Europäische Union

1999/126/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002

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Avis juridique important | 31999D0126 1999/126/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002 Amtsblatt Nr. L 042 vom 16/02/1999 S. 0001 - 0045 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002 (1999/126/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213, nach Kenntnisnahme von dem durch die Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (3) ist ein statistisches Programm der Gemeinschaft aufzustellen. Die Wirtschafts- und Währungsunion stellt erhebliche Anforderungen an die Bereitstellung von Währungs-, Zahlungsbilanz- und Finanzstatistiken für die Gemeinschaft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 müssen der Gemeinschaft für die Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung ihrer Politiken rechtzeitig statistische Informationen zur Verfügung stehen, die für alle Mitgliedstaaten vergleichbar sowie aktuell, zuverlässig und aussagekräftig sind und mit möglichst wenig Aufwand gewonnen werden. Die Verfügbarkeit aktueller, vergleichbarer Statistiken mit hohem Aussagewert ist in vielen Fällen eine notwendige Vorbedingung für die Durchführung von Gemeinschaftspolitiken. Damit Konsistenz und Vergleichbarkeit der statistischen Informationen in der Gemeinschaft gewährleistet sind, muß ein mittelfristiges statistisches Programm für die Gemeinschaft aufgestellt werden, das die Leitlinien, die Hauptbereiche und die Zielsetzungen für die entsprechend den Prioritäten geplanten Maßnahmen vorgibt. Es ist wichtig, in bestimmten Bereichen, die von verschiedenen Gemeinschaftspolitiken abgedeckt werden, die Daten nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Das besondere Verfahren der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken erfordert bei der Anpassung des Systems - insbesondere wenn es um die Schaffung der für die Erstellung dieser Gemeinschaftsstatistiken erforderlichen Rechtsvorschriften geht - eine besonders enge Zusammenarbeit im Rahmen eines sich entwickelnden statistischen Systems der Gemeinschaft, und zwar in dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (4) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm. Der Aufwand für die auskunftgebenden Unternehmen, Haushalte und Einzelpersonen ist zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 hat die Kommission dem Ausschuß für das Statistische Programm, dem Europäischen Beratenden Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich sowie dem Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken vor Unterbreitung ihres Entscheidungsentwurfs die Leitlinien für die Aufstellung des Programms vorgelegt. Bei der Durchführung dieses Programms sind die Grundsätze des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97, insbesondere die Grundsätze Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit, zu beachten. Eine Bezugnahme in dem als Anhang beigefügten Rahmenprogramm auf eine Maßnahme im Bereich der Statistik läßt die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde unberührt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Hiermit wird das Statistische Programm der Gemeinschaft für den Zeitraum 1998 bis 2002 (im folgenden "Programm" genannt) aufgestellt. Das Programm ist als Anhang beigefügt. Es gibt die Leitlinien, die Hauptbereiche und die Ziele der in diesem Zeitraum geplanten Maßnahmen vor. Artikel 2 Das Statistische Programm geht von den verfügbaren Ressourcen der nationalen Behörden und der Kommission aus und trägt den wichtigsten aus der Gemeinschaftspolitik resultierenden Prioritäten Rechnung: - Wirtschafts- und Währungsunion; - Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung; - Erweiterung der Europäischen Union; gleichzeitig stellt es sicher, daß die bisherige statistische Begleitung für Entscheidungen in bereits bestehenden Politikbereichen weiterhin bereitgestellt und daß der aus neuen politischen Initiativen der Gemeinschaft resultierende zusätzliche Bedarf gedeckt wird. Artikel 3 Das Programm wird entsprechend den Regeln und Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 durchgeführt. Artikel 4 Im dritten Jahr der Laufzeit des Programms arbeitet die Kommission einen Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten aus und legt ihn dem Ausschuß für das Statistische Programm vor. Am Ende der Laufzeit des Programms legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm einen geeigneten Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor; dabei