Europäische Union

2013/198/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28356 (C 37/09) (ex N 226/09) — Habidite Alonsotegi (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4194) Text von Bedeutung für den EWR

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nn. (112) Jedoch wurde, wie in den Erwägungsgründen (60) bis (62) erwähnt, die in der Grundstücks- und die Wohnungsvereinbarung enthaltene Beihilfe auf rechtswidrige Weise am 15. Dezember 2006 (d. h. vor der Anmeldung bei der Kommission) gewährt, weshalb ihre Vereinbarkeit vielmehr unter Heranziehung der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften in Sachen staatliche Beihilfen zu würdigen ist. (113) Unter Berücksichtigung dieses zeitlichen Faktors kann die Vereinbarkeit der durch die Grundstücks- und die Wohnungsvereinbarung gewährten Beihilfe nicht im Lichte der in Zusammenhang mit der Krise geltenden Sondervorschriften gewürdigt werden, die erst später beschlossen wurden und in Kraft traten. (114) Andererseits waren nach Angaben der Diputación bei Habidite und Grupo Afer zum 15. Dezember 2006 nicht die Voraussetzungen gegeben, um sie als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummern 9, 10 und 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2004 anzusehen. Daher hatten sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundstücks- und der Wohnungsvereinbarung keinen Anspruch auf Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen. (115) Die Grundstücks- und die Wohnungsvereinbarung wurden am 15. Dezember 2006 mit dem Ziel abgeschlossen, ein Investitionsvorhaben in Alonsotegi zu unterstützen, einer Gemeinde im Kreis Großraum Bilbao, die zum damaligen Zeitpunkt ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (52) war. Folglich ist zu prüfen, ob die Beihilfe aus der Grundstücks- und der Wohnungsvereinbarung nach den am 15. Dezember 2006 geltenden Regionalförderungsregeln, d. h.: nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 1998 (53) (nachstehend „Regionalbeihilfeleitlinien 1998“ genannt) und dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben 2002 (54) (nachstehend „Multisektoraler Rahmen 2002“ genannt), in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. Vereinbarkeit der Grundstücksvereinbarung mit den Regionalförderungsleitlinien 1998 und dem Multisektoralen Rahmen 2002 (116) Um als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu gelten, müssen Regionalbeihilfen für Investitionen eine Reihe von Standardvoraussetzungen erfüllen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundstücksvereinbarung, am 15. Dezember 2006, in den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 geregelt waren. Insbesondere müssen die Beihilfen imstande sein, einen Beitrag zur regionalen Entwicklung zu leisten, und ein Erstinvestitionsvorhaben unterstützen, mit dessen Ausführung erst begonnen wird, nachdem der Empfänger einen Beihilfeantrag gestellt hat (Anreizeffekt); des Weiteren muss das Investitionsvorhaben zu mindestens 25 % aus den Eigenmitteln des Begünstigten finanziert werden und die Investition muss im betreffenden Fördergebiet mindestens fünf Jahre lang erhalten bleiben. Außerdem dürfen bei der Gewährung der Beihilfe nur bestimmte beihilfefähige Ausgaben berücksichtigt werden und die Beihilfe darf nicht in einer Weise mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die zu einer Überschreitung der Höchstgrenze der anwendbaren Regionalbeihilfe führt. (117) Nach Randnummer 2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 sind Ad-hoc-Beihilfen zugunsten nur eines Unternehmens oder Beihilfen, die auf einen einzigen Wirtschaftzweig begrenzt sind, im Allgemeinen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, da ihre Nachteile für den Wettbewerb größer sind als ihr positiver Beitrag zur regionalen Entwicklung. Außerdem waren Ad-hoc-Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten verboten. (118) Die Beihilfe für Habidite nach der Grundstücksvereinbarung wurde von Spanien nicht im Rahmen einer genehmigten Regionalbeihilferegelung angemeldet. Diese Beihilfe könnte eher