Europäische Union

2013/198/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28356 (C 37/09) (ex N 226/09) — Habidite Alonsotegi (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4194) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0198. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

räge auch direkt, d. h. ohne Ausschreibung, vergeben werden, wenn dies aufgrund der technischen Merkmale des Vorhabens oder des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten gerechtfertigt ist. c) Die Einzigartigkeit der Fertigbaumodule von Habidite schließt vom Standpunkt der Produktmerkmale und der Montagetechnik her gesehen die Möglichkeit einer Wettbewerbsverfälschung oder Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus. In den Wettbewerbssachen N-09084 Ristretto Group/Williams Scottsman und N-04059 TDR Capital/Agelco definierte die spanische Wettbewerbsbehörde die Referenzmärkte als „Herstellung, Verkauf und Vermietung von Modularbauten“. Nach dieser Definition ergibt sich aus der Einzigartigkeit der Module von Habidite, dass dieses Unternehmen keine direkten Wettbewerber hat, die durch die beiden Vereinbarung geschädigt werden könnten. Auch in der Entscheidung der Kommission im Fall M.2473 Finnforest/Moelven Industrier (25), wurde festgestellt, dass der Markt der Modularbauten ein lokaler oder regionaler Markt ist, da die Transportkosten einen Wettbewerb über größere Entfernungen unwirtschaftlich machen. Jedenfalls waren die Preise von Habidite in Anbetracht der technischen Merkmale des Erzeugnisses sehr wettbewerbsfähig. (44) Habidite bestritt auch mit ausführlichen und konkreten Argumenten, dass dem Unternehmen durch eine der beiden angemeldeten Vereinbarungen ein Vorteil erwachsen sei. (45) In Bezug auf den Wohnungsvertrag vertritt Habidite im Wesentlichen die Auffassung, dass das Unternehmen keinen Vorteil erzielen konnte, da die vereinbarten Verkaufspreise nicht über den Marktpreisen, sondern vielmehr darunter lagen. Im Einzelnen wird angeführt: a) Die Preise, die Habidite aufgrund der Vereinbarung für die Wohnungen erzielt hätte, mussten in jedem Fall unter dem Marktniveau liegen, da Bizkailur die Wohnungen zu den von Gesetzes wegen für viviendas tasadas vorgesehen, geregelten Preisen verkaufen wollte, die niedriger als die Marktpreise sind (vgl. die Erwägungsgründe (14) bis (19)). b) Der Durchschnittspreis von 2 010,19 EUR/m2, den Bizkailur für die von Habidite errichteten Wohnungen bekommen hätte, war mit den durchschnittlichen Preisen vergleichbar, die Bizkailur zu diesem Zeitpunkt aufgrund ähnlicher Vereinbarungen für die Errichtung von viviendas protegidas und viviendas tasadas bezahlte. Zum Beispiel bezahlte Bizkailur nach Angaben von Habidite im Jahr 2007 für die Errichtung Sozialwohnungen in Lemoiz 2 277 EUR/m2, in Ziérbana 1 964 EUR/m2 und in Areatza 2 021 EUR/m2. Im Jahr 2007 betrug der Preis von als viviendas tasadas (VPOT) verkauften 84-m2-Wohnungen in vier Gemeinden Bizkaias im Durchschnitt 1 808,69 EUR/m2 (26). c) Nach der Wohnungsvereinbarung (vgl. die Erwägungsgründe (24) und (25)) hätte Habidite jedenfalls 83 % bzw. 83,30 % (je nachdem, ob die Fläche der Wohnungen größer oder kleiner als 75 m2 war) des Durchschnittspreises von 2 010,19 EUR/m2 erhalten. Hierzu ist festzuhalten, dass im Eröffnungsbeschluss der Betrag von 2 010,19 EUR/m2 irrtümlich als der Preis genannt wurde, den Habidite selbst aufgrund dieser Vereinbarung erhalten sollte. d) Der Durchschnittspreis, den Bizkailur für die von Habidite errichteten Wohnungen erhalten hätte, lag deutlich unter dem Preisniveau ähnlicher Wohnungen, die in der Provinz frei am Markt verkauft wurden. Im Jahr 2007 betrug der durchschnittliche Marktpreis in der Provinz Bizkaia 2 921,9 EUR/m2 (27). (46) In Bezug auf die Grundstücksvereinbarung vertritt Habidite die Auffassung, das Unternehmen habe keinen Vorteil erzielt, da es davon ausgegangen war, dass es Bizkailur