trägt sie der Auffassung unabhängiger Sachverständiger Rechnung. Dieser Bericht muß bis Ende 2003 abgeschlossen sein und wird dann dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident C. EINEM (1) ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 227. (2) ABl. C 235 vom 27.7.1998, S. 60. (3) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. (4) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG I STATISTISCHES PROGRAMM DER GEMEINSCHAFT (1998-2002): LEITLINIEN EINLEITUNG i) Bedarf an statistischen Informationen für die EU-Politik Statistische Information ist von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, den EU-Institutionen und der breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, anhand von Fakten festzustellen, welche politischen Maßnahmen auf europäischer Ebene durchzuführen sind und welchen Erfolg sie zeigen. Die Hauptaufgabe von Eurostat (dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften) besteht darin, solche statistischen Informationen zu einer breiten Palette von sozialen, wirtschaftlichen und umwelttechnischen Faktoren als Basis für bestehende und zukünftige politische Maßnahmen der EU bereitzustellen. Aufbau des Anhangs Der Anhang enthält eine Aufstellung des europäischen Statistikbedarfs, wie er sich aus den politischen Aktionsbereichen der Europäischen Union ergibt. Dieser Bedarf ist in 17 Titel untergliedert, die durch den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und nachfolgende Rechtsvorschriften vorgegeben sind. Um den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Union (Mehrwertsteuer und BSP, dritte und vierte Einnahmequelle) sowie den Erweiterungsbestrebungen gerecht zu werden, wurde ein 18. Titel hinzugefügt. Zu jedem dieser politikbezogenen Titel enthält der Anhang - die Hauptausrichtung der statistischen Arbeiten, die für die einzelnen Politikbereiche in dem Fünfjahreszeitraum durchgeführt werden sollen, sowie die jeweils vorgesehenen Aktionspläne, - die den Arbeiten zugrundeliegenden Bestimmungen des Vertrages sowie die wichtigsten Rechtsakte, die für die Gestaltung dieser Arbeit bestimmend sind, - eventuell vorliegende politische Dokumente, die den statistischen Bedarf begründen, - Hinweise auf geplante Rechtsvorschriften für die Statistik zu dem jeweiligen Politikbereich (endgültige Angaben hierzu enthalten gemäß der Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken die jeweiligen Jahresprogramme), - die Gebiete der statistischen Arbeit, die die Politik des Titels gemäß der GSS-Klassifizierung für die in Anhang II aufgeführten Arbeitsthemen unterstützen, - die Themen, für die es keine ausreichenden Ressourcen gibt, um die Fertigstellung der Arbeit im geforderten Zeitraum zuzusichern. Im Vordergrund steht die politische Begründung des Arbeitsprogramms. ii) Strategische Ausrichtung des Programms Die dem Arbeitsprogramm zugrundeliegenden strategischen Überlegungen betreffen folgendes: a) Nutzer: Der Bedarf der Gemeinschaftspolitiken muß gedeckt und die statistische Information an den Bedarf der Nutzer angepaßt werden. b) Prioritäten: Es müssen klare Prioritäten festgelegt werden, so daß erkennbar ist, welche Arbeiten bei den gegebenen Ressourcen durchführbar sein werden und welche nicht. c) Arbeitsplanung: Nach Maßgabe der festgelegten Prioritäten sind die zur Realisierung der Produktionsziele erforderlichen Arbeiten möglichst effizient zu gestalten. Zur Abwicklung größerer Vorhaben im Infrastrukturbereich oder in einzelnen Sektoren kommen Projektmanagementverfahren zum Einsatz. d) Koordinierung: Es muß für einen ständigen Kontakt zwischen den Dienststellen der Kommission, die die Gemeinschaftsstatistik für ihre Zwecke nutzen, und den Datenlieferanten eines im Ausbau befindlichen statistischen Systems der Gemeinschaft, von denen die Bereitstellung der Daten abhängt, gesorgt werden. e) Qualität: Es wird fortlaufend nach Möglichkeiten gesucht, die Qualität (einschließlich der Zeitnähe) der Gemeinschaftsstatistiken zu verbessern und (. . .) einheitlichere Standards und mehr Relevanz zu erreichen. f) Effizienz: Die Bereitstellung der Daten ist so kostengünstig wie möglich zu gestalten. g) Aufwand für die Befragten: Der Aufwand für die Befragten ist auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. h) Internationale Standards: Die Gemeinschaftsstatistiken werden unter Beachtung von Standards, die von einschlägigen internationalen Organisationen anerkannt werden, so erarbeitet, daß sie mit Statistiken aus anderen Teilen der Welt vergleichbar sind. Diese Aspekte werden bei der