Europäische Union

1999/126/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002

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rgesehenen Berichts erleichtern. Sie helfen auch den Mitgliedstaaten bei der Definition, Überwachung und Bewertung ihrer nationalen Politiken im Bereich der Wissenschaft und Technologie. Diese Daten werden auch zur Beurteilung der FuE-Kapazität der Regionen im Rahmen der Verwaltung der Strukturfonds benötigt. Vorrang wird die Verbesserung der Qualität der produzierten Daten hinsichtlich Vergleichbarkeit, Erfassungsbereich, Aktualität und Auswertungen haben. Zusammenfassung Die Arbeiten werden sich im wesentlichen konzentrieren auf - neue statistische Aktionen oder Vorhaben betreffend FuE, um deren Ergebnisse und Auswirkungen statistisch zu erfassen; - die Ausweitung der Erhebung über Innovation und bessere Koordinierung der Datenerhebung. Relevante Rechtsvorschriften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel XV Entscheidung 94/78/EG, Euratom des Rates vom 24. Januar 1994 über die Aufstellung eines mehrjährigen Programms zur Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Forschung, Entwicklung und Innovation Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel XIII Grundsatzdokumente Zwischenbericht gemäß Artikel 8 der Entscheidung 97/78/EG, Euratom des Rates (KOM(96) 42 endg.) Grünbuch zur Innovation (KOM(95) 688.). Durchführung eines Aktionsplans zur Innovation (KOM(97) 736) Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (KOM(97) 439 endg.) Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (KOM(97) 439 endg.) Mitteilung der Kommission "Die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Industrie - Eine Bewertung mittels Benchmarking" (KOM(96) 463 endg.) Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Forschung auf dem Gebiet der Statistik Statistische Auswirkungen Die Gemeinschaft versucht im Rahmen ihrer FuE-Politik (siehe hierzu Titel XV des Vertrags), Forschungsmaßnahmen zu fördern, die gemeinschaftliche Politiken unterstützen. Die Statistik wurde in verschiedenen Rahmenprogrammen (und in vorbereitenden Dokumenten zum Fünften Rahmenprogramm) als vorrangiges Gebiet identifiziert, auf dem FuE-Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene in die Wege geleitet werden sollen. Zusammenfassung Während des nächsten Fünfjahreszeitraums werden sich die Arbeiten konzentrieren auf - die Entwicklung geeigneter Werkzeuge und Förderung des Austauschs mit wissenschaftlichen Kreisen und den Technologienutzern; - Förderung neuer Methoden im Rahmen bewährter Verfahren. Relevante Rechtsvorschriften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel XV Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) Grundsatzdokumente Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (KOM(97) 439 endg.) Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (KOM(97) 439 endg.) Arbeitspapier der Kommission zu den spezifischen Programmen. Fünftes Rahmenprogramm im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (Erste Elemente für die Diskussion) (KOM(97) 553 endg.) Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel FuE-Statistik: Innovationserhebung (Thema 73). TITEL XVI UMWELT Statistische Auswirkungen Die Umweltstatistik ist in erster Linie als effizientes Instrument zur Durchführung und Bewertung der Umweltpolitik der Europäischen Union gedacht. Das Fünfte Umweltaktionsprogramm der Europäischen Kommission "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" sowie die 1996 vorgenommene Überarbeitung des Programms geben die Schwerpunktbereiche für die Umweltstatistik vor. Unabdingbar für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung ist die Integration umweltpolitischer Maßnahmen in andere Politikbereiche. Um als Instrument für solche integrierten politischen Maßnahmen verwendbar zu sein, muß die Umweltkomponente der Gemeinschaftsstatistiken voll und ganz auf die einschlägigen sozioökonomischen Statistiken abgestimmt werden. Politikbereiche wie soziale und regionale Entwicklung, Landwirtschaft, Verkehr, Energie und Industrie haben zentrale Umweltaufgaben zu erfuellen. Daher sollten die Statistiken, auf die sich diese Politikbereiche stützen, eine Umweltkomponente erhalten. Darüber hinaus ist geplant, ein integriertes System von Satellitenkonten zu entwickeln, aufzubauen und zu konsolidieren, das Aufschluß über die Wechselbeziehungen zwischen Wirtschaft und Umwelt in sämtlichen Mitgliedstaaten gibt. Auch die Sozialstatistik muß durch eine Umweltkomponente