Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1226 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême, von SNC-Lavalin, von Ryanair und von Airport Marketing Services (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5080) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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dass es zuvor keinen gewerblichen Linienflugverkehr nach Angoulême mit Flugzeugen wie denen von Ryanair gegeben habe, so dass keine Vergleichsgrundlage zur Bewertung der Rentabilität der Strecke vorgelegen habe. (61)  Ryanair führt diesen Einbruch der Einnahmen auf die gestiegenen Fluggastabgaben im Vereinigten Königreich, den gestiegen Ölpreis und die Wirtschaftskrise insgesamt zurück. (62)  Ryanair betont, die Verhandlungen seien von der IHK von Angoulême geführt worden. (63)  Ryanair bezieht sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397. (64)  Ryanair nimmt auf die Stellungnahme Nr. 351654 des Conseil d’État vom 16. Juni 1992 Bezug. (65)  Bericht Nr. 2388 von Catherine Vautrin im Namen des Ausschusses für Wirtschaftsangelegenheiten zum Gesetzesentwurf über das Kammerwesen. (66)  Ryanair behauptet, die Ausübung dieser Aufsicht beinhalte nicht, dass sich der Staat zu Verträgen wie den in Rede stehenden äußere. (67)  Der Vertrag über Flughafendienstleistungen wurde von Michel Cawley, Vice-President von Ryanair, unterzeichnet, während der Vertrag über Marketingdienstleistungen von Eddie Wilson, Geschäftsführer von AMS, unterzeichnet wurde. (68)  Ryanair führt an, dass der Flughafen ein Image aufbauen und den Anteil der landenden Fluggäste im Verhältnis zur Gesamtzahl der Transitfluggäste steigern müsse. (69)  Entscheidung 2011/60/EU der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slowakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava und Ryanair (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24). (70)  Ryanair bezieht sich auf den Standpunkt des britischen Competition Appeal Tribunal vom 21. Mai 2010 in der Rechtssache 1145/4/8/09, Stagecoach Group PLC gegen Competition Commission, Randnummer 75. (71)  Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-03643. (72)  Ryanair nennt dabei die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen und die Netzwerkexternalitäten. (73)  Von der Wirtschaftsberatung Oxera durchgeführte Studie vom 25. Juni 2012. (74)  Ryanair stützt sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost SA, C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-06993. Das Unternehmen nennt auch die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2011). (75)  Bestimmung des Referenzwerts des Marktes bei der vergleichenden Analyse im Hinblick auf die Privatinvestortests. Ryanair betreffende Beihilfeverfahren, von Oxera für Ryanair verfasste Mitteilung vom 9. April 2013. (76)  Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002, Linde/Kommission, T-98/00, Slg. 2002, II-03961, Randnummern 43-54. (77)  Ryanair bezieht sich auf den Standpunkt der Kommission in der in Fußnote 69 genannten Entscheidung 2011/60/EU, Erwägungsgrund 111. (78)  Siehe Entscheidung in Fußnote 69. (79)  Unter diesen Externalitäten nennt Ryanair folgende: 1) die Tatsache, dass die Einrichtung einer Strecke zu einem Regionalflughafen ein positives Signal an andere Fluggesellschaften hinsichtlich der Rentabilitätsaussichten sende; im vorliegenden Fall behauptet Ryanair, die Gesellschaft Cityline habe einige Wochen, bevor Ryanair die Verbindung eingestellt habe, kurz davor gestanden, einen Vertrag mit dem Flughafen Angoulême über die Einrichtung einer Linienflugverbindung zu schließen; 2) die Präsenz einer größeren Fluggesellschaft ermögliche es, nicht luftverkehrsbezogene Dienstleistungen zu generieren, die im Gegenzug dazu beitragen würden, das Fluggastaufkommen zu erhöhen. (80)  Die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen würden vor allem dadurch gefördert, dass Fluggäste, die nicht zwischenlanden, mehr Zeit auf dem Flughafen verbrächten. Dadurch würden die auf Flughäfen tätigen Einzelhandelsgeschäfte angezogen. (81)  Siehe genannte Entscheidung in Fußnote 69. (82)  Grundsätze der Rentabilitätsanalyse beim Privatinvestortest. Ryanair betreffende Beihilfeverfahren, von Oxera für Ryanair verfasste Mitteilung