Europäische Union

2001/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2349)

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Avis juridique important | 32001D0723 2001/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2349) Amtsblatt Nr. L 271 vom 12/10/2001 S. 0028 - 0041 Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2349) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/723/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) und dessen Protokoll Nr. 27, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), nachdem den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich gemäß diesem Artikel zu äußern, und gestützt auf die übermittelten Informationen, in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT (1) Mit ihrer Entscheidung 97/789/EG(2) (nachstehend "die Entscheidung von 1997") erteilte die Kommission den italienischen Behörden die Genehmigung, dem italienischen Unternehmen Alitalia Linee Aeree Italiane SpA (nachstehend "Alitalia") eine staatliche Beihilfe für die Umstrukturierung in Höhe von 2750 Mrd. ITL zu gewähren. Die Beihilfe wurde durch einen Umstrukturierungsplan (nachstehend "der Plan") begleitet, der bis zum 31. Dezember 2000 lief. Die Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung haben folgenden Wortlaut: "Artikel 1 Die dem Unternehmen Alitalia Linee Aeree Italiane SpA (nachstehend 'Alitalia') von Italien gewährte Beihilfe in Form einer Kapitalerhöhung von insgesamt 2750 Mrd. ITL zur Umstrukturierung des Unternehmens auf der Grundlage des der Kommission am 29. Juli 1996 übermittelten und am 26. Juni 1997 geänderten Plans wird gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, sofern Italien folgende Bedingungen erfuellt: 1. Italien wird gegenüber Alitalia ein normales Aktionärsverhalten an den Tag legen, eine Unternehmensführung nach rein kommerziellen Grundsätzen zulassen und sich außer aus Gründen, die mit dem Status Italiens als Aktionär in Verbindung stehen, nicht in das Management einmischen. 2. Alitalia werden weder neues Kapital, noch andere Beihilfen jedweder Art, einschließlich Darlehensbürgschaften, gewährt. 3. Bis zum 31. Dezember 2000 darf die Beihilfe von Alitalia ausschließlich für die Umstrukturierung des Unternehmens und nicht zum Erwerb neuer Beteiligungen an anderen Luftverkehrsgesellschaften verwendet werden. 4. Gegenüber den anderen Luftverkehrsgesellschaften der Gemeinschaft wird Alitalia in keiner Weise bevorzugt; dies betrifft insbesondere die Vergabe von Verkehrsrechten (einschließlich auf Verbindungen zum europäischen Wirtschaftsraum), die Slot-Zuweisung, die Bodenabfertigung und den Zugang zu Flughafeneinrichtungen, soweit eine derartige Maßnahme oder Vorzugsbehandlung dem Gemeinschaftsrecht widersprechen sollte. Insbesondere bestätigt Italien, dass es nicht gegen gemeinschaftliche Vorschriften verstoßen wird, und garantiert Folgendes: a) Die Revision der Konvention Nr. 4372 vom 15. April 1992, genehmigt durch den Erlass vom 16. April 1992, wird unverzüglich eingeleitet und spätestens zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen, damit sie nicht länger den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf 'Prioritätsrecht', 'regierungsseitiges Eingreifen', 'Vereinbarkeit mit den Verordnungen zur Liberalisierung des Luftverkehrs' und 'Privilegien auf Flughäfen', widerspricht; b) im Anschluss an einen Schriftwechsel mit Alitalia auf der Grundlage von Artikel 50 der Konvention ist diese im Hinblick auf die oben genannten Punkte de facto bereits insofern geändert worden, als sie nur dort gilt, wo sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist; c) Alitalia verzichtet auf das Prioritätsrecht gemäß Artikel 3 der genannten Konvention; d) Italien benennt auf den koordinierten oder vollständig koordinierten italienischen Flughäfen vor Beginn der Wintersaison 1997/98 einen von