ergänzt werden, um Veränderungen von Lebensstil und Verbrauchsstrukturen widerspiegeln zu können; außerdem gilt es, den Zusammenhang zwischen Umwelt und Beschäftigung zu verdeutlichen. In der Mitteilung über Umweltindikatoren und ein "grünes" Rechnungssystem unterstrich die Kommission den Bedarf an fundierten Daten, die eine Verbindung zwischen Umweltbelastungen und wirtschaftlichen sowie sozialen Maßnahmen herstellen. In den letzten Jahren wurden nach Maßgabe des vierjährigen Programms für die Entwicklung der Umweltkomponente in den gemeinschaftlichen Statistiken (Entscheidung 94/808/EG des Rates) eine Reihe von Umweltstatistiken ausgearbeitet. Dieses Programm ist auf die Deckung des Statistikbedarfs unter Einbeziehung der Informationen der Europäischen Umweltagentur ausgerichtet. In ihm sind Umweltbelastungen sowie die Reaktionen der Gesellschaft auf diese Belastungen ebenso berücksichtigt wie wirtschafts- und sozialstatistische Daten, die die für die Schädigung der Umwelt verantwortlichen Faktoren beschreiben. Doch gibt es noch erhebliche Datenlücken, die es zu schließen gilt. Die gegenwärtige und voraussichtliche künftige Verfügbarkeit von Ressourcen steht dem erwünschten umfangreichen Fortschritt entgegen, auch wenn sie einen zunehmenden Beitrag sektoraler Statistiken, wie in den Titeln II, IV, XII, XIII und XIV genannt, ermöglicht. Vorrangig geht es nun darum, die Berichtsfunktionen der Umweltstatistik durch verschiedene Veröffentlichungen und Datenbanken zu verbessern und die Statistik entsprechend den Vorgaben des Vierjahresprogramms weiterzuentwickeln. Außerdem ist an eine eventuelle Ergänzung der Entscheidung 94/808/EG gedacht. Die laufenden Maßnahmen zur Erstellung von Belastungsindizes werden fortgesetzt. So werden in regelmäßigen Abständen Belastungsindikatoren für alle wichtigen Umweltthemen und -bereiche veröffentlicht werden. Ein besonderes Augenmerk gilt der Bereitstellung vergleichbarer Statistiken, die Umweltfragen und sektorale Aspekte miteinander verbinden. Auf diese Weise soll die Integration der Umweltpolitik in sektorale Politikbereiche gefördert werden. Die laufenden Arbeiten werden fortgesetzt, damit beträchtliche Datenlücken in den Statistiken über Abfälle und Recycling, Wasserverbrauch und -abfluß, die Nutzung gefährlicher und knapper Stoffe sowie Umweltausgaben geschlossen werden können. Darüber hinaus werden eine Reihe von Umweltsatellitenkonten ("grüne Konten") zu den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entwickelt werden, in denen die Bestände und die Nutzung der wichtigsten natürlichen Ressourcen, Materialfluesse, Emissionen und Umweltausgaben erfaßt werden. Diese Konten sind an sich bereits sinnvoll und bilden eine wesentliche Grundlage für die Umweltanalyse und die Entwicklung umfassenderer Modelle für die Interaktion von Wirtschaft und Umwelt. Zusammenfassung In den kommenden fünf Jahren sollen vor allem - die Arbeiten zum Ausbau der Umweltstatistik, vorzugsweise anhand der verfügbaren grundlegenden Daten, und zur Verbesserung ihrer Verbreitung weitergeführt werden; - die Erstellung und Weiterentwicklung von Umweltindikatoren sowie von Statistiken für eine gemeinsame Betrachtung von Umwelt und Wirtschaftssektoren ausgearbeitet werden; - (. . .) - Umweltsatellitenkonten entwickelt werden, die eine gemeinsame Analyse von Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft und Umwelt ermöglichen; - die Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur intensiviert werden. Ein Großteil der Arbeit wird in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur durchgeführt. Relevante Rechtsvorschriften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel XVI Entscheidung 94/808/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 über die Annahme eines Entwicklungsprogramms mit vierjähriger Laufzeit (1994-1997) für die Umweltkomponente in den gemeinschaftlichen Statistiken (ABl. L 328 vom 20.12.1994) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997) Politische Dokumente Fünftes Aktionsprogramm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" Leitlinien der EU über Umweltindikatoren und ein grünes Rechnungssystem - Die Integration von Umwelt- und Wirtschaftsinformationssystemen (KOM(94) 670 endg.) Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von laufenden Arbeiten (Abfallstatistik) sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel Lieferung von Basisdaten für die die Umweltstatistik (Thema 71). TITEL XVII ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN Zusammenarbeit mit (. . .) (Mittel- und Osteuropa und den Neuen Unabhängigen Staaten) Statistische Auswirkungen Zusätzlich zu der in den Europa-Abkommen vorgesehenen allgemeinen Bestimmung über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik haben 12 PHARE-Länder ihre Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Anwendung internationaler und gemeinschaftlicher Standards zur Statistik intensiviert; bezweckt wird, die von den EU-Mitgliedstaaten verlangten Daten mit demselben Vergleichbarkeitsgrad und in derselben Qualität zu liefern. Für die übrigen PHARE- und TACIS-Länder ist es selbstverständlich, daß die Politik der Europäischen Union vergleichbare und nach internationalen Standards erstellte Daten erfordert. (. . .) (. . .) Zusammenfassung In dem Fünfjahresprogramm geht es in erster Linie darum, - die Maßnahmen zur technischen Hilfe und Ausbildung in diesen Ländern fortzusetzen; - das statistische Informationssystem für diese Länder zu verbessern. Relevante Rechtsvorschriften PHARE-Programm: Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989) (. . .) TACIS-Programm: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1279/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über die Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (ABl. L 165 vom 4.7.1996, S. 1) Davor: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 2157/91 des Rates vom 15. Juli 1991 über eine technische Unterstützung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei dem Bestreben zur Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft(ABl. L 201 vom 24.7.1991, S. 2) Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 1) Grundsatzdokumente PHARE-Programm: Europa-Abkommen wurden mit 10 der 13 Regierungen der Länder unterzeichnet, die im Rahmen des PHARE-Programms unterstützt werden. Das in diesen Abkommen vorgesehene Konzept gilt auch für den statistischen Bereich. Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Zusammenarbeit mit anderen Drittländern Statistische Auswirkungen In sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die Entscheidungsfindung und die Durchführung der entsprechenden Politiken zuverlässige und vergleichbare statistische Daten benötigt werden. Dies bedeutet nicht nur die Bereitstellung von statistischen Daten für die Behörden der Europäischen Union, sondern - im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit - auch die Unterstützung der nationalen und regionalen statistischen Systeme von Drittländern, so daß auch sie diese statistischen Daten bereitstellen können. Zusammenfassung In dem Fünfjahreszeitraum wird es in der Hauptsache darum gehen, - die Maßnahmen zur technischen Hilfe und Ausbildung in Drittländern unter Wahrung der von der Gemeinschaft festgelegten Prioritäten fortzusetzen; - (. . .). Relevante Rechtsvorschriften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Teil 3 Titel XVII AKP-Staaten - Abkommen von Lomé IV - 1990-2000 - Protokoll Nr. 8, 1995-2000 Grundsatzdokumente Mitteilung der Kommission an den Rat "Horizont 2000" Grünbuch über die Beziehungen EU/AKP: Eine neue Partnerschaft für das 21. Jahrhundert Bilaterale und regionale Kooperationsabkommen mit den meisten Drittländern Mittelmeerraum - Erklärung von Barcelona, 28. November 1995, Arbeitsprogramm 1, Punkte II, III und IV Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel Technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Thema 21). "TITEL XVIII" SONSTIGE Eigenmittel der Gemeinschaft Statistische Auswirkungen Zu den Eigenmitteln, die spezifische statistische Arbeiten erforderlich machen, gehören die Mehrwertsteuer (3. Einnahmequelle) und das BSP (4. Einnahmequelle). Was die Mehrwertsteuer anbelangt, so geht es in der Hauptsache um die Überprüfung des gewogenen mittleren MwSt-Satzes anhand von BIP-Strukturdaten. Beim BSP geht es darum, Vergleichbarkeit, Repräsentativität und Vollständigkeit des BSP der Mitgliedstaaten zu untersuchen und die Methoden sowie statistischen Grundlagen für die BSP-Berechnung zu harmonisieren. Zusammenfassung Hauptziele für die kommenden fünf Jahre sind - die weitere Kontrolle der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten; - die Herstellung einer Verknüpfung zwischen ESVG 79 und ESVG 95; - die Überprüfung der korrekten Anwendung des ESVG 95; - Die Fortsetzung der Bemühungen zur Ausräumung noch bestehender Vorbehalte zur Berechnung des BSP. Relevante Rechtsvorschriften Artikel 201 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994) Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Erweiterung