Europäische Union

2013/198/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28356 (C 37/09) (ex N 226/09) — Habidite Alonsotegi (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4194) Text von Bedeutung für den EWR

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er in der Wohnungsvereinbarung enthaltenen Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handelte, die nach Randnummer 4 Absatz 15 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen wäre. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (152) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe (63) bis (151) und unbeschadet weiterer Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit mit den europäischen Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe muss die Kommission den Schluss ziehen, dass die Grundstücks- und die Wohnungsvereinbarung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten. (153) Im Fall der Grundstücksvereinbarung besteht die Beihilfe aus zwei Elementen: a) Den nicht erhobenen Zinsen für ein Darlehen in Höhe des Gesamtbetrages der von Bizkailur beim Erwerb des Grundstücks für das Habidite-Projekt getragenen Kosten, das zinsenfrei mit einer Laufzeit von sieben Jahren und einer rückzahlungsfreien Zeit von vier Jahren gewährt worden wäre. Diese nicht erhobenen Zinsen entsprechen einem NSÄ von 13,41 % der von Bizkailur aufgrund von Teil II Artikel 1 Ziffer ii der Grundstücksvereinbarung getragenen Anschaffungskosten der Baugründe. b) Den von Bizkailur zu tragenden Gesamtkosten der gewerblichen Erschließung der Bauparzelle mit einer Flache von mindestens 101 403 m2, wie in Teil II Artikel 1 Ziffer iii der Grundstücksvereinbarung vorgesehen. (154) Im Fall der Wohnungsvereinbarung besteht das Beihilfeelement aus dem Gewinn, den Habidite und Grupo Afer aus dem Verkauf der 1 500 von der Diputación und Bizkailur in Auftrag gegebenen Wohnungen erzielt hätten, d. h. aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Wohnungen aufgrund der Wohnungsvereinbarung und den Kosten, die ihre Errichtung Habidite verursacht hätte. (155) Die verfügbaren Informationen reichen nicht aus, um die in der Grundstücks- und der Wohnungsvereinbarung enthaltenen Beihilfebeträge genau zu beziffern. Die Quantifizierung der Beihilfe ist für die Zwecke dieses Beschlusses jedoch nicht erforderlich, da die Beihilfe nicht ausgezahlt wurde und daher nicht zurückgefordert werden muss. (156) Des Weiteren muss die Kommission ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Grundstücks- und die Wohnungsvereinbarung eine rechtswidrige Beihilfe enthalten. Die in beiden Vereinbarungen enthaltene Beihilfe wurde am 15. Dezember 2006 unter Verletzung der im EG-Vertrag vorgesehenen Anmeldepflicht gewährt. Im Licht der Entscheidung in der Rechtssache CELF/SIDE (55), bewirkt die nachträgliche Anmeldung der beiden Vereinbarungen und die abschließende Feststellung der teilweisen Vereinbarkeit der in der Grundstücksvereinbarung enthaltenen Beihilfe bis zum zulässigen Betrag von 10,5 Mio. EUR nicht die Heilung des rechtswidrigen Charakters der Beihilfe. Die Kommission fordert Spanien auf, alle notwendigen rechtlichen Konsequenzen aus dem rechtswidrigen Charakter der in der Grundstücks- und der Wohnungsvereinbarung enthaltenen Beihilfe zu ziehen. (157) Die Beihilfe aus der Grundstücksvereinbarung ist nach den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 und dem Multisektoralen Rahmen 2002 bis zu dem genehmigten Betrag von 10,5 Mio. EUR mit dem Binnenmarkt vereinbar. Der Teil der nach Grundstücksvereinbarung gewährten Beihilfe, welcher ggf. diesen zulässigen Betrag überschreitet, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (158) Die durch die Wohnungsvereinbarung gewährte Beihilfe stellt eine Betriebsbeihilfe dar, die nach Randnummer 4 Absatz 15 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 zur Gänze mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (159) Die Schlussfolgerungen dieses Beschlusses über das Vorliegen einer Beihilfe in der Grundstücksvereinbarung sind für die im Jahr 2008 von der Regierung des Baskenlandes für dasselbe Investitionsvorhaben gewährten Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von Bedeutung. Die Kommission stellt fest, dass mit der Ausführung dieses Investitionsvorhabens im Mai 2007, also vor Beantragung der Regionalbeihilfe 2008 begonnen wurde. (160) Die Empfänger der