vom 9. April 2013. (83)  Diese Ähnlichkeiten hängen mit den Eigenschaften der Flughäfen (weniger als 150 km von größeren Städten entfernt und im Wettbewerb zu Konkurrenzflughäfen stehend) und dem Einkommensniveau im Umfeld der Flughäfen zusammen. (84)  Die Flughafenabgaben seien beim Flughafen Angoulême im untersuchten Zeitraum im Schnitt um [] % je Rotation und um […] % je Fluggast höher. Oxera weist allerdings darauf hin, dass Ryanair im Jahr 2009 keine Flughafensteuer zahlen musste. (85)  Siehe Erwägungsgrund 124 dieses Beschlusses. (86)  Ryanair führt an, dieser Investor könne sich am Beispiel des Flughafens La Rochelle orientieren, den Ryanair für ähnlich hält. (87)  Die Entscheidung über den Bau der Strecke von Angoulême-Bordeaux fiel im Juli 2006, die über den Bau der Strecke Tours-Angoulême im Juni 2009. (88)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost, C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-069993. Ryanair räumt jedoch ein, dass dieser Ansatz verfeinert werden müsse, falls die Fixkosten nach einer bestimmten Tätigkeitsschwelle stark steigen sollten. In diesem Fall wäre es nach Auffassung von Ryanair zweckmäßiger, den Kapitalwert über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen. (89)  Da die Infrastrukturinvestitionen trotz des sehr geringen Fluggastaufkommens getätigt wurden, wären sie nach Auffassung von Ryanair auch ohne Ryanair getätigt worden. (90)  Oxera, „ Are prices set by AMS in line with the market rate? “, verfasst für Ryanair am 20. Dezember 2013. (91)  Oxera, „ How should AMS agreements be treated within the profitability analysis as part of the market economy operator test? “, verfasst für Ryanair am 17. Januar 2014. (92)  AMS nennt das Beispiel einer Werbekampagne in einer Zeitung, die dadurch ihre Rolle als Medium für derartige Marketingaktionen bestätigt, woraufhin sie ihre Preise erhöhen oder mehr Werbefläche verkaufen kann, oder das Beispiel einer Mineralwassermarke, durch deren Werbekampagnen der Absatz eines Händlers gesteigert wird. (93)  AMS begründet ihre Einschätzung mit einem Bericht des Unternehmens Zénobie Conseil aus Mai 2011. Die Website von Ryanair verzeichne 4,5 Mrd. Seitenaufrufe pro Jahr, 80 % direkte Zugriffe, eine Absprungrate von 17 %, eine mittlere Verweildauer von 9 Minuten und 36 Sekunden je Besucher und eine hohes Vermögen, potenzielle Kunden anzusprechen. (94)  Nach Angaben von AMS würden sich viele Flughäfen entscheiden, keine Werbung auf der Website von Ryanair zu schalten. (95)  Zunahme der Zahl der Fluggäste, die mit der Fluggesellschaft landen, auf deren Website die Werbung geschaltet ist, oder mit einer anderen Fluggesellschaft; Steigerung der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen durch die Niederlassung von Einzelhandelsgeschäften. (96)  AMS stützt sich auf einen von Mindshare Ireland im Juni 2004 erstellten Bericht. (97)  www.airportmarketingservices.com (98)  Startseite oder Seite mit den Zielorten. (99)  Hyperlink, Banner, Text in Form von Absätzen, Größe der Werbung. (100)  Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnummer 36; vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnummer 21, vom 16. November 1995, Fédération Française des Sociétés d’Assurances/Ministère de l’Agriculture et de la Pêche, C-244/94, Slg. 1995, I-4013, Randnummer 14 und vom 11. Dezember 1997, Job Centre, C-55/96, Slg. 1997, I-7119, Randnummer 21. (101)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, Randnummer 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnummer 36 und Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-06451, Randnummer 75. (102)  Urteile vom 24. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-455/08, Flughafen Leipzig-Halle GmbH und Mitteldeutsche Flughafen AG/Kommission, und T-443/08, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (Fall „Flughafen Leipzig-Halle“), Slg. 2011, II-01311, bestätigt durch den Gerichtshof in dessen Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11P, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnummer 42 und 43; siehe auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, bestätigt durch den Gerichtshof in dessen Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01P, Slg. 2002, I-9297, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnummer 88. (103)  Siehe Urteile des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993, Poucet/AGV und Pistre/Cancave, C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, 637. (104)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnummern 107 bis 118 und 125. (105)  Artikel 11 der Leistungsbeschreibung und der technischen Bedingungen. (106)  In Fußnote 102 genanntes Urteil Flughafen Leipzig Halle, Randnummer 107. (107)  Artikel 15 der Leistungsbeschreibung und der technischen Bedingungen. (108)  Urteil des Conseil d’État vom 20. Mai 1998 „ Syndicat des Compagnies aériennes autonomes “ ( „SCARA“ ). (109)  Jetzt kodifiziert in Artikel 1609 quatervicies Code général des impôts. (110)  Das Risiko durch Wildtiere umfasst insbesondere das Vogelschlagrisiko, d. h. das Risiko von Kollisionen zwischen Flugzeugen und Vögeln, die die Sicherheit der Personen und Sachen an Bord der Flugzeuge gefährden können. (111)  Die Erfüllung dieser Aufgabe kann beispielsweise die Aufstellung und Instandhaltung von Zäunen um den öffentlichen Bereich und den Sicherheitsbereich oder aber die Einrichtung eines Videoüberwachungssystems in der Umgebung des Sicherheitsbereichs umfassen. (112)  Diese Aufgabe beinhaltet insbesondere Lärmschutzmaßnahmen, ggf. in Verbindung mit den Flugschneisen, sowie Kontrollen der Luft- und Gewässerqualität in der Umgebung der Flughäfen. (113)  Verstanden als Aufgaben, die für die Finanzierung aus der Flughafensteuer in Frage kommen, gemäß der obigen Beschreibung. (114)  Die Gemeinkosten stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit unterstützenden Funktionen wie Personalverwaltung, Finanzangelegenheiten, Finanzkontrolle der Investitionen, Einkauf, allgemeine Datenverarbeitungssysteme, Rechtsabteilung, allgemeine Dienste, Geschäftsleitung, Buchhaltung und Controlling. (115)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-118/85, Slg. 1987, 02599, Randnummern 7 und 8, und Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1988, Bodson/Pompes funèbres des régions libérées, C-30/87, Slg. 1988, I-2479, Randnummer 18. (116)  Randnummer 35. (117)  Randnummern 36 und 37. (118)  Die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks, die Kontrolle der Passagiere und des Handgepäcks und die Kontrolle der Zugänge zum Sicherheitsbereich fallen in diese Kategorie. (119)  Die automatisierte biometriegestützte Grenzkontrolle fällt in diese Kategorie. (120)  Wie oben angegeben, werden diese drei Kategorien in den neuen Leitlinien ausdrücklich als Beispiele für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten genannt. (121)  Die Abwehr von Risiken durch Wildtiere fällt in diese Kategorie. (122)  Die Umweltkontrollmaßnahmen fallen in diese Kategorie. (123)  In Frankreich sind die Industrie- und Handelskammern öffentliche Verwaltungseinrichtungen. Eine Industrie- und Handelskammer vertritt die Interessen der ihrem Bezirk angehörenden Handels-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe. Die Aufgaben und Befugnisse der Industrie- und Handelskammern sind gesetzlich festgelegt, und sie unterliegen über den Minister für Finanzen und Ausrüstung und den Minister für Raumplanung und -verwaltung für deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche der Verwaltungs- und Finanzaufsicht des Staates. „ Die Aufsicht über die regionalen und die territorialen Industrie- und Handelskammern führt der Präfekt der Region, der vom Verantwortlichen der Region für die Staatsfinanzen unterstützt wird “ (Art. R 712-2 Code de Commerce). Die Aufsichtsbehörde besitzt ein Auskunftsrecht. Bestimmte Rechtshandlungen müssen an sie übermittelt werden. Die Rechtshandlungen dürfen nur vollzogen werden, wenn sie der Aufsichtsbehörde übermittelt wurden. An der Spitze der Industrie- und Handelskammern steht eine Versammlung, die unter den Vertretern der Unternehmen ihres Bezirks gewählt wird. (124)  Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais, T-267/08 und T-279/08, Slg. 2011, II-01999, Randnummer 108. (125)  Es handelt sich um CG16. (126)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, 482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnummern 52 bis 56. (127)  Artikel L 710-1 Code de commerce lautet: „ Die dem Département angehörenden