Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1804 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8156) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1804. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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men über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1981 (Nr. 155). Wenn das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt ist, hindert das Unternehmen die Arbeitnehmer nicht an der Entwicklung alternativer Mechanismen, um Beschwerden zum Ausdruck zu bringen und ihre Rechte im Hinblick auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu wahren, und muss ihre rechtmäßigen Arbeitnehmervertretungen anerkennen, mit denen es bei Problemen am Arbeitsplatz in Dialog treten kann. Die Prüfung beinhaltet eine Anhörung externer, branchenunabhängiger Interessengruppen in der Umgebung der Produktionsstätten, einschließlich Gewerkschaften, gemeinschaftliche Einrichtungen, NRO und Sachverständigen für Arbeitsrechtsfragen. Es finden sinnvolle Konsultationen mit mindestens zwei Interessenträgern aus zwei verschiedenen Untergruppen statt. Während der Geltungsdauer des EU-Umweltzeichens muss der Antragsteller aggregierte Ergebnisse und die wichtigsten Feststellungen der Prüfungen online veröffentlichen (einschließlich Einzelheiten zu a) Zahl und Schweregrad von Verstößen gegen die einzelnen Arbeitnehmerrechte und Arbeitsschutzstandards; b) einer Abhilfestrategie, bei der die Abhilfe Präventionsmaßnahmen nach den Leitprinzipien der Vereinten Nationen (UNGP) umfasst; c) einer Bewertung der Grundursachen anhaltender Verstöße, die sich aus der Konsultation der Interessenträger ergeben haben — wer wurde konsultiert, welche Themen wurden angesprochen, wie hat sich dies auf den Korrekturmaßnahmenplan ausgewirkt), um interessierten Verbrauchern Nachweise für seine Leistungen zu erbringen. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller weist die Einhaltung der genannten Anforderungen nach, indem er ein Exemplar seines Verhaltenskodex in der aktuellen Fassung, der mit den oben festgelegten Bestimmungen übereinstimmt, und für alle Modelle, die mit einem Umweltzeichen versehen werden sollen, die entsprechenden Prüfberichte für jede Endmontageanlage zur Verfügung stellt und einen Weblink zur Online-Veröffentlichung der Ergebnisse und Feststellungen angibt. Vor-Ort-Besuche durch Dritte sind von Prüfern vorzunehmen, die über die nötige Qualifikation verfügen, um die Einhaltung von Sozialstandards oder Verhaltenskodizes in Betrieben der Industrieproduktion zu beurteilen; oder — in Ländern, die das IAO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht von 1947 (Nr. 81) ratifiziert haben, und wenn die IAO-Aufsicht bestätigt hat, dass das nationale System der Arbeitsaufsicht wirksam ist und dass die oben genannten Bereiche in den Anwendungsbereich des Aufsichtssystems fallen  (11) — von behördlich ernannten Arbeitsaufsichtsbeamten. Anerkannt werden gültige Bescheinigungen von Aufsichtssystemen oder -prozessen Dritter, mit denen die Einhaltung der geltenden Grundsätze der aufgeführten grundlegenden IAO-Übereinkommen und der zusätzlichen Bestimmungen zu Arbeitszeiten, Vergütung, Gesundheit und Sicherheit sowie zur Anhörung externer Interessengruppen ganz oder teilweise geprüft wird. Diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. 5.2.   Bezug von „konfliktfreien Mineralien“ Der Antragsteller muss für die verantwortungsvolle Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und deren Erzen sowie Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten Sorge tragen, indem er (i) seinen Sorgfaltspflichten im Einklang den OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten nachkommt und (ii) einen verantwortungsvollen Abbau und Handel der genannten Mineralien, die in Komponenten des Produkts verwendet werden, in Konflikt- und Hochrisikogebieten gemäß der OECD fördert. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen sowie folgende Nachweise vor: — einen Bericht über die Maßnahmen zur Wahrung der Sorgfaltspflicht innerhalb der Lieferkette für die vier genannten Mineralien. Belege wie Konformitätsbescheinigungen des EU-Systems werden ebenfalls akzeptiert; — eine Auflistung der Komponenten, die die entsprechenden Mineralien enthalten, und deren Lieferanten sowie des Lieferkettensystems oder Projekts zur verantwortungsvollen Beschaffung. Kriterium 6 — Informationskriterien 6.1.   