die Voraussetzungen erfüllen, um als Ad-hoc-Beihilfe angesehen zu werden, die nur Habidite und Grupo Afer sowie indirekt der Baubranche zu gute kommt. (119) Jedoch kann nach der zitierten Randnummer 2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 eine solche Beihilfe zugunsten eines einzigen Wirtschaftszweiges oder nur eines Unternehmens ausnahmsweise für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befunden werden, falls nachgewiesen werden kann, dass sie einen erheblichen Beitrag zur Regionalentwicklung leistet, der gegenüber ihren nachteiligen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb überwiegt. Obwohl Spanien keine diesbezüglichen Argumente übermittelt hat, wird die Kommission aus eigener Initiative und gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen prüfen, ob im Fall der Beihilfe durch die Grundstücksvereinbarung die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmereglung gegeben sind. (120) Die Grundstücksvereinbarung verfolgte klar das Ziel, ein neues Investitionsvorhaben, d. h. das neue Werk von Habidite in Alonsotegi zu unterstützen. Zum damaligen Zeitpunkt rechnete man damit, dass das Vorhaben 1 100 neue direkte Arbeitsplätze in einem Fördergebiet und höchstwahrscheinlich auch eine beträchtliche Anzahl neuer indirekter Arbeitsplätze schaffen würde. Hinzu kam der Umstand, dass das neue Investitionsvorhaben durch die parallele Wohnungsvereinbarung auch zur Verwirklichung regionalpolitischer Zielsetzungen, nämlich zur Errichtung von Sozialwohnungen für die am wenigsten begünstigten Bürger der Provinz Bizkaia, beigetragen hätte. Zudem erfüllten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Grundstücks- und der Wohnungsvereinbarung weder Habidite noch Grupo Afer die Voraussetzungen, um als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummern 9, 10 und 11 der Sanierungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu gelten (vgl. Erwägungsgrund (9)). Die Kommission muss daher den Schluss ziehen, dass im Fall der Grundstücksvereinbarung die Voraussetzungen gegeben sind, um die im letzten Absatz von Randnummer 2 der Regionalförderungsleitlinien 1998 vorgesehene Ausnahmeregelung anzuwenden. (121) Nach Randnummer 4 Absatz 4 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 fallen unter den Begriff der Regionalbeihilfe nur Beihilfen für Erstinvestitionen, wobei darunter Anlageinvestitionen bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte zu verstehen sind. Die Beihilfe aus der Grundstücksvereinbarung entspricht dieser Definition, da sie mit dem Ziel gewährt wurde, die Niederlassung eines neuen Investitionsvorhabens in Alonsotegi zu unterstützen. (122) Nach Randnummer 4 Absatz 5 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 dürfen Erstinvestitionsbeihilfen ausschließlich zur Abdeckung der beihilfefähigen Investitionskosten verwendet werden und diese dienen folglich als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beihilfehöchstgrenze. Gemäß Randnummer 4 Absätze 5 und 6 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 umfasst der Begriff „beihilfefähige Investitionskosten“ im Fall einer Erstinvestition Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie bestimmte Kategorien immaterieller Investitionen (Patente, Betriebslizenzen, technische Kenntnisse) im Umfang von höchstens 25 % der einheitlichen Bemessungsgrundlage, wenn es sich um große Unternehmen handelt. (123) Folglich sind zunächst die beihilfefähigen Ausgaben des Habidite-Projekts in Alonsotegi zum 15. Dezember 2006 zu ermitteln. (124) Da die in der Grundstücksvereinbarung enthaltene Beihilfe nicht aufgrund eines zuvor gestellten Antrags gewährt wurde, übermittelte der Empfänger zum damaligen Zeitpunkt nicht die im Fall einer Regionalbeihilfe notwendigen Informationen zur Feststellung der bei einer Erstinvestition beihilfefähigen Ausgaben. Die der Diputación zu den beihilfefähigen Ausgaben vorliegenden Informationen wurden in Erwägungsgrund (12) wie folgt angegeben: Grundstücke 4,8 Mio. EUR Werksbauten 22,5 Mio. EUR Erschließung 4,00 Mio. EUR Anlagen 24,0 Mio. EUR Insgesamt 