Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2630. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d teils nicht, so müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit den einzelnen DAWI von den anderen Dienstleistungen getrennt ausgewiesen werden; außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Die Kosten, die mit anderen Tätigkeiten als der Erbringung der DAWI verbunden sind, umfassen alle unmittelbaren Kosten, einen angemessenen Beitrag zu den Gemeinkosten und eine angemessene Kapitalrendite. Für Kosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht unter die DAWI fallen, darf kein Ausgleich gewährt werden. (6)   Etwaige Überkompensationen muss der Mitgliedstaat von dem betreffenden Unternehmen zurückfordern. Artikel 6 Angemessener Gewinn (1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „angemessener Gewinn“ die Kapitalrendite, die ein durchschnittliches Unternehmen zugrunde legt, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende DAWI für die gesamte Dauer der Betrauung erbringt. Der Begriff „Kapitalrendite“ bezeichnet den internen Zinsfuß (Internal Rate of Return — IRR), den das Unternehmen während des Betrauungszeitraums mit seinem investierten Kapital erzielt. Die Höhe des Risikos hängt vom Wirtschaftszweig, der Art der Dienstleistung und den Merkmalen der Ausgleichsleistungen ab. (2)   Bei der Bestimmung der Höhe eines angemessenen Gewinns können die Mitgliedstaaten Anreizkriterien zugrunde legen, die sich insbesondere auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und Effizienzgewinne bei der Produktivität beziehen. Effizienzgewinne dürfen sich nicht negativ auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen auswirken. An Effizienzgewinne bei der Produktivität geknüpfte Prämien müssen stets so gestaltet werden, dass für eine ausgewogene Verteilung der Gewinne auf das Unternehmen, den Mitgliedstaat und/oder die Nutzer gesorgt ist. (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht übersteigt, in jedem Fall als angemessen. Der relevante Swap-Satz ist der Swap-Satz, dessen Fälligkeit und Währung der Laufzeit und Währung des Betrauungsaktes entsprechen. Wenn mit der Erbringung der DAWI kein beträchtliches kommerzielles oder vertragliches Risiko verbunden ist — insbesondere wenn die bei der Erbringung der DAWI anfallenden Nettokosten im Wesentlichen nachträglich vollständig erstattet werden —, darf der angemessene Gewinn den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht übersteigen. (4)   Ist die Verwendung der Kapitalrendite aufgrund besonderer Umstände nicht angebracht, so kann der Mitgliedstaat bei der Ermittlung des angemessenen Gewinns auf andere Indikatoren wie die durchschnittliche Eigenkapitalrendite (ROE), die Rendite des eingesetzten Kapitals (ROCE), die Gesamtkapitalrendite (ROA) oder die Umsatzrendite (ROS) zurückgreifen. Der Begriff „Rendite“ bezeichnet den Gewinn vor Zinsen und Steuern in dem jeweiligen Jahr. Die durchschnittliche Rendite wird anhand des Abzinsungsfaktors für die Vertragslaufzeit gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (23) ermittelt. Unabhängig vom gewählten Indikator muss der Mitgliedstaat in der Lage sein, der Kommission auf Ersuchen einen Nachweis dafür vorzulegen, dass der Gewinn nicht höher ist als der, den ein durchschnittliches Unternehmen bei der Entscheidung darüber, ob es die Dienstleistung erbringt, zugrunde legen würde; dies kann beispielsweise durch Verweise auf Einnahmen geschehen, die bei ähnlichen Verträgen unter Wettbewerbsbedingungen erzielt werden. Artikel 7 Überkompensationskontrolle (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ausgleich für die Erbringung von DAWI die in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt und insbesondere, dass die Unternehmen keinen höheren Ausgleich erhalten als nach Artikel 5 vorgesehen. Auf Verlangen der Kommission legen die Mitgliedstaaten entsprechende Nachweise vor. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten während des Betrauungszeitraums regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, sowie am Ende des Betrauungszeitraums Kontrollen durch. (2)   Hat der Mitgliedstaat auf Grundlage einer korrekten Zuordnung der Kosten und Einnahmen sowie vernünftiger Annahmen eine pauschale Ausgleichshöhe für eine DAWI festgelegt, die die Effizienzgewinne, die der Dienstleistungserbringer während des Betrauungszeitraums erzielen dürfte, ordnungsgemäß antizipiert und berücksichtigt, so beschränkt sich die Überkompensationskontrolle darauf zu überprüfen, ob die Höhe des Gewinns, den der Dienstleistungserbringer dem Betrauungsakt zufolge erzielen darf, ex ante angemessen erscheint. (3)   Wenn die Tätigkeit eines Erbringers von DAWI insofern im Wesentlichen auf die Erbringung der DAWI beschränkt ist, als seine jährlichen kommerziellen Einnahmen während des Betrauungszeitraums nicht mehr als 5 % seiner jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen, und er rechtlich verpflichtet ist, all seine Gewinne in die betreffenden DAWI zu reinvestieren, so ist keine Ex-post-Kontrolle zur Überprüfung des Nichtvorliegens einer Überkompensation erforderlich. Bei der Anwendung dieser Ausnahme müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die kommerziellen Einnahmen Nebeneinnahmen zu den DAWI bleiben. (4)   Hat ein Unternehmen einen höheren Ausgleich erhalten als nach Artikel 5 vorgesehen, so fordert der betreffende Mitgliedstaat das jeweilige Unternehmen zur Rückzahlung der Überkompensation auf. Wenn im Rahmen einer laufenden DAWI-Betrauung künftige Ausgleichszahlungen vorgesehen sind, werden die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs für die künftige Anwendung neu festgelegt, und sofern eine Überkompensation nicht mehr als 10 % des durchschnittlichen jährlichen Ausgleichs beträgt, kann sie von der nächsten Ausgleichszahlung abgezogen werden. Artikel 8 Transparenz (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2028 Informationen über Beihilfen von mehr als 1 Mio. EUR pro Unternehmen und DAWI im Betrauungszeitraum in einem Zentralregister auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, nationale Rechtsgrundlage, Höhe der Ausgleichsleistung, Gewährungsdatum, Dauer der Betrauung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist. (2)   Die Mitgliedstaaten erfassen die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu allen Beihilfen, die von Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wurden, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe im Zentralregister. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der im Zentralregister enthaltenen Daten sicherzustellen. (3)   Die Mitgliedstaaten bewahren die erfassten Angaben zu den gewährten Beihilfen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang auf. (4)   Die Kommission kann den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich auffordern, ihr innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in der Aufforderung angegebenen längeren Frist alle Informationen zu übermitteln, die ihrer Ansicht nach erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllt sind. Artikel 9 Übergangsbestimmungen Dieser Beschluss gilt für folgende Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen: a) Beihilferegelungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar waren und nach dem Beschluss 2012/21/EU von der Anmeldepflicht befreit waren, bleiben für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit. b) Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen für soziale DAWI, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar waren und nach dem Beschluss 2012/21/EU von der Anmeldepflicht befreit waren, bleiben bis zum Ende der Laufzeit des Betrauungsaktes mit dem Binnenmarkt vereinbar. c) Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden und weder mit dem Binnenmarkt vereinbar waren noch nach dem Beschluss 2012/21/EU von der Anmeldepflicht befreit waren, jedoch die Voraussetzungen dieses Beschlusses, insbesondere diejenigen in Artikel 2 Absatz 3, erfüllen, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und sind von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung befreit. Artikel 10 Aufhebung Der Beschluss 2012/21/EU wird aufgehoben. Artikel 11 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Straßburg, den 16. Dezember 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, ECLI:EU:C:2003:415. (2)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (3)  Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj). (4)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (5)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/21(1)/oj). (6)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, ECLI:EU:C:2003:415. (7)  Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj). (8)  Die Definition des Begriffs „Einrichtung ohne Erwerbszweck“ in der Verordnung (EU) 2023/2832 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV gilt auch im Zusammenhang mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses. (9)  Nach Artikel 2 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj) bezeichnet der Ausdruck „Gebäudekomponente“ ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle. Nach Artikel 2 Nummer 6 dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen. Nach Artikel 2 Nummer 15 der genannten Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Gebäudehülle“ die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen. (10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Neues Europäisches Bauhaus — von der Vision zur Umsetzung“ (COM(2025) 1026) und Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Neuen Europäischen Bauhaus (COM(2025) 1027). (11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein Europäischer Plan für erschwinglichen Wohnraum“ (COM(2025) 1025 final). (12)  Verhältnis der Mietzahlungen zum monatlichen Bruttohaushaltseinkommen. (13)  Verhältnis der durchschnittlichen monatlichen Hypothekenrate zum monatlichen Bruttohaushaltseinkommen. (14)  Verhältnis des Medianwerts der Wohnimmobilienpreise zum Median-Jahreshaushaltseinkommen in einem bestimmten Gebiet. (15)  Anzahl der Jahresbruttohaushaltseinkommen, die für den Kauf von typischem Wohneigentum zu den aktuellen Marktpreisen benötigt werden. (16)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1370/oj). (17)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1008/oj). (18)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3577/oj). (19)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (20)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (21)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/111/oj). (22)  Der Begriff „laufender Frachtmeter“ bezieht sich auf das in Spurmetern gemessene jährliche Beförderungsvolumen von gewerblichen Frachtfahrzeugen und unbegleiteten Anhängern. Ein Spurmeter entspricht einem Meter Länge auf der Ladefläche eines eine Spur breiten Fahrzeugs. (23)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). ANHANG 1. Bei DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum im Sinne dieses Beschlusses müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sein: a) Sie müssen benachteiligten Haushalten oder sozial benachteiligten Gruppen, einschließlich Obdachlosen, zur Verfügung stehen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen. Um der Entstehung von von Armut geprägten Wohnvierteln vorzubeugen, kann ein begrenzter Anteil von DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum nichtbenachteiligten Haushalten bereitgestellt werden. b) Sie müssen die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Mindestanforderungen hinsichtlich Qualitäts- und Umweltstandards sowie Zugänglichkeit erfüllen. c) Sie müssen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren ab dem Beginn der Erbringung der Dienstleistung als sozialer Wohnraum zur Verfügung stehen. Sofern dies beispielsweise aufgrund des vorübergehenden Charakters der staatlichen Maßnahme hinreichend gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum zulassen. Der entsprechende Rechtfertigungsgrund muss erfasst und der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 auf Anfrage übermittelt werden. Wenn die Tätigkeit eines Erbringers von DAWI insofern im Wesentlichen auf die Erbringung der DAWI beschränkt ist, als seine jährlichen kommerziellen Einnahmen während des Betrauungszeitraums nicht mehr als 5 % seiner jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen, und er rechtlich verpflichtet ist, all seine Gewinne in die betreffenden DAWI zu reinvestieren, kann er von der Mindestdauer von 20 Jahren ausgenommen werden. Bei der Anwendung dieser Ausnahme müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die kommerziellen Einnahmen Nebeneinnahmen zu den DAWI bleiben. d) Der Ausgleich für DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum kann die Investitionskosten für die Errichtung neuer Gebäude, einschließlich des Grundstückserwerbs, den Erwerb bestehender Wohnungen oder Gebäude im Hinblick auf deren Umbau oder Renovierung, den Umbau oder die Renovierung bestehender Wohnungen oder Gebäude (oder einzelner Gebäudekomponenten), die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die Einhaltung von Umweltstandards, Anpassungsmaßnahmen im Hinblick auf die Klimaresilienz sowie, falls für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich, die Betriebskosten abdecken. 