Europäische Union

2013/198/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28356 (C 37/09) (ex N 226/09) — Habidite Alonsotegi (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4194) Text von Bedeutung für den EWR

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30.4.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 119/9 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28356 (C 37/09) (ex N 226/09) — Habidite Alonsotegi (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4194) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/198/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss der Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Zusammenhang mit der Beihilfe C 37/09 (ex N 226/09) zu eröffnen (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 15. April 2009 hat Spanien aus Gründen der Rechtssicherheit zwei Vereinbarungen angemeldet, die am 15. Dezember 2006 zwischen der Bizkailur S.A. (nachstehend „Bizkailur“ genannt) und der Diputación Foral de Bizkaia (nachstehend „Diputación“ genannt) einerseits und den privaten Unternehmen Habidite Technologies País Vasco S.A. (nachstehend „Habidite“ genannt), Grupo Empresarial Afer S.L. (nachstehend „Grupo Afer“ genannt) und Grupo Habidite andererseits geschlossen wurden. (2) Am 2. Dezember 2009 eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die angemeldeten Vereinbarungen (nachstehend „Eröffnungsbeschluss“ genannt) (3). Der Eröffnungsbeschluss wurde am 12. März 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). (3) Spanien übermittelte keine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss. Habidite übermittelte seine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss mit Schreiben vom 9. April 2010. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 15. April 2010 an Spanien weitergeleitet und von Spanien mit Schreiben vom 12. Mai 2010 beantwortet. Stellungsnahmen anderer Beteiligter zum Eröffnungsbeschluss sind nicht eingegangen. (4) Am 6. September 2010 beantragte Habidite Zugang zu den von Spanien übermittelten Dokumenten des Vorgangs im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (5). Die Kommission konsultierte Spanien am 10. September 2010 zu diesem Antrag. Am 13. September 2010 teilte Spanien mit, dass von seiner Seite keine Einwände dagegen bestehen, die betreffenden Dokumente Habidite zugänglich zu machen, woraufhin die Übersendung am 7. Oktober 2010 erfolgte. (5) Die Kommission forderte mit Schreiben vom 28. Juni 2010 und vom 8. Dezember 2010 von Spanien zusätzliche Auskünfte an. Spanien antwortete mit Schreiben vom 26. Juli 2010 bzw. 14. Januar 2011. (6) Habidite übermittelte am 27. Juli 2010, am 6. April 2011 (eingegangen am 13. April 2011) und am 7. Juli 2011 zusätzliche Stellungnahmen und Auskünfte; Spanien antwortete darauf am 3. November 2011 bzw. am 30. Mai 2011 (eingegangen am 6. Juni 2011). Am 3. Februar 2011 fand in Brüssel auf Wunsch von Habidite ein Treffen der Dienststellen der Kommission mit Vertretern von Habidite statt. II.   SACHVERHALT Vertragsparteien (7) Die beiden Vereinbarungen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, wurden am 15. Dezember 2006 zwischen Bizkailur und der Diputación einerseits und Habidite, Grupo Afer und Grupo Habidite andererseits geschlossen. (8) Bizkailur war ein zu 100 % im Eigentum der Diputación stehendes Unternehmen, dessen Gesellschaftszweck der Erwerb und die Erschließung von Grundstücken zur Förderung von Gewerbeprojekten und Projekten des sozialen Wohnbaus in der Provinz Bizkaia bildete. Im Juni 2010 erfolgte die Verschmelzung von Bizkailur und anderen öffentlichen Unternehmen mit ähnlichem Geschäftsfeld zur nunmehrigen Azpiegiturak S.A.U., die zu 100 % der Diputación gehört und weiterhin auf demselben Gebiet tätig ist (6). (9) Habidite bildet, zusammen mit anderen mit Grupo Habidite verbundenen Unternehmen, die private