Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1804 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8156) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1804. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes in Gruppen Gefahren der Gruppe 1 — Stoffe, die auf der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) stehen — karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR), Kategorie 1A oder 1B: H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df Gefahren der Gruppe 2 — CMR, Kategorie 2: H341, H351, H361f, H361d, H361fd, H362 — aquatische Toxizität, Kategorie 1: H400, H410 — akute Toxizität, Kategorien 1 und 2: H300, H310, H330 — Aspirationsgefahr, Kategorie 1: H304 — spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), Kategorie 1: H370, H372 Gefahren der Gruppe 3 — aquatische Toxizität, Kategorien 2, 3 und 4: H411, H412, H413 — akute Toxizität, Kategorie 3: H301, H311, H331, EUH070 — STOT, Kategorie 2: H371, H373 2.1.a   Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und nach dem Verfahren des Artikels 59 der genannten Verordnung ermittelt und in die Kandidatenliste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden, dürfen dem Produkt nicht absichtlich in einer Konzentration zugefügt werden, die einen Massenanteil von 0,10 % übersteigt. Diese Beschränkung gilt auch für die Baugruppen in Tabelle 2, die Bestandteil des Produkts sind. Es dürfen keine Ausnahmen von dieser Regelung gewährt werden. Tabelle 2 Baugruppen und Bauteile, die unter das Teilkriterium 2.1.a fallen Leiterplatten (Platinen, bestückte Hauptplatinen, Stromversorgungstafeln (Netzteile) und Modulatorplatten) > 10 cm2 Elektrische Leitungen/Kabel (aggregiert) Externe Kabel (Netzkabel (Wechselstrom- und Gleichstromkabel), Modemkabel und gegebenenfalls LAN-, HDMI- und RCA-Kabel) Außengehäuse (Rückwand, Frontabdeckung (Displayblende) und Ständer) Außengehäuse der Fernbedienung LED-Hintergrundbeleuchtung (LED-Arrays) Bei der Mitteilung dieser Anforderung an die Lieferanten der aufgelisteten Baugruppen/Bauteile können die Antragsteller die REACH-Kandidatenliste anhand der Liste deklarationspflichtiger Stoffe in IEC 62474 (6) überprüfen. Bei dieser Überprüfung wird vom Potenzial für das Vorhandensein bestimmter Stoffe in dem Produkt ausgegangen. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss Erklärungen über das Nichtvorhandensein von SVHC in einer Konzentration, die den spezifischen Grenzwert für das Produkt und die in Tabelle 2 aufgeführten Baugruppen erreicht oder übersteigt, vorlegen. Die Erklärungen müssen einen Verweis auf die am Tag der Beantragung des EU-Umweltzeichens aktuelle Fassung der von der ECHA veröffentlichten Kandidatenliste  (7) enthalten. Sofern sich die Erklärungen auf eine vorherige Überprüfung der Kandidatenliste auf Grundlage der IEC-Norm 62474 stützen, muss der Antragsteller auch die den Baugruppen-Lieferanten übermittelte überprüfte Liste bereitstellen. Die zugrunde gelegte Fassung der Liste mit deklarationspflichtigen Stoffen gemäß IEC 62474 muss der jüngsten Fassung der Kandidatenliste entsprechen. Die Erklärungen können auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden. 2.1.b   Beschränkungen für das Vorhandensein bestimmter gefährlicher Stoffe Die in Tabelle 3 aufgeführten gefährlichen Stoffe dürfen den genannten Baugruppen und Bauteilen nicht in einer Konzentration absichtlich zugefügt oder darin gebildet werden, die den festgelegten Grenzwert erreicht oder übersteigt. Tabelle 3 Stoffbeschränkungen für Baugruppen und Bauteile Stoffgruppe Umfang der Beschränkung (Stoffe und Baugruppen/Bauteile) Konzentrationsgrenzwerte (soweit zutreffend) i) Metalllötstellen und -kontakte Die Ausnahme 8b gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) für die Verwendung von Cadmium in elektrischen Kontakten wird nicht zugelassen. Massenanteil 0,01 % Prüfverfahren: IEC 62321-5 ii) Polymer-Stabilisatoren, Farbstoffe und Kontaminanten Die folgenden in Gefahrengruppe 1 und 2 eingestuften zinnorganischen Verbindungen dürfen als Stabilisatoren in externen Kabeln nicht enthalten sein:   Dibutylzinnoxid   Dibutylzinndiacetat   Dibutylzinndilaurat   Dibutylzinnmaleat   Dioctylzinnoxid   Dioctylzinndilaurat nicht zutreffend Die folgenden Farbstoffe dürfen im Außengehäuse des Displays nicht enthalten sein: Azofarbstoffe, die eines der in Anlage 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten karzinogenen Acrylamine freisetzen können, und/oder Farbstoffverbindungen, die in der Liste deklarationspflichtiger Stoffe in IEC 62474 aufgeführt sind. nicht zutreffend Die in Gefahrengruppe 1 und 2 eingestuften polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) dürfen in externen Kunststoff- oder Synthetikkautschuk-oberflächen der folgenden Geräte nicht in einer Konzentration enthalten sein, die den Einzel- oder Gesamtgrenzwert erreicht oder überschreitet: Externe Kabel Außengehäuse der Fernbedienung Kautschukteile der Fernbedienung Das Vorhandensein und die Konzentration der folgenden PAK sind zu prüfen: PAK, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen unterliegen:   Benzo[a]pyren   Benzo[e]pyren   Benzo[a]anthracen   Chrysen   Benzo[b]fluoranthen   Benzo[j]fluoranthen   Benzo[k]fluoranthen   Dibenzo[a,h]anthracen Zusätzliche, Beschränkungen unterliegende PAK:   Acenaphthen   Acenaphthylen   Anthracen   Benzo[ghi]perylen   Fluoranthen   Fluoren   Indeno[1,2,3-cd]pyren   Naphthalin   Phenanthren   Pyren Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen unterliegenden PAK müssen 1 mg/kg betragen. Der Grenzwert für die Gesamtkonzentration der 18 PAK in der Liste darf 10 mg/kg nicht überschreiten. Prüfverfahren: AfPS GS 2014:01 PAK. iii) Biozidprodukte Biozidprodukte mit antibakterieller Wirkung dürfen nicht im Außengehäuse oder in Kautschukteilen von Fernbedienungen enthalten sein. nicht zutreffend iv) Quecksilber in Hintergrundbeleuchtungseinheiten Die Ausnahme 3 gemäß der Richtlinie 2011/65/EU für die Verwendung von Quecksilber in Kaltkathodenröhren-Lampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) wird nicht zugelassen. nicht zutreffend v) Läutermittel für die Glasherstellung Arsen und seine Verbindungen dürfen bei der Herstellung von LCD-Anzeigegeräten und ‐Glasabdeckungen nicht verwendet werden. Massenanteil 0,005 % vi) Chlorbasierte Kunststoffe Kunststoffteile > 25 g dürfen keine chlorierten Polymere enthalten. Anmerkung: Für diese spezifische Teilanforderung gilt die Kunststoffummantelung des Kabels nicht als „Kunststoffteil“. nicht zutreffend vii) Phthalate Diisononylphthalat (DINP) und Diisodecylphthalat (DIDP) dürfen in externen Stromkabeln nicht verwendet werden. nicht zutreffend Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss Erklärungen über die Einhaltung und Prüfberichte gemäß den Anforderungen in Tabelle 3 vorlegen. Die Prüfberichte müssen – sofern erforderlich – zum Zeitpunkt der Antragstellung für das entsprechende Produktmodell und alle dazugehörigen Lieferanten gültig sein. Sofern Baugruppen oder Bauteile mit denselben technischen Spezifikationen von mehreren verschiedenen Lieferanten stammen, sind gegebenenfalls bei allen Lieferanten Prüfungen der Teile vorzunehmen. Die Erklärungen/Prüfberichte können auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden. 