Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1804 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8156) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.12.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 402/73 BESCHLUSS (EU) 2020/1804 DER KOMMISSION vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8156) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. (3) Mit der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (2) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. (4) Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für „Fernsehgeräte“ geboten. (5) Der Fitness-Check-Bericht (4) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. (6) Entsprechend diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der EU ist es geboten, die Kriterien für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ zu überarbeiten und ihren Anwendungsbereich auf externe Computerdisplays und Signage-Displays auszuweiten, die von der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission (5) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission (6) erfasst werden. In Anbetracht dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs ist es ferner geboten, diese Produktgruppe in „elektronische Displays“ umzubenennen. (7) Der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (7), der am 11. März 2020 angenommen wurde, sieht vor, dass die Anforderungen an Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden sollen. (8) Die überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen für elektronische Displays dienen insbesondere der Förderung von Produkten, die energieeffizient und reparierbar sind, leicht zerlegt werden können (um die Rückgewinnung von Ressourcen aus dem Recycling am Ende ihrer Nutzungsdauer zu erleichtern), einen Mindestrezyklatanteil aufweisen und nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten. (9) Vor dem Hintergrund des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die neuen Kriterien für die Produktgruppe und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2028 gelten. (10) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2009/300/EG aufgehoben werden. (11) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Fernsehgeräte auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es nach Erlass dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der alten Entscheidung vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden dürfen. (12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe „elektronische Displays“ umfasst Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „elektronisches Display“ bezeichnet einen Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen ist; 2. „digitales Signage-Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das hauptsächlich dafür bestimmt ist, von vielen Personen außerhalb einer Büro-Umgebung betrachtet zu werden. Seine Spezifikationen umfassen alle folgenden Merkmale: a) eindeutige Kennung, um das Ansteuern eines bestimmten Anzeigeschirms zu ermöglichen, b) Funktion, die einen unbefugten Zugriff auf die Displayeinstellungen und die dargestellten Bilder verhindert, c) Netzanschluss (mit drahtgebundener oder drahtloser Schnittstelle) zur Steuerung, Überwachung oder zum Empfang der anzuzeigenden Informationen von entfernten Unicast- oder Multicast-Quellen, aber nicht von Rundfunkquellen, d) zur Aufhängung, Montage oder Befestigung an einer physischen Struktur für die Betrachtung durch mehrere Personen bestimmt, e) umfasst kein Empfangsteil (Tuner) zur Anzeige von Rundfunksignalen; 3. „Monitor“ oder „Computermonitor“ bezeichnet ein elektronisches Display, das zur nahen Betrachtung durch eine Person z. B. an einem Bürotisch bestimmt ist; 4. „Fernsehgerät“ bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion der Empfang und die Anzeige audiovisueller Signale ist und das aus einem elektronischen Display und einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) besteht; 5. „Signalempfänger“ („Tuner/Receiver“) bezeichnet eine elektronische Schaltung, die Fernsehsendesignale wie z. B. terrestrische digitale Signale oder Satellitensignale, aber keine Internet-Unicast-Übertragungen erkennt und die Wahl eines Fernsehkanals aus einer Gruppe von Rundfunkkanälen ermöglicht. Artikel 3 Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „elektronische Displays“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen. Artikel 4 