Europäische Union

2003/813/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1636 - MMS/Dasa/Astrium) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 693) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0813. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Starts russischer Rockot-Kleinraketen gegründet wurde, mit denen Satelliten in eine erdnahe Umlaufbahn gebracht werden sollen. Aérospatiale-Matra wiederum hat bestimmenden Einfluss auf die Firma Vega Spazio SpA, die eine kleine Trägerrakete zur Ergänzung der Ariane-Produktfamilie entwickeln soll und eine Beteiligung an dem Unternehmen Starsem hält, das zur Vermarktung von Starts mittelgroßer Raketen des russischen Typs Sojus errichtet wurde, mit denen Satelliten in erdnahe oder mittlere Umlaufbahnen gebracht werden. (127) Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass die beteiligten Unternehmen und ihre Muttergesellschaften in der Lage sind, gemeinsam bestimmenden Einfluss auf Arianespace auszuüben. [...]*. (128) Unter der Annahme, dass der Start von kleinen, mittelgroßen und großen Trägerraketen unterschiedliche Produktmärkte bilden, käme es nur bei den Starts kleiner Trägerraketen, wie sie von Eurockot Launch Service GmbH und Vega Spazio angeboten werden, zu Überschneidungen. Während jedoch Vega Spazio noch keinen Träger entwickelt hat und in der Existenz gefährdet ist, nachdem der wichtigste Geldgeber CNES kürzlich den Rückzug aus dem Projekt angekündigt hat, nahm die Eurockot Launch Service GmbH unlängst den Betrieb auf. (129) Wird nur ein Produktmarkt für Startdienste zugrunde gelegt, so würde der Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründen, da Eurockot und Starsem, gemessen an den Aufträgen, weniger als [< 10]* % bzw. rund [5-15]* % Marktanteil halten würden. (130) Unter diesen Umständen dürfte der angemeldete Zusammenschluss auf den Märkten für Startdienste keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Trägersysteme, Teilsysteme und Ausrüstungen (131) In Europa wurden in den vergangenen 25 Jahren zwei Trägersysteme entwickelt: Die Raketenfamilie Ariane 1 bis 4 (erster Start: 1979) und die Ariane 5, die im Dezember 1999 den kommerziellen Betrieb aufnahm. (132) Neben der Beteiligung am Arianespace-Konzern sind die beteiligten Unternehmen und ihre Muttergesellschaften auch auf andere Weise mit dem Ariane-Geschäft verbunden. Als Hauptauftragnehmer ist Aérospatiale-Matra sozusagen der "Architekt" der Ariane-Trägerraketen, der bestimmte technische Leistungen für das Raumforschungszentrum CNES (zuständig für die Konzeption der Raketen in der Entwicklungsphase) und für Arianespace (verantwortlich für die Herstellung, die Vermarktung und den Start der Raketen) erbringt. Auf der Ebene der Komplettsysteme sind es die Unternehmen Aérospatiale-Matra, MMS und Dasa, die den größten Teil der Stufen für die derzeit verwendeten Raketentypen Ariane 4 und Ariane 5 zusammenbauen. Auf der Ebene der Teilsysteme schließlich treten die drei letztgenannten Firmen auch als Anbieter bestimmter Ausrüstungen für die Raketentypen Ariane 4 und Ariane 5 auf. (133) Ariane-Raketen werden im Rahmen internationaler - staatlich-finanzierter - Programme entwickelt und produziert (siehe Randnummer 120), bei denen die Hersteller in der Entwicklungsphase den Zuschlag für bestimmte Aufträge erhalten, die sie in der anschließenden Produktions- und Startphase üblicherweise auch ausführen. Der Zusammenschluss wird sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb bei bestehenden Trägersystemen auswirken, da die Hersteller bereits in der Entwicklungsphase benannt wurden und die Produktionsaufträge bereits vorliegen. Die Auswirkungen auf den Wettbewerb sind daher im Hinblick auf künftige Produkte zu prüfen, die im Rahmen laufender oder anstehender Programme entwickelt werden sollen. (134) Bei den laufenden Entwicklungsprogrammen ist in absehbarer Zukunft nur mit einem Projekt zu rechnen, und zwar im Zusammenhang mit dem jüngsten "Ariane-plus"-Programm, mit dem die Nutzlastkapazität der Ariane 5 erhöht werden soll und das bis zum Jahr 2006 läuft. Dabei geht es hauptsächlich um die Entwicklung einer neuen kryogenen Oberstufe namens ESC und eines neuen kryogenen Triebwerks namens VINCI für diese Stufe. (135) Die zentralen Aufgaben für die Durchführung dieses Programms sind bereits verteilt worden (u. a. wurden der Systembauer für ESC und der Hersteller für VINCI benannt). Die Aufträge für die Herstellung einzelner Teilsysteme und Ausrüstungen wurden aber noch nicht vergeben. Da die Dasa als Systembauer für ESC auserkoren wurde und Aérospatiale-Matra sich bei einigen der noch laufenden Ausschreibungen für die Herstellung von Teilsystemen und Ausrüstungen (insbesondere den Flüssigsauerstofftank für die neue Oberstufe und die Tankverbindungen) beteiligt, ist zu prüfen, ob die Dasa sich aufgrund des Zusammenschlusses zum Nachteil konkurrierender Hersteller für Aérospatiale-Matra entscheidet und ob eine solche Wahl eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken kann. (136) Die Dasa dürfte aber kaum Gelegenheit haben, Aérospatiale-Matra zu begünstigen. Anlass zu einer solchen Wettbewerbsverfälschung böte vor allem die Festlegung der Produktspezifikationen und der Bewertungskriterien zugunsten konzerneigener Anbieter, was aber ausgeschlossen ist, da diese Elemente bereits definiert wurden. Genau so schwierig dürfte es für die Dasa sein, die festgelegten Kriterien oder Spezifikationen bzw. die Ergebnisse der Bewertungen zu ändern, da die Entscheidung für einen bestimmten Ausrüstungshersteller in der Entwicklungsphase der Zustimmung des Raumforschungszentrums CNES bedarf, das wohl über genügend Sachverstand verfügt, um mögliche Verfälschungen aufzuspüren. (137) In jedem Falle, d. h. auch bei potenziellen künftigen Entwicklungsprogrammen, steht den Herstellern nur eine sehr begrenzte Anzahl anspruchsvoller Abnehmer gegenüber (bei Ariane-Trägerraketen sind dies derzeit nur das CNES und Arianespace) und scheint bei Startdiensten wirksamer Wettbewerb gegeben zu sein. Letzteres wird durch die starken Schwankungen der Marktanteile und den drastischen Verfall der Stückkosten für Raketenstarts bestätigt. Das CNES und Arianespace verfügen offensichtlich über ausreichend Nachfragemacht, um wettbewerbswidriges Verhalten ihrer Lieferanten zu konterkarieren, und haben starke Anreize, um diese Macht auszunutzen (ein Beleg dafür wiederum sind die Bemühungen, die derzeit unternommen werden, um die Leistung der Ariane 5 zu erhöhen und die Kosten zu senken). Die Hersteller dürften somit keine Gelegenheit haben, um die Preise in die Höhe zu treiben oder unzumutbare Geschäftsbedingungen durchzusetzen. (138) Unter Umständen ergeben sich in absehbarer Zeit auch Möglichkeiten zur Entwicklung eines neuen Trägersystems in Europa, das die Raketenfamilie Ariane ergänzen würde. Der bislang seriöseste Kandidat für ein solches Programm ist der kleine Träger Vega Spazio. Aérospatiale-Matra beteiligt sich daran über die eigens gegründete Entwicklungsgesellschaft Vega Spazio SpA, die es gemeinsam mit Fiat Avio kontrolliert. Das Programm ist jedoch stark gefährdet, da der Hauptgeldgeber CNES vor kurzem seinen Rückzug aus dem Projekt angekündigt hat (siehe Randnummer 128). Außerdem gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass der Zusammenschluss sich erheblich auf dieses Programm auswirken würde, da bei der Ausschreibung der Aufträge und Auswahl der Hersteller für jedes neue Trägersystem aller Wahrscheinlichkeit nach der Grundsatz des angemessenen Rückflusses zum Tragen käme und da sich Frankreich und Deutschland nicht mehr an dem Programm beteiligen. In jedem Fall scheinen die vorstehenden Überlegungen in Bezug auf das Vorhandensein wirksamen Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten für Startdienste auch auf kleine Trägersysteme zuzutreffen, so dass die Möglichkeiten für die Ausnutzung von Marktmacht durch einen Ausrüstungshersteller