55,34 Mio. EUR (125) Die hier genannten Ausgabenkategorien können als „Investitionswert“ im Sinne von Randnummer 4 Absatz 5 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 angesehen werden. Außerdem erfüllt die Beihilfe aus der Grundstücksvereinbarung, da sie direkt mit dem Erwerb und der gewerblichen Erschließung der Grundstücken für das neue Investitionsvorhaben zusammenhängt, auch diese Voraussetzung, die sich aus Randnummer 4 Absatz 5 der Regionalbeihilfenleitlinien 1998 ergibt. (126) Nach Randnummer 4 Absatz 10 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 müssen Beihilfen für Erstinvestitionen gewährleisten, dass die betreffende Investition während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt. Zwar wurde Habidite diese Bedingung im Kontext der Grundstücksvereinbarung nicht ausdrücklich gestellt, im Kontext der parallelen (in Erwägungsgrund (39) beschriebenen) Ausbildungsbeihilfenvereinbarung, die ebenfalls am 15. Dezember 2006 und in Zusammenhang mit demselben Investitionsvorhaben abgeschlossen wurde, hatte sich Habidite jedoch verpflichtet, 1 100 Arbeitsplätze mindestens fünf Jahre lang zu erhalten. Die Kommission muss somit den Schluss ziehen, dass auch Randnummer 4 Absatz 10 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 erfüllt wird. (127) Da keine Informationen über die voraussichtlichen Lohnkosten der 1100 Arbeitnehmer des Habidite-Werks in Alonsotegi vorliegen, kann die Kommission die Vereinbarkeit der aufgrund der Grundstücksvereinbarung gewährten Beihilfen mit Randnummer 4 Absatz 11 bis Absatz 17 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 betreffend Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht zuverlässig beurteilen. Soweit jedoch die in der Grundstücksvereinbarung enthaltene Beihilfe an den Kauf der Gründstücke gebunden ist, der eine beihilfefähige Ausgabe darstellt, ist eine Würdigung nach Randnummer 4 Absatz 11 bis Absatz 17 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 nicht erforderlich. (128) Vor der Unterzeichnung der Grundstücksvereinbarung hatte das Investitionsvorhaben von Habidite keine andere Investitionsbeihilfe erhalten, die zu berücksichtigen wäre, um Kumulierungseffekte nach Randnummer 4 Absatz 18 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 zu bewerten. (129) Nach Randnummer 4 Absatz 2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 müssen Beihilferegelungen vorsehen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird. Diese Vorschrift soll gewährleist, dass die Regionalbeihilfe nur dann gewährt wird, wenn sie eine nachprüfbare Anreizwirkung hat. Falls die Arbeiten an einem Projekt bereits vor der Antragstellung begonnen haben, hätte die nachträglich gewährte Regionalbeihilfe offensichtlich keine Anreizwirkung, denn in diesem Fall würde das Vorhaben höchstwahrscheinlich auch ohne Beihilfe durchgeführt werden. (130) Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Grundstücksvereinbarung eine Ad-hoc-Maßnahme war und keine im Rahmen einer genehmigten Regelung gewährte Beihilfe. Die Anreizwirkung ist jedoch ein allgemeines Vereinbarkeitskriterium im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, dessen Erfüllung in jedem Fall zu überprüfen ist. Obwohl sich die Diputación im Zusammenhang mit dieser Maßnahme nicht auf das Vorliegen einer Anreizwirkung beruft, muss die Kommission dennoch von Amts wegen die Erfüllung dieser wesentlichen Vereinbarkeitsvoraussetzung prüfen. (131) Die Kommission muss berücksichtigen, dass aus den im Folgenden angeführten Gründen die Anreizwirkung im Fall der in der Grundstücksvereinbarung enthaltenen Beihilfe gegeben ist. Erstens wurde die Beihilfe zwar nicht vor ihrer Gewährung (15. Dezember 2006) angemeldet, mit der Projektausführung wurde jedoch erst nach der Gewährung der Beihilfe begonnen. Nach Auskunft der Diputación begann der Ankauf der für das Projekt erforderlichen Grundstücke, der als Beginn der Ausführung dieses Investitionsvorhaben angesehen werden kann, erst im Mai 2007, d. h. nach der Unterzeichnung der Grundstücksvereinbarung, die am 15. Dezember 2006 stattfand. Zweitens