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „elektronische Displays“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028. Artikel 5 Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „elektronische Displays“ den Code „022“. Artikel 6 Die Entscheidung 2009/300/EG wird aufgehoben. Artikel 7 (1)   Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ im Sinne der Entscheidung 2009/300/EG, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe der Entscheidung 2009/300/EG geprüft. (2)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Fernsehgeräte“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft. (3)   EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. November 2020 Für die Kommission Virginijus SINKEVIČIUS Mitglied der Kommission (1)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1). (2)  Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3). (3)  Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission vom 1. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG und des Beschlusses (EU) 2015/2099 hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 25). (4)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355). (5)  Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1). (7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final). ANHANG Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays RAHMEN Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit besten elektronischen Displays am Markt ausgerichtet. Ihr Schwerpunkt liegt auf den wichtigsten Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dem Lebensweg dieser Produkte und auf der Förderung der Belange der Kreislaufwirtschaft. Die Kriterien sind insbesondere auf die Förderung von Produkten ausgerichtet, die energieeffizient und reparierbar sind, leicht demontiert werden können (um die Rückgewinnung von Ressourcen aus dem Recycling am Ende ihrer Nutzungsdauer zu erleichtern), einen Mindestrezyklatanteil aufweisen und nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten. Sie beinhalten daher Folgendes: — Festlegung von Anforderungen an den Energieverbrauch in Anlehnung an die besten verfügbaren Energieeffizienzklassen und von Grenzwerten für den höchstzulässigen Energieverbrauch; — Festlegung von Stromsparanforderungen; — Anerkennung und Honorierung von Produkten mit geringem Einsatz von gefährlichen Stoffen; — Festlegung von Anforderungen zur Gewährleistung eines Mindestgehalts an Post-Consumer-Recyclingkunststoffen; — Festlegung von Anforderungen zur Gewährleistung der Reparierbarkeit durch eine entsprechende Gestaltung des Produkts und der Verfügbarkeit von Reparaturanleitungen, Reparaturinformationen und Ersatzteilen; — Festlegung von Anforderungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung unter Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit, Einschränkung der Materialauswahl und Förderung einer leicht demontierbaren Gestaltung; — Festlegung von Anforderungen an die soziale Verantwortung der Unternehmen im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen bei der Herstellung und der Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Der Bedeutung der ordnungsgemäßen Verwendung und Entsorgung elektronischer Displays für die Auswirkungen während des Lebenswegs wird auch durch die Festlegung von Anforderungen an die Bedienungsanleitung und die Verbraucherinformation Rechnung getragen. Für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „elektronische Displays“ gelten die folgenden Kriterien: 1. Energieverbrauch 1.1 Energieeinsparungen 1.2 Stromsparen 2. Beschränkungen unterliegende Stoffe 2.1 Verbotene oder Beschränkungen unterliegende Stoffe 2.2 Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen fluorierter Treibhausgase (THG) in der Lieferkette 3. Reparierbarkeit und Herstellergarantie 4. Entsorgung 4.1 Materialauswahl und Angaben zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit 4.2 Demontage- und recyclingfreundliche Gestaltung 5. Soziale Verantwortung der Unternehmen 5.1 Arbeitsbedingungen bei der Herstellung 5.2 Bezug von „konfliktfreien Mineralien“ 6. Informationskriterien 6.1 Benutzerinformationen 6.2 Angaben auf dem Umweltzeichen Bewertung und Prüfung: Bei jedem Kriterium sind die spezifischen Bewertungs- und Prüfungsanforderungen abgegeben. Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen an, die von Stellen ausgestellt wurden, die im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden, sowie Prüfungen durch Stellen, die im Einklang mit der harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die zuständige Stelle, die den Antrag prüft, sie als gleichwertig anerkannt hat. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen. Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand deren geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist, dass das elektronische Display alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes oder der Länder erfüllt, in denen das Produkt auf den Markt gebracht wird. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt. Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck (1) „automatische Helligkeitsregelung“ (Automatic Brightness Control, ABC) den automatischen Mechanismus, der im eingeschalteten Zustand die Helligkeit eines elektronischen Displays in Abhängigkeit von der Stärke des von vorn auf das Display treffenden Umgebungslichts regelt; (2) „standardmäßig“ bezogen auf eine bestimmte Einstellung den Wert einer bestimmten Funktion, die werksseitig aktiviert ist und zur Verfügung steht, wenn der Kunde das Produkt zum ersten Mal benutzt oder nachdem er das Produkt (falls möglich) auf Werkseinstellungen zurückgesetzt hat; (3) „Demontageschritt“ einen Vorgang, der die Entfernung eines Teils oder einen Werkzeugwechsel zur Folge hat; (4) „Schnellstart“ eine erweiterte Reaktivierungsfunktion, die ein schnelleres Umschalten in den „Ein-Zustand“ als bei der normalen Reaktivierungsfunktion ermöglicht; (5) „hoher Dynamikumfang“ (High Dynamic Range, HDR) ein Verfahren zur Erhöhung des Kontrastverhältnisses der Bilddarstellung eines elektronischen Displays mithilfe von Metadaten, die bei der Erstellung des Videomaterials generiert und von der Steuerelektronik des Displays ausgewertet werden, um ein Kontrastverhältnis und eine Farbwiedergabe hervorzubringen, die vom menschlichen Auge als realistischer wahrgenommen werden als bei einem nicht HDR-kompatiblen Display; (6) „LCD“ eine Flüssigkristallanzeige; (7) „Luminanz“ das fotometrische Maß für die Lichtstärke eines in eine bestimmte Richtung abgestrahlten Lichtstroms pro Flächeneinheit, ausgedrückt in Candela pro Quadratmeter (cd/m2). Der Ausdruck „Helligkeit“ wird häufig zur subjektiven Bezeichnung der Luminanz eines Displays verwendet; (8) „Normalkonfiguration“ oder „Heimkonfiguration“ oder „Standardzustand“ oder „Heimzustand“ (bei Fernsehgeräten) die dem Endnutzer im Menü der Ersteinrichtung vom Hersteller empfohlene Bildschirmeinstellung des Displays oder die für eine bestimmungsgemäße Verwendung werkseitig vorgenommene Voreinstellung des elektronischen Displays. Sie muss dem Endnutzer in einem typischen Wohn- oder Büroumfeld die bestmögliche Qualität bieten. Die Normalkonfiguration ist der Zustand, in dem die angegebenen Werte für den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand, den vernetzten Bereitschaftsbetrieb und den Ein-Zustand gemessen werden; (9) „Ein-Zustand“ oder „Betrieb“ einen Zustand, in dem das elektronische Display an eine Stromquelle angeschlossen ist, eingeschaltet wurde und eine oder mehrere seiner Display-Funktionen bereitstellt; (10) „herstellerspezifisches Werkzeug“ Werkzeug, das nicht von der breiten Öffentlichkeit zu kaufen ist oder für das es keine gültigen Patente zur Lizenzierung zu fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen gibt; (11) „Recyclingfähigkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, am Ende seiner Lebensdauer mithilfe der derzeitigen Verfahren recycelt zu werden; (12) „Ersatzteil“ alle Baugruppen oder Bauteile, die während der Gebrauchsdauer des Produkts möglicherweise ausfallen und/oder voraussichtlich ausgetauscht werden müssen. Andere Teile, deren Lebensdauer die des Produkts normalerweise überschreitet, sind keine Ersatzteile; (13) „UHD“ ein elektronisches Display, das ein UHD-Signal im Sinne der ITU-R-Empfehlung BT.2020 der internationalen Fernmeldeunion empfangen und es mit Auflösungen von 3840×2160 (UHD-4K) und 7680×4320 (UHD-8K) auf dem Bildschirm anzeigen kann. KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS Kriterium 1 — Energieverbrauch 1.1.   