nicht nur die beim Erwerb und der Erschließung des Grundstücks tatsächlich entstandenen Kosten erstatten sollte – wie in der Vereinbarung vorgesehen -, sondern auch die damit verbundenen Finanzierungskosten. (47) Außerdem bestreitet Habidite die von der Diputación für den Erwerb und die Erschließung der Grundstücke veranschlagten Kosten. Nach der Grundstücksvereinbarung hätte Bizkailur für das Projekt nur 101 403 m2 erwerben müssen und nicht 205 000 m2, wie von der Diputación angegeben. Außerdem seien die Kosten der gewerblichen Erschließung von 254 785 m2 Baugrund, die sich nach Angaben der Diputación auf 28,5 Mio. EUR belaufen, nicht richtig angesetzt. Diese scheinen eher den Kosten zu entsprechen, die der Diputación bei einem anderen Vorhaben entstanden sind, nämlich beim Bau des Abschnitts Kastrexana-Arbuio-Sodupe der Kadagua-Autobahn. Darüber hinaus behauptet Habidite, die für das Habidite-Projekt erworbenen Grundstücke seien auf rechtswidrige Weise für die Müllablagerung benutzt wurden, wie auch das Gericht erster Instanz von Barakaldo in seinem Urteil Nr. 148/2010 vom 1. September 2010 feststellte. VI.   ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE SPANIENS UND BEANTWORTUNG DER STELLUNGNAHMEN VON HABIDITE (48) Auf Anfrage der Kommission bestätigte die Diputación, dass das Habidite-Projekt eingestellt wurde und die gegenüber Habidite in der Grundstücks- und in der Wohnungsvereinbarung eingegangenen vertraglichen Pflichten nicht erfüllt wurden. (49) In Bezug auf die Ausbildungsbeihilfenvereinbarung (vgl. Erwägungsgrund (39)) betont die Diputación, dass ihre Zusage, den 1 100 Arbeitnehmern des Habidite-Werks Ausbildungsbeihilfen zu gewähren, nach Artikel 10 der Vereinbarung an die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften geknüpft war; dies beinhaltete somit implizit, dass sie ggf. bei der Kommission angemeldet oder eine beihilferechtliche Konformitätsbescheinigung eingeholt worden wäre. Die Diputación hat bestätigt, dass diese Ausbildungsbeihilfen nicht ausbezahlt wurden. (50) Auf die Frage, ob eine Beziehung zwischen den angemeldeten Vereinbarungen und den im Jahr 2008 von der Regierung des Baskenlandes gewährten Regionalförderungen bestehe, insbesondere ob beide Maßnahmenpakete sich auf dasselbe Investitionsvorhaben bezogen, schloss die Diputación nicht aus, dass es sich um dasselbe Investitionsvorhaben handeln könnte. Sie betonte jedoch, dies bedeute nicht notwendigerweise, dass es sich bei den beihilfefähigen Investitionskosten, die von der Regierung des Baskenlandes im Jahr 2008 für die Beihilfe von 6 Mio. EUR berücksichtigt wurden, um dieselben beihilfefähigen Kosten des Projekts handelt, so wie sich dieses im Jahr 2006 bei der Unterzeichnung der angemeldeten Vereinbarungen darstellte. Hierzu verweist die Diputación auf die von der Regierung des Baskenlandes und Habidite übermittelten Angaben. (51) In Bezug auf die Rückzahlung, die Habidite aufgrund der Grundstücksvereinbarung schuldete, und insbesondere zum Argument von Habidite, man sei davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsverpflichtungen des Unternehmens auch die Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erschließung der Grundstücke umfassten, verweist die Diputación auf den Wortlaut der Grundstücksvereinbarung; Artikel 1 besagt: „der von [Habidite] zu zahlende Preis entspricht den von Bizkailur S.A. […] beim Erwerb der in […] beschriebenen Grundstücke getragenen tatsächlichen Kosten“. (52) Schließlich waren nach Wissen der Diputación zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der beiden Vereinbarungen weder Habidite noch Grupo Afer Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummern 9, 10 und 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (53) Die Regierung des Baskenlandes übermittelte ihrerseits Angaben über die Regionalbeihilfe in Höhe von 6 Mio. EUR, die Habidite am 30. September 2008 gewährt wurde, sowie zu