Unternehmensgruppe Grupo Afer, mit Sitz in Ortuella, Bizkaia (7). Zum Zeitpunkt der Anmeldung bestand Grupo Afer aus insgesamt dreizehn Unternehmen der Baubranche und verwandter Sektoren (8). Zum damaligen Zeitpunkt standen alle Unternehmen von Grupo Afer mehrheitlich im Eigentum von […] (*1). Als die angemeldeten Vereinbarungen unterzeichnet wurden, waren nach Angaben der Diputación und von Habidite weder Habidite noch Grupo Afer Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummern 9, 10 und 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“ genannt) (9). Das Habidite-Projekt (10) Die angemeldeten Vereinbarungen wurden zur Unterstützung eines neuen Investitionsvorhabens, das Habidite umzusetzen sollte, geschlossen: der Gründung eines Werks für Fertigbaumodule (nachstehend „das Habidite-Werk“ genannt) in Alonsotegi, einer Gemeinde im Kreis Großraum Bilbao, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der angemeldeten Vereinbarungen ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (10) war. Das Habidite-Werk sollte 1 100 neue Arbeitsplätze in diesem Fördergebiet schaffen. (11) Die neue Fabrik sollte die so genannten „Habidite-Module“ erzeugen, d. h. Fertigbaumodule, die bei der Errichtung von Wohn- und sonstigen Gebäuden in Systembauweise verwendet werden. Die Habidite-Module werden ähnlich wie in der Autoindustrie am Montageband gefertigt und anschließend direkt an ihren Bestimmungsort transportiert und dort montiert. Nicht nur wegen der besonderen Herstellungstechnik galt das Erzeugnis als innovativ, sondern auch wegen der damit verbundenen Zeit- und Ressourcenersparnis bei der Errichtung des Enderzeugnisses (Wohn- und sonstige Gebäude) und wegen der Verwendung energiesparender Materialien. Das Unternehmen hatte für dieses Erzeugnis mehrere Patente angemeldet (11). (12) Nach Auskunft der Diputación wurden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung die Kosten dieses Investitionsvorhaben in Alonsotegi mit 55 Mio. EUR veranschlagt; dieser Betrag schlüsselte sich auf wie folgt: Grundstücke 4,8 Mio. EUR Werksbauten 22,5 Mio. EUR Erschließung 4,04 Mio. EUR Anlagen 24,0 Mio. EUR Insgesamt 55,34 Mio. EUR (13) Man schätzte, dass die Jahresproduktion des künftigen Habidite-Werks in den ersten Jahren nach seiner Inbetriebnahme 3 500 Wohneinheiten und nach Erreichen der vollen Produktionskapazität 4 500 Wohneinheiten betragen würde. Rechtlicher Rahmen des sozialen Wohnungsbaus im Baskenland (14) Zum besseren Verständnis des Kontexts, in dem die angemeldeten Vereinbarungen am 15. Dezember 2006 unterzeichnet wurden, muss kurz der rechtliche Rahmen beschrieben werden, der den sozialen Wohnungsbau im Baskenland regelt. (15) Die Durchschnittspreise auf dem Immobilienmarkt im Baskenland waren vor Beginn der Krise im Jahr 2008 höher als im übrigen Spanien und sie sind es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer. Die Behörden des Baskenlandes versuchen den Zugang der am meisten benachteiligten Bürger zu Wohnraum zu gewährleisten, indem sie Sozialwohnungen im engeren Sinne (viviendas protegidas) und preisgeregelte Wohnungen (viviendas tasadas) anbieten. In den Erwägungsgründen (16) bis (19) werden die Merkmale der beiden Kategorien von sozialem Wohnungsbau näher erläutert. (16) Das baskische Baugesetz Ley 2/2006 de Suelo y Urbanismo (12) (nachstehend „Landesgesetz Nr. 2/2006” genannt) sieht vor: a) 40 % des für Wohnzwecke vorgesehenen städtischen Baulands sind den viviendas protegidas und viviendas tasadas vorzubehalten, und zwar für jede der beiden Kategorien je 20 % (Artikel 80 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 2/2006); b) in jedem vorwiegend für Wohnzwecke vorgesehenen Abschnitt Bauerwartungsland sind 55 % der Flächen den viviendas protegidas und 20 % den viviendas tasadas vorzubehalten (Artikel 80 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 