätten abgezogen werden müssen (oder auf die den Fluggesellschaften berechneten Flughafenentgelte und Bodenabfertigungsentgelte hätten aufgeschlagen werden müssen), damit der Kapitalwert des Vertrags positiv ist, d. h. damit der Vertrag den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt. (415) Zur Berücksichtigung des selektiven Vorteils, der Ryanair und AMS in Anwendung der Verträge von 2008 verschafft wurde, können die im vorangehenden Erwägungsgrund genannten Beträge, was von Frankreich entsprechen nachzuweisen ist, angepasst werden in Abhängigkeit von i) der Differenz zwischen den ex post festgestellten tatsächlichen Zahlungen von Ryanair für das Landeentgelt, das Passagierentgelt und das Bodenabfertigungsentgelt in Anwendung des Vertrag über Flughafendienstleistungen zum einen und den voraussichtlichen (ex ante) Zahlungsströmen zu diesen Einnahmenpositionen, die in Tabelle 12 aufgeführt sind, zum anderen, und ii) der Differenz zwischen den ex post festgestellten tatsächlichen Marketingzahlungen an Ryanair und AMS in Anwendung des Vertrags über Marketingdienstleistungen zum einen und den entsprechenden in Tabelle 12 aufgeführten voraussichtlichen (ex ante) Marketingkosten zum anderen. (416) Nach Auffassung der Kommission ist der tatsächliche Vorteil, der Ryanair und AMS verschafft wurde, auf die tatsächliche Laufzeit der Verträge von 2008 beschränkt, denn nach der Kündigung dieser Verträge haben Ryanair und AMS keine Leistungen in Form von Marketingzahlungen mehr erhalten. Infolgedessen reduzieren sich die oben berechneten Beihilfebeträge im Zusammenhang mit den Verträgen von 2008 für die Jahre, in denen der Vertrag nicht mehr gegolten hat (insbesondere aufgrund der vorzeitigen Auflösung im Einvernehmen der Parteien), auf null. (417) Tabelle 13 enthält die relevanten Angaben zu den Beträgen, auf deren Grundlage die zurückzufordernden Beträge berechnet wurden. Diese Beträge bestehen aus den voraussichtlichen inkrementellen Zahlungsströmen (Einnahmen abzüglich Kosten), die sich aus der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers ergeben, jedoch mit Reduzierungen für die Jahre, in denen die Verträge nicht mehr gegolten haben. Tabelle 13 Angaben zu den zurückzufordernden Beträgen der Verträge von 2008 Vorläufiger Betrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe (EUR) (8) Zurückzufordernder vorläufiger Betrag der Beihilfe (EUR) (Hauptforderung) 2008 2009 2010 2011 2012 4 63  066 4 05  630 0 0 0 8 68  695 (418) Wie oben ausgeführt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ryanair und AMS im Hinblick auf die Anwendung der Beihilfevorschriften eine einzige Wirtschaftseinheit bilden und dass die Verträge über Marketingdienstleistungen und über Flughafendienstleistungen, die gleichzeitig am 8. Februar 2008 geschlossen wurden, als ein einziges Geschäft anzusehen sind. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ryanair und AMS für die vollständige Rückzahlung der im Rahmen der Verträge von 2008 erhaltenen Beihilfen gesamtschuldnerisch haften. (419) Der von 2008 bis 2009 in Anwendung der Verträge von 2008 tatsächlich gezahlte Beihilfebetrag beläuft sich auf schätzungsweise insgesamt 8 68  695 EUR. (420) Die französischen Behörden müssen den genannten Betrag innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückfordern. (421) Dabei müssen die französischen Behörden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (194) zum Betrag der Beihilfen die Zinsen für die Rückforderung von dem Zeitpunkt an, zu dem die in Rede stehenden Beihilfen dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung addieren (195). Da im vorliegenden Fall die Zahlungen, aus denen diese Beihilfen bestehen, komplex sind und mehrmals jährlich bzw. bei bestimmten Einnahmenkategorien sogar kontinuierlich geflossen sind, hält die Kommission es im Hinblick auf die Berechnung der Rückforderungszinsen für annehmbar, als Zahlungszeitpunkt der Beihilfen das Jahresende, d. h. den 31. Dezember des jeweiligen Jahres, anzusehen. (422) Stößt ein Mitgliedstaat bei der Durchführung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten oder Umstände, die von der Kommission nicht in Erwägung gezogen wurden, können diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorgelegt und dabei geeignete Änderungen der vorgeschlagen werden. In diesem Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des AEUV zu überwinden (196). (423) Die Kommission fordert Frankreich daher auf, ihr die Probleme, auf die es bei der Durchführung des Beschlusses stößt, unverzüglich vorzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Zahlungen, die vom Département Charente, von der Communauté d’agglomération du grand Angoulême und von der Communauté des communes de Braconne Charente in Anwendung des Vertrags vom 23. Mai 2002 über die Bedingungen der Finanzierung des Betriebs und der Entwicklung des Flughafens Angoulême Brie Champniers sowie vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Untervertrags über die Verwaltung vom 22. Januar 2009 und der Verpflichtungserklärung vom 8. August 2011 zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême und SNC-Lavalin geleistet wurden, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. (2)   Die Zahlungen zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services, die vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 8. Februar 2008 geleistet wurden, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Artikel 2 (1)   Die Zahlungen, die vom Département Charente, von der Communauté d’agglomération du grand Angoulême und von der Communauté des communes de Braconne Charente in Anwendung des Vertrags vom 23. Mai 2002 über die Bedingungen der Finanzierung des Betriebs und der Entwicklung des Flughafens Angoulême Brie Champniers sowie vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Untervertrags über die Verwaltung vom 22. Januar 2009 zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême geleistet wurden, sind staatliche Beihilfen, die nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (2)   Die Zahlungen, die vom Syndicat mixte des aéroports de Charente zugunsten von SNC-Lavalin in Anwendung der Verpflichtungserklärung vom 8. August 2011 geleistet wurden, sind nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern Frankreich der Kommission nachweist, dass der über die gesamte Vertragslaufzeit gezahlte Gesamtbetrag nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Kapitalertrags und unter Ausschluss der mit der kommerziellen Entwicklung des Flughafens verbundenen Kosten — zu decken. (3)   Frankreich übermittelt der Kommission binnen vier Monaten nach Ablauf des 2011 zwischen dem Syndicat mixte des aéroports de Charente und SNC-Lavalin geschlossenen Vertrags einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die Höhe des SNC-Lavalin gewährten Ausgleichs unter Berücksichtigung eines angemessenen Kapitalertrags über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg mit Artikel 5 des Beschlusses 2012/21/EU vereinbar ist. (4)   Die Beihilfen zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services, die vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen, die am 8. Februar 2008 mit Ryanair und Airport Marketing Services geschlossen wurden, gezahlt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Frankreich fordert die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. Ryanair und Airport Marketing Services haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Beihilfen. (2)   Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (197) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Beihilfebeträge, die in Anwendung von Artikel 3 zurückzufordern sind; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. (2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschluss sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem AEUV wurden einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ ersetzt. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet. (2)   ABl. C 301 vom 5.10.2012, S. 1. (3)   ABl. C 149 vom 25.5.2012, S. 29. (4)   ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3. (5)   ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 30. (6)  Konzessionsvertrag vom 22. April 2002, im Folgenden „Konzessionsvertrag“. (7)  Artikel 37 der Leistungsbeschreibung zum Konzessionsvertrag. (8)  Siehe Erwägungsgrund 13 des Einleitungsbeschlusses, Tabelle 2. (9)  Wie in Erwägungsgrund 23 des Einleitungsbeschlusses angegeben, wählte der SMAC ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. (1)  Die in dieser Tabelle aufgeführten Fahrzeiten und -strecken stammen aus dem Routenplaner von Michelin für die schnellste Strecke. (10)   ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1. (2)  Fluggastaufkommen und Bewegungen gemäß dem Schreiben der französischen Behörden vom 20. Januar 2012. (3)  Zahlen für die Monate Januar bis November 2011. (11)  Siehe Erwägungsgrund 28 dieses Beschlusses. (12)  Siehe Erwägungsgrund 21 dieses Beschlusses. (13)  Vertrag vom 23. Mai 2002 über die Bedingungen für die Finanzierung des Betriebs und der Entwicklung des Flughafens Angoulême Brie Champniers. (14)  Der Verteilungsschlüssel für diese Zuschüsse ist in Tabelle 2 des Einleitungsbeschlusses angegeben. (15)  Verpflichtungserklärung von SNC-Lavalin vom 19. Juli 2011, die vom SMAC gemäß einem Beschluss vom 23. Juni 2011 am 8. August 2011 angenommen wurde. (16)  Vergabebekanntmachung vom 9. März 2011 im BOAMP Nr. 48-B, Anzeige Nr. 222. (17)  Das Basisszenario entspricht den Zielen und Ergebnissen, die der Betreiber während der Laufzeit und unter den Ausführungsbedingungen des ihm übertragenen Auftrags in Anbetracht des wirtschaftlichen Hintergrunds, der Besonderheiten des Auftrags und der Konjunktur des Luftverkehrs sowie der Situation und des besonderen Umfelds des Flughafens für realistisch hält. (18)  Das proaktive Szenario soll die Entwicklung von gewerblichen Linienflugverbindungen gewährleisten. In diesem Szenario werden die Auswirkungen auf die Kostenrechnungen des Flughafens und ggf. auf die Vergütung des Betreibers sowie die finanziellen Chancen und Risiken weiterer Zuschüsse des SMAC bewertet. (19)  