den beihilfefähigen Ausgaben, die für die Gewährung dieser Beihilfe berücksichtigt wurden. Die beihilfefähigen Ausgabenkategorien sind in folgender Tabelle aufgeschlüsselt: Gesamtinvestition (in Mio. EUR) 90,42 FuE-Aufwendungen 13,71 Beihilfefähige Ausgaben, davon 76,71 IT 2,85 Grundstücke 5,5 Gebäude 34,76 Technische Ausrüstung 19,14 Maschinen 11,94 Sonstige Betriebsmittel 0,737 IT-Geräte 0,965 Überschüssige Grundstücke und Gebäude 3,9 Beihilfefähige Ausgaben insgesamt 72,8 Gewährte Beihilfe 6 (54) Diese Beihilfe wurde nicht ausbezahlt. Im Einklang mit Randnummer 65 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (28), übermittelte Spanien der Kommission am 19. Februar 2009 das Formblatt über gewährte Beihilfen für große Investitionsvorhaben, die gemäß einer genehmigten Regionalbeihilfenregelung nicht anmeldepflichtig sind (29). VII.   WÜRDIGUNG Nicht in diesem Beschluss behandelte Maßnahmen (55) Aus den in den Erwägungsgründen (56) bis (59) dargelegten Gründen werden in diesem Beschluss nicht behandelt: a) die von der Diputación und Habidite am 15. Dezember 2006 unterzeichnete Ausbildungsbeihilfenvereinbarung; und b) die Regionalbeihilfe von 6 Mio. EUR, welche die Regierung des Baskenlandes am 30. Dezember 2008 Grupo Habidite gewährte. (56) In Bezug auf die Ausbildungsbeihilfenvereinbarung, welche die Diputación und Habidite am selben Tag wie die angemeldeten Vereinbarungen unterzeichneten (vgl. die Erwägungsgründe (39) und (49)), verweist die Kommission darauf, dass diese von Spanien nicht angemeldet und nicht im Eröffnungsbeschluss berücksichtigt wurde. Nach gängiger Auffassung gilt die staatliche Beihilfe zu dem Zeitpunkt als gewährt, wenn eine rechtlich verbindliche und unbedingte Verpflichtung zu ihrer Auszahlung entstanden ist (30). Artikel 10 der Ausbildungsbeihilfenvereinbarung (vgl. Erwägungsgrund (49)) knüpft die Verpflichtung zur Auszahlung der Ausbildungsbeihilfe an die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, einschließlich der EU-Regeln für staatliche Beihilfen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung die darin enthaltene Verpflichtung zur Auszahlung der Beihilfe nicht als unbedingte ansehen war. Außerdem hat Spanien bestätigt, dass diese Ausbildungsbeihilfe nicht ausbezahlt wurde. Da das Habidite-Projekt in Alonsotegi nicht umgesetzt wurde, ist es auch unwahrscheinlich, dass diese Beihilfe in Zukunft noch ausbezahlt wird. (57) Dieser Beschluss behandelt auch nicht die Habidite von der Regierung des Baskenlandes am 30. Dezember 2008 gewährte Regionalbeihilfe von 6 Mio. EUR (vgl. die Erwägungsgründe (40) und (50)). Es muss jedoch betont werden, dass sowohl die beiden in diesem Beschluss geprüften angemeldeten Vereinbarungen als auch die im Jahr 2008 gewährte Regionalbeihilfe sich auf dasselbe Investitionsvorhaben beziehen, nämlich die Schaffung eines Modulwerks von Habidite in Alonsotegi. Dies wurde weder von der Regierung des Baskenlandes noch von der Diputación konkret bestritten (vgl. hierzu Erwägungsgrund (50)). (58) Nach Randnummer 66 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (31) hat Spanien für die Einhaltung der auf die 2008 gewährte Regionalbeihilfe anwendbaren Bestimmungen über die Beihilfenkumulierung zu sorgen. (59) Überdies ist zu berücksichtigen, dass nach Angaben der Diputación (vgl. Erwägungsgrund (30)) mit dem Kauf der für das Investitionsvorhaben erforderlichen Grundstücke im Mai 2007 begonnen wurde und bis zum April 2008 nach und nach Parzellen für diesen Zweck erworben wurden. Somit begann die Ausführung des Vorhabens bereits im Mai 2007. Nach Randnummer 38 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (32), dürfen, um die Anreizwirkung der Regionalbeihilfe für die Investition zu gewährleisten, Beihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt und die zuständige Behörde vor Beginn der Ausführung schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt. Anwendbare