der Europäischen Union Statistische Auswirkungen Für die Beitrittsverhandlungen benötigt die Kommission einen vollständigen Satz zuverlässiger Statistiken, die methodisch mit denen der EU-Mitgliedstaaten vergleichbar sein müssen. Im Rahmen der seit einigen Jahren laufenden technischen Zusammenarbeit zwischen Eurostat und den mittel- und osteuropäischen Ländern wurden die statistischen Systeme dieser Länder weiterentwickelt und denjenigen der Union angenähert. Wirtschaftliche Eckdaten wie die sektorale Aufschlüsselung der BIP-Entstehung, die Bevölkerungsentwicklung, die Lage auf dem Arbeitsmarkt usw. sind natürlich unverzichtbar. Weitere Schlüsselbereiche stehen mit der Realisierung des Binnenmarkts in Zusammenhang, d. h. mit der Erfassung von grenzüberschreitenden Phänomenen wie dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, der Niederlassungsfreiheit, der Zahlungsbilanz, Kapitalströmen (ausländische Direktinvestitionen, Statistik des Handels ausländischer Tochtergesellschaften), Mobilität (Wanderarbeitnehmer, Ab- und Zuwanderung, Asylbewerber usw.), der Industrieproduktion und -struktur unter dem Gesichtspunkt der Produktionskapazität usw. Darüber hinaus werden statistische Daten für Bereiche benötigt, die bei den Beitrittsverhandlungen eine Rolle spielen und die Grundlage für die wichtigsten Politikbereiche wie die Agrar-, die Verkehrs-, die Regional- und die Umweltpolitik bilden. Zusammenfassung In dem Fünfjahreszeitraum werden folgende Arbeiten im Vordergrund stehen: - die Erhebung harmonisierter Daten für die Verhandlungen mit beitrittswilligen Drittländern; - die Unterstützung beitrittswilliger Länder bei der Anpassung ihrer statistischen Systeme an die Erfordernisse der Gemeinschaft. Rechtsvorschriften zur Statistik Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Relevante Rechtsvorschriften Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften (ABl. L 85 vom 20.3.1998) Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel Überwachung der Eigenmittel der Gemeinschaft (Thema 43). ANHANG II STATISTISCHES PROGRAMM DER GEMEINSCHAFT (1998-2002): ARBEITSTHEMEN I. Statistische Infrastruktur 11 Systematiken 12 Statistische Ausbildung 13 Datenverarbeitung 14 Informationstechnologien 15 Referenzdatenbanken 16 Information 17 Verbreitung 18 Statistische Koordinierung 19 Technische Zusammenarbeit mit den Reformländern 20 Vorbereitung der Erweiterung 21 Technische Zusammenarbeit mit Drittländern 22 Forschung in der Statistik 23 Struktur-Neuordnungspläne 24 Register 25 Datensicherheit und statistische Geheimhaltung II. Bevölkerungs- und Sozialstatistik 31 Bevölkerung 32 Arbeitsmarkt 33 Bildung 34 Kultur 35 Gesundheitswesen, Sicherheit und Verbraucherschutz 36 Einkommensverteilung und Lebensbedingungen 37 Soziale Sicherheit 38 Sonstige Sozialstatistiken III. Wirtschaftsstatistiken III.A. Makro-ökonomische Statistiken 40 Jährliche Wirtschaftsrechnungen 41 Vierteljährliche und Umweltgesamtrechnungen 42 Finanzierungskonten 43 Überwachung der Eigenmittel 55 Preise III.B. Unternehmensstatistiken 44 Industrie 45 Energie und Rohstoffe 47 Handel und Vertrieb 48 Verkehrswesen 49 Kommunikation 50 Fremdenverkehr 51 Dienstleistungen 57 Sonstige Wirtschaftsstatistiken III.C. Währungs-, Finanz-, Handels- und Zahlungsbilanzstatistiken 52 Währung und Finanzen 53 Warenverkehr 54 Dienstleistungsverkehr und Zahlungsbilanz IV. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei 61 Bodennutzung und Landschaft 62 Agrarstrukturen 63 Einkommen und Preise in der Landwirtschaft 64 Pflanzliche Erzeugung 65 Tierische Erzeugung 66 Agro-Industrie-Statistiken 67 Anpassung der Agrarstatistik 68 Forststatistiken 69 Fischereistatistiken V. Mehrbereichsstatistiken 71 Umweltstatistiken und -indikatoren 72 Regionale und geographische Information 73 Wissenschaft und Technologie VI. Statistiken der anderen Generaldirektionen 81 Wirtschafts- und Finanzstatistik (GD II) 82 Industriestatistik (GD III) 83 Landwirtschaftsstatistik (GD VI) (nur zur Information) 84 Verkehrsstatistik (GD VII) 85 Umweltstatistik (GD XI) 86 F& E-Statistik (GD XII) 87 Fischereistatistik (GD XIV) 88 Energiestatistik (GD XVII) VII. Ressourcen und Verwaltung 91 Internationale Beziehungen 92 Arbeitsplanung und -bewertung 93 Verwaltung der Humanressourcen 94 Verwaltung der finanziellen Ressourcen 95 Verwaltung der Rechtsgrundlagen 96 Auditing 97 Allgemeine Verwaltung 99 Dezentralisierte Verwaltung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.