kann man die Tatsache, dass das Habidite-Projekt nach Aussetzung der Grundstücks- und der Wohnungsvereinbarung nicht durchgeführt wurde, als Beweis dafür ansehen, dass die Beihilfe eine Anreizwirkung hatte: Ohne die Beihilfe wurde das Vorhaben nicht durchgeführt. (132) Nach Randnummer 4 Absatz 2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 musste der Beihilfeempfänger auch einen finanziellen Beitrag aus Eigenmitteln in Höhe von mindestens 25 % der beihilfefähigen Ausgaben leistet. Diese Voraussetzung ist im Fall der in der Grundstücksvereinbarung enthaltenen Beihilfe offensichtlich ebenfalls erfüllt. Die von der Diputación für dieses Projekt angegebenen beihilfefähigen Ausgaben betrugen 55 Mio. EUR; davon hätte Habidite mindestens 25 %, also mindestens 13,75 Mio. EUR, aus Eigenmitteln finanzieren müssen. Die Kommission muss berücksichtigen, dass das Beihilfeelement der Grundstücksvereinbarung, so wie es in Erwägungsgrund (109) beschrieben wird, 75 % der beihilfefähigen Ausgaben, d. h. 41,25 Mio. EUR, keinesfalls übersteigen durfte, nicht einmal im hypothetischen Fall, dass sich der Gesamtbetrag der Beihilfe erheblich erhöht hätte, da akzeptiert wurde, dass die Beihilfe 28,2 Mio. EUR an tatsächlichen Kosten für die gewerbliche Erschließung der Grundstücke zzgl. 0,98 Mio. EUR (d. h. 13,41 % von insgesamt 7,3 Mio. EUR, die von der Diputación für den Erwerb der Grundstücke veranschlagt wurden) umfasste. (133) Gestützt auf die Erwägungsgründe (116) bis (132) muss die Kommission die Schlussfolgerung ziehen, dass die in Form der Grundstücksvereinbarung gewährte Beihilfe die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 erfüllte. (134) Die Angaben zu den beihilfefähigen Investitionskosten, in den Erwägungsgründen (12) und (124) zeigen auch, dass das Investitionsvorhaben von Habidite im Dezember 2006 die Voraussetzungen erfüllte, um als großes Investitionsvorhaben im Sinne des Multisektoralen Rahmens 2002 zu gelten, da die beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens 50 Mio. EUR überstiegen. Folglich muss die Vereinbarkeit der in der Grundstücksvereinbarung enthaltenen Beihilfe auch unter dem Gesichtpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen des Multisektoralen Rahmens 2002 geprüft werden. (135) Im Dezember 2006 betrug die im Kreis Großraum Bilbao zulässige Beihilfehöchstintensität 20 % NSÄ. Im Einklang mit Randnummer 21 des Multisektoralen Rahmens 2002 und unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund (12) angegeben beihilfefähigen Ausgaben für das Habidite-Projekt ab 2006, hätte sich folgende Verringerung der zulässigen Beihilfehöchstintensität ergeben: Beihilfefähige Ausgaben Herabgesetzte Beihilfehöchstsätze Bis 50 Mio. EUR 10 Mio. EUR (20 % – regionaler Beihilfehöchstsatz – von 50 Mio. EUR) Zwischen 50 und 100 Mio. EUR 0,5 Mio. EUR (10 % – Hälfte des regionalen Beihilfehöchstsatzes – von 5 Mio. EUR) 100 Mio. EUR überschreitender Teilbetrag — Insgesamt 10,5 Mio. EUR (136) Daraus ergibt sich, dass die in der Grundstücksvereinbarung enthaltene Beihilfe nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10,5 Mio. EUR mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen wäre, der diese Grenze übersteigende Teil jedoch unvereinbar. Wie in den Erwägungsgründen (78) bis (82) und (109) festgestellt, lässt sich der in der Gründstücksvereinbarung enthaltene Beihilfebetrag aufgrund der Meinungsverschiedenheiten über die tatsächlichen Kosten, die Bizkailur aus der Erfüllung der vertraglichen Pflichten zum Kauf und zur gewerblichen Erschließung der für die Errichtung des Habidite-Werks in Alonsotegi bestimmten Grundstücke entstanden wären, nicht exakt beziffern; die Kommission sieht sich außerstande, in diesem Rechtsstreit einen korrekten endgültigen Standpunkt zu beziehen. (137) Das erste Beihilfeelement entspricht einem Anteil von 13,21 % an den von Bizkailur beim Kauf der Grundstücke getragenen tatsächlichen Kosten. Die Diputación erklärt, diese tatsächlichen Kosten hätten insgesamt 7,3 Mio. EUR betragen, Habidite hingegen ist der Ansicht, dieser Betrag sei zu hoch