2. Bei DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum im Sinne dieses Beschlusses müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sein: a) Sie müssen Haushalten zur Verfügung stehen, die aufgrund von Marktergebnissen und insbesondere Marktversagen keinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum haben. Die Erschwinglichkeit von Wohnraum muss mithilfe zuverlässiger Indikatoren wie dem Verhältnis der Miete zum Einkommen, dem Verhältnis der Hypothekenrate zum Einkommen, dem Verhältnis des Preises zum Einkommen, der Quote der Überbelastung durch Wohnkosten oder der Anzahl der für den Kauf von Wohneigentum benötigten Jahreseinkommen gemessen werden. Die Energiekosten sind als Teil der Gesamtwohnkosten zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Bedarfs an erschwinglichem Wohnraum durch den Mitgliedstaat sowie die verwendeten Indikatoren und Benchmarks müssen erfasst und der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 auf Anfrage übermittelt werden. In den Genuss von DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum dürfen nur Haushalte kommen, die tatsächlich auf erschwinglichen Wohnraum angewiesen sind; ob dies der Fall ist, muss insbesondere anhand des Einkommens und der Zusammensetzung des Haushalts ermittelt werden. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der subventionierte Wohnraum als erschwinglicher Wohnraum genutzt wird und dies auch so bleibt. b) Sie müssen zu erschwinglichen Kauf- bzw. Mietpreisen zur Verfügung stehen, die unterhalb des Marktpreises liegen und auf der Grundlage transparenter Kriterien wie Haushaltseinkommen, Marktpreise oder Kosten seitens der Anbieter festgelegt werden. Die Kauf- bzw. Mietpreise können anderen Wohnkosten wie den Energiekosten Rechnung tragen. c) Die Kauf- bzw. Mietpreise dürfen nicht weiter gesenkt werden, als nötig ist, um die Erschwinglichkeit für die anspruchsberechtigten Haushalte zu gewährleisten. d) Sie müssen die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Mindestanforderungen hinsichtlich Qualitäts- und Umweltstandards sowie Zugänglichkeit erfüllen. e) Sie müssen allen Anbietern zu gleichen Bedingungen offenstehen, die in der Lage sind, die Dienstleistungen zu erbringen, unabhängig von ihrer Rechtsform und/oder ihrem öffentlichen oder privaten Charakter. f) Sie müssen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren ab dem Beginn der Erbringung der Dienstleistung als erschwinglicher Wohnraum zur Verfügung stehen. Sofern dies beispielsweise aufgrund des vorübergehenden Charakters der staatlichen Maßnahme hinreichend gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum zulassen. Der entsprechende Rechtfertigungsgrund muss erfasst und der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 auf Anfrage übermittelt werden. Wenn die Tätigkeit eines Erbringers von DAWI insofern im Wesentlichen auf die Erbringung der DAWI beschränkt ist, als seine jährlichen kommerziellen Einnahmen während des Betrauungszeitraums nicht mehr als 5 % seiner jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen, und er rechtlich verpflichtet ist, all seine Gewinne in die betreffenden DAWI zu reinvestieren, kann er von der Mindestdauer von 20 Jahren ausgenommen werden. Bei der Anwendung dieser Ausnahme müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die kommerziellen Einnahmen Nebeneinnahmen zu den DAWI bleiben. g) Der Ausgleich für DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum kann die Investitionskosten für die Errichtung neuer Gebäude, einschließlich des Grundstückserwerbs, den Erwerb bestehender Wohnungen oder Gebäude im Hinblick auf deren Umbau oder Renovierung, den Umbau oder die Renovierung bestehender Wohnungen oder Gebäude (oder einzelner Gebäudekomponenten), die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die Einhaltung von Umweltstandards, Anpassungsmaßnahmen im Hinblick auf die Klimaresilienz sowie, falls für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich, die Betriebskosten abdecken. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2630/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.