2/2006). (17) Die öffentlich geförderten preisgeregelten Wohnungen (viviendas tasadas) stellen eine Kategorie zwischen den Sozialwohnungen im engeren Sinne und den frei am Markt verkäuflichen Wohnungen dar. Die Preise der viviendas tasadas sind durch das Landesgesetz Nr. 2/2006 geregelt und dürfen höchstens 170 % der Höchstpreise von viviendas protegidas betragen. Die Höchstpreise letzterer werden in der Provinz Bizkaia nach einer Verordnung der Wohnbau- und Sozialbehörde vom 1.8.2004 (13) fixiert; diese legte einen geregelten Ausgangspreis fest, der seither jährlich im Einklang mit dem vom spanischen statischen Amt ermittelten Verbraucherpreisindex (IPC) angepasst wird. (18) Nach Angaben der Diputación ergaben sich daraus im Jahr 2006, als die angemeldeten Vereinbarungen unterzeichnet wurden, für viviendas protegidas folgende Höchstpreise: — 1 351,86 EUR/m2 in den in Anhang I der Verordnung vom 1.8.2004 aufgezählten Gemeinden; — 1 307,94 EUR/m2 in den in Anhang II der Verordnung vom 1.8.2004 aufgezählten Gemeinden; — 1 181,54 EUR/m2 in den übrigen Gemeinden; — 472,40 EUR/m2 für Nebenbauten (Garagen/Speicher usw.). Die Preise der viviendas tasadas durften höchstens 170 % der zuvor genannten Preise betragen. (19) Als Bizkailur mit Habidite die angemeldeten Vereinbarungen unterzeichnete, handelte die Diputación nach eigenen Angaben aufgrund des Gebietskörperschaftsgesetzes Ley 7/1985, de 2 de abril de 1985, reguladora de las Bases del Regímen Local (nachstehend „Gesetz Nr. 7/1985“ genannt) (14), welches den Gemeinden die Zuständigkeit für die Regelung der Angelegenheiten von lokalem Interesse, einschließlich des sozialen Wohnungsbaus (Artikel 25), zuspricht. Gestützt auf Artikel 109 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 1372/1986 und Artikel 79 des Gesetzes Nr. 7/1985 (konsolidierte Fassung) übertrugen die Gemeinden Bizkailur entweder entgeltlich oder unentgeltlich die Vermögenswerte, die zur Erfüllung der Zielsetzungen in Sachen sozialer Wohnungsbau erforderlich waren. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der angemeldeten Vereinbarungen (15. Dezember 2006) waren diese Zielsetzungen in einem von der Diputación im Jahr 2004 angenommenen Plan für den sozialen Wohnungsbau in Bizkaia im Zeitraum 2004-2007 definiert: dem Plan Foral de actuación en materia de vivienda 2004-2007 (nachstehend „Regionaler Aktionsplan“ genannt). Nach Angaben der Diputación sah der Regionale Aktionsplan die Errichtung von insgesamt 3 000 Sozialwohnungen im engeren Sinne durch Bizkailur im Zeitraum 2004-2007 vor. Die angemeldeten Vereinbarungen (20) Aufgrund der ersten Vereinbarung, die im Eröffnungsbeschluss als „Maßnahme 1“ bezeichnet und nachstehend „die Grundstücksvereinbarung“ genannt wird, verpflichteten sich die Diputación und Bizkailur dazu (Teil II Artikel 1 Absatz ii der Vereinbarung), dass Bizkailur innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab der Unterzeichnung im Industriegebiet von Montalegre in der Gemeinde Alonsotegi eine Fläche von 101 430 m2 erwirbt und für eine gewerbliche Nutzung erschließt (81 600 m2 für das Werk, 5 300 m2 für Büros und 14 300 m2 für sonstige gewerbliche Zwecke). Bizkailur sollte das Eigentum an dem erschlossenen Baugrund innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Unterzeichnung der Vereinbarung (Teil II Artikel 1 Ziffer iii der Vereinbarung) an Habidite „lasten-, spesen- und abgabenfrei“ zu einem Preis übertragen, der „den von Bizkailur bei seinem Erwerb getragenen tatsächlichen Kosten“ (Teil II Artikel 1 Ziffer vi der Vereinbarung) entspricht ist. Habidite sollte diesen Preis in vier Teilzahlungen in Höhe von jeweils 25 % am Ende des vierten, fünften, sechsten und siebenten Jahres nach Errichtung der Übertragungsurkunde bezahlen. (21) Aufgrund der zweiten Vereinbarung, die im Eröffnungsbeschluss als “Maßnahme 2” bezeichnet und nachstehend „die