Europäische Union

2010/624/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (EZB/2010/17)

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Konsolidierungsdatum: 2022-03-30

Quellenkennung: 32010D0017(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02010D0017(01) — DE — 30.03.2022 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (EZB/2010/17) (2010/624/EU) (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2022/485 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. März 2022   L 98 108 25.3.2022 ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (EZB/2010/17) (2010/624/EU) Artikel 1 Die EZB erfüllt die mit der Verwaltung von Darlehen verbundenen Aufgaben und führt Zahlungen im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensgeschäften der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 aus. Artikel 2 Die EZB eröffnet auf Antrag der Kommission Konten auf den Namen der Kommission und auf Antrag einer nationalen Zentralbank eines begünstigten Mitgliedstaats Konten auf den Namen dieser nationalen Zentralbank. Artikel 3 Die in Artikel 2 genannten Konten werden zur Abwicklung von Zahlungen verwendet, die in Verbindung mit dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus zugunsten von Mitgliedstaaten erfolgen. ▼M1 Artikel 4 Die in Artikel 2 genannten Konten werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 1 ) verzinst. ▼B Artikel 5 Das Direktorium der EZB trifft alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ( 1 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.