oder Systembauer sehr begrenzt sein dürften. (139) Aus den dargelegten Gründen ist der angemeldete Zusammenschluss nicht geeignet, eine beherrschende Stellung auf den Märkten für Trägersysteme, Teilsysteme und Ausrüstungen zu begründen oder zu verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. D. BODENSYSTEME SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE (140) Bodensysteme umfassen alle Bodeneinrichtungen und -dienste, die der Betrieb eines Raumsegments erfordern: Dazu zählen bei Raumfahrt-Infrastruktursystemen Funktionen wie Logistik, Instandhaltung und Reparatur, die Integration und der Betrieb von Nutzlasten sowie die Regelung des Infrastruktursystems, bzw. im Fall von Satelliten entweder die Steuerung und Regelung von Raumflugkörpern oder die Bereitstellung einer Schnittstelle für die Kommunikation (d. h. Übertragung von Sprach- und Datensignalen) mit Satelliten oder Raumfahrzeugen in der Erdumlaufbahn. (141) Bodensysteme werden entweder zusammen mit dem betreffenden Raumsegment - vor allem bei "schlüsselfertigen" Produktpaketen - oder getrennt zum Kauf angeboten: So dürften Abnehmer, die bereits mehrere Satelliten betreiben, nicht jedes Mal ein neues System erstehen, sondern vielmehr ihre bestehenden Bodenstationen modernisieren oder veraltete Ausrüstungen ersetzen. Umgekehrt können Gesellschaften, die sowohl das Raum- als auch das Bodensegment bereitstellen, dafür auf unterschiedliche Hersteller zurückgreifen. Boden- und Raumsysteme bilden somit offensichtlich unterschiedliche Produktmärkte. (142) Den beteiligten Unternehmen zufolge sollte zwischen Bodensystemen für den Betrieb eines Raumfahrt-Infrastruktursystems und Bodensystemen für den Betrieb von Satelliten unterschieden werden. Da erstere besonders hohe Anforderungen in Bezug auf Kommunikation und Sicherheit (vor allem beim Betrieb bemannter Raumfahrtsysteme) zu erfuellen haben, sind sie in der Regel umfangreicher und weisen spezielle Funktionen, Anwendungssoftware, Nutzer-Schnittstellen und Ausrüstungen auf. (143) In Übereinstimmung mit früheren Kommissionsentscheidungen(17) gibt es laut den beteiligten Unternehmen zwei Arten von Bodensystemen: eine für die Steuerung und Regelung von Raumfahrzeugen und eine für die Kommunikation mit dem betreffenden Raumsegment (Übertragung von Sprach- und Datensignalen). (144) Diese Marktabgrenzungen haben sich im Verlauf der Nachforschungen der Kommission weitgehend bestätigt. Zum Zwecke dieser Entscheidung ist es jedoch nicht erforderlich, die relevanten Produktmärkte für Bodensysteme weiter abzugrenzen, da auch bei anderen Marktdefinitionen wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE (145) Laut den beteiligten Unternehmen handelt es sich bei Bodensystemen für den Betrieb kommerzieller Kommunikationssatelliten um einen weltweiten Markt, da sie von europäischen und US-amerikanischen Herstellern für Satellitensystemführer oder -betreiber produziert werden. Bei Bodensystemen für den Betrieb von Raumfahrt-Infrastruktursystemen oder Beobachtungs- und Forschungssatelliten handelt es sich den Unternehmen zufolge um EWR-weite Märkte, weil die Aufträge der ESA für solche Produkte nach dem Grundsatz des angemessenen Rückflusses vergeben werden. Im militärischen Bereich beschränken sich die Märkte für Bodensysteme auf engere geografische Räume, d. h. auf einzelne Staaten oder - bei manchen Programmen - auf Gruppen von Staaten. (146) Diese Marktabgrenzung steht im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission(18), wonach die wichtigsten Abnehmer ziviler Bodensysteme nationale oder internationale Raumfahrtbehörden und -organisationen sowie private Betreiber sind und militärische Systeme hauptsächlich von den nationalen Verteidigungsministerien beschafft werden. Während Raumfahrtbehörden und -organisationen sowie das Militär in der Regel bei inländischen Systemführern einkaufen, beziehen kommerzielle Betreibergesellschaften ihre Systeme aus weltweiten Quellen. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG (147) Satellitenführungssysteme bestehen aus zwei zentralen Teilsystemen, nämlich einem Kontrollzentrum, das üblicherweise auf dem Gelände des Satellitenbetreibers installiert ist und das Software, Computer und Schnittstellen für die Steuerung umfasst, und einer oder mehreren Kontrollstationen, die die Verbindung zu dem Satelliten herstellen und zu diesem Zweck u. a. mit Funkanlagen ausgerüstet sind. (148) MMS ist in diesem Bereich als Hauptauftragnehmer (Anbieter integrierter Kontrollsysteme) und als Hersteller von Teilsystemen (in Systeme zur Führung von Kommunikationssatelliten integrierte Kontrollzentren) tätig. Die Dasa bietet ebenfalls Teilsysteme (Funkanlagen für Kommunikationssatelliten-Kontrollstationen) an, die von Nortel Dasa Network Systems, einem mit Nortel Networks Corporation gegründeten Gemeinschaftsunternehmen, hergestellt werden. (149) Der Zusammenschluss führt somit zu einer vertikalen Konzentration des Kontrollsystemgeschäfts von MMS und des Funkanlagengeschäfts der Dasa. Um Aufträge für die Herstellung von Kommunikationssatelliten (und damit auch von Kommunikationssatelliten-Bodensystemen, die Bestandteil kompletter Produktpakete sind) bewerben sich jedoch Hersteller aus aller Welt; außerdem liegen sowohl der Marktanteil von MMS bei integrierten Bodensystemen als auch der Marktanteil der Dasa bei Funkanlagen unter [5-15]* %. (150) Der Zusammenschluss hat möglicherweise auch eine vertikale Konzentration des Teilsystemgeschäfts von MMS und des Funkanlagengeschäfts der Dasa zur Folge. Doch auch in diesen beiden Marktsegmenten kommen die beteiligten Unternehmen nicht auf einen Marktanteil von mehr als [5-15]* %, und zwar weder in Europa noch weltweit. (151) Im Bereich der Satellitenempfangsanlagen kommt es infolge des Zusammenschlusses zu gewissen Überschneidungen im Produktangebot von MMS und Nortel Dasa Network Systems bei sehr kleinen Empfangsantennen ("very small aperture terminal" bzw. VSAT) für den Endverbraucher, die sowohl fest installiert als auch mobil sein können. Der gemeinsame absatzmäßige Marktanteil der beteiligten Unternehmen übersteigt hier jedoch weder welt- noch europaweit [5-15]* %. (152) Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der angemeldete Zusammenschluss auf den Märkten für Satelliten-Bodensysteme keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. V. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN MIT WÜRDIGUNG (153) Am 24. Januar 2000 sagten die beteiligten Unternehmen eine Reihe von Verpflichtungen zu, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf den Zusammenschluss auszuräumen. Am 25. Februar 2000 übermittelten sie eine überarbeitete Fassung der Verpflichtungszusagen, in der sie den Einwänden Rechnung trugen, welche die Kommission insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse der Marktuntersuchung geäußert hatte. Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist im Anhang zu dieser Entscheidung wiedergegeben. (154) Die Verpflichtungen sind - sofern sie erfuellt werden - geeignet (siehe Randnummern 84 und 92), die Befürchtungen der Kommission dahin gehend auszuräumen, dass der geplante Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf dem französischen Markt für militärische Kommunikationssatelliten und auf dem europäischen Markt für mechanische Schwungräder begründen würde. VI. NEBENABREDEN (155) Die beteiligten Unternehmen und ihre jeweiligen Dachgesellschaften - Lagardère, Aérospatiale Matra, DaimlerChrysler und BAe - haben eine Vereinbarung geschlossen, der zufolge sie auf die Ausübung bestimmter Geschäftstätigkeiten, die von Astrium wahrgenommen werden (z. B. Herstellung von Satelliten und Raumfahrt-Infrastruktursystemen sowie bestimmten Satellitenbauteilen und -teilsystemen) verzichten. Dieses Wettbewerbsverbot gilt solange, wie die betreffenden Unternehmen eine Beteiligung an der Astrium-Gruppe oder einer ihrer Muttergesellschaften halten. (156) Das Wettbewerbsverbot unterstreicht den dauerhaften Rückzug der beteiligten Unternehmen und ihrer Muttergesellschaften aus den Geschäftsbereichen, in denen Astrium ausschließlich tätig sein wird. Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung dürfte allerdings insofern über die mit der Durchführung des angemeldeten Zusammenschlusses unmittelbar verbundenen und dafür notwendigen Maßnahmen hinausgehen, als das Wettbewerbsverbot auch dann noch gilt, wenn die beteiligten Unternehmen oder deren Muttergesellschaften keinen bestimmenden Einfluss mehr auf Astrium ausüben können. (157) Da die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot mit der Durchführung des angemeldeten Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig ist, ist sie durch diese Entscheidung nur insoweit gedeckt, als die beteiligten Unternehmen oder deren Muttergesellschaften bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte von Astrium oder dessen Muttergesellschaften ausüben können. VII. BESCHLUSS (158) Die Kommission stellt abschließend fest, dass die von den beteiligten Unternehmen zugesagten Verpflichtungen ausreichen, um die vorstehend beschriebenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, die ihr bei der Prüfung des Zusammenschlussvorhabens gekommen waren. (159) Der Zusammenschluss wird daher gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unter der Voraussetzung, dass die vorstehend beschriebenen und im Anhang zu dieser Entscheidung wiedergegebenen Verpflichtungen erfuellt werden, für mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt, da er keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde - HAT NACHSTEHENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der am 29. Oktober 1999 angemeldete Zusammenschluss in Form der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Astrium wird unter der Voraussetzung, dass die vorstehend zusammengefassten und im Anhang ausführlich wiedergegebenen Verpflichtungen vollständig erfuellt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Matra Marconi Space N.V. c/o Price Waterhouse Vooren Koninginnegracht 2514 AA Den Haag Niederlande DaimlerChrysler D - 70546 Stuttgart Deutschland. Brüssel, den 11. März 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 285 vom 28.11.2003. (4) Der Umsatz wurde nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Fusionskontrollverordnung (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25) ermittelt. Umsatzdaten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 wurden in ECU (auf Basis der durchschnittlichen Wechselkurse) berechnet und anschließend im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet. (5) Siehe z. B. die Sachen IV/M.437 - Matra Marconi Space/British Aerospace Space Systems (ABl. C 245 vom 1.9.1994, S. 9) und IV/M. 1185 - Alcatel/Thomson-CSF-SCS (ABl. C 272 vom 1.9.1998, S. 5). (6) Zum Zwecke dieser Entscheidung umfasst der Begriff "Europa" den EWR und die Schweiz (d. h. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation ESA). (7) Siehe z. B. die Sache IV/M.1185 - Alcatel/Thomson-CSF-SCS (a.a.O.). (8) Siehe Sache IV/35.518 - Iridium (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 87). (9) Siehe Sache IV/M.437 - Matra Marconi Space/British Aerospace Space Systems. (10) Siehe Sache IV/M.1309 - Matra/Aérospatiale. (11) Teile dieses Textes wurden aus Gründen des Schutzes vertraulicher Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch eckige Klammern mit Sternchen gekennzeichnet. (12) Siehe Randnummern 78 bis 83. (13) Dieses System umfasst Software und Hardware für die Verarbeitung von Informationen über das AOCS-Lageregelungssystem. Es stellt einen wichtigen Bestandteil der Plattform dar und wird in der Regel als eine der Schlüsseltechnologien angesehen, die der Systemführer zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit benötigt. (14) Hierbei handelt es sich um ein Teilsystem des Satellitenantriebs. Es bringt den Satelliten in die Umlaufbahn und wird