Durchführung des Programms ständig kontrolliert, und die dabei gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Bewertung des Programms ein. iii) Prioritäten Bei der Festlegung der Prioritäten für die statistischen Arbeiten wird zwischen drei verschiedenen Arten von Tätigkeiten unterschieden. Die Prioritäten werden in jährlichen Abständen von der Kommission nach Rücksprache mit dem Ausschuß für das Statistische Programm überprüft, so daß sie auf die jeweils folgenden Jahre des Programms abgestimmt sind. Neue Aktionen und Prioritäten sollten von einer umfassenden Einschätzung statistischer Erfordernisse und der Berücksichtigung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu deren Deckung ausgehen. Die neuen Erfordernisse sollten im Lichte der bestehenden Statistiken betrachtet werden. a) Aus der Gemeinschaftspolitik resultierender vorrangiger Bedarf Die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftspolitiken schafft einen Bedarf an neuen statistischen Erträgen. Der folgende, aus den Gemeinschaftspolitiken und damit verbundenen Erfordernissen resultierende Bedarf ist in die höchste Prioritätsstufe einzuordnen. - Wirtschafts- und Währungsunion, dritte Stufe: aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt erwachsende statistische Erfordernisse, Kurzzeitindikatoren für Nachfrage, Wirtschaftsleistung, Arbeitsmarktaktivität und Kosten; - Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung sowie "Europäischer Vertrauenspakt für Beschäftigung": Struktur der Kosten und Produktionsleistungen der gewerblichen Unternehmen, Struktur des Arbeitsmarktes; - EU-Erweiterung: signifikanter Bedarf an verläßlichen, vergleichbaren statistischen Daten für die Beitrittsländer. b) Statistische Begleitung laufender politischer Maßnahmen Statistische Arbeiten zur Begleitung bestehender Gemeinschaftspolitiken, wie der Agrarpolitik, der Politik für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt oder der Außenhandelspolitik, werden vorbehaltlich einer laufenden Bedarfskontrolle fortgeführt. c) Sonstige Bereiche Erhebung sonstiger statistischer Daten, die ebenfalls aus politischen Gründen erforderlich sind. Sie richten sich nach den verfügbaren Ressourcen. Für die prioritären Arbeiten werden die Einzelheiten der Art und des Umfangs der zu erhebenden Daten im allgemeinen weiterhin von Eurostat und den Mitgliedstaaten im Rahmen des ASP und des AWFZ festgelegt, und zwar in Einklang mit den in der Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken festgelegten Regeln und den für derartige Entscheidungen über die Arbeitsabwicklung vereinbarten Grundsätzen. iv) Subsidiarität Die rechtliche Grundlage hierfür bilden der Beschluß des Rates zur Einsetzung des ASP (89/382/EWG, Euratom) und die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken sowie der Beschluß der Kommission (97/281/EG) über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken, der einen koordinierten Ansatz aller Kommissionsdienststellen im Bereich der statistischen Information gewährleisten soll. Seine wichtige Aufgabe kann Eurostat nur in Zusammenarbeit mit den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten erfuellen. Daher basieren seine Arbeiten immer auf dem grundlegenden Prinzip der Subsidiarität. Dabei stützt sich Eurostat auf viele verschiedene nationale Behörden, in der Hauptsache jedoch auf die nationalen statistischen Ämter der EU-Mitgliedstaaten. v) Ausgleich zwischen Bedarf und Ressourcen Das GSS muß für ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Bedarf an Informationen für gemeinschaftspolitische Zwecke und den auf regionaler, nationaler und EU-Ebene für die Bereitstellung dieser Information benötigten Ressourcen sorgen. Dabei wird der Aufwand für die Befragten ein immer kritischerer Faktor. Ferner muß die Flexibilität gewahrt bleiben, die erforderlich ist, damit die nationalen Stellen die wirtschaftlichste Lösung zur Deckung des gemeinschaftlichen statistischen Bedarfs wählen können. Das statistische System hat sich in den letzten Jahren erheblich weiterentwickelt. In letzter Zeit getätigte Investitionen bedürfen der Konsolidierung und regelmäßiger Überprüfung, damit finanzielle und andere Ressourcen für vordringlichere Aufgaben freigesetzt werden können. Im vorliegenden Anhang I ist der gesamte statistische Bedarf aufgeführt, der zur Begleitung der Gemeinschaftspolitiken erforderlich ist; daran anschließend erfolgt dann im Kontext der Gesamtressourcenverwaltung eine Zuweisung von Prioritäten für die verschiedenen Bestandteile der statistischen Arbeit