Einrichtungen oder Kammern des Netzwerks der Industrie- und Handelskammern haben in ihrer Eigenschaft als Mittelbau des Staates jeweils die Aufgabe, die Interessen der Industrie, des Handels und des Dienstleistungsbereichs gegenüber staatlichen Behörden oder ausländischen Behörden wahrzunehmen. … Das Netzwerk und darin jede dem Département angehörende Einrichtung oder Kammer tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Attraktivität und zur Raumordnung sowie zur Unterstützung der Unternehmen und ihrer Verbände bei, indem sie unter den per Dekret festgelegten Bedingungen öffentliche Aufgaben und Gemeinwohlaufgaben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, wahrnehmen. “ (128)  Vorgenannter Artikel L 710-1: „ Zu diesem Zweck kann jede dem Département angehörende Einrichtung oder Kammer gegebenenfalls fachspezifische Strukturen errichten, die auf sie anwendbar sind: … 5. Eine Aufgabe der Gründung und Verwaltung von Ausrüstungen, insbesondere Hafen- und Flughafenausrüstungen. “ (129)  Die Kommission betont, dass im Hinblick auf die Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften nicht zwischen der IHK von Angoulême und ihrer Flughafensparte namens IHK-Flughafen, die sich speziell mit dem Betrieb des Flughafens befasst, unterschieden werden muss, da die den Flughafen Angoulême verwaltende Sparte keine eigene, von der IHK von Angoulême verschiedene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern lediglich eine Untergliederung im Spartensystem der IHK von Angoulême ist und außer im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Flughafens über keine Entscheidungsautonomie verfügt. Im Übrigen haben weder Frankreich noch die Beteiligten behauptet, dass die im Rahmen dieses förmlichen Prüfverfahrens untersuchten Maßnahmen ausschließlich dieser Sparte zuzurechnen seien. (130)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy/Kommission, C-68/85, C-68/85 und C-70/85, Slg. 1988, 219, Randnummer 37. (131)  Siehe Beschluss der Kommission, Staatliche Beihilfe N563/05, Frankreich — Beihilfe für Ryanair für den Luftverkehrsdienst zwischen Toulon und London (ABl. C 204 vom 26.8.2006, S. 4). (132)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnummer 41. (133)  Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (134)  Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA/Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnummern 171 und 224. (135)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1974, BRT/SABAM, 127/73, Slg. 1974, 313. (136)  Siehe genannte DAWI-Mitteilung von 2011, Randnummern 46 bis 47. (137)  Siehe genannte DAWI-Mitteilung, Randnummer 47. (138)  Siehe genannte DAWI-Mitteilung, Randnummer 46. (139)  Siehe Randnummern 69 bis 73 der neuen Leitlinien. (140)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnummer 27; Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, GT-Link, C-242/95, Slg. 1997, I-4449, Randnummer 53, und Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries, C-266/96, Slg. 1998, I-3949, Randnummer 45. (141)  Siehe insbesondere das bereits genannte Urteil des Gerichtshofs BRT/SABAM. (142)  Siehe Tabelle 1 in Erwägungsgrund 14 dieses Beschlusses. (143)  Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8), seitdem ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). (144)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. (145)  Siehe Tabelle 2 oben. (146)  Diese Verpflichtungen werden in den Artikeln 20 und 21 der Leistungsbeschreibung zur Konzession von 2002 erwähnt. (147)  Siehe Kapitel 9 dieses Beschlusses. (148)  Siehe genannte DAWI-Mitteilung, Randnummer 52. (149)  Siehe Erwägungsgrund 18 dieses Beschlusses. (150)  Dieses Verfahren läuft folgendermaßen ab: Die IHK von Angoulême legt jedes Jahr Haushaltsleitlinien fest, und jede Sparte arbeitet in Abhängigkeit von diesem Rahmen ihren Haushaltsplan aus. Die Flughafensparte legt jedes Jahr im Herbst einen Haushaltsentwurf für die Jahre n, n+1 und n+2 vor. Die gewählten Mitglieder des Vorstands der IHK von Angoulême prüfen diese Haushaltspläne und nehmen gegebenenfalls Änderungen daran vor. Nach der Freigabe durch den Vorstand werden der Haushaltsplan für den Flughafen und die Haushaltspläne der anderen Sparten auf der Hauptversammlung den gewählten