Wohnungsvereinbarung“ genannt wird, sollte die Diputación entweder direkt oder über Bizkailur, insgesamt 1 500 Wohnungen von Habidite kaufen, darunter 750 Wohnungen mit einer Fläche von weniger als 75 m2. Zwischen Mai 2007 und Ende Juni 2010 hätte die Diputación 1 500 Wohnungen in Auftrag gegeben, um im Mai 2011 insgesamt 1 500 Wohnungen übergeben zu können. (22) Die in Auftrag gegebenen Wohnungen wären auf Habidite von Bizkailur zur Verfügung gestellten Grundstücken errichtet und anschließend als viviendas tasadas entweder direkt von der Diputación bzw. Bizkailur oder von Habidite selbst unter Einhaltung der geltenden Höchstpreisbestimmungen (vgl. Erwägungsgründe (14) bis (19)) verkauft worden. Sollte die Diputación oder Bizkailur den Verkauf der betreffenden Wohnungen durchführen, hätte Habidite das Eigentum an den Grundstücken für die Wohnungen nicht erworben. In diesem Fall hätte sich die Rolle von Habidite ausschließlich auf die Errichtung der Wohnungen beschränkt. (23) In Form einer Ausnahmeregelung sah die Vereinbarung auch die Möglichkeit vor, dass Habidite oder Grupo Afer bei einigen der in der Vereinbarung vorgesehenen Wohnungen als Bauträger agieren könnte (Artikel A Buchstabe f der Wohnungsvereinbarung). In diesen Ausnahmefällen sollten Habidite oder Afer zunächst das Eigentum an den erforderlichen Grundstücken erwerben, danach die Bauarbeiten ausführen und schließlich den Verkauf der Wohnungen als viviendas tasadas abwickeln. In diesen Fällen hätte Habidite oder Afer nur den für die Wohnungen vereinbarten Preis (siehe Erwägungsgrund (24)) einbehalten, den auf das Grundstück entfallenden Teil des Preises jedoch an die Diputación bzw. Bizkailur weitergeleitet. (24) Nach Artikel A Buchstabe e der Wohnungsvereinbarung sollte Habidite für die 1 500 Wohnungen folgenden Preis erhalten: a) Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 75 m2: 83 % des von Bizkailur verlangten Preises sowie 100 % des Preises der Nebenbauten (Garagen, Speicher); b) Wohnungen mit einer Nutzfläche von weniger als 75 m2: 83,30 % des von Bizkailur verlangten Preises sowie 100 % des Preises der Nebenbauten (Garagen, Speicher). (25) Somit wären Bizkailur die restlichen 17 % bzw. 16,70 % des für die Wohnungen erzielten Preises verblieben (außer im Fall der Nebenbauten, wie Garage, Speicher usw., deren Preis zur Gänze Habidite zugute gekommen wäre). (26) Im von der Diputación beschriebenen hypothetischen Fall einer 75-m2-Wohnung, die Bizkailur im Jahr 2006 als vivienda tasada zu einem Gesamtpreis von 200 459,50 EUR verkauft hätte, wäre auf Habidite Folgendes entfallen: 143 060,58 EUR (83 % von 75 m2 × 1351 EUR × 1,7) sowie 28 107,6 EUR für die Nebenbauten (100 % von 35 m2 × 472,4 EUR). (27) Nach Artikel A Buchstabe g der Wohnungsvereinbarung konnten die Diputación oder Bizkailur einen Teil der 1 500 bei Habidite in Auftrag gegebenen Wohnungen ausnahmsweise zum Marktpreis verkaufen; in diesem Fall hätte Habidite dieselben prozentmäßigen Anteile am Kaufpreis erhalten, wie in Artikel A Absatz e vereinbart und oben in Erwägungsgrund (24) angegeben. (28) Die Diputación und Bizkailur haben vor dem Abschluss der Vereinbarung mit Habidite keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Einstellung des Habidite-Projekts (29) Das Habidite-Projekt wurde schließlich de facto aufgegeben. Nach Angaben der Diputación war dies hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Bizkailur für den Erwerb und die gewerbliche Erschließung der Grundstücke, auf denen das Habidite-Werk errichtet werden sollte, höhere Kosten als ursprünglich vorgesehen entstanden sind. (30) Die Diputación teilte mit (15), Bizkailur habe zwischen Mai 2007 und April 2008 für dieses Vorhaben 205 487,73 m2 Baugrund erworben und dafür insgesamt 4,7 Mio. EUR bezahlt. Nach Angaben der Diputación wäre der Erwerb von weiteren 95 000 m2 mit voraussichtlichen zusätzlichen Kosten von ca. 2,6 Mio. EUR erforderlich gewesen. Die Kosten der gewerblichen Erschließung der Grundstücke wurden im März 2009 auf 28,5 Mio. EUR geschätzt. (31) Das Eigentum an den von Bizkailur bereits für dieses Projekt erworbenen Grundstücken wurde nicht an Habidite übertragen. III.   