Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2630. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 — Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Landverkehr und multimodalen Verkehr, in der die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen staatliche Beihilfen, die als Abgeltung für die Erfüllung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes im Schienengüterverkehr zusammenhängender Verpflichtungen gewährt werden, auf der Grundlage des Artikels 93 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, eine Auslegung dieses Artikels. Nach dem Altmark-Urteil können Ausgleichsleistungen im Landverkehr, die im Widerspruch zu Artikel 93 AEUV stehen, weder auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 2 AEUV noch einer sonstigen Bestimmung des AEUV für mit dem AEUV vereinbar erklärt werden. Daher sollte dieser Beschluss nicht auf den Landverkehr anwendbar sein. (29) Im Gegensatz zum Landverkehr fallen der See- und der Luftverkehr unter Artikel 106 Absatz 2 AEUV. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates (18) enthalten Vorschriften über Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Luft- und Seeverkehr. Im Gegensatz zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 beziehen sich diese Verordnungen jedoch weder auf die Vereinbarkeit etwaiger Beihilfeelemente mit dem Binnenmarkt noch sehen sie eine Befreiung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV vor. Dieser Beschluss sollte daher nur auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im See- und Luftverkehr angewendet werden, wenn die betreffenden Ausgleichleistungen nicht nur die Voraussetzungen nach diesem Beschluss, sondern im gegebenen Fall auch die sektorspezifischen Vorschriften nach den Verordnungen (EG) Nr. 1008/2008 bzw. (EWG) Nr. 3577/92 erfüllen. (30) In dem Sonderfall von Ausgleichsleistungen für den Betrieb von Luft- oder Seeverkehrsverbindungen zu Inseln sowie für Flughäfen und Häfen, bei denen es sich um DAWI im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV handelt, sollten Obergrenzen festgelegt werden, die sich auf das durchschnittliche jährliche Flug- bzw. Fahrgastaufkommen beziehen. Wenn die Seeverkehrsverbindungen zu Inseln auch Güterverkehr umfassen, sollten Obergrenzen für das durchschnittliche jährliche Güteraufkommen festgelegt werden, die auf der Grundlage des typischen Verhältnisses zwischen Fahrgastkapazitäten und Fahrzeugkapazitäten zu bestimmen sind. Diese Obergrenzen tragen den wirtschaftlichen Umständen der betreffenden Tätigkeiten und ihrem DAWI-Charakter Rechnung. Ferner sind nach den Erfahrungen mit den Luftverkehrsleitlinien von 2014 (19) selbst Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mehr als 200 000 Fluggästen häufig nicht rentabel. Um diesem wirtschaftlichen Umstand Rechnung zu tragen, sollte die im Beschluss 2012/21/EU festgelegte Obergrenze von 200 000 Fluggästen auf 500 000 Fluggäste angehoben werden. Analog dazu sollte in Anbetracht der Rolle von Häfen, insbesondere in Inselgebieten und Gebieten in äußerster Randlage, die derzeitige Obergrenze von 300 000 Fahrgästen auf 400 000 Fahrgäste angehoben werden. Häfen in Gebieten in äußerster Randlage sollten aufgrund ihrer entscheidenden Rolle für die Anbindung angesichts der geografischen Entfernung vom Festland des Mitgliedstaats unabhängig vom jährlichen Fahrgast- oder Güteraufkommen von der Anmeldepflicht befreit werden. (31) Das Ausmaß, in dem eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme den Handel und Wettbewerb beeinträchtigt, hängt nicht nur von der durchschnittlichen Höhe der jährlichen Ausgleichsleistungen und dem betroffenen Wirtschaftszweig ab, sondern auch von der Dauer der Betrauung mit der DAWI. Sofern nicht aufgrund einer erforderlichen beträchtlichen Investition ein längerer Betrauungszeitraum gerechtfertigt ist, z. B. im Bereich von sozialem oder erschwinglichem Wohnraum, wo Investitionen in der Regel über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren abgeschrieben werden, sollte die Anwendung dieses Beschlusses auf eine Betrauungsdauer von höchstens zehn Jahren beschränkt werden. (32) Damit Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Anwendung kommt, muss das betreffende Unternehmen von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung einer bestimmten DAWI betraut worden sein. (33) Um sicherzustellen, dass die Kriterien des Artikels 106 Absatz 2 AEUV eingehalten werden, sollten die Voraussetzungen und Anforderungen genauer festgelegt werden, die im Hinblick auf die Betrauung mit DAWI zu erfüllen sind. Die Höhe der Ausgleichsleistungen kann nur dann