2.1.c   Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Stoffe Flammschutzmittel und Weichmacher, denen in Tabelle 1 aufgeführte Gefahrenklassen und -kategorien sowie die damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet wurden, dürfen den in Tabelle 4 aufgeführten Baugruppen oder Bauteilen nicht in einer Konzentration absichtlich zugefügt werden, die den Grenzwert eines Massenanteils von 0,10 % erreicht oder überschreitet. Tabelle 4 Baugruppen und Bauteile, die unter das Teilkriterium 2.1.c fallen Teile, die Flammschutzmittel enthalten — Leiterplatten — Externe Kabel — Außengehäuse des Displays Teile, die Weichmacher enthalten — Externe Kabel — Interne elektrische Leitungen — Außengehäuse des Displays Ausnahmen für die Verwendung von gefährlichen Flammschutzmitteln und Weichmachern Die Verwendung von Flammschutzmitteln und Weichmachern, die den Kriterien für die Einstufung in eine in Tabelle 1 aufgeführte Gefahrenklassen und -kategorien sowie die damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes entsprechen, ist von den Anforderungen des Teilkriteriums 2.1.c ausgenommen, sofern die in Tabelle 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Tabelle 5 Ausnahmen von den Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Stoffe und entsprechende Voraussetzungen Stoff-/Gemischart Anwendbarkeit Ausgenommene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes und Voraussetzungen für die Ausnahmen Flammschutzmittel Leiterplatten Für die Verwendung von in Gefahrengruppe 3 eingestuften Flammschutzmitteln und (in Gefahrengruppe 2 eingestufte) TBBPA besteht eine Ausnahme. Externe Kabel Für die Verwendung von in Gefahrengruppe 3 eingestuften Flammschutzmitteln und ihren Synergisten sowie das in Gefahrengruppe 2 eingestufte Antimontrioxid (Sb2O3) besteht eine Ausnahme. Außengehäuse des Displays Für die Verwendung von in Gefahrengruppe 2 und 3 eingestuften Flammschutzmitteln und ihren Synergisten besteht eine Ausnahme. Weichmacher Externe Kabel, interne elektrische Leitungen und Außengehäuse des Displays Für die Verwendung von in Gefahrengruppe 3 eingestuften Weichmachern besteht eine Ausnahme. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Teilkriterium 2.1.c erfüllt wird. Ergänzend zu dieser Erklärung sind eine Liste der Flammschutzmittel, Weichmacher, Metallzusätze und ‐beschichtungen, die in den in Tabelle 4 aufgeführten Baugruppen und Bauteilen verwendet werden, sowie Sicherheitsdatenblätter zum Nachweis einer erfolgten oder nicht erfolgten Gefahreneinstufung zu übermitteln. Für die in Tabelle 5 aufgeführten ausgenommenen Stoffe und Gemische muss der Antragsteller Belege vorlegen, dass alle Ausnahmevoraussetzungen eingehalten werden. Werden Prüfberichte verlangt, so müssen diese zum Zeitpunkt der Antragstellung für das entsprechende Produktmodell gültig sein. Die Erklärungen/Prüfberichte können auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden. 2.2.   Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-THG) in der Lieferkette Der Antragsteller holt von seinen LCD-Display-Lieferanten die folgenden Informationen ein, mit denen diese ihre Maßnahmen zur Verringerung der THG-Emissionen aus dem Produktionsprozess, einschließlich der Leistung der von ihnen installierten Minderungssysteme, nachweisen: (a) Angabe, welche F-THG verwendet werden und für welche Verringerungsmaßnahmen durchgeführt werden; (b) jährliche F-THG-Emissionsintensität (in kg CO2-Äq. pro m2 erzeugter Flachbildschirme (Array-Glas)) in allen Produktionsstätten (Vorjahreswerte); (c) Angabe der Zerstörungs- oder Rückhalteeffizienz (destruction or removal efficiencies, DRE) der installierten Emissionsminderungssysteme für jedes der verwendeten F-THG. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle Unterlagen mit den vorgenannten Angaben seiner Display-Lieferanten vorlegen. Die Unterlagen können auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden. Kriterium 3 — Reparierbarkeit und Herstellergarantie (a) Reparaturfreundliche Gestaltung: i) Die folgenden Ersatzteile von elektronischen Displays müssen mithilfe handelsüblicher Werkzeuge (z. B. alle Werkzeuge — mit Ausnahme herstellerspezifischer Werkzeuge — wie Schraubendreher, Spatel, Zange oder Pinzette) zugänglich und austauschbar sein: — Bildschirm und LED-Hintergrundbeleuchtung, — Ständer und — Netzteilkarte und Steuerleiterplatte; ii) Klebstoffe, die mit Wärme oder Chemikalien entfernt werden müssen, dürfen nicht zur Befestigung der Rückwand des elektronischen Displays verwendet werden; iii) die Gehäuseteile sind frei von elektronischen Baugruppen, die nicht mit handelsüblichen Werkzeugen entfernt werden können. (b) Reparaturanleitung: Der Antragsteller muss eine klare Anleitung für die Zerlegung und Reparatur (z. B. Papier- oder elektronische Fassung, Video) ohne zusätzliche Kosten öffentlich bereitstellen, die eine zerstörungsfreie Zerlegung des Produkts ermöglicht, damit wichtige Komponenten oder Teile zu Nachrüstungs- oder Reparaturzwecken ausgetauscht werden können; (c) Reparaturdienst/Information: In der Bedienungsanleitung oder auf der Website des Herstellers muss nachzulesen sein, wo das elektronische Display fachkundig repariert und gewartet werden kann, einschließlich entsprechender Kontaktangaben und Preisempfehlungen des Herstellers für Ersatzteile. Während der unter Buchstabe e genannten Garantiefrist kann sich dies auf die zugelassenen Servicepartner des Antragstellers beschränken; (d) Verfügbarkeit von Ersatzteilen: Der Antragsteller muss sicherstellen, dass nach dem Ende der Produktion eines Modells Original- oder abwärtskompatible Ersatzteile (mindestens diejenigen gemäß Buchstabe a Ziffer i und Anhang II Abschnitt D (Materialeffizienzanforderungen) Nummer 5 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Ersatzteilen) der Verordnung (EU) 2019/2021) noch mindestens acht Jahre lang öffentlich verfügbar sind; (e) Herstellergarantie: Unbeschadet der Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen des Verkäufers nach nationalem Recht muss der Antragsteller ohne zusätzliche Kosten eine mindestens dreijährige Herstellergarantie gewähren, während deren Dauer er sicherstellt, dass die Waren dem Kaufvertrag entsprechen. Diese Garantie muss einen Kundendienstvertrag mit Abhol- und Rücksendeoption umfassen, sofern die Reparatur nicht vor Ort erfolgt; (f) Informationen über Reparaturen, Ersatzteile und Herstellergarantien sind gemäß den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 auf Anfrage in barrierefreien Formaten für Menschen mit Behinderungen bereitzustellen. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht. Darüber hinaus muss der Antragsteller Folgendes bereitstellen: (a) eine Explosionszeichnung, aus der hervorgeht, wie Gehäuseteile, Träger und elektrische/elektronische Baugruppen im Produkt montiert werden; (b) ein Exemplar der Herstellergarantie, (c) ein Exemplar der Reparaturanleitung, (d) ein Exemplar der Bedienungsanleitung, (e) eine öffentliche Liste von Vertragshändlern für Ersatzteile. Kriterium 4 — Entsorgung 4.1.   