02010D0017(01) — DE — 30.03.2022 — 001.001


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►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Oktober 2010

über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(EZB/2010/17)

(2010/624/EU)

(ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2022/485 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. März 2022

  L 98

108

25.3.2022




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Oktober 2010

über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(EZB/2010/17)

(2010/624/EU)



Artikel 1

Die EZB erfüllt die mit der Verwaltung von Darlehen verbundenen Aufgaben und führt Zahlungen im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensgeschäften der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 aus.

Artikel 2

Die EZB eröffnet auf Antrag der Kommission Konten auf den Namen der Kommission und auf Antrag einer nationalen Zentralbank eines begünstigten Mitgliedstaats Konten auf den Namen dieser nationalen Zentralbank.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Konten werden zur Abwicklung von Zahlungen verwendet, die in Verbindung mit dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus zugunsten von Mitgliedstaaten erfolgen.

▼M1

Artikel 4

Die in Artikel 2 genannten Konten werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 1 ) verzinst.

▼B

Artikel 5

Das Direktorium der EZB trifft alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.



( 1 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).