ordnungsgemäß berechnet und überprüft werden, wenn die dem Unternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und alle dem Staat obliegenden Verpflichtungen in einem oder mehreren Betrauungsakten der zuständigen Behörde im betreffenden Mitgliedstaat klar festgelegt sind. Die Form des Instruments kann sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden, es müssen jedoch zumindest die betreffenden Unternehmen, der genaue Gegenstand und die genaue Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie gegebenenfalls das abzudeckende Gebiet, etwaige ausschließliche oder besondere Rechte und die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und die Parameter zur Bestimmung der Ausgleichsleistungen sowie zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation festgelegt sein. (34) Um ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, sollte die Höhe der Ausgleichsleistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die dem Unternehmen durch die Erbringung der Dienstleistung entstehenden Nettokosten einschließlich eines angemessenen Gewinns abzudecken. (35) Die zu berücksichtigenden Nettokosten sollten berechnet werden als die Differenz zwischen den in Verbindung mit der Erbringung der DAWI anfallenden Kosten und den Einnahmen, die mit der DAWI erzielt werden, oder alternativ als die Differenz zwischen den Nettokosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und den Nettokosten oder Gewinnen ohne die betreffende Verpflichtung. Insbesondere wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, beispielsweise aufgrund regulierter Tarife, zu Einnahmeeinbußen führt, sich aber nicht auf die Kosten auswirkt, sollte es möglich sein, die Nettokosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf der Grundlage der entgangenen Einnahmen zu ermitteln. Um ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, sollten alle Einnahmen, die mit der Erbringung der DAWI erzielt werden — d. h. alle Einnahmen, die der Dienstleistungserbringer ohne die betreffende Betrauung nicht erzielt hätte —, bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistungen berücksichtigt werden. Wurden dem betreffenden Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, die mit einer anderen Dienstleistung als der DAWI, für die die Beihilfe gewährt wird, zusammenhängen, und wirft dieser Bereich Gewinne ab, die über den angemessenen Gewinn hinausgehen, oder wurden dem Unternehmen vom Staat andere Vergünstigungen gewährt, so sollten diese Gewinne bzw. Vergünstigungen unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe des Artikels 107 AEUV mitberücksichtigt und zu den Einnahmen hinzugerechnet werden. (36) Übt ein Unternehmen Tätigkeiten aus, die teils unter eine bestimmte oder mehrere DAWI fallen und teils nicht, so müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit den einzelnen DAWI von den anderen Dienstleistungen getrennt ausgewiesen werden, damit überprüft werden kann, ob eine Quersubventionierung zwischen den verschiedenen Dienstleistungen vorliegt; außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt. (37) Ausgleichsleistungen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die dem Unternehmen durch die Erbringung der DAWI entstehenden Nettokosten zu decken, sollten eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, die mit Zinsen an den Staat zurückzuzahlen ist. Ausgleichsleistungen, die für die Erbringung einer DAWI gewährt, von dem betreffenden Unternehmen aber genutzt werden, um auf einem anderen Markt zu anderen Zwecken als den im Betrauungsakt festgelegten tätig zu werden, sind für die Erbringung der DAWI nicht erforderlich und können daher ebenfalls eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, die ggf. mit Zinsen an den Staat zurückgezahlt werden muss. (38) Gewinne des Dienstleistungserbringers, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich 100 Basispunkten nicht übersteigen, sollten nicht als unangemessen angesehen werden. In diesem Zusammenhang wird der relevante Swap-Satz als angemessene Rendite für eine risikofreie Investition betrachtet. Der Aufschlag von 100 Basispunkten dient unter anderem als Ausgleich für Liquiditätsrisiken im Zusammenhang mit der Bindung von Kapital für die Erbringung der Dienstleistung während des Betrauungszeitraums. (39) Trägt der Dienstleistungserbringer kein erhebliches Geschäftsrisiko, da ihm z. B. die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung voll erstattet werden, so sollten Gewinne, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich 100 Basispunkten übersteigen, nicht als angemessen gelten. (40) Ist die Verwendung der Kapitalrendite