angesetzt. Es wird auch festgestellt, dass nach den Angaben der Diputación selbst (vgl. Erwägungsgrund (12)) die Kosten für den Kauf der Grundstücke zu einem bestimmten Zeitpunkt mit 4,8 Mio. EUR veranschlagt wurden. Schließlich betrugen im November 2008 die für den Kauf der Grundstücke veranschlagten Kosten laut dem mit dem Regionalbeihilfeantrag 2008 eingereichten Geschäftsplan von Habidite 5,5 Mio. EUR. (138) In Bezug auf das zweite Beihilfeelement, d. h. die gesamten von Bizkailur im Zusammenhang mit der gewerblichen Erschließung der betreffenden Grundstücke getragenen tatsächlichen Kosten, veranschlagte die Diputación im März 2009 einen Betrag von 28,5 Mio. EUR, obwohl sie auch angab, zu einem bestimmten Zeitpunkt seien diese Kosten auf nur 4,04 Mio. EUR geschätzt worden (vgl. Erwägungsgrund (12)). (139) Anhand der vorliegenden Informationen kann nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die in der Grundstücksvereinbarung enthaltene Beihilfe den für dieses Vorhaben zulässigen Betrag von 10,5 Mio. EUR überschritten hätte. (140) Randnummer 24 des Multisektoralen Rahmens 2002 sieht zusätzliche Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Beihilfen vor, deren Betrag die für eine Investition von 100 Mio. EUR im selben Fördergebiet zulässige Höchstbeihilfe übersteigt. Im vorliegenden Fall betrug im Dezember 2006 aufgrund von Randnummer 21 des Multisektoralen Rahmens 2002 die zulässige Höchstbeihilfe für eine Investition von 100 Mio. EUR im Kreis Großraum Bilbao 15 Mio. EUR (10 Mio. EUR, d. h. 20 % für die ersten 50 Mio. EUR, plus 5 Mio. EUR, d. h., 10 % für die zweiten 50 Mio. EUR). (141) Wie bereits in den Erwägungsgründen (78) bis (82) erläutert, lässt sich anhand der vorliegenden Informationen der Gesamtbetrag der in der Grundstücksvereinbarung enthaltenen Beihilfe nicht genau quantifizieren. Die Kommission kann jedoch nicht ausschließen, dass der Beihilfebetrag die Höchstgrenze von 15 Mio. EUR überstiegen hätte. Unter diesen Umständen hat die Kommission geprüft, ob im Fall der Grundstücksvereinbarung die beiden zusätzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung dieser Beihilfe erfüllt wurden. (142) Die erste Voraussetzung ist, dass der Beihilfeempfänger weder vor noch nach der Investition mehr als 25 % des Umsatzes des betreffenden Produkts gewährleisten konnte bzw. kann. Die zweite Voraussetzung ist, dass die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Produktionskapazität nicht mehr als 5 % des betreffenden Marktes beträgt. Nach Randnummer 24 der Multisektoralen Richtlinien 2002 obliegt die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, beim betreffenden Mitgliedstaat. Im vorliegenden Fall hat Spanien keine Informationen übermittelt, die es der Kommission erlauben, die Erfüllung dieser beiden zusätzlichen Voraussetzungen zu überprüfen. (143) Anhand der Marktpreisschätzungen, die Habidite im November 2008 für den Erhalt der Regionalbeihilfe 2008 (vgl. Erwägungsgrund (87)) übermittelte, berechnete aber das Unternehmen, dass sein Anteil am allgemeinen spanischen Wohnbaumarkt (freier Markt und Marktsegment Sozialwohnungen) im Jahr 2011, also einschließlich. der durch dieses Investitionsvorhaben geschaffenen neuen Kapazität, [0,1-1,0] % betragen und ab dem Jahr 2012 auf [0,5-1,5] % ansteigen werde. Wenn man nur den baskischen Markt betrachtet, würde der Anteil von Habidite im Jahr 2011 im Marktsegment der frei verkäuflichen Wohnungen [0,1-1,0] betragen, mit der Tendenz ab 2014 auf [2,0-3,0]% anzusteigen. (144) Vor dem Hintergrund dieser Schätzungen, die von keinen anderen der Kommission vorliegenden Informationen in Frage gestellt werden, kann angenommen werden, dass Habidite im Dezember 2006 die in Randnummer 24 des Multisektoralen Rahmens 2002 vorgesehenen Marktanteil- und Kapazitätsgrenzen in Bezug auf die durch die Grundstücksvereinbarung geförderte Investition nicht überschritten hat. (145) Demnach hätte jener Teil der in der Grundstücksvereinbarung enthaltenen Beihilfe, der den zulässigen Höchstbetrag von 10,5 Mio. EUR nicht überschreitet, auch die Vereinbarkeitsbedingungen des