durch die Grundstücks- und die Wohnungsvereinbarung gewährten Beihilfe sind die Habidite Technologies País Vasco S.A. und Grupo Afer, die beide Vertragsparteien der Grundstücks- und der Wohnungsvereinbarung sowie miteinander verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (56) sind – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die zwei vom Königreich Spanien am 15. April 2009 angemeldeten Vereinbarungen, die am 15. Dezember 2006 zwischen der Diputación Foral de Bizkaia und Bizkailur S.A. einerseits sowie Habidite Technologies País Vasco S.A. und Grupo Afer andererseits unterzeichnet wurden, enthalten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Artikel 2 Die in den angemeldeten Vereinbarungen enthaltene Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verletzung der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde. Artikel 3 Die in der Grundstücksvereinbarung enthaltene Beihilfe besteht aus: a) Den von der Diputación und Bizkailur nicht erhobenen Zinsen für ein Darlehen in Höhe des Gesamtbetrages der beim Erwerb des Grundstücks getragenen Kosten, das nach einer rückzahlungsfreien Zeit von vier Jahren in vier gleichen Raten zu je 25 % ohne Zinsen zurückzuzahlen wäre. Das NSÄ eines zinslosen Darlehens, wie dem vorliegenden, hätte 13,41 % der von Bizkailur beim Erwerb des Grundstücks für das Projekt nach Teil II Artikel 1 Ziffer ii der Grundstücksvereinbarung getragen tatsächlichen Kosten betragen. b) Den tatsächlichen Gesamtkosten, die Bizkailur für die gewerbliche Erschließung der Grundstücke mit einer Fläche von mindestens 101 430 m2, die für das Projekt erworben werden sollten, entstanden wären, wie in Teil II Artikel 1 Ziffer iii der Grundstücksvereinbarung vorgesehen. Artikel 4 Die in der Wohnungsvereinbarung enthaltene Beihilfe besteht aus dem Gewinn, den Habidite und Grupo Afer aus dem Verkauf der 1 500 von der Diputación Foral de Bizkaia und Bizkailur S.A. in Anwendung dieser Vereinbarung in Auftrag gegeben Wohnungen erzielt hätten. Dieser Gewinn besteht aus der Differenz zwischen dem Preis, den Habidite von Bizkailur nach Artikel A Buchstabe e der Wohnungsvereinbarung erhalten hätte, und den Selbstkosten von Habidite für die Errichtung der 1 500 Wohnungen. Artikel 5 Die in der Grundstücksvereinbarung enthaltene Beihilfe ist nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 1998 und dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben 2002 bis zu dem genehmigungsfähigen Betrag von 10,5 Mio. EUR mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilfe, die diese Höchstgrenze überschreitet, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 6 Die in der Wohnungsvereinbarung enthaltene Beihilfe ist nach Randnummer 4 Absatz 15 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 1998 mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da es sich um eine Betriebsbeihilfe handelt. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)  Beschluss der Kommission K(2009) 9310 endgültig vom 2. Dezember 2009 (ABl. C 61 vom 12.3.2010, S. 6). (3)  Vgl. Fußnote 2. (4)  Vgl. Fußnote 2. (5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). (6)  http://www.azpiegiturak.bizkaia.net/index.php?option=com_content&task=view&id=140&Itemid=185. (7)  Vgl. http://www.grupoafer.com/. (8)  Ausgenommen ist hier die neu gegründete Habidite Technologies Alonsotegi S.A., in Bezug auf welche die angemeldeten Vereinbarungen geschlossen wurden. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (9)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (10)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 17.5.2000 in der Beihilfesache N 773/99, Genehmigung der nationalen Fördergebietskarte 2000-2006: Spanien. Diese Entscheidung kann konsultiert werden auf: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-1999/n773-99.pdf. (11)  Laut dem (nicht datierten) Geschäftsplan von Habidite, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der angemeldeten Vereinbarungen zur Verfügung stand, wurden insgesamt 56 Patente in Zusammenhang mit diesem Erzeugnis angemeldet. Die Beteiligten haben nicht angegeben, ob diese auch eingetragen wurden. Für weitere Informationen zu den Merkmalen der Habidite-Module vgl. die Website von Habidite: http://www.habidite.com/descripcion.html. (12)  Amtsblatt des Baskenlandes BOPV Nr. 2006/138, S. 15396. (13)  BOPV Nr. 2004/160, S. 15872 (14)  Amts- und