Regelung (60) Vor Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe vorliegt und ob diese mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, muss festgestellt werden, welche Regeln für staatliche Beihilfen ratione temporis anwendbar sind. (61) Die Grundstücks- und die Wohnungsvereinbarung wurden am 15. Dezember 2006 unterzeichnet, jedoch erst im April 2009 zur Prüfung durch die Kommission angemeldet. Wie bereits in Erwägungsgrund (56) erwähnt, gilt nach gängiger Praxis (33) die staatliche Beihilfe zu dem Zeitpunkt als gewährt, wenn eine rechtlich verbindliche und unbedingte Verpflichtung zu deren Auszahlung entstanden ist. Im Fall der beiden angemeldeten Vereinbarungen wurde diese rechtlich verbindliche und unbedingte Verpflichtung am 15. Dezember 2006 eingegangen, als sie die Diputación und Bizkailur unterzeichneten. Folglich ist jegliche in den beiden Vereinbarungen enthaltene Beihilfe rechtswidrig, da sie unter Verletzung der in Artikel 108 Absatz 3 AEUV enthaltenen Meldepflicht gewährt wurde. (62) Nach der Entscheidung in der Rechtssache CELF/SIDE (34) bewirkt eine nachträgliche Anmeldung oder Vereinbarkeitserklärung keine Heilung der Unrechtmäßigkeit von unter Verletzung der Anmeldepflicht oder des Durchführungsverbots gewährten Beihilfen. Wie in der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (35) festgestellt wird, sind solche Beihilfen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung, also im vorliegenden Fall am 15. Dezember 2006, geltenden Regeln zu beurteilen. Diese Grundsätze werden in den Randnummern 63 und 105 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (36) bestätigt. Somit muss sich die Kommission, wenn sie das Vorliegen und die Vereinbarkeit einer Beihilfe würdigt, auf die am 15. Dezember 2006, dem Tag der Unterzeichnung der angemeldeten Vereinbarungen, geltenden Regeln für staatliche Beihilfen stützen. VII.1   Vorliegen einer Beihilfe (63) Um festzustellen, ob die betreffenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, muss die Kommission prüfen, ob die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten kumulativen Tatbestandsmerkmale zutreffen. Diese Bestimmung besagt: „Soweit in diesen Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Diese kumulativen Tatbestandsmerkmale werden in den Erwägungsgründen (64) bis (107) für jede der beiden angemeldeten Vereinbarungen geprüft. VII.1.1   Maßnahme 1: Grundstücksvereinbarung Verwendung staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (64) Eines der Kriterien um festzustellen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist die Verwendung staatlicher Mittel, entweder in Form einer Auszahlung oder in Form eines Einnahmeverzichts durch den Staat. Des Weiteren sind nach ständiger Rechtsprechung die Mittel öffentlicher Unternehmen oder von Privatunternehmen, bei denen die Behörden direkt oder indirekt die Kontrolle ausüben können, als staatliche Mittel anzusehen, soweit diese Mittel ständig unter öffentlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen (37). Hierzu stellt die Kommission in den Erwägungsgründen (65) und (66) Folgendes fest: (65) Erstens wurde die Grundstücksvereinbarung von der Diputación und Bizkailur gemeinsam unterzeichnet. Die Vereinbarung enthält mehrere deutliche Indizien dafür, dass Bizkailur im Rahmen dieser Vereinbarung als „Arm“ der Diputación handelte. Für die Diputación und für Bizkailur unterzeichnete die Grundstücksvereinbarung der Vorsitzende der Diputación. Absatz 2 der Präambel dieser Vereinbarung stellt fest, dass die Diputación als 100 %ige Eigentümerin von Bizkailur neben anderen politischen Zielen auch die Förderung neuer und innovativer Investitionsvorhaben, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bereitstellung von Sozialwohnungen für die Bürger von Bizkaia verfolgt. In Absatz 5 der Präambel wird festgestellt, dass die Vereinbarung zu dem Zweck geschlossen wird, die in