aufgrund besonderer Umstände nicht angebracht, so sollte der Mitgliedstaat für die Ermittlung des angemessenen Gewinns auf andere Indikatoren wie die durchschnittliche Eigenkapitalrendite (ROE), die Rendite des eingesetzten Kapitals (ROCE), die Gesamtkapitalrendite (ROA) oder die Umsatzrendite (ROS) zurückgreifen können. (41) Bei der Bestimmung der Höhe eines angemessenen Gewinns sollten die Mitgliedstaaten auch Anreizkriterien zugrunde legen können, die sich insbesondere auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und Effizienzgewinne bei der Produktivität beziehen. Effizienzgewinne sollten sich nicht negativ auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen auswirken. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise im Betrauungsakt konkrete Ziele für Effizienzgewinne bei der Produktivität festlegen und die Ausgleichshöhe davon abhängig machen können, inwieweit diese Ziele erreicht wurden. So kann im Betrauungsakt vorgesehen werden, dass die Ausgleichsleistungen bei Nichterreichen der Ziele anhand einer dort festgelegten Berechnungsmethode gekürzt werden; erreicht das Unternehmen hingegen bessere Ergebnisse als vorgegeben, so können die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage einer im Betrauungsakt festgelegten Methode erhöht werden. An Effizienzgewinne bei der Produktivität geknüpfte Prämien sollten stets so gestaltet werden, dass für eine ausgewogene Verteilung der Gewinne auf das Unternehmen, den Mitgliedstaat und/oder die Nutzer gesorgt ist. (42) Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung des Beschlusses 2012/21/EU sollte die Verpflichtung zur Durchführung von Ex-post-Überkompensationskontrollen angepasst werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern. Daher sollten solche Kontrollen weniger häufig durchgeführt werden müssen, und wenn der Ausgleich vorab auf der Grundlage eines glaubwürdigen Geschäftsplans festgelegt wird, sollten die Mitgliedstaaten von den Kontrollen entbunden werden. Wenn die Tätigkeit eines Erbringers von DAWI im Wesentlichen auf die Erbringung der DAWI beschränkt ist und seine etwaigen jährlichen kommerziellen Einnahmen während des Betrauungszeitraums nicht mehr als 5 % seiner jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen, was als Nebentätigkeit zu den DAWI angesehen werden kann, und der Erbringer rechtlich verpflichtet ist, all seine Gewinne in die betreffenden DAWI zu reinvestieren, ist die Gefahr, dass es aufgrund einer möglichen Überkompensation zu übermäßigen Verzerrungen kommt, gering. In diesem Fall sollten auch die Ex-post-Überkompensationskontrollen entfallen. Bei der Anwendung dieser Ausnahme sollten die Mitgliedstaaten allerdings — insbesondere wenn Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen — beispielsweise durch stichprobenartige Kontrollen sicherstellen, dass die kommerziellen Einnahmen weiterhin als Nebeneinnahmen anzusehen sind. (43) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die im Beschluss 2012/21/EU vorgesehenen Berichtspflichten aufgehoben werden. Analog dazu sollte zur Vereinfachung auch die Verpflichtung, im Betrauungsakt auf diesen Beschluss zu verweisen, gestrichen werden. Um ein ausreichendes Maß an Transparenz hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für DAWI zu gewährleisten, sollten ferner die im Beschluss 2012/21/EU vorgesehenen Transparenzpflichten angepasst werden. Was die Veröffentlichung von Informationen über gewährte Einzelbeihilfen anbelangt, so ist festzulegen, ab welchen Schwellenwerten die Veröffentlichung angesichts des Beihilfebetrags als verhältnismäßig angesehen werden kann. (44) Die Befreiung bestimmter DAWI von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung sollte nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat eine bestimmte Beihilfemaßnahme nicht anmelden kann. Im Falle einer solchen Anmeldung — oder wenn die Kommission nach Eingang einer Beschwerde oder von Amts wegen eine bestimmte Beihilfemaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt untersucht — sollte die Kommission prüfen, ob die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, dann sollte die Maßnahme anhand der Grundsätze der Mitteilung der Kommission über einen Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (20) geprüft werden. (45) Dieser Beschluss sollte unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission gelten (21). (46) Dieser Beschluss sollte unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV, gelten. (47) Dieser Beschluss sollte ferner unbeschadet der Vorschriften der Union für das öffentliche Auftragswesen gelten. (48) Dieser Beschluss sollte bestehende strengere sektorspezifische Rechtsvorschriften der Union im Bereich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unberührt lassen. (49) Beihilferegelungen, die im Einklang mit dem Beschluss 2012/21/EU vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden, sollten weiterhin als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren von der Anmeldepflicht befreit sein. Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden und nicht mit dem Beschluss 2012/21/EU im Einklang stehen, jedoch die in diesem Beschluss genannten Voraussetzungen erfüllen, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und von der Anmeldepflicht befreit sein. Da mit diesem Beschluss neue Bedingungen begrenzten Umfangs zu sozialen DAWI eingeführt werden und solche DAWI kaum Risiken von Wettbewerbsverzerrungen bergen, sollten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen für soziale DAWI, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden und mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit waren, ausnahmsweise bis zum Ende der Laufzeit des Betrauungsakts weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar sein, um die Empfänger dieser bestehenden sozialen DAWI zu schützen. (50) Die Kommission sollte diesen Beschluss erforderlichenfalls im Lichte der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen überprüfen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit sind. Für die Ermittlung der Beihilfeempfänger nach diesem Beschluss wird der Begriff „einziges Unternehmen“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission herangezogen. Artikel 2 Anwendungsbereich (1)   Die Befreiung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV auf der Grundlage dieses Beschlusses gilt für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen, die Unternehmen für die Erbringung von DAWI im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV gewährt werden und in eine der folgenden Kategorien fallen: a) Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 20 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von DAWI außerhalb der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich sozialer Dienstleistungen, die nicht unter Buchstabe c fallen, sowie kritischer Arzneimittel; b) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI durch Krankenhäuser, die medizinische Versorgung leisten, gegebenenfalls einschließlich Notdiensten; die Erbringung von Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der Haupttätigkeit verbunden sind, insbesondere in der Forschung, steht der Anwendung dieses Absatzes jedoch nicht entgegen; c) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, den Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die Betreuung und soziale Einbindung bedürftiger Bevölkerungsgruppen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit Barrierefreiheit und assistiven Technologien für Menschen mit Behinderungen; d) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum, sofern die betreffenden Dienstleistungen die im Anhang aufgeführten Anforderungen erfüllen; e) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum, sofern die betreffenden Dienstleistungen die im Anhang aufgeführten Anforderungen erfüllen; f) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI für Luft- oder Seeverkehrsverbindungen zu Inseln, wobei das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr vorausgehen, in dem die Betrauung mit der DAWI erfolgt, nicht mehr als 300 000 Flug- bzw. Fahrgäste betragen darf und, falls die Seeverkehrsverbindungen zu Inseln auch Frachtverkehr umfassen, nicht mehr als 75 000 laufende Frachtmeter (22); g) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf Flughäfen und Häfen, deren durchschnittliches jährliches Verkehrsaufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr vorausgehen, in dem die Betrauung mit der DAWI erfolgt, im Fall von Flughäfen höchstens 500 000 Fluggäste und im Fall von Häfen höchstens 400 000 Fahrgäste beträgt, wobei für Häfen in Gebieten in äußerster Randlage keine Obergrenze für das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen gilt. (2)   Wenn die Höhe der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a während des Betrauungszeitraums schwankt, ist der jährliche Betrag als Durchschnitt der Jahresbeträge der für den Betrauungszeitraum vorgesehenen Ausgleichsleistungen zu berechnen. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte jährliche Obergrenze gilt für jede DAWI, die einem Unternehmen übertragen wird, für sich genommen. Nehmen mehrere Mitgliedstaaten gemeinsam oder getrennt voneinander eine Betrauung vor, so gilt die Obergrenze für jeden Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, für sich genommen. (3)   Dieser Beschluss ist anwendbar, sofern das Unternehmen für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren mit der Erbringung der DAWI betraut wird. Übersteigt der Betrauungszeitraum die Dauer von zehn Jahren, so ist dieser Beschluss nur insoweit anwendbar, als eine erhebliche Investition seitens des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, die nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden muss. (4)   Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Beschlusses während des Betrauungszeitraums nicht mehr erfüllt, so muss die Beihilfe im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet werden. (5)   Im Bereich des Luft- und Seeverkehrs gilt dieser Beschluss nur für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten von Unternehmen, die mit DAWI im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betraut sind, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 im Einklang stehen. (6)   Dieser Beschluss gilt nicht für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Landverkehr gewährt werden. Artikel 3 Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und Befreiung von der Anmeldepflicht Staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die die Voraussetzungen nach diesem Beschluss erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn die staatlichen Beihilfen auch die Voraussetzungen aufgrund des AEUV oder aufgrund einschlägiger sektorspezifischer Rechtsvorschriften der Union erfüllen. Artikel 4 Betrauung Das Unternehmen muss mit der Erbringung der DAWI im Wege eines oder mehrerer Akte betraut werden, deren Form von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. In dem bzw. den Betrauungsakten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: a) Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, b) das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet, c) die Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte, d) eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung der Ausgleichsleistungen, e) Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. Artikel 5 Ausgleich (1)   Die Höhe der Ausgleichsleistungen darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken. (2)   Die Nettokosten sind die Differenz zwischen den Kosten nach Absatz 3 und den Einnahmen nach Absatz 4. Sie können aber auch als Differenz zwischen den Nettokosten des Unternehmens aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und den Nettokosten oder Gewinnen desselben Unternehmens ohne die betreffende Verpflichtung berechnet werden. (3)   Die heranzuziehenden Kosten umfassen sämtliche in Verbindung mit der Erbringung der DAWI anfallenden Kosten. Sie sind auf der Grundlage der folgenden allgemein anerkannten Kostenrechnungsgrundsätze zu berechnen: a) Beschränkt sich die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens auf die Erbringung der DAWI, so können alle seine Kosten herangezogen werden. b) Übt das Unternehmen auch andere Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende DAWI handelt, so dürfen nur die der DAWI zurechenbaren Kosten herangezogen werden. c) Die der DAWI zurechenbaren Kosten können alle unmittelbaren Kosten abdecken, die durch die Erbringung der DAWI anfallen, sowie einen angemessenen Teil der Gemeinkosten für die DAWI und sonstige Tätigkeiten. d) Kosten in Verbindung mit Investitionen, einschließlich Infrastrukturkosten, können herangezogen werden, wenn sie für die Erbringung der DAWI erforderlich sind. (4)   Die heranzuziehenden Einnahmen müssen in jedem Fall die gesamten Einnahmen beinhalten, die mit der DAWI erzielt werden, unabhängig davon, ob die Einnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV zu betrachten sind. Wurden dem betreffenden Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, die mit einer anderen Tätigkeit als der DAWI, für die die Beihilfe gewährt wird, zusammenhängen, und wirft dieser Bereich Gewinne ab, die über den angemessenen Gewinn hinausgehen, oder wurden dem Unternehmen vom Staat andere Vergünstigungen gewährt, so sind diese Gewinne bzw. Vergünstigungen unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe des Artikels 107 AEUV zu den Einnahmen hinzuzurechnen. Der betreffende Mitgliedstaat kann gegebenenfalls entscheiden, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten als der DAWI ganz oder teilweise in die Finanzierung der DAWI fließen müssen. (5)   Übt ein Unternehmen Tätigkeiten aus, die teils unter eine bestimmte oder mehrere DAWI fallen un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.