Europäische Union

2001/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2349)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-10-12

Quellenkennung: 32001D0723. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Partnern geben wird, die noch auszuwählen sind, und unter welchen Bedingungen diese intervenieren werden. (32) Eine jährliche Rendite von 30 %, so hoch sie auch sein mag, kann im Luftverkehrssektor im Nachhinein historisch für Unternehmen belegt werden, die in einer ähnlichen Situation wie Alitalia 1996 und 1997 waren. Mehrere der größten amerikanischen Luftverkehrsgesellschaften standen in der ersten Hälfte der neunziger Jahre großen Schwierigkeiten gegenüber, bevor sie ab 1995 hohe Gewinne erwirtschaften und den Unternehmenswert erheblich steigern konnten. Spektakulärstes Beispiel ist das Unternehmen Continental Airlines, das von 1990 bis 1993 unter dem Gläubigerschutz des amerikanischen Insolvenzrechts (Chapter 11) stand und in das Air Partners und Air Canada im November 1992 Mittel in Höhe von 450 Mio. USD investierten. Nach der erfolgreichen Verwirklichung der Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens, insbesondere des als „Go Forward Plan“ bezeichneten Plans, stieg der Börsenkurs des Unternehmens zwischen Dezember 1994 und Mai 1998 auf das 15-fache, was den Kapitalanlegern in diesem Zeitraum eine jährliche Rendite von weit über 30 % bescherte. Air Partners hat seinen Anteil an Continental Airlines, den es für 55 Mio. USD erworben hatte, im November 1998 zum Preis von 430 Mio. USD verkauft, was (ohne Einbeziehung etwaiger Dividenden) einer jährlichen Rendite von mehr als 40 % über einen Zeitraum von sechs Jahren entspricht. (33) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Mindestrendite, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalanleger fordern würde, um unter den dargelegten Bedingungen eine Kapitalzuführung von 2 750 Mrd. ITL zugunsten von Alitalia vorzunehmen, den internen Ertragssatz dieses Vorhabens, so wie er ermittelt werden konnte, übersteigt. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bestätigt, dass sich kein privater Kapitalanleger zu einer Beteiligung an dem Vorhaben bereit gefunden hat. (34) Die Kapitalerhöhung sollte größtenteils, nämlich in einem Umfang von 2 000 Mrd. ITL der insgesamt vorgesehenen 2 750 Mrd. ITL, ab Sommer 1997 erfolgen, also zu Beginn der Umsetzung des Plans. Dieser Umstand steigert die spezifischen Risiken des Vorhabens, da ein privater Kapitalanleger, der vor einer derartigen Situation steht, im Gegenteil dazu tendieren würde, zu Anfang nur das Mindestkapital aufzubringen, das für das Überleben des Unternehmens erforderlich wäre, und den Rest des Kapitals erst nach und nach einbringen würde, wenn handfeste Anzeichen für eine dauerhafte Gesundung vorliegen. SCHLUSSFOLGERUNG (35) Die vorstehenden Erwägungen erfüllen die Anforderungen des Urteils des Gerichts erster Instanz und tragen den drei Gründen für die Nichtigerklärung, die das Gericht festgestellt hat, Rechnung. Erstens wird der offensichtliche Beurteilungsfehler berichtigt, der darin besteht, dass die Insolvenzkosten nicht berücksichtigt wurden, indem diese Insolvenzkosten jetzt als positive Zahlungsströme angesehen werden (siehe Absatz 20). Zweitens wird der offensichtliche Beurteilungsfehler berichtigt, der darin besteht, dass bei der Berechnung des internen Ertragssatzes und bei der Bewertung der Mindestrendite die letzten Änderungen des Plans vom Juni 1997 nicht berücksichtigt wurden, indem diese letzten Änderungen ordnungsgemäß Eingang gefunden haben in die Neuberechnung des internen Ertragssatzes und die Neubewertung der Mindestrendite, die von der Kommission vorgenommen wurden (siehe Absätze 19 bis 23 und 24 bis 32). Drittens umfasst die vorliegende Entscheidung eine Begründung des Punktes, der in der Entscheidung von 1997 unzureichend begründet war, nämlich die Ermittlung der Mindestrendite, da die Gesamtheit der Informationen, die die Kommission zur Festlegung der Mindestrendite auf 30 %, vergleichbar der in der Sache Iberia angewandten Mindestrendite, veranlasst hat, genau erläutert wird (siehe Absätze 24 bis 32). Aus dieser Begründung geht klar und unzweideutig die Argumentation der Kommission hervor, sodass eine richterliche Kontrolle möglich ist und die Betroffenen ihre Rechte in Kenntnis der Gründe für die Beurteilung der Kommission wahrnehmen können. (36) Bezüglich der restlichen Begründung der vorliegenden Entscheidung, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe der Entscheidung von 1997, die als Bestandteil der vorliegenden Entscheidung anzusehen sind, ohne dass es notwendig wäre, sie hier vollständig wiederzugeben. (37) Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung von 1997 dazu geführt hat, der von ihr am 3. Juni 1998 erlassenen Entscheidung über die Zahlung der zweiten Beihilfetranche an Alitalia die Rechtsgrundlage zu entziehen. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht angezeigt, erneut Einwände gegen die Zahlung der in Rede stehenden Tranche zu erheben. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Begründung des Schreibens, das sie am 16. Juni 1998 an die italienischen Behörden gerichtet hat ( 18 ) und das ebenfalls als Bestandteil dieser Entscheidung anzusehen ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die dem Unternehmen Alitalia Linee Aeree Italiane SpA (nachstehend „Alitalia“) von Italien gewährte Beihilfe in Form einer Kapitalerhöhung von insgesamt 2 750 Mrd. ITL zur Umstrukturierung des Unternehmens auf der Grundlage des der Kommission am 29. Juli 1996 übermittelten und am 26. Juni 1997 geänderten Plans wird gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen angesichts der Zusagen und Bedingungen in den Artikeln 1, 2 und 3 der Entscheidung 97/789/EG, die im ersten Erwägungsgrund dieser Entscheidung wiedergegeben sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Artikel 2 Die Kommission erhebt keine Einwände gegen die Zahlung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia Linee Aeree Italiane SpA. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. ( 1 ) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ( 2 ) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 44. ( 3 ) Geschäftsgeheimnis. ( 4 ) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 25. ( 5 ) Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Astéris/Kommission, Rechtssache 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnummer 27 und Urteilsgrund 3. ( 6 ) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 1980, Könecke/Kommission, Rechtssache 76/79, Slg. 1980, 665, Randnummern 13 bis 15. ( 7 ) Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa c.a., Rechtssache C-331/88, Slg. 1990, I-4023, und Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 1991, De Compte/Europäisches Parlament, Rechtssache T-26/89, Slg. 1991, II-781, Randnummer 70. ( 8 ) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 66. ( 9 ) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 1998, British Airways und andere/Kommission, verbundene Rechtssache 371/94 und 394/94, Slg. 1998, II-2405. ( 10 ) ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5. ( 11 ) Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 (ABl. L 300 vom 31.10.1991, S. 48). ( 12 ) Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1992. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. ( 13 ) Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 30). ( 14 ) Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1994 (ABl. L 279 vom 28.10.1994, S. 29). ( 15 ) Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 (ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 73). ( 16 ) Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1994 (ABl. L 273 vom 25.10.1994, S. 22). ( 17 ) Entscheidung Iberia (siehe Fußnote 3), Nr. VII. ( 18 ) ABl. C 290 vom 18.9.1998, S. 3.

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