Materialauswahl und Angaben zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit (a) Recyclingfähigkeit von Kunststoffen: (i) Teile mit einem Gewicht von mehr als 25 g müssen aus einem einzigen Polymer oder einer Polymermischung oder -legierung, das/die recyclingfähig ist, bestehen; (ii) das Vorhandensein von Farben und Beschichtungen darf die Widerstandsfähigkeit von durch Recycling aus diesen Komponenten gewonnenen Kunststoffrecyclaten bei der Prüfung nach ISO 180[1] oder einer gleichwertigen Prüfung nicht wesentlich beeinträchtigen; (iii) Kunststoffummantelungen dürfen keine eingeformten oder angeklebten Metallkörper enthalten, es sei denn, diese können mit handelsüblichen Werkzeugen entfernt werden; (iv) Gehäuse, Ummantelungen und Einfassungen, die Flammschutzmittel enthalten, müssen recyclingfähig sein. Anmerkung [1] : Für die Zwecke dieses Kriteriums gilt ein > 25 %iger Rückgang der Izod-Kerbschlagzähigkeit eines Recyclingharzes bei einer Prüfung nach ISO 180 als erhebliche Auswirkung. (b) Informationen zur Erleichterung des Recyclings: 1. Kunststoffteile mit einer Masse über 25 g sind gemäß ISO 11469 und ISO 1043 (Teile 1 bis 4) zu kennzeichnen. Bei Kunststoffteilen > 100 g sollten die Kennzeichnungen ausreichend groß und an einer sichtbaren Stelle angebracht sein, um problemlos erkannt zu werden. Für diese Anforderung gelten Ausnahmen gemäß Anhang II (Abschnitt D Nummer 2) der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission. 2. Der Antragsteller stellt Abfallbewirtschaftungsbetrieben auf einer Website kostenfrei einschlägige Informationen für die Demontage und Verwertung bereit. Diese sollten zumindest Folgendes umfassen: a) eine Zeichnung des Produkts, die zeigt, an welcher Stelle sich flammschutzhaltige Komponenten befinden; b) die Stellen, an der sich Komponenten befinden, die toxische oder ökotoxische Stoffe enthalten. (c) Anteil an Recyclingmaterial: Das Produkt muss durchschnittlich mindestens einen Anteil von 10 % Post-Consumer-Recyclingkunststoffen enthalten, der als Massenanteil des Gesamtkunststoffs ohne Leiterplatten gemessen wird. Liegt der Anteil an Recyclingmaterial bei über 25 %, kann in das Textfeld zum Umweltzeichen ein Hinweis aufgenommen werden (siehe Kriterium 6.2). Produkte mit Metallgehäuse sind von diesem Teilkriterium ausgenommen. Bewertung und Prüfung : Der Antragsteller muss eine Explosionszeichnung des elektronischen Displays in schriftlicher oder audiovisueller Form zur Verfügung stellen. Darin sind die Kunststoffteile von über 25 g mit ihrem Gewicht, ihrer Polymerzusammensetzung und ihrer Kennzeichnung nach ISO 11469 und ISO 1043 aufzuführen. Die Abmessungen und Positionen der Kennzeichnung sind darzustellen, und bei Ausnahmen sind technische Begründungen vorzulegen. Der Antragsteller stellt Abfallbewirtschaftungsbetrieben die verfügbaren einschlägigen Informationen für die Demontage und Verwertung sowie die Adresse der Website bereit. Der Antragsteller muss die Recyclingfähigkeit nachweisen, indem er belegt, dass die Kunststoffe einzeln oder zusammen die technischen Eigenschaften der daraus resultierenden Recyclingkunststoffe nicht in einer Weise beeinflussen, dass sie nicht wieder in elektronischen Produkten verwendet werden können. Dies könnte Folgendes beinhalten: — eine Erklärung eines erfahrenen Kunststoffrecyclingbetriebs oder eines Betriebs, der im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (9) genehmigte Behandlungsverfahren durchführt; — Prüfergebnisse eines unabhängigen Labors oder eines erfahrenen Kunststoffrecyclingbetriebs; — von Fachkollegen und der Industrie überprüfte, auf die EU anwendbare Fachliteratur. Der Antragsteller muss eine Überprüfung durch Dritte und die Rückverfolgbarkeit der enthaltenen Post-Consumer-Recyclingkunststoffe gewährleisten. Zur Unterstützung der Überprüfung könnte das Zertifikat von Recyclingbetrieben nach dem Zertifizierungssystem EuCertPlast oder ein gleichwertiges Zertifikat verwendet werden. 