Alitalia unabhängigen Koordinator, der gegenüber diesem Unternehmen völlig frei handeln kann. 5. Bis zum 31. Dezember 2000 wird die durch Flugzeuge, die von Alitalia oder anderen Gesellschaften so betrieben werden, dass Alitalia das kommerzielle Risiko trägt ('Wet leasing'-, 'Blocked space'- oder 'Joint Venture'-Vereinbarungen), angebotene Kapazität folgende Grenzwerte nicht überschreiten: a) Zahl der verfügbaren Sitze: 28985, davon 26350 für die Alitalia-Flotte; b) jährliche Steigerung der angebotenen Sitzkilometer - innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums mit Ausnahme Italiens und - innerhalb Italiens nicht mehr als 2,7 %; ein derartiges Wachstum wird nicht genehmigt, wenn das Wachstum der entsprechenden Märkte unterhalb von 2,7 % bleibt. Sollte dieses Wachstum jedoch 5 % übersteigen so darf auch das Angebot über 2,7 % um den über 5 % hinausgehenden Prozentsatz gesteigert werden. 6. Alitalia wird über eine analytische Buchführung verfügen, die es erlaubt, kurzfristig für jede Strecke ein Rentabilitätsverhältnis zu bestimmen, das sich aus den gesamten Einnahmen und den gesamten Kosten (Summe der variablen Kosten und der Festkosten) auf der jeweiligen Strecke ergibt. 7. Bis zum 31. Dezember 2000 verzichtet Alitalia darauf, auf den vom Unternehmen bedienten Strecken Tarife anzubieten, die unter denen seiner Wettbewerber für ein gleichwertiges Angebot liegen. 8. Spätestens zum [...](3) veräußert Alitalia seine Beteiligung an Malev. 9. Alitalia vollendet die Durchführung des Umstrukturierungsplans, der der Kommission am 29. Juli 1996 übermittelt und am 26. Juni 1997 geändert wurde, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der beschriebenen Produktivitäts-, Rentabilitäts- und Sanierungsziele. 10. Bis Ende März 1998, März 1999, März 2000 und März 2001 legt Italien der Kommission Jahresberichte über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans, die wirtschaftliche und finanzielle Situation von Alitalia und die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen für das jeweils vorangegangene Jahr vor. Die Berichte enthalten eine Beschreibung (Art und Identität der Vertragspartner) über kommerzielle oder operationelle Kooperationsvereinbarungen, die Alitalia im Berichtszeitraum geschlossen hat. Die Kommission lässt die in den Berichten enthaltenen Informationen gegebenenfalls durch einen von ihr nach Anhörung Italiens ausgewählten unabhängigen Berater prüfen. Artikel 2 Die Zahlung einer zweiten Tranche in Höhe von 500 Mrd. ITL und einer dritten Tranche in Höhe von 250 Mrd. ITL unterliegt der Erfuellung der in Artikel 1 aufgeführten Zusicherungen sowie der wirksamen Durchführung des Umstrukturierungsplans und dem Erreichen der vorgesehenen Ergebnisse (insbesondere im Hinblick auf die in Abschnitt VI beschriebenen Kosten- und Produktivitätskennwerte). Mindestens zehn Wochen vor der Freigabe der für Mai 1998 und Mai 1999 geplanten zweiten und dritten Tranche legt Italien der Kommission einen Bericht vor, zu dem diese, unterstützt durch einen von ihr nach Anhörung Italiens ausgewählten unabhängigen Berater, Stellung beziehen kann. Die Freigabe der Tranchen wird untersagt, wenn die Ziele des Umstrukturierungsplans nicht erreicht oder die Zusicherungen nicht eingehalten wurden. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannten Zusicherungen und Bedingungen gelten sowohl für das Unternehmen Alitalia als auch für Alitalia TEAM SpA." (2) Die Entscheidung von 1997 wurde von Alitalia, Klägerin in der Rechtssache T-296/97, vor dem Gericht erster Instanz angefochten. Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 hat das Gericht die Klage entschieden und die Entscheidung von 1997 für nichtig erklärt. Die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung lautet wie folgt (Randnummer 171 des Urteils): "In Anbetracht der in Randnummer 137 festgestellten unzureichenden Begründung und der in den Randnummern 150 und 169 festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler ist dem Antrag der Klägerin stattzugeben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über die weiteren Argumente für den ersten Klagegrund und über die weiteren Klagegründe entschieden werden müsste." (3) Die Gründe für die Aufhebung der angeführten Entscheidung beziehen sich alle drei auf den zweiten Teil des ersten von Alitalia vorgebrachten Klagegrunds. Der erste Klagegrund bezieht sich auf die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Alitalia hat vor Gericht vorgebracht, dass die Kommission in der Entscheidung von 1997 die von der staatlichen italienischen Holding IRI durchgeführte Kapitalerhöhung von 2750 Mrd. ITL zugunsten von Alitalia fehlerhaft als staatliche Beihilfe eingeordnet habe. Der Klagegrund umfasste drei Teile. Im ersten Teil des Klagegrundes, der vom Gericht in Randnummer 94 des Urteils zurückgewiesen wurde, machte Alitalia geltend, dass die Investition von IRI für sich genommen das Kriterium des privaten Kapitalgebers erfuelle, weil private Anleger an seinem Kapital beteiligt seien. Im zweiten Teil brachte Alitalia vor, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Berechnung der Mindestrendite und des internen Ertragssatzes begangen habe, wodurch gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden sei, und dass die Kommission ihre Entscheidung in diesem Punkt zudem nicht ausreichend begründet habe. Im dritten Teil, den das Gericht nicht berücksichtigt hat, beanstandete Alitalia die rein mathematische Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers durch die Kommission. (4) Bei der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes hat das Gericht in erster Linie die von der Kommission in der Entscheidung von 1997 angewandte Methode geprüft, mit der beurteilt wurde, ob die Investition von IRI dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entspricht, und bei der der interne Ertragssatz des Vorhabens mit der Mindestrendite verglichen wurde, die ein privater Kapitalgeber beanspruchen würde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die angewandte Methode an sich nicht zu beanstanden ist (Randnummer 99 des Urteils). Nach Zurückweisung des Vorbringens von Alitalia bezüglich der Elemente, auf die sich die Kommission und ihre Berater zur Ermittlung der Mindestrendite stützten (Randnummern 115 und 123 des Urteils), kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Entscheidung von 1997 mit folgenden Mängeln behaftet war: - mit einer unzureichenden Begründung der Entscheidung, "soweit darin für die Beteiligung von IRI dieselbe Mindestrendite festgelegt wird wie in der Entscheidung Iberia" (Entscheidung 96/278/EG der Kommission vom 31. Januar 1996(4), nachstehend "Entscheidung Iberia") (Randnummer 137 des Urteils); - mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, als die Kommission "auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Erwägungen angenommen hat, dass die Insolvenzkosten im Zusammenhang mit den Krediten der Cofiri von der Berechnungsgrundlage für den internen Ertragssatz auszuschließen seien" (Randnummer 150 des Urteils); - mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, als die Kommission "annahm, dass die im Juni 1997 vorgenommenen Änderungen des Umstrukturierungsplans, die nach ihren eigenen Erkenntnissen zu einer weiteren Verringerung der mit dem Plan verbundenen Risiken und zu einer Verbesserung der Rentabilität des Unternehmens führten, keine Auswirkungen auf die Berechnung der Mindestrendite und des internen Ertragssatzes und damit auf die Beurteilung der Frage hätten, ob die Beteiligung von IRI dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entsprach" (Randnummer 169 des Urteils). (5) Was erstens die unzureichende Begründung angeht (Randnummer 137 des Urteils), hat das Gericht die Überlegungen, aufgrund deren die Kommission in der Entscheidung Iberia die Mindestrendite auf 30 % festgesetzt hatte, angeführt und unterstrichen, dass "die Entscheidung Iberia ganz offensichtlich einen Präzedenzfall für die Berechnung der Mindestrendite in der vorliegenden Sache darstellen [konnte]" (Randnummer 130 des Urteils), da sie zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung von 1997 die einzige Entscheidung darstellte, bei der die Kommission das Kriterium der Gegenüberstellung des internen Ertragssatzes und der Mindestrendite angewandt hatte, um zu beurteilen, ob die Investition in ein Luftfahrtunternehmen dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entspricht. Das Gericht hat außerdem geurteilt, dass die Kommission unter diesen Umständen gehalten war, in ihrer Entscheidung von 1997 auf die von Alitalia während des gesamten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumente zu antworten, wonach die Lage von Alitalia nicht mit der von Iberia vergleichbar gewesen sei, wie sie in der Entscheidung Iberia dargelegt war, und dass folglich die in dieser Entscheidung genannte Mindestrendite nicht auf Alitalia angewandt werden könne. Das Gericht führte einige Besonderheiten der Lage von Alitalia an, die von der Kommission in der Entscheidung von 1997 berücksichtigt wurden und von Alitalia angeführt worden waren, um die unterschiedliche Lage von Alitalia und Iberia zu belegen. Das Gericht kommt aufgrund dessen zu dem Schluss: "Die Kommission hat [...] in der angefochtenen Entscheidung keine Erklärung dafür gegeben, warum sie für die Beteiligung von IRI dieselbe Mindestrendite von 30 % für erforderlich hielt, die sie in der Entscheidung Iberia angewandt hatte, obwohl in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellungen nahe legen, dass bestimmte Risikofaktoren, die die Kommission in der Entscheidung Iberia veranlasst hatten, die Mindestrendite sehr hoch und weit über den marktüblichen Zinssätzen festzulegen, im Fall Alitalia nicht oder nur in geringerem Maße vorlagen [...]" (Randnummer 136 des Urteils). (6) Die Risikofaktoren, auf die das Gericht in der zitierten Passage Bezug nimmt, beziehen sich auf folgende Elemente: - die nur teilweise erfolgte Umsetzung des Anpassungsprogramms und die Verzögerung bei der Verringerung des Personalbestands; - die Schwierigkeiten in den Arbeitsbeziehungen, die dem Unternehmensimage und der Möglichkeit, die geplanten Produktivitätssteigerungen zu erreichen, abträglich sind; - das niedrige Produktivitätsniveau und die Notwendigkeit, mit den Sozialpartnern einen neuen Plan zur Kostenminderung auszuarbeiten; - Zweifel hinsichtlich der Wahl künftiger externer Partner; - Ungewissheiten bezüglich der Auswirkungen der Liberalisierung des Luftverkehrs und der Bodenabfertigung auf die langfristige Rentabilität. (7) Was zweitens den offensichtlichen Beurteilungsfehler angeht, der in Randnummer 150 des Urteils festgestellt wird, hat das Gericht, nachdem es den Teil der Entscheidung von 1997 betreffend die Insolvenzkosten zitiert hatte, als erstes daran erinnert, dass es "unstreitig [ist], dass der größte Teil der 1996 erfolgten Kapitalzufuhr von 1000 Mrd. ITL zur Rückzahlung von Darlehen im Betrag von ca. 900 Mrd. ITL an IRI verwendet wurde und dass hierin eine Umwandlung von Krediten in Kapital gesehen werden kann" (Randnummer 145 des Urteils). Es stellt fest, dass diese Umwandlung sich vollkommen mit einem der Ziele des Plans verträgt, das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital zurückzuführen. Das Gericht wies das Argument der Kommission zurück, wonach die Umwandlung in Kapital nur einen kurzzeitigen Vorteil bringen würde, ebenso das Argument, dass die Kredite der Cofiri möglicherweise als staatliche Beihilfe zu qualifizieren seien. Bezüglich des letztgenannten