Absatz 2 der Präambel genannten wirtschafts- und sozialpolitischen Zielsetzungen entweder direkt oder über öffentliche Unternehmen wie Bizkailur besser verwirklichen zu können. (66) Zweitens standen die Mittel, die Bizkailur bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zum Erwerb und zur gewerblichen Erschließung des Grundstücks für die Ansiedelung des Habidite-Werks in Alonsotegi verwenden sollte, unter der Kontrolle der Diputación. Seit dem Jahr 1999 gehörte Bizkailur zu 100 % der Diputación und wurde von dieser kontrolliert (38). Es liegen die folgenden von der Rechtsprechung im Fall Stardust Marine definierten „organischen“ und „strukturellen“ Indizien vor, um die Handlungen von Bizkailur im Rahmen der Grundstücksvereinbarung dem Staat zuzurechen: (39) a) Die Diputación definierte den Umfang der Tätigkeiten von Bizkailur im Rahmen der Grundstücksvereinbarung; b) für die Zwecke der Vereinbarung handelte Bizkailur ausdrücklich im Namen der Diputación; c) der spezifische Charakter der Tätigkeiten von Bizkailur, die ausschließlich politische Ziele verfolgten, zeigt, dass dieses Unternehmen kein normaler Marktteilnehmer war, der zu Marktbedingungen in Wettbewerb tritt. (67) Im Lichte der in den Erwägungsgründen (65) und (66) dargestellten Indizien ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass im Fall der Grundstücksvereinbarung das Tatbestandsmerkmal der Verwendung staatlicher Mittel und der Zurechenbarkeit an den Staat erfüllt ist. Selektiver Vorteil (68) Die Kommission hat die Rückzahlungsmodalitäten und –konditionen für die Grundstücke, welche die Diputación und Bizkailur für das Habidite-Projekt in Alonsotegi nach Teil II Artikel 1 Ziffer vi und Ziffer vii der Grundstücksvereinbarung bereitstellen sollten (vgl. auch Erwägungsgrund (20)), geprüft und stellt gestützt auf diese Prüfung in den Erwägungsgründen (69) bis (83) Folgendes fest: (69) Nach Teil II Artikel 1 Ziffer vi der Grundstücksvereinbarung entsprach der Preis, den Habidite für den Erwerb und die gewerbliche Erschließung der Grundstücke durch Bizkailur bezahlen sollte, den „von Bizkailur S.A. […] beim Erwerb der in […] beschriebenen Grundstücke getragenen tatsächlichen Kosten“. Habidite argumentierte (vgl. Erwägungsgrund (46), dass hier seinem Verständnis nach die Finanzierungskosten enthalten waren. Diese Auslegung kann nicht akzeptiert werden. Die Bezugnahme auf die „beim Erwerb der Grundstücke getragenen tatsächlichen Kosten“ ist klar genug, so dass sich eine zusätzliche Auslegung erübrigt: Diese beinhalten nur den tatsächlich von Bizkailur für den Erwerb der Grundstücke bezahlten Preis. (70) Folglich muss erstens die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dieser Wortlaut die von Bizkailur bei der gewerblichen Erschließung der Grundstücke getragenen Kosten ausschließt. (71) Zweitens sind die in Teil II Artikel 1 Ziffer vi der Grundstücksvereinbarung vorgesehenen Rückzahlungsmodalitäten – nämlich eine „Karenzperiode“ von vier Jahren und danach vier jährliche Teilzahlungen in Höhe von jeweils 25 % des tatsächlich von Bizkailur für die Grundstücke gezahlten Kaufpreises – in der Praxis einem zinslosen Darlehen gleichzusetzen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass der Wortlaut von Artikel 1 Ziffer vii auch die Finanzierungskosten eines gleichwertigen Darlehens beinhaltet, also die Zinsen die ein marktüblicher Gläubiger von Habidite für ein ähnliches Darlehen verlangt hätte, ist nicht möglich. Vielmehr ist zu bezweifeln, dass ein privater Marktteilnehmer in einer ähnlichen Situation wie Bizkailur auf die Erstattung der Erschließungskosten des Grundstücks durch Habidite verzichtet und gleichzeitig eine rückzahlungsfreie Zeit von vier Jahren für die Erstattung des beim Kauf der Grundstücke bezahlten Preises sowie eine Frist von sieben Jahren ab dem Datum der Abtretung des Eigentums an den Grundstücken an Habidite für die gesamte Rückzahlung