Energieeinsparungen (a) Für die nachstehend angegebenen oder für eine höhere Energieeffizienzklasse müssen elektronische Displays den Vorgaben des Energieeffizienzindex in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 genügen. Bis 31. März 2021: i) Energieeffizienzklasse E (F für UHD-Auflösungen und darüber) für Fernsehgeräte; ii) Energieeffizienzklasse D (F für UHD-Auflösungen und darüber) für Monitore; iii) Energieeffizienzklasse F für digitale Signage-Displays. Ab 31. März 2021: Eine der zwei besten Energieeffizienzklassen, für die am Tag der Beantragung des EU-Umweltzeichens in der Produktdatenbank (1) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 (2) Modelle (3) mit einer bestimmten Auflösung und Display-Art (Fernsehgeräte, Monitore oder Signage-Displays) registriert sind. Anmerkung : Nach der Vergabe des Umweltzeichens muss der Antragsteller während der gesamten Geltungsdauer seiner Lizenz mindestens alle zwei Jahre nachweisen, dass er eine der zwei besten Energieeffizienzklassen einhält, für die Modelle (1) registriert sind. (b) Die maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Normalkonfiguration beträgt ≤ 64 W (125 W bei digitalen Signage-Displays, bei UHD-Auflösungen und darüber). Bewertung und Prüfung : Für Anforderung a muss der Antragsteller einen Prüfbericht für das elektronische Display vorlegen, für den die Messung nach den in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 genannten Messmethoden durchgeführt wurde. Darüber hinaus sind Nachweise für die besten Klassen der Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL-Datenbank) (mit verfügbaren Modellen für die Auflösung und die Display-Art des Modells, für das das Umweltzeichen vergeben werden soll) zum Zeitpunkt der Beantragung und mindestens alle zwei Jahre während der gesamten Geltungsdauer der Lizenz vorzulegen. Für Anforderung b muss der Antragsteller einen Prüfbericht für das elektronische Display vorlegen, für den die Messung nach den in Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2021 genannten Messmethoden und unter den dort genannten Bedingungen durchgeführt wurde. Anmerkung : Bei Displays mit HDR-Funktion wird die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand zur Erfüllung der Anforderungen der Buchstaben a und b in Normalkonfiguration bei Standard-Dynamikumfang (SDR) gemessen. 1.2.   Stromsparen (a) Manuelle Helligkeitsregelung: Das elektronische Display muss es dem Nutzer ermöglichen, die Intensität der Hintergrundbeleuchtung manuell einzustellen. (b) Automatische Helligkeitsregelung (ABC): Elektronische Displays mit automatischer Helligkeitsregelung (ABC) müssen die Anforderungen erfüllen, um einen Abzug von 10 % des Pmeasured-Wertes gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2021 (Abschnitt B Nummer 1) zu erhalten. (c) Schnellstartfunktion: Nach der Aktivierung der Schnellstartfunktion (wenn das Gerät über die Funktion verfügt) muss das Gerät spätestens zwei Stunden nach der letzten Nutzeraktivität automatisch in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand als Standardeinstellung zurückschalten. Bewertung und Prüfung : Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, mit der bescheinigt wird, dass das Gerät mit den vorstehend genannten Stromsparfunktionen ausgeliefert wurde. Für Anforderung b muss der Antragsteller einen Prüfbericht für das elektronische Display vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die entsprechenden Messungen sind gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2021 durchzuführen. Für Anforderung c muss der Antragsteller die entsprechenden Seiten der Produktdokumentation vorlegen. Kriterium 2 — Beschränkungen unterliegende Stoffe 2.1.   Verbotene oder Beschränkungen unterliegende Stoffe Das Vorhandensein von Stoffen, die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ermittelt wurden, oder von Stoffen und Gemischen, die die in Tabelle 1 aufgeführten Kriterien für eine Einstufung in Gefahrenklassen und ‐kategorien sowie die damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllen, im Produkt sowie in Bauteilen und Baugruppen, ist gemäß dem Teilkriterium 2.1 Buchstaben a und c zu beschränken. Für die Zwecke dieses Kriteriums sind die besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC), die auf der Kandidatenliste stehen, und die Gefahrenklassen und ‐kategorien sowie die damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes in Tabelle 1 in Gruppen zusammengefasst. Teilkriterium 2.1 Buchstabe b beschränkt das Vorhandensein bestimmter Stoffe. Tabelle 1 Zusammenfassung von SVHC, die auf der Kandidatenliste stehen, und Gefahrenklassen und -kategorien sowie de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.