Arguments merkte das Gericht an, dass es nicht in der Entscheidung von 1997 genannt wird und auch von den Angaben, die von den Beratern der Kommission gemacht wurden, nicht gestützt wird. Das Gericht unterstrich schließlich, dass die Argumentation der Kommission auf einem Zirkelschluss beruhte, als sie sich bei der Beurteilung, ob ein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, sich in Höhe von 2750 Mrd. ITL am Alitalia-Kapital zu beteiligen, bereits auf die Prämisse stützte, dass ein privater Kapitalgeber diese Investition nicht durchführen würde (Randnummer 149 des Urteils). (8) Was drittens den offensichtlichen Beurteilungsfehler angeht, der in Randnummer 169 des Urteils festgestellt wird, führte das Gericht aus, dass die "Kommission [...] in der angefochtenen Entscheidung die Mindestrendite und den internen Ertragssatz nicht auf der Grundlage der letzten Fassung des Umstrukturierungsplans der Klägerin neu berechnet [hat]" (Randnummer 162 des Urteils), und wies die Argumentation der Kommission zurück, die sich auf Ereignisse nach dem Erlass der Entscheidung von 1997 bezieht. Das Gericht erinnerte daran, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob die Investition der IRI dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entsprach, die Methode des Vergleichs zwischen dem internen Ertragssatz und der Mindestrendite herangezogen hat, und führte aus, dass die letzten Verbesserungen des Umstrukturierungsplans vom Juni 1997"zu einer Steigerung des internen Ertragssatzes (erhöhte Rentabilität) und einer Senkung der Mindestrendite (geringere Risiken) führen [konnten]" (Randnummer 167 des Urteils). Das Gericht schloss daraus, dass die "Kommission [...] daher die Mindestrendite und den internen Ertragssatz anhand der letzten Fassung des Umstrukturierungsplans neu [hätte] festsetzen müssen, um korrekt beurteilen zu können, ob die Beteiligung von IRI dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entsprach" (Randnummer 168 des Urteils). (9) Das Gericht hat auch das Vorbringen von Alitalia zurückgewiesen, der interne Ertragssatz sei fehlerhaft berechnet, weil sie von der Kommission dazu gezwungen worden sei, die Vorruhestandskosten für 700 Beschäftigte zu übernehmen. Das Gericht stellte fest, dass der Entschluss von Alitalia, diese Kosten zu übernehmen, weder in der rechtlichen Würdigung noch im verfügenden Teil der Entscheidung von 1997 erwähnt wird und die Kommission davon lediglich in der Darstellung des Sachverhalts der Entscheidung von 1997 Kenntnis nahm. Das Gericht führte aus, dass durch die Benennung von Treuhändern im Juli 1997 die Zusage zur Übernahme der Vorruhestandskosten unwiderruflich geworden war, weshalb die Kommission "unter Berücksichtigung dieser geänderten Umstände darüber zu entscheiden [hatte], ob die Beteiligung dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entsprach" (Randnummer 154 des Urteils). (10) Um den Anforderungen, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergeben, vollständig entsprechen zu können, hat die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen, das Beratungsunternehmen Ernst & Young, hinzugezogen, das die Kommission in dieser Sache bereits 1996 und 1997 vor dem Erlass der Entscheidung von 1997 unterstützt hatte und dessen Qualität der Arbeit vom Gericht nie in Zweifel gezogen wurde. Hauptaufgabe des Sachverständigen war es, der Kommission alle Elemente anzugeben, aufgrund deren sie den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erneut anwenden konnte, insbesondere durch Berechnung des internen Ertragssatzes der Kapitalerhöhung und durch Schätzung der erforderlichen Mindestrendite, wobei den vorstehenden Urteilsgründen des Gerichts Rechnung zu tragen ist. Für die Durchführung dieser Arbeiten wurde naheliegenderweise auf das Beratungsunternehmen Ernst & Young zurückgegriffen, da nur