4.2.   Demontage- und recyclingfreundliche Gestaltung (a) Für die folgenden vorgesehenen produktrelevanten Teile muss eine manuelle Demontage von einer Person (d. h., es muss nicht mehr als eine Steckverbindung gleichzeitig gelöst werden) mit gängigen handelsüblichen Werkzeugen (z. B. Zangen, Schraubendrehern, Schneidemessern und Hämmern nach ISO 5742, ISO 1174, ISO 15601) durchgeführt werden: (i) Leiterplatten >10 cm2; (ii) Dünnschichttransistor (TFT)-Einheit > 100 cm2 und Filmleiter; (iii) polymethylmethacrylat (PMMA)-basierte Lichtleiter. (b) Mindestens eine der folgenden optionalen Komponenten (falls zutreffend) muss ebenfalls manuell mit gängigen handelsüblichen Werkzeugen demontiert werden können: i) LED-Hintergrundbeleuchtungseinheiten; ii) Lautsprechermagnete (für Displaygrößen ab 25 Zoll); iii) Festplattenlaufwerk (bei intelligenten Geräten falls zutreffend). Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt Folgendes vor: einen Testbericht, der den Ablauf der Demontage sowie eine ausführliche Beschreibung der einzelnen Schritte, Werkzeuge und Vorgänge für den Ausbau der unter Buchstabe a aufgeführten Komponenten und der unter Buchstabe b aufgeführten optionalen Komponenten enthält. Kriterium 5 — Soziale Verantwortung der Unternehmen 5.1.   Arbeitsbedingungen bei der Herstellung Gemäß der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, dem Global Compact der Vereinten Nationen (2. Pfeiler), den UN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen muss der Antragsteller durch Dritte im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen bestätigen lassen, dass die in den grundlegenden IAO-Übereinkommen und den im Folgenden aufgeführten ergänzenden Bestimmungen enthaltenen Grundsätze in der/den Endmontageanlage(n) für das Produkt eingehalten wurden. Grundlegende Übereinkommen der IAO: a) Kinderarbeit: i. Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138); ii. Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182); b) Zwangs- und Pflichtarbeit: i. Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit; ii. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105) c) Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen: i. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87); ii. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98); d) Diskriminierung: i. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100); ii. Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111). Ergänzende Bestimmungen: a) Arbeitszeiten: i. IAO-Übereinkommen über die Arbeitszeit (Gewerbe), 1919 (Nr. 1); b) Arbeitsentgelt: i. IAO-Übereinkommen über die Mindestlohnfestsetzung, 1970 (Nr. 131); ii. Existenzsichernder Lohn: Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die für eine Standardarbeitswoche (höchstens 48 Stunden) gezahlten Löhne (ohne Steuern, Prämien, Zulagen oder Überstundenzuschläge) ausreichen, um den Grundbedarf (Wohnen, Energie, Lebensmittel, Kleidung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Trinkwasser, Kinderbetreuung und Fortbewegung) eines Arbeitnehmers und einer vierköpfigen Familie zu befriedigen und ein gewisses frei verfügbares Einkommen zu gewährleisten. Die Durchführung wird auf Grundlage der Leitlinie der Norm SA8000 (10) zur „Vergütung“ geprüft; c) Gesundheit und Sicherheit: i. IAO-Übereinkommen über die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, 1990 (Nr. 170); ii. IAO-Übereinkom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.