Multisektoralen Rahmens 2002 erfüllt. Hingegen wäre jener Teilbetrag der Beihilfe, der ggf. diese Höchstbetrag überschritten hätte, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen, da er weder die Vereinbarkeitsbedingungen der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 noch die des Multisektoralen Rahmens 2002 erfüllte. (146) Da die Beihilfe nicht zur Auszahlung gelangte und keine Rückforderung erforderlich ist, sind diese Schlussfolgerungen über die Vereinbarkeit der in der Grundstücksvereinbarung enthaltenen Beihilfe für die Zwecke dieses Beschlusses ausreichend. (147) Die Kommission macht die zuständigen spanischen Behörden darauf aufmerksam, dass die in der Grundstücksvereinbarung enthaltene Beihilfe zu berücksichtigen ist, um die Einhaltung der Kumulierungsregeln in Bezug auf die von der Regierung des Baskenlandes gewährten Regionalbeihilfen 2008 für dasselbe Vorhaben zu prüfen. Das ist insbesondere erforderlich, wenn man bedenkt, dass sowohl die in der Grundstücksvereinbarung enthaltene Beihilfe als auch die Regionalbeihilfe 2008 die beihilfefähigen Ausgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erschließung derselben Grundstücke abdeckten. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausführung dieses Investitionsvorhabens im Mai 2007 begann, der Regionalbeihilfeantrag 2008 jedoch erst im Jahr 2008 gestellt wurde. Vereinbarkeit der in der Wohnungsvereinbarung enthaltenen Beihilfe mit den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 und dem Multisektoralen Rahmen 2002 (148) Wie in den Erwägungsgründen (93) bis (107) ausgeführt, verringert die in der Wohnungsvereinbarung enthaltene Beihilfe die mit der Erstinvestition verbundenen Risiken, da sie die Abnahme eines wesentlichen Teils der Erstproduktion des neuen Werks gewährleistet; und sie gewährt Habidite auch dadurch einen Vorteil gegenüber anderen Mitbewerbern, dass sie ohne öffentliche Ausschreibung einen Auftrag für die Lieferung von 1 500 zum Verkauf als preisgeregelte Wohnungen bestimmten Wohnungen an die Behörden garantiert. Die in der Wohnungsbeihilfe enthaltene Beihilfe wurde definiert als der Gewinn, den Habidite aus dem Verkauf der 1 500 Wohnungen an die Diputación und Bizkailur erzielt hätte, nämlich die Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Wohnungen und den von Habidite für deren Herstellung getragenen Selbstkosten. (149) Nach den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 sind Regionalbeihilfen an die beihilfefähigen Kosten gebunden. Zwar schränkt Randnummer 4 Absatz 2 der Regionalbeihilfenrichtlinie 1998 die Form, in der die Beihilfen gewährt werden können, nicht ein, aus Randnummer 4 Absatz 5 und dem gesamten Inhalt der Regionalbeihilferichtlinien geht jedoch hervor, dass Investitionsbeihilfen für die beihilfefähigen Investitionskosten zu verwenden sind. Nach Randnummer 4 Absatz 5 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 können bei der Bemessung von Regionalbeihilfen nur die Anschaffungskosten von Investitionsbestandteilen wie Grundstücken, Gebäuden und Anlagen bzw. Maschinen berücksichtigt werden. Gemäß Randnummer 4 Absatz 6 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 können Regionalbeihilfen auch zur Förderung anderer Kosten, etwa für den Erwerb von Patenten, Betriebslizenzen und technischen Kenntnissen verwendet werden. (150) Aufgrund ihrer Merkmale dient die Beihilfe aus der Wohnungsvereinbarung jedoch nicht diesen beihilfefähigen Ausgaben, sondern der Senkung der laufenden Betriebsausgaben des Beihilfeempfängers. Nach Randnummer 4 Absatz 15 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 sind Betriebsbeihilfen grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise in Fördergebieten im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zulässig Das Habidite-Projekt sollte jedoch in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und nicht im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden. (151) Daher muss die Kommission die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich bei d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.