DER ERÖFFNUNGSBESCHLUSS (32) Im Eröffnungsbeschluss vom 2. Dezember 2009 (16) stellte die Kommission fest, dass die Grundstücksvereinbarung und die Wohnungsvereinbarung allem Anschein nach Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten. Auch schienen die Beihilfen nicht aufgrund irgendeiner einschlägigen Bestimmung über staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein. Vorliegen einer Beihilfe (33) In Bezug auf die Grundstücksvereinbarung gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Bedingungen für die Rückzahlung der für den Erwerb und die Erschließung ausgelegten Beträge durch den Begünstigten mit einem zinslosen Darlehen vergleichbar waren und dies Habidite einen Vorteil verschaffte, den das Unternehmen auf dem Markt nicht erhalten konnte. (34) In Bezug auf die Wohnungsvereinbarung stellte der Eröffnungsbeschluss fest, dass der von Bizkailur für die 1 500 Wohnungen zu zahlende Kaufpreis nicht marktkonform zu sein schien, da der Begünstigte in seinem eigenen Geschäftsplan davon ausgegangen war, von Bizkailur einen Durchschnittspreis von 2 012,19 EUR/m2 erzielen zu können, während der am Markt zu erzielende Durchschnittspreis mit 1 762,6 EUR/m2 angesetzt wurde. (35) Die Kommission verwies auch auf eine Reihe von Indizien für das Vorliegen eines Vorteils zugunsten von Habidite im Lichte des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache P&O Ferries (17): a) die Wohnungsvereinbarung kam nicht auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung zustande; b) die Diputación Foral de Bizkaia und Bizkailur haben weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass ein dringender Bedarf nach Sozialwohnungen bestand; und c) die Wohnungsvereinbarung sah die Möglichkeit vor, einen Teil der 1 500 bei Habidite erworbenen Wohnungen auf dem Markt zu verkaufen. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass der Kauf eines beträchtlichen Teiles des Ausstoßes des neuen Werks in den ersten Jahren seines Betriebes die Risiken, die normalerweise mit einem neuen Investitionsvorhaben verbunden sind, verringerte. Was das Kriterium der Verwendung staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Mittel betrifft, stellte der Beschluss in Bezug auf die möglicherweise in beiden Vereinbarungen enthaltene Beihilfe fest, dass es sich bei Bizkailur um ein zu 100 % im öffentlichen Eigentum stehendes und öffentlich kontrolliertes Unternehmen handelte, das vom Staat mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betraut wurde. Zur Frage der Selektivität wurde festgestellt, dass die Vereinbarungen eindeutig und ausschließlich Habidite und Grupo Afer zugute kamen. Hinsichtlich des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels wurde festgestellt, dass Habidite in der Baubranche tätig war, in der ein sehr intensiver Wettbewerb herrscht und eine Beihilfe für ein Unternehmen einen Nachteil für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nach sich ziehen kann. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (36) Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob die potentiell in den angemeldeten Vereinbarungen enthaltene Beihilfe aufgrund der Vereinbarkeitsvoraussetzungen, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (18), in der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (19), und im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (20).geregelt sind, mit den EU-Beihilfenrecht vereinbar ist. IV.   