Mitgliedern der IHK von Angoulême vorgelegt, die über die Genehmigung abstimmen. Zudem wird in regelmäßigen Zeitabständen Bericht erstattet, um nachzuprüfen, dass der verabschiedete Haushaltsplan ordnungsgemäß ausgeführt wird. Im Laufe des Jahres n+1 wird der Haushalt des Jahres n mit etwaigen Bemerkungen zu festgestellten Abweichungen der Hauptversammlung vorgelegt. Die Hauptversammlung stimmt erneut ab, um die ausgeführten Haushaltspläne zu genehmigen. (151)  Artikel 17 der Satzung des SMAC. (152)  Siehe Fußnote 150. (153)  Verpflichtungserklärung von SNC-Lavalin vom 19. Juli 2011, die vom SMAC gemäß einem Beschluss vom 23. Juni 2011 am 8. August 2011 angenommen wurde. (154)  Siehe Erwägungsgrund 23 dieses Beschlusses. (155)  Erlass zur Erteilung der Konzession für den Flughafen Angoulême-Brie-Champniers an die Industrie- und Handelskammer von Angoulême. (156)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (157)  Zu den Vergabekriterien gehörte das Kriterium „wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung der in der Leistungsbeschreibung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder Verhandlung oder in der Beschreibung genannten Anforderungen“. (158)  Siehe Randnummer 66 der genannten DAWI-Mitteilung. (159)  APCO wurde im Januar 2011 gegründet und ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der IHK von Limoges und Haute-Vienne. Gegenstand des Unternehmens sind Beratung im Bereich Flughafenmanagement, Ausbildung von Flughafenpersonal, Verwaltung, Leitung und Entwicklung von Flughäfen, Bodenabfertigung und Flughafensicherheit. (160)  Siehe Erwägungsgrund 20 dieses Beschlusses. (161)  Siehe Erwägungsgrund 225 dieses Beschlusses. (162)  Siehe Kapitel 9 dieses Beschlusses. (163)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-0717. (164)  Siehe neue Leitlinien, Randnummer 43. (165)  Siehe Erwägungsgrund 225 dieses Beschlusses. (166)  Artikel 14-1 der Leistungsbeschreibung und der technischen Bedingungen. (167)  Die Kommission hält es für zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen, die in den Anwendungsbereich der DAWI-Entscheidung von 2005 fallen, auch in Anwendung dieser Entscheidung und aus den gleichen Gründen mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, denn die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der DAWI-Entscheidung von 2005 unterscheiden sich im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gebotene Prüfung nicht wesentlich von denen des DAWI-Beschlusses von 2011. (168)  Siehe Kapitel 8.1.2.2 dieses Beschlusses. (169)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnummer 41. (170)  Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-03643. (171)  Studie der Alliance ELSA vom 14. Juni 2006 über die Aussichten der Flughäfen Angoulême Brie-Champnier und Cognac-Chanteaubernard für die Zeit nach dem 1. Januar 2007. (172)  Die Auslastung oder der Ausnutzungsgrad ist definiert als der Anteil der besetzten Sitzplätze in den auf einer Strecke eingesetzten Flugzeugen. (173)  Studie vom 31. Januar 2014, Fußnote 17, freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: „… ein Endwert kann nicht berechnet werden, wenn die inkrementellen Gewinne nach Abzug der Zahlungen an AMS im letzten Jahr der betreffenden Vertragslaufzeit negativ sind.“ (174)  Siehe Randnummer 53 der neuen Leitlinien. (175)  Siehe Randnummer 66 der neuen Leitlinien. (176)  Siehe Randnummern 59 und 61 der neuen Leitlinien. (177)  Siehe die in Fußnote 69 genannte Entscheidung der Kommission, Randnummern 88 und 89. (178)  Ryanair stützt seine Analyse auf eine Studie der Wirtschaftsberatung Oxera vom 25. Juni 2012. (179)  Eines der gewählten Vergleichskriterien beruht auf der Zugehörigkeit zur Kategorie der Flughäfen mit einem Fluggastaufkommen von weniger als einer Million Passagieren pro Jahr. Da die vom Flughafen Angoulême berechneten Flughafenabgaben mit denen von Flughäfen verglichen werden, die ein jährliches Fluggastaufkommen von mehreren Hunderttausend Passagieren pro Jahr verzeichnen, ist die Vergleichsgrundlage nicht präzise genug, um angenommen werden zu können. (180)  Siehe neue Leitlinien, Randnummer 60. (181)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichts vom 19

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.