während seiner gesamten Betriebsdauer zur Lage- und Bahnregelung eingesetzt. Dieses Teilsystem setzt sich aus mehreren Einzelprodukten zusammen, wie Motoren, Korrekturantrieben und Tanks. (15) Chemische Korrekturantriebe sind Teil des Antriebsteilsystems. (16) Siehe Sache IV/M.1564 - Astrolink. (17) Siehe z. B. die Sachen IV/M.496 - Marconi-Finmeccanica (ABl. C 253 vom 10.9.1994, S. 10) und IV/M.1185 - Alcatel/Thomson-CSF-SCS (a.a.O.). (18) Siehe z. B. die Sache IV/M.1185 - Alcatel/Thomson-CSF-SCS (a.a.O.). ANHANG VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen und unbeschadet der Rechte der Betroffenen nach geltenden Rechtsvorschriften geben die Unternehmen Dasa Dornier Raumfahrt Holding GmbH ("DDRH") und Matra Marconi Space N.V. ("MMS") (zusammen: "die Parteien") folgende Verpflichtungserklärung ("Verpflichtungserklärung") im Zusammenhang mit dem am 29. Oktober 1999 bei der Kommission angemeldeten Vorhaben in Bezug auf Astrium ("das Vorhaben") ab. Diese Verpflichtungserklärung wird mit dem Eingang der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung des Vorhabens wirksam ("Zeitpunkt des Wirksamwerdens"). Die Parteien verpflichten sich, Folgendes zu gewährleisten: 1. Antriebssysteme vom Typ Unified Propulsion Systems ("UPS") Die Gesellschaft Astrium N.V. oder deren Tochtergesellschaften ("Astrium") gewähren einem sachkundigen Teilsysteme-/Ausrüstungshersteller [...]* nach dem in den Anlagen 1 und 4 beschriebenen Verfahren eine nicht ausschließliche langfristige Lizenz zur Nutzung aller einschlägigen gewerblichen Schutzrechte der Dasa (d. h. an Technologie, Know-how, Herstellungsverfahren und damit zusammenhängenden Patenten) für die Herstellung und den Vertrieb von UPS-Antriebssystemen, wie sie derzeit von der Dasa oder mit ihr verbundenen Unternehmen produziert werden, für den Einsatz in der Plattform Spacebus 3000; die Parteien stellen im Zusammenhang mit der Lizenz sicher, dass Astrium dem Lizenznehmer auf dessen Ersuchen und zu dessen Lasten für einen angemessenen Zeitraum nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz alle nach vernünftigem Ermessen notwendige technische Unterstützung gewährt, die dieser benötigt, um unabhängig von Astrium mit eigenem Personal das betreffende Erzeugnis herzustellen und/oder Einbaudienste zu erbringen. 2. Chemische Korrekturantriebe Ergänzend zu oder unabhängig von der UPS-Lizenz gewährt Astrium einem sachkundigen Teilsysteme-/Ausrüstungshersteller [...]* nach dem in den Anlagen 1 und 4 beschriebenen Verfahren eine nicht ausschließliche langfristige Lizenz zur Nutzung aller einschlägigen gewerblichen Schutzrechte der Dasa (d. h. an Technologie, Know-how, Herstellungsverfahren und damit zusammenhängenden Patenten) für die Herstellung und den Vertrieb von Zweistoff-Antrieben für denselben Einsatzzweck wie unter Absatz 1 aufgeführt; die Parteien stellen im Zusammenhang mit der Lizenz sicher, dass Astrium dem Lizenznehmer auf dessen Ersuchen und zu dessen Lasten für einen angemessenen Zeitraum nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz alle nach vernünftigem Ermessen notwendige technische Unterstützung gewährt, die dieser benötigt, um das betreffende Erzeugnis unabhängig von Astrium mit eigenem Personal herzustellen. 3. Mechanische Schwungräder Astrium veräußert das in Anlage 2 beschriebene Geschäftsfeld "Mechanische Schwungräder" von MMS im Vereinigten Königreich an einen geeigneten Käufer. Die Veräußerung erfolgt nach dem in den Anlagen 3 und 4 beschriebenen Verfahren. Bis zum Vollzug der Veräußerung wirkt Astrium darauf hin, dass dieses MMS-Geschäft nach bisheriger Geschäftspraxis mit der Sorgfalt eines umsichtigen Geschäftsmanns als normale und gewöhnliche Geschäftstätigkeit betrieben wird und dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um den Wert der betreffenden Vermögenswerte zu schützen und zu erhalten. Astrium verpflichtet sich in Bezug auf dieses Geschäft, f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.