STELLUNGNAHMEN SPANIENS (37) Spanien übermittelte keine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss (vgl. Erwägungsgrund (3)), jedoch nach Aufforderung durch die Kommission nach dem Eröffnungsbeschluss ergänzende Auskünfte, und es nahm zu einigen der Argumente von Habidite Stellung. Diese Antworten und ergänzenden Auskünfte werden in den Erwägungsgründen (48) bis (54) zusammengefasst. V.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (38) Wie in den Erwägungsgründen (3) und (6) erwähnt, nahm Habidite am 9. April 2010 zum Eröffnungsbeschluss Stellung und übermittelte am 27. Juni 2010, am 6. April 2011 und am 7. Juli 2011 ergänzende Auskünfte und Stellungnahmen. Bei diesen Gelegenheiten teilte Habidite erstens einige Sachverhalte mit, die der Kommission nicht bekannt waren, als sie den Eröffnungsbeschluss erließ, und brachte zweitens Argumente vor, um das Vorliegen einer Beihilfe bei den angemeldeten Vereinbarungen zu bestreiten. Die von Habidite übermittelten Argumente und ergänzenden Sachverhalte werden in den Erwägungsgründen (39) bis (47) zusammengefasst. Sachverhalt (39) Erstens teilte Habidite mit, dass am selben Tag wie die Grundstücks- und die Wohnungsvereinbarung (15. Dezember 2006) noch eine dritte Vereinbarung unterzeichnet wurde. Mit dieser dritten Vereinbarung (nachstehend „die Ausbildungsbeihilfenvereinbarung“ genannt) verpflichtete sich die Diputación, Habidite für die 1 100 neuen Beschäftigten im Habidite-Werk eine Ausbildungsbeihilfe bereitzustellen. Konkret verpflichtete sie sich dazu, die Ausbildungskosten der 1 100 Arbeitnehmer abzudecken, während sich Habidite umgekehrt verpflichtete, die 1 100 neuen Arbeitsplätze mindestens 5 Jahre lang zu erhalten. Aufgrund des Scheiterns des Habidite-Projekts wurde die Ausbildungsbeihilfenvereinbarung de facto hinfällig (vgl. die Erwägungsgründe (29) bis (31)). (40) Zweitens übermittelte Habidite Unterlagen, aus denen hervorging, dass dem Habidite-Projekt auf Beschluss der Regierung des Baskenlandes vom 30. Dezember 2008 eine Regionalbeihilfe nach der Regionalbeihilferegelung XR 175/2007, die unter eine Gruppenfreistellung fällt, in Höhe von insgesamt 6 Mio. EUR gewährt worden war (21). (41) Drittens teilt Habidite mit, dass man nach der Einstellung des Habidite-Projekts mit Schreiben vom 6. Februar 2009 und vom 17. September 2009 das Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Verpflichtungen aus den drei Vereinbarungen durch die Diputación und Bizkailur angerufen habe. Habidite teilte auch mit, das Unternehmen beabsichtigte, seine Forderungen bei den zuständigen spanischen Gerichten weiter zu betreiben. Vorliegen einer Beihilfe und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (42) Nach Ansicht von Habidite lässt sich nicht die Auffassung vertreten, dass die Grundstücks- und die Wohnungsvereinbarung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten, da sie nicht die kumulativen Tatbestandsmerkmale erfüllen. (43) In Bezug auf die Elemente, die zum Vorteil hinzukommen müssen, um von einer staatlichen Beihilfe sprechen zu können, brachte Habidite die folgenden, beide angemeldeten Vereinbarungen betreffenden Argumente vor: a) Keine der beiden Vereinbarungen bewirkt eine Übertragung staatlicher Mittel, da die Transaktionen zu Marktbedingungen durchgeführt werden und daher keinen Verlust öffentlicher Mittel nach sich ziehen sollten (laut dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache PreussenElektra (22)). b) Die Tatsache, dass die Wohnungsvereinbarung ohne öffentliche Ausschreibung geschlossen wurde, bedeutet nicht, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt ist. Nach der Neufassung des Gebietskörperschaftsgesetzes (Real Decreto Legislativo no 781/1986, de 18 de abril de 1986, por el que se aprueba el texto refundido de las disposiciones legales vigentes en materia de Régimen Local (23)) und Artikel 31 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (24), können solche Vert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.