Siehe Erwägungsgrund 30 des Einleitungsbeschlusses, Tabelle 3. (20)  Beschluss des SMAC vom 23. Juni 2011. (21)  Zusätzlich zu den Zahlungsströmen im Zusammenhang mit hoheitlichen Investitionen, die in Erwägungsgrund 24 dieses Beschlusses genannt sind, werden in Tabelle 4 unter Randnummer 43 des Einleitungsbeschlusses die mit dem Flughafenbetrieb verbundenen Zahlungsströme aufgeführt. (22)  Löschfahrzeuge, Fahrzeug der Flughafenjäger, Umzäunungen. (23)  Einrichtungen zur Kontrolle der Fluggäste und des aufgegebenen Gepäcks. (24)  Siehe Kapitel 8.1.1.2 dieses Beschlusses. (25)  Siehe Erwägungsgrund 36 des Einleitungsbeschlusses. (4)  Entgelt für behinderte Passagiere und Passagiere mit eingeschränkter Mobilität. (26)  Siehe Tabelle 9 in Erwägungsgrund 35 dieses Beschlusses betreffend Ryanair. (27)  ABl. S 144-179348 vom 28.7.2007. (28)  Artikel 2.1 jedes der beiden Verträge. (29)  Artikel 4.1 des Vertrags über Flughafendienstleistungen. (30)  Siehe Erwägungsgründe 55ff. des Einleitungsbeschlusses. (31)  Artikel 6 des Vertrags über Flughafendienstleistungen. (32)  Artikel 10.3 des Vertrags über Flughafendienstleistungen. (33)  Artikel 1 des Vertrags über Marketingdienstleistungen. (34)  Siehe Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses. (35)  Artikel 7 des Vertrags über Marketingdienstleistungen. (5)  Die Zahlungen im Rahmen des Vertrags über Marketingdienstleistungen wurden vom SMAC direkt an AMS geleistet. (6)  Die sonstigen Einnahmen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Ryanair sind beim Nettotransfer nicht berücksichtigt. (36)  Siehe Erwägungsgrund 175 des Einleitungsbeschlusses. (37)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, Slg. 2003, I-7747. (38)  Siehe Erwägungsgrund 240 des Einleitungsbeschlusses. (39)  Leitlinien der Kommission im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5). (40)  Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle C 48/06 (ex N 227/06) (ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 1). (41)  Nach Auffassung der französischen Behörden umfassen diese Tätigkeiten auch den Schutz vor Risiken durch Wildtiere. (42)  Die Maßnahme der Flughafensteuer ist in Artikel 1609 quatervicies Code général des impôts und im Ministerialerlass vom 30. Dezember 2009 über die Meldepflichten der Flughafenbetreiber im Hinblick auf die Ermittlung des Passagierentgelts der Flughafensteuer vorgesehen. (43)  Eine Verkehrseinheit entspricht einem Fluggast oder 100 kg Post oder Fracht. (44)  So werden beispielsweise die Kosten von Umzäunungen nur zu 50 % übernommen. (45)  Die Sicherheitsausgaben seien von 1999 bis 2010 um das 6,4-Fache gestiegen. (46)   Air Flight Information Service (AFIS). (47)  Eine solche Beteiligung wurde nach Angaben der französischen Behörden für das Geschäftsjahr 2008 gezahlt. (48)  Die französischen Behörden begründen diesen Schwellenwert mit der Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2006, NN 21/06 Vereinigtes Königreich — City of Derry Airport (ABl. C 272 vom 9.11.2006, S. 13). Sie bewerten die Fahrzeiten anhand des Routenplaners von Michelin für die schnellste Strecke. (7)  Der starke Anstieg des Fluggastaufkommens hänge mit der Inbetriebnahme des Flughafens Billi für Low-Cost-Airlines im Juni 2010 zusammen. (49)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (50)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (51)  Rundschreiben Nr. 111 vom 30. März 1992 zur Festlegung der für die IHK von Angoulême geltenden Haushalts- und Buchführungsvorschriften. (52)  Der Vorstand der IHK von Angoulême besteht aus gewählten Mitgliedern, die sich nach jeder etwaigen Änderung zu einem Haushaltsentwurf äußern. (53)  Nach Artikel 8 der Leistungsbeschreibung und der technischen Bedingungen muss die Gesellschaft SNC-Lavalin die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben, den AFIS, die Erfüllung der die sichere Nutzung des Flughafens garantierenden Aufgaben, den Unterhalt des Geländes und der Netze des Flughafens sowie die Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Aufnahme eines gewerblichen Linienflugverkehrs sicherstellen. (54)  Es handelt sich um die Société d’exploitation de l’aéroport d’Angoulême Cognac. (55)  Den französischen Behörden zufolge ist diese Kontrolle in der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung vorgesehen. (56)  Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2007, N 491/06, Italien, Tortoli-Arbatax (ABl. C 133 vom 15.6.2007, S. 3). (57)  Diese Studie wurde von der Alliance de conseils pour l’économie locale des services aéroportuaires durchgeführt. Sie wurde am 14. Juni 2006 übergeben. (58)  Dieser Schwellenwert wurde im Partnerschaftsvertrag vom 23. Mai 2002 festgelegt. (59)  Verlängerung der Start- und Landebahn um 50 m und Erweiterung, Umgestaltung und Ausrüstung des Flughafens, um die Abfertigung eines Flugzeugs mit 200 Passagieren zu ermöglichen. Die Höhe dieser Investitionen wurde mit 9 77  000 EUR angegeben. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (60)  Ryanair führt aus,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.