dieses Beratungsunternehmen angesichts der Komplexität der erforderlichen Techniken und finanziellen Beurteilungen in der Lage war, die gewünschte Unterstützung schnell zu leisten, weil es mit der Lage von Alitalia in den Jahren 1996 und 1997 vertraut war. Der Sachverständige hat seinen Bericht am 1. Juni 2001 vorgelegt. Zu betonen ist, dass der Sachverständige die Kommission in rein technischer Hinsicht unterstützt und sich in keiner Weise an ihre Stelle setzt, was die Befugnis angeht, das eventuelle Vorliegen einer Beihilfe auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Sachinformationen festzustellen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (11) Artikel 233 EG-Vertrag bestimmt: "Das Organ oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen." (12) Diese Bestimmung wurde vom Gerichtshof wie folgt erläutert: "Das Organ, dessen Handlung vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden ist, kommt dem Urteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat."(5) Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass es dem Organ obliegt, dessen Handlung für nichtig erklärt wurde, zu bestimmen, welche sich aus einem Urteil zur Nichtigerklärung ergebenden Maßnahmen zu ergreifen sind.(6) (13) Um dem Urteil des Gerichts Rechnung zu tragen, ist es im vorliegenden Fall an der Kommission, eine neue Entscheidung mit einer Begründung des Punkts zu erlassen, bei dem das Gericht eine unzureichende Begründung festgestellt hat, und in der die beiden vom Gericht festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler behoben sind. (14) Was das zu befolgende Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung angeht, so erlegt es Artikel 233 der Kommission nicht auf, im vorliegenden Fall das Verfahren wieder zu eröffnen, das zu der Entscheidung von 1997 geführt hat, und das gesamte Verfahren vor dem Erlass einer neuen Entscheidung erneut durchzuführen. Hierbei ist zwischen der unzureichenden Begründung, bei der es sich um einen Formfehler handelt, und den beiden offensichtlichen Beurteilungsfehlern, bei denen es sich um materielle Fehler handelt, zu unterscheiden. Was die unzureichende Begründung angeht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass das betreffende Organ im Fall der Nichtigerklärung aufgrund eines Form- oder Verfahrensfehlers das Verfahren ab dem Punkt wiederaufnehmen kann, an dem der Fehler eingetreten ist.(7). So hat die Kommission die Entscheidung vom 22. Juli 1998 über die angemeldete Kapitalerhöhung von Air France(8) erlassen, ohne zuvor das Verfahren wiedereröffnet zu haben. Was die beiden offensichtlichen Beurteilungsfehler angeht, ist die Kommission der Auffassung, dass eine Wiedereröffnung des Verfahrens nicht erforderlich ist, da sich die vorliegende Entscheidung zum einen auf die Sachinformationen gründen muss, die zum Zeitpunkt vorlagen, als die Entscheidung von 1997 erlassen wurde(9), und da zum anderen die beiden vom Gericht festgestellten Fehler ausschließlich die Beurteilung der Sachverhalte betreffen, die ansonsten materiell unbestritten sind. Die Berichtigungen, die die Kommission bei den beiden in Rede stehenden Punkten vorzunehmen hat, ergeben sich im Übrigen eindeutig aus dem Urteil des Gerichts und sind von diesem genau angegeben. Die Kommission verfügt somit über vollständige Informationen zu den Fakten und den Finanzvorgängen bezüglich der beiden Punkte, um die Anforderungen des Gerichts zu erfuellen, und hält es nicht für angezeigt, die Mitgliedstaaten oder Dritte zur Abgabe von Bemerkungen aufzufordern. Außerdem hatten die Mitgliedstaaten und Dritte bereits Gelegenheit, ihre Standpunkte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem Erlass der Entscheidung von 1997 zum Ausdruck zu bringen, sodass ihre Verfahrensrechte beachtet wurden. Angesichts

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.