Gesetzblatt Spaniens BOE (Boletín Oficial del Estado) Nr. 80 vom 3.4.1985, S. 8945. (15)  Nach Angaben, welche die Diputación am 23. September 2009, also vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, übermittelte. (16)  Vgl. Fußnote 2. (17)  Vgl. die verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, P&O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, Slg. 2003, II-2957. (18)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (19)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. (20)   ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1 (konsolidierte Fassung). (21)  Bekannt gemacht im Amtsblatt des Baskenlandes Nr. 194 vom 8.10.2007. (22)  Rechtsache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-02099. (23)  BOE Nr. 96 vom 22.4.1986. (24)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. (25)   ABl. C 239 vom 25.8.2001, S. 9. (26)  Vgl. www.behargintza.net/home2/Bizkaiamedia/Contenido_Noticia.asp?TNo_Codigo=0&Not-Codigo=1196&Tem_Codigo=7&Texto=plan%foral%20vivienda. (27)  Nach Angaben von Habidite, gestützt auf vom spanischen Infrastrukturministerium veröffentlichte Zahlen, siehe bei www.fomento.gob.es/BE2/sedal/35101000.XLS. (28)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (29)  Sache MF 12/2009, Habidite – Spanien, zum Zeitpunkt dieses Beschlusses noch anhängig. (30)  Vgl. z. B. die Entscheidung der Kommission in der Beihilfensache C 19/2006 Javor Pivka Lesna Industrija d.d., (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 16). (31)  Vgl. Fußnote 18. (32)  Vgl. Fußnote 18. (33)  Vgl. Fußnote 30. (34)  Rechtssache C-199/06, CELF/SIDE, Slg. 2008, I-469. (35)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (36)  Vgl. Fußnote 18. (37)  Vgl. z. B. die Rechtsachen C-278/00 Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 50; C-482/99 Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397; und die verbundenen Rechtsachen C-328/99 und C-399/00, Italien/Kommission (SIM 2 Multimedia), Slg. 2003, I-4035, Randnr. 33. (38)  Vgl. http://www.azpiegiturak.bizkaia.net/index.php?%20option%20=%20com_content%20&%20task%20=%20view%20&%20id%20=%20397%20&%20Itemid%20=%20492. (39)  Rechtsache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397. (40)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html. (41)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (42)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). Die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze wird tatsächlich erst 2008 durch die Einführung der Zuschläge/Margen, die abhängig vom Rating des Kreditnehmers und der Besicherung auf den Referenzzinssatz aufgeschlagen werden sollen, geändert. – Vgl. die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (43)  Vgl. z. B. die Rechtssachen 730/79 Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; und C-259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987,4393, Randnr. 24. (44)  Vgl. z. B. die Rechtssachen C-102/87, Frankreich/Kommission (SEB), Slg. 1988, 4067, und C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-289, Randnummer 85. (45)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. (46)  Vgl. Erwägungsgrund (32) des Eröffnungsbeschlusses. (47)  Vgl. http://legislacion.derecho.com/acuerdo-11-junio-2009-tribunal-vasco-de-cuentas-publicas-2231134. (48)  Vgl. die verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, P&O European Ferries (Vizcaya), SA und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, Slg. 2003, II-2957, insbesondere Randnrn. 109 bis 139 Das Urteil wurde in dieser Hinsicht durch die Entscheidung des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren vom 1. Juni 2006 bestätigt. (49)  Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1). (50)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (51)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (52)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 17.5.2000 in der Beihilfesache N 773/99, Genehmigung der nationalen Fördergebietskarte 2000-2006: Spanien. Diese Entscheidung kann konsultiert werden auf: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-1999/n773-99.pdf. (53)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (54)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8. (55)  Vgl. Fußnote 33. (56)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

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