Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2630 19.12.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2630 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Unbeschadet der Artikel 93, 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) muss die Union nach Artikel 14 AEUV im Rahmen ihrer Befugnisse dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) so gestaltet sind, dass diese Aufgaben erfüllt werden können. (2) Damit die Grundsätze und Bedingungen für bestimmte DAWI so gestaltet sind, dass diese Aufgaben erfüllt werden können, ist möglicherweise eine finanzielle Unterstützung des Staates erforderlich, um die sich aus gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergebenden spezifischen Kosten ganz oder teilweise zu decken. Im Einklang mit Artikel 345 AEUV ist es unerheblich, ob solche DAWI von öffentlichen oder privaten Unternehmen erbracht werden. (3) Für Unternehmen, die mit der Erbringung von DAWI betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV die Vorschriften des AEUV, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht rechtlich oder tatsächlich verhindert. Dabei sollte jedoch die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. (4) In seinem Urteil in der Rechtssache Altmark (1), stellte der Gerichtshof fest, dass ein Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV darstellt, wenn die nachstehenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattetes Unternehmen hätte. (5) Wenn diese vier Kriterien nicht erfüllt und die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gegeben sind, stellen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen staatliche Beihilfen dar und unterliegen den Artikeln 93, 106, 107 und 108 AEUV. (6) Neben diesem Beschluss sind drei weitere Instrumente für die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI von Bedeutung: a) die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2), in der die Anwendung des Artikels 107 AEUV und der vier Kriterien des Altmark-Urteils auf solche Ausgleichsleistungen erläutert werden; b) die Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (3), in der bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden — unter anderem in Bezug auf die Höhe der Ausgleichsleistungen —, unter denen davon ausgegangen wird, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 erfüllen; c) der Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (4), in dem dargelegt wird, wie die Kommission Fälle prüfen wird, die nicht unter diesen Beschluss fallen und daher bei der Kommission angemeldet werden müssen. (7) Im Beschluss 2012/21/EU der Kommission (5) werden die Ausnahmeregelung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV erläutert und ihr Umfang festgelegt sowie Vorschriften formuliert, die die wirksame Überwachung der Einhaltung der darin genannten Kriterien ermöglichen. Angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung des Beschlusses 2012/21/EU, der Veränderungen der wirtschaftlichen Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnungskrise, sowie der Marktentwicklungen ist es erforderlich, dessen Vorschriften zu überprüfen. (8) Daher sollte der Beschluss 2012/21/EU aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, in dem die Voraussetzungen dargelegt werden, unter denen staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit sind, da davon ausgegangen werden kann, dass sie mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar sind. (9) Staatlichen Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie gewährt werden, um die Erbringung von DAWI im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV sicherzustellen. Aus der ständigen Rechtsprechung (6) geht eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung, welche Dienstleistungen als DAWI gelten, einen weiten Ermessensspielraum haben, wenn keine einschlägigen sektorspezifischen Unionsvorschriften bestehen. Es ist daher Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, dass bei der Festlegung der DAWI keine offensichtlichen Fehler vorliegen. (10) Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, beeinträchtigen begrenzte Ausgleichsleistungen für Unternehmen, die mit der Erbringung von DAWI betraut sind, die Entwicklung des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs nicht in einem Ausmaß, das dem Interesse der Union zuwiderliefe. Für die Ermittlung der Beihilfeempfänger nach dem vorliegenden Beschluss sollte der Begriff „einziges Unternehmen“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission (7) herangezogen werden. Wenn die Ausgleichsleistungen unter einem festgelegten jährlichen Ausgleichsbetrag liegen, sollte daher keine Einzelanmeldung der betreffenden staatlichen Beihilfen verlangt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem sollte die allgemeine Obergrenze für Ausgleichsleistungen angehoben werden, um der seit dem Erlass des Beschlusses 2012/21/EU aufgelaufenen Inflation Rechnung zu tragen. (11) Ein Unternehmen kann mit der Erbringung mehrerer DAWI betraut werden und für jede dieser DAWI Ausgleichsleistungen bis zu der allgemeinen Obergrenze erhalten. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam oder getrennt mit der Erbringung einer DAWI betraut wird: Dann sollte das betraute Unternehmen von jedem betrauenden Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, Ausgleichsleistungen bis zu der allgemeinen Obergrenze erhalten dürfen. (12) Krankenhäuser und mit sozialen Dienstleistungen beauftragte Unternehmen, die mit Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, einschließlich Einrichtungen ohne Erwerbszweck (8), weisen Besonderheiten auf, die berücksichtigt werden müssen. Insbesondere ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld für soziale Dienstleistungen Beihilfen erforderlich sein können, die über der in diesem Beschluss festgesetzten allgemeinen Obergrenze für den Ausgleich von Kosten für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen liegen, zumal ein höherer Ausgleich für soziale Dienstleistungen nicht notwendigerweise eine Steigerung des Risikos von Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. Deshalb sollte die in diesem Beschluss vorgesehene Befreiung von der Anmeldepflicht für mit der Erbringung sozialer Dienstleistungen betraute Unternehmen auch dann gelten, wenn der ihnen gewährte Ausgleichsbetrag die allgemeine Obergrenze für Ausgleichleistungen übersteigt. Diese Befreiung von der Anmeldepflicht sollte auch für Krankenhäuser gelten, die medizinische Versorgung leisten, gegebenenfalls einschließlich Notdiensten und Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit ihrer Haupttätigkeit verbunden sind, insbesondere in der medizinischen Forschung. Um in den Genuss der Befreiung von der Anmeldepflicht zu kommen, sollten soziale Dienstleistungen klar definiert sein und sozialen Bedarf im Hinblick auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, den Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Betreuung und soziale Einbindung bedürftiger Bevölkerungsgruppen decken. Dazu gehören Dienstleistungen, durch die Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzt werden, ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben zu führen und an Gemeinschaften teilzuhaben, z. B. persönliche Assistenz, Zentren für ein selbstbestimmtes Leben, assistive Technologien sowie Rehabilitations- und Habilitationsdienste. (13) Analog dazu können Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum für benachteiligte Haushalte und sozial benachteiligte Gruppen, einschließlich Obdachloser, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen, auch dann von der Anmeldepflicht befreit werden, wenn der Ausgleichsbetrag die allgemeine Obergrenze für Ausgleichleistungen übersteigt. Der Ausgleich für Dienstleistungen in Bezug auf sozialen Wohnraum sollte unter anderem die Investitionskosten für die Errichtung neuer Gebäude, einschließlich des Grundstückserwerbs, den Erwerb bestehender Wohnungen oder Gebäude im Hinblick auf deren Umbau oder Renovierung, den Umbau oder die Renovierung bestehender Wohnungen oder Gebäude (oder einzelner Gebäudekomponenten (9)), die Kosten für die Gewährleistung der Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die Einhaltung von Umweltstandards, die Kosten für Anpassungsmaßnahmen im Hinblick auf die Klimaresilienz einschließlich der Wasserresilienz sowie, falls für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich, die Betriebskosten abdecken können. (14) Seit dem Erlass des Beschlusses 2012/21/EU sind in vielen Mitgliedstaaten bedeutende Probleme hinsichtlich der Erschwinglichkeit von Wohnraum aufgetreten, die nicht nur benachteiligte Haushalte oder sozial benachteiligte Gruppen, sondern auch mittlere Einkommensgruppen betreffen, da immer mehr Menschen Schwierigkeiten haben, hochwertigen Wohnraum zu erschwinglichen Preisen zu erhalten. An bestimmten Orten wie bei Touristen beliebten Städten sowie Großstädten, schnell wachsenden städtischen und wirtschaftlichen Knotenpunkten, entlegenen Gebieten in äußerster Randlage und abgelegenen Regionen sind Wohnraumprobleme bisweilen besonders akut. Daher müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verfügbarkeit von Wohnraum in Form von Mietwohnraum oder Wohneigentum zu erschwinglichen Preisen zu erhöhen und so den Druck auf den lokalen Wohnungsmärkten zu verringern. Um öffentliche Initiativen zur Förderung von erschwinglichem Wohnraum zu erleichtern, sollten besondere Bedingungen für DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum festgelegt werden, die von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen sind. (15) Wenngleich DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum auf benachteiligte Haushalte oder sozial benachteiligte Gruppen, einschließlich Obdachloser, ausgerichtet sind, kann ein begrenzter Anteil solcher DAWI auch nichtbenachteiligten Haushalten bereitgestellt werden, um der Entstehung von von Armut geprägten Wohnvierteln vorzubeugen. (16) Wenn die Mitgliedstaaten Wohnraum hauptsächlich für nichtbenachteiligte Haushalte bereitstellen müssen, können sie DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum einrichten, die hauptsächlich Haushalten zugutekommen, die zwar nicht benachteiligt sind, aber aufgrund der Bedingungen auf den betreffenden Märkten keinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum haben. Ein gewisser Anteil von DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum kann jedoch auch benachteiligten Haushalten bereitgestellt werden. Welche Menschen Anspruch auf DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum haben, sollte in erster Linie anhand des Haushaltseinkommens