gemäß dem beschriebenen Rahmen. TITEL I FREIER WARENVERKEHR Statistische Auswirkungen Die Verwaltung und Überwachung des Binnenmarkts erfordert Informationen über den Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Daten über den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung einführen, und denen, die dies nicht tun, werden für Zwecke der WWU benötigt. Darüber hinaus werden Daten in detaillierter oder aggregierter Form im Zusammenhang mit der Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und sektorellen Analysen, Wettbewerbsregeln, der Verwaltung und Ausrichtung von Landwirtschaft und Fischerei, der Regionalentwicklung, dem Schutz der Energieressourcen usw. benötigt. Diese Informationen liefert das 1993 eingeführte Intrastat-System. Seit der Vollendung des Binnenmarkts können sich die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr auf Zollunterlagen und -kontrollen stützen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 sieht daher vor, daß diese Statistiken anhand von Daten erstellt werden, die direkt bei den innergemeinschaftlichen Marktteilnehmern eingeholt werden (Intrastat). Einige offenkundige Anlaufschwierigkeiten von Intrastat (erhebliche Verzögerung bei der Veröffentlichung der Daten, hohe Ausfallquote und geringer Aussagewert einzelner Rücksendungen) haben jedoch zum Vorschlag der Kommission geführt, das Erhebungssystem auszubauen. Die unbefriedigende Qualität der vom System gelieferten Ergebnisse sowie der von vielen KMU als zu hoch erachtete Verwaltungsaufwand haben Eurostat veranlaßt, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen (Bewertung der einzelstaatlichen Intrastat-Systeme, Meinungsumfragen bei den Lieferanten und Benutzern der Statistik, Seminar über die Zukunft von Infrastat). Daher wird die Arbeit im Hinblick auf Korrektur- und Vereinfachungsmöglichkeiten (SLIM-Initiative) fortgeführt, die zu einer geringeren Belastung der Unternehmen und zum besseren Funktionieren des Systems beitragen können. Auch der laufenden Aktualisierung der Methoden zur Erhebung, Aufbereitung und Verbreitung der Daten wird Priorität eingeräumt (Projekt EDICOM). Die Gestaltung der Statistiken über den internen Handel wird in hohem Maße durch das neue WWU-Erfordernis nach aktuellen, hochgenauen Angaben auf der Makro-Ebene sowie aller Wahrscheinlichkeit nach von der möglichen Änderung der MWSt.-Regelung beeinflußt. Die Neugestaltung des Systems wird Gegenstand von Forschungsarbeiten sein. Das Intrastat-System und die für die Gemeinsame Handelspolitik der EU notwendigen Informationen (Extrastat) müssen im Rahmen eines in sich geschlossenen Informationssystems (COMTEXT - siehe Titel VII) unter Berücksichtigung künftiger Erfordernisse entwickelt und verwaltet werden. Zusammenfassung Im Rahmen des Programms wird sich die Kommission bemühen um - die Verbesserung des Betriebs des Intrastat-Systems und der Qualität seiner Ergebnisse in bezug auf Genauigkeit und Verfügbarkeit, insbesondere um dem Erfordernis gerecht zu werden, volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen zu erstellen; - die Verringerung der Belastung der Auskunftgebenden durch Alternativ- und Vereinfachungsvorschläge; - die eingehende Untersuchung der statistischen Auswirkungen einer möglichen Änderung des MWSt.-Systems und des Erfordernisses, aktuelle, genaue Angaben auf der Makro-Ebene bereitzustellen, sowie um Vorschläge für alternative statistische Entwicklungen. Relevante Rechtsvorschriften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel I und Titel V Kapitel 3 Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1) geändert durch: Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission vom 22. Oktober 1992 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 307 vom 23.10.1992, S. 27) Verordnung (EWG) Nr. 2256/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 über die statistischen Schwellen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 40) berichtigt durch: Korrigendum zu der Verordnung (EWG) Nr. 2256/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 über die statistischen Schwellen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 32) Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission vom 22. Oktober 1992 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 307 vom 23.10.1992, S. 27) geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 2385/96 der Kommission vom 16. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 zur Festlegung gewisser Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung letzterer im Hinblick auf die Vereinfachung der Angabe der Eigenmasse (ABl. L 326 vom 17.12.1996, S. 10) Verordnung (EG) Nr. 860/97 der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 im Hinblick auf die Angabe des Warenwertes (ABl. L 123 vom 15.5.1997, S. 12) Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 betreffend die Datenträger für die statistischen Informationen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 32) Verordnung (EG) Nr. 1125/94 der Kommission vom 17. Mai 1994 betreffend die Übermittlungsfristen für die Ergebnisse der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 124 vom 18.5.1994, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2820/94 der Kommission vom 21. November 1994 zur Festlegung einer Schwelle je Geschäft im Rahmen der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 1) Entscheidung 96/715/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 34) Entscheidung (E/97/599) der Kommission vom 24. April 1997 über die Annahme von 29 Vorschlägen für Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung 96/715/EG des Rates betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) in Frage kommen dürften (nicht im Amtsblatt veröffentlicht) Entscheidung (E/97/784) der Kommission vom 20. Mai 1997 über die Annahme von 23 Vorschlägen für Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung 96/715/EG des Rates betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) in Frage kommen dürften (nicht im Amtsblatt veröffentlicht) Grundsatzdokumente "Die optimale Gestaltung des Binnenmarkts": Strategisches Programm (KOM(93) 632 endg.) Die SLIM-Initiative - Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über das SLIM-Pilotprojekt (KOM(96) 559 endg.) Ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Ein Programm für den Binnenmarkt (KOM(96) 328 endg.) Rechtsvorschriften zur Statistik Nötig ist möglicherweise eine geänderte oder eine neue Grundverordnung, in der die Ergebnisse laufender Untersuchungen über alternative Erhebungssysteme (SLIM) sowie die mögliche Entwicklung im Bereich der Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel Finanzielle Unterstützung für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten im Interesse einer raschen Durchführung der neueren Verordnungen über Konjunkturindikatoren und die strukturelle Unternehmensstatistik in den Bereichen: - Industrie (Thema 44), - Handel und Vertrieb (Thema 47). TITEL II LANDWIRTSCHAFT (EINSCHLIESSLICH FISCHEREI) Statistische Auswirkungen Landwirtschaft Die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) beansprucht fast die Hälfte des Gemeinschaftshaushalts. Die Kommission sieht sich daher bei der GAP einer wichtigen Aufgabe gegenüber. Wie üblich sind Strategien auszuarbeiten, zu überprüfen, zu bewerten und anzunehmen. Die Kommission unterbreitet dem Rat regelmäßig Vorschläge für Rechtsvorschriften über Agrarpreise und Mengenparameter. Der Kommission wurden außerdem weitreichende Kompetenzen bei der täglichen Verwaltung übertragen. Umfangreiche Agrarstatistiken wurden zur Unterstützung dieser verschiedenen Tätigkeiten erstellt. Sie umfassen die landwirtschaftlichen Strukturen, die Agrarpreise, die landwirtschaftlichen Einkommen, die Produktionsstatistiken (Ackerbau, Viehzucht, Bilanzen), die Agro-Industrie und die Forstwirtschaft. Die Hauptanstrengungen der nächsten fünf Jahre werden, wie bereits im laufenden Programm, darauf abzielen, diese Statistiken zu erstellen und die erforderlichen Aktualisierungsmaßnahmen zu ergreifen, d. h. die Anpassungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit die derzeitige Konzeption der GAP, die technischen Entwicklungen (z. B. im Bereich EDV) und die sonstigen amtlichen Statistiken berücksichtigt werden können. Besondere Aufmerksamkeit wird weiterhin dem Umweltaspekt gewidmet. Es werden Statistiken entwickelt zur Analyse der wechselseitigen Beziehungen zwischen Landwirtschaft und Umwelt, z. B. durch Verbesserung der Statistiken über den Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden, über ökologischen Landbau und Maßnahmen zur Erhaltung von Artenvielfalt und ländlichen Lebensräumen. Außerdem geht es darum, angesichts der Sparmaßnahmen auf nationaler Ebene und bei Eurostat die Qualität und vor allem die Vergleichbarkeit aufrechtzuerhalten. Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung des Rates über die Verbesserung der Agrarstatistik in der Gemeinschaft ist angestrebt. Dieser Managementrahmen bietet einen gemeinsamen und offenen Ansa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.