akzeptiert hätte, ohne irgendwelche Zinsen für diese Finanzierung zu verlangen. (72) Im Lichte der Erkenntnisse der Erwägungsgründe (69) bis (71) muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Habidite dank der Grundstücksvereinbarung einen Vorteil erzielte, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erzielen können. Dieser Vorteil besteht aus den folgenden zwei Elementen: a) Den nicht erhobenen Zinsen für ein Darlehen in Höhe der gesamten von Bizkailur beim Erwerb des Grundstücks getragenen Kosten im Einklang mit der genannten Vereinbarung, d. h.: einem Darlehen mit einer Laufzeit von sieben Jahren, einer rückzahlungsfreien Zeit von vier Jahren und vier gleichen jährlichen Rückzahlungsraten (von jeweils 25 % des ausgelegten Betrages); sowie b) den von Bizkailur nach Artikel 1 Ziffer ii der Grundstücksvereinbarung für die gewerbliche Erschließung der für das Vorhaben erforderlichen Bauparzelle mit einer Gesamtfläche von mindestens 101 403 m2 (mindestens 81 600 m2 für das Werk, 5 300 m2 für Büros und Nebengebäude und 14 300 m2 für sonstige gewerbliche Zwecke) getragenen Kosten. (73) Das erste Element, d. h. die im Zusammenhang mit der Erstattung des Kaufpreises der Grundstücke nicht erhobenen Zinsen, entsprach nach Berechnung der Kommission einem Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) von 13,21 % des von Bizkailur für den Erwerb der Grundstücke bezahlten Preises. Dieses NSÄ wurde nach dem in den Erwägungsgründen (74) bis (77) beschriebenen Verfahren berechnet. (74) Zunächst wurde der auf ein vergleichbares Darlehen anwendbare Zinssatz auf der Basis des in Spanien im Dezember 2006 geltenden Referenzzinssatzes von 4,36 %, der aus der Referenzzinsmitteilung der Kommission (40) hervorgeht, ermittelt. (75) Anschließend wurde gestützt auf die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze von 1997 (41) (nachstehend „die Mitteilung der Kommission von 1997“), die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundstücksvereinbarung in Kraft war, festgestellt, dass kein Zuschlag erforderlich war, um dem Risikoprofil des Darlehens an Habidite gerecht zu werden. Aufgrund der Mitteilung der Kommission von 1997 galt, dass die Referenzsätze die Durchschnittshöhe der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Zinssätze für mit den üblichen Sicherheiten versehene, mittel- und langfristige Darlehen (Laufzeit 5 bis 10 Jahre) widerspiegeln. Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission änderte konkret nichts an diesem allgemeinen Grundsatz (42). In Ermangelung direkter Angaben über das Rating von Habidite bzw. Grupo Afer zum damaligen Zeitpunkt kann man nach Auffassung der Kommission davon ausgehen, dass Habidite ein normales Unternehmen und eine normale Besicherung gegeben war. Tatsächlich stimmen die Diputación und Habidite dahingehend überein, dass damals weder Habidite noch Grupo Afer Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummern 9, 10 und 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien waren (vgl. Erwägungsgrund (52)) (76) Als dritter Schritt wurde das Bruttosubventionsäquivalent der in der Rückzahlungsvereinbarung enthaltenen Beihilfe unter Berücksichtigung der Körperschaftssteuer, die der Beihilfeempfänger hätte entrichten müssen und die damals in Spanien 35 % betrug, korrigiert. (77) Im Einklang mit den in den Erwägungsgründen (74) bis (76) behandelten Elementen wird in der nachstehenden Tabelle das NSÄ dieses Darlehens mit Zinszuschuss dargestellt: Darlehenssumme 100  % Laufzeit 7 Jahre Rückzahlungsfreie Zeit 4 Jahre Referenzzinssatz 4,36  % Marge/Zuschlag   Anwendbarer Gesamtzinssatz 4,36  % Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe 20,33  % Körperschaftssteuer 35  % Nettosubventionsäquivalent (nach Steuern) 13,21  % (78) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die tatsächlichen Kosten des Erwerbs der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.