im Vergleich zu den Wohnraum-Marktpreisen und der Zusammensetzung des Haushalts, erforderlichenfalls kombiniert mit anderen Faktoren, bestimmt werden. Beispielsweise könnte der Anspruch auf erschwinglichen Wohnraum geringer sein, wenn Mitglieder eines Haushalts (Mit-)Eigentümer von Wohnimmobilien sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Menschen, bei denen anzunehmen ist, dass sie Schwierigkeiten beim Zugang zum Wohnungsmarkt haben könnten — unter anderem Menschen, die eine wesentliche Rolle in der Gesellschaft spielen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Studierenden und Alleinerziehenden —, vorrangigen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum einräumen können. (17) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, inklusive Wohnviertel zu fördern, und zwar durch Wohnmodelle wie etwa nach dem Neuen Europäischen Bauhaus (10), bei denen der subventionierte Wohnraum vorrangig auf der Grundlage von Zielen der sozialen Durchmischung vergeben wird, durch Modelle, die subventionierten Wohnraum (sozialen oder erschwinglichen Wohnraum) mit marktbasiertem Wohnraum verbinden, und indem Wohnviertel und das Wohnumfeld barrierefrei gestaltet werden, um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen. (18) Um der Wohnungskrise wirksam zu begegnen, kann für DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum in vielen Fällen eine Beihilfe erforderlich sein, die über der in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Obergrenze für den Ausgleich von Kosten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen liegt. Wenn die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage in den nächsten zehn Jahren geschlossen werden soll, muss die Zahl der pro Jahr in Europa gebauten Wohneinheiten von aktuell 1,6 Millionen nach Schätzungen der Europäischen Kommission (11) um etwa 650 000 erhöht werden. Die Bereitstellung dieser zusätzlichen Wohneinheiten würde etwa 153 Mrd. EUR pro Jahr kosten. Erhebliche Investitionen in erschwinglichen Wohnraum bringen nicht unbedingt erhebliche Verzerrungsrisiken mit sich. Folglich sollten Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum für Haushalte, die keinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum haben, auch dann von der Anmeldepflicht befreit sein, wenn sie die allgemeine Obergrenze für Ausgleichleistungen übersteigen — vorausgesetzt, dass im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und seines Anhangs ausreichende Vorkehrungen zur Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen getroffen wurden. (19) Der Ausgleich für die Erbringung von DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum sollte nicht zu übermäßigen Eingriffen in die normalen Marktbedingungen führen, durch die private Investitionen verdrängt und der Wettbewerb erheblich verzerrt werden könnte. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die bedürftigsten Haushalte weiterhin in den Genuss von DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum kommen. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Konzeption von DAWI in Bezug auf sozialen und erschwinglichen Wohnraum eine Reihe spezifischer Anforderungen erfüllen. (20) Die Mitgliedstaaten sollten die Erschwinglichkeit von Wohnraum mithilfe verschiedener Indikatoren messen können, beispielsweise anhand des Verhältnisses der Miete zum Einkommen (12), des Verhältnisses der Hypothekenrate zum Einkommen (13), des Verhältnisses des Preises zum Einkommen (14), der Quote der Überbelastung durch Wohnkosten oder der Anzahl der für den Kauf von Wohneigentum benötigten Jahreseinkommen (15). Für diese Indikatoren sollten die Mitgliedstaaten Richtwerte festlegen, die darauf schließen lassen, dass auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene kein hinreichender Zugang zu erschwinglichem Wohnraum möglich ist. Bei der Bestimmung der Erschwinglichkeit sollten die Energiekosten berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein nachzuweisen, dass der Bedarf an erschwinglichem Wohnraum auf der Grundlage dieser Indikatoren ermittelt wurde. (21) Der Ausgleich für DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum sollte grundsätzlich in erster Linie die Investitionskosten für die Errichtung neuer Gebäude, einschließlich des Grundstückserwerbs, den Erwerb bestehender Wohnungen oder Gebäude im Hinblick auf deren Umbau oder Renovierung, den Umbau oder die Renovierung bestehender Wohnungen oder Gebäude (oder einzelner Gebäudekomponenten), die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die Einhaltung von Umweltstandards sowie die Kosten für Anpassungsmaßnahmen im Hinblick auf die Klimaresilienz einschließlich der Wasserresilienz abdecken. Wenn dies für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist, kann er auch Betriebskosten umfassen. (22) Um den Missbrauch von erschwinglichem Wohnraum, z. B. für Zweitwohnungen oder Kurzzeitvermietungen, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Wohnraum tatsächlich für den angegebenen Zweck genutzt wird und dies auch so bleibt. (23) Die Preise für DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum müssen in einer Bandbreite liegen, die die Erschwinglichkeit des Wohnraums gewährleistet; um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte über dieses Ziel aber nicht hinausgegangen werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Festlegung der Preise für erschwinglichen Wohnraum auch Energiekosten und andere Wohnausgaben einbeziehen, um der finanziellen Gesamtbelastung der Haushalte Rechnung zu tragen. (24) Um sicherzustellen, dass DAWI in Bezug auf sozialen und erschwinglichen Wohnraum den Bedürfnissen der Haushalte gerecht werden, sollten die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen hinsichtlich Qualitäts- und Umweltstandards sowie Zugänglichkeit festlegen, z. B. mit Blick auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, die Klimaresilienz, die Mindestgröße, Heizung und Kühlung, Lüftung, Energieeffizienz, Sanitäranlagen und Wasserversorgung, Gebäudestabilität und Brandschutz sowie Breitband-Vorrüstung des Gebäudes. Zudem können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Standorts für Vorhaben für sozialen und erschwinglichen Wohnraum auch die Zugänglichkeit — unter anderem für Menschen mit Behinderungen — erschwinglicher Verkehrsverbindungen zu essenziellen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildungs- und Finanzdienstleistungen berücksichtigen. (25) Um den Wettbewerb im Marktsegment für erschwinglichen Wohnraum zu wahren, sollten DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum allen Marktteilnehmern, die in der Lage sind, solche Dienstleistungen zu erbringen, zu gleichen Bedingungen offenstehen. (26) Gebäude für sozialen oder erschwinglichen Wohnraum, die über DAWI gefördert werden, sollten für einen ausreichend langen Zeitraum von mindestens 20 Jahren für den Zweck der Bereitstellung von sozialem bzw. erschwinglichem Wohnraum gebunden sein, um Spekulationen vorzubeugen. Unter bestimmten hinreichend begründeten Umständen wie der Bereitstellung von Notunterkünften bei extremen Wetter- und Klimaereignissen oder anderen Naturkatastrophen, bei Betriebsbeihilferegelungen oder bei Investitionsregelungen mit geringer öffentlicher Unterstützung können jedoch Regelungen mit kürzerer Laufzeit gerechtfertigt sein. Von der Mindestdauer von 20 Jahren können auch Erbringer von DAWI in Bezug auf sozialen und erschwinglichen Wohnraum ausgenommen werden, deren Tätigkeiten im Wesentlichen auf die Erbringung dieser DAWI beschränkt sind und deren etwaige jährliche kommerzielle Einnahmen während des Betrauungszeitraums nicht mehr als 5 % ihrer jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen, was als Nebentätigkeit zu den DAWI angesehen werden kann, und die rechtlich verpflichtet sind, all ihre Gewinne in die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen zu reinvestieren Durch diese Ausnahme soll es Erbringern von DAWI in Bezug auf Wohnraum ermöglicht werden, soziale oder erschwingliche Wohneinheiten zu verkaufen, um in besser geeigneten sozialen oder erschwinglichen Wohnraum zu reinvestieren, wenn dies erforderlich erscheint. Bei der Anwendung dieser Ausnahme sollten die Mitgliedstaaten — insbesondere wenn Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen — beispielsweise durch stichprobenartige Kontrollen sicherstellen, dass die kommerziellen Einnahmen weiterhin als Nebeneinnahmen anzusehen sind. (27) Der Begriff „kritische Arzneimittel“ bezeichnet Arzneimittel, bei denen ein unzureichendes Angebot zu einem ernsthaften Schaden oder drohenden ernsthaften Schaden für die Patienten führt. Die Lieferkette für bestimmte kritische Arzneimittel kann Risiken und Schwachstellen aufweisen, die die kontinuierliche Versorgung der Patienten in der Union mit kritischen Arzneimitteln beeinträchtigen können, insbesondere in Krisensituationen wie einer Pandemie. Solchen Risiken und Schwachstellen sollte möglicherweise durch gezieltes öffentliches Eingreifen, unter anderem durch finanzielle Förderung, insbesondere auf der Ebene der Produktionskapazitäten für kritische Arzneimittel, deren Wirkstoffe oder andere wichtige Inputs begegnet werden. Wenn im Rahmen einer Schwachstellenbeurteilung ein Marktversagen in Bezug auf die Versorgungssicherheit bei einem bestimmten kritischen Arzneimittel auf Unionsebene oder auf Ebene eines oder mehrerer Mitgliedstaaten festgestellt wird, sollten alle oder einige der betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Betreibern bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit bei den betreffenden kritischen Arzneimitteln zu übertragen. Ausgleichsleistungen für DAWI in Bezug auf kritische Arzneimittel, die unterhalb der allgemeinen Obergrenze für Ausgleichsleistungen liegen, sollten daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit werden. (28) Artikel 93 AEUV stellt eine Sondervorschrift zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV dar. Artikel 93 legt die Vorschriften für Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Landverkehr fest. In Bezug auf den Personenverkehr wird Artikel 93 AEUV durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) umgesetzt, in der die Vorschriften für Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr festgelegt sind. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf den Binnenschiffspersonenverkehr liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Ausgleichsleistungen im Landverkehr, die die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit. In Bezug auf den Güterverkehr enthält die Mitteilung der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.