Benutzerinformationen Dem Produkt müssen beim Verkauf einschlägige Benutzerinformationen beiliegen, die Hinweise zu seiner umweltgerechten Benutzung und Entsorgung enthalten. Die Produktverpackung und die dem Produkt beiliegende Dokumentation enthalten Kontaktangaben (Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse) sowie einen Verweis auf Online-Informationen für Verbraucher, die Fragen haben oder spezifischen Rat in Bezug auf die Benutzung oder Entsorgung des elektronischen Displays benötigen. Die Informationen umfassen mindestens die folgenden Elemente (falls zutreffend): (a) Energieverbrauch: Energieeffizienzklasse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013. Maximale Leistungsaufnahme in jedem Betriebszustand. Ferner müssen Informationen über die Handhabung des Energiesparmodus des Geräts vorliegen sowie darüber, dass dank Energieeffizienz der Energieverbrauch sinkt und so Geld bei der Stromrechnung gespart wird; (b) die folgenden Hinweise zur Senkung des Stromverbrauchs: (i) Das Abschalten am Netzanschluss oder unter Verwendung des Netzschalters (falls vorhanden) senkt den Energieverbrauch auf (fast) null; (ii) das Schalten des Produkts in den Bereitschaftszustand senkt den Energieverbrauch, wobei jedoch noch eine gewisse Strommenge verbraucht wird; (iii) Bildschirmschoner können Displays (Computerbildschirme) daran hindern, bei Nichtbenutzung in einen Energiesparmodus zu wechseln. Durch die Deaktivierung des Bildschirmschoners kann daher der Energieverbrauch reduziert werden; (iv) eine Schnellstartfunktion kann den Stromverbrauch erhöhen; (v) integrierte Funktionen wie ein Digitalempfänger (z. B. DVB-T) oder Festplattenaufzeichnungsgeräte können dazu beitragen, den Stromverbrauch zu verringern, wenn dadurch ein externes Gerät überflüssig wird. (c) Netzwerkanbindung: Informationen darüber, wie Netzwerkfunktionen deaktiviert werden können; (d) die Lage des Netzschalters; (e) Information, dass mit einer Verlängerung der Lebensdauer des Produkts die Umweltauswirkungen insgesamt gemindert werden können; (f) die folgenden Hinweise, wie die Lebensdauer des Produkts verlängert werden kann: (i) eine klare Anleitung zur Demontage und Reparatur, um eine zerstörungsfreie Demontage von Produkten für den Austausch wichtiger Komponenten oder Teile zu ermöglichen; (ii) Informationen dazu, wo das Produkt fachkundig repariert und gewartet werden kann, einschließlich entsprechender Kontaktangaben; (g) Hinweise zur sachgemäßen Entsorgung des Produkts bei Sammelstellen oder gegebenenfalls mithilfe von Rücknahmesystemen des Einzelhandels im Einklang mit der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; (h) Informationen darüber, dass das Produkt mit dem EU-Umweltzeichen versehen wurde, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://www.ecolabel.eu zu finden sind; (i) Bedienungs- bzw. Reparaturanleitungen auf Papier sollten einen Recyclinganteil und kein chlorgebleichtes Papier enthalten. Um Ressourcen zu sparen, sind Online-Versionen vorzuziehen. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und der zuständigen Stelle einen Link zur Online-Version oder ein Exemplar der Bedienungsanleitung/Reparaturanleitung übermitteln. 6.2.   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es die folgenden drei Textelemente enthalten: (a) hohe Energieeffizienz; (b) Beschränkung gefährlicher Stoffe; (c) reparatur- und recyclingfreundliche Gestaltung; (d) enthält xy % Post-Consumer-Recyclingkunststoffe (nur wenn der Anteil über 25 % des Gesamtkunststoffgehalts ausmacht). Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ergänzend hochauflösende Bilder/Druckvorlagen vorlegen, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und ggf. Erklärungen deutlich zu sehen sind. (1)  https://ec.europa.eu/info/energy-climate-change-environment/standards-tools-and-labels/products-labelling-rules-and-requirements/energy-label-and-ecodesign/product-database_de (2)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1). (3)  Die zwei besten Energieeffizienzklassen müssen mindestens 25 registrierte Modelle umfassen, um für eine bestimmte Auflösung und Display-Art (Fernsehgeräte, Monitore oder Signage-Displays) in Betracht gezogen zu werden. Für den Fall, dass die Mindestzahl von 25 registrierten Modellen mit einer bestimmten Auflösung und Display-Art nicht erreicht wird, gelten für diese bestimmte Auflösung und Display-Art die zwei besten Energieklassen, für die Modelle registriert sind (unabhängig von der Zahl). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (6)  Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC), IEC 62474: Materialdeklaration für Produkte der elektrotechnischen Industrie und für die elektrotechnische Industrie, http://std.iec.ch/iec62474 (englische Fassung). (7)  ECHA, Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table. (8)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88). (9)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). (10)  Social Accountability International, Internationale Norm Social Accountability 8000, http://www.sa-intl.org. (11)  Siehe ILO NORMLEX (http://www.ilo.org/dyn/normlex/en) und Hinweise im Benutzerhandbuch.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.