Europäische Union

2003/813/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1636 - MMS/Dasa/Astrium) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 693) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0813. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür einen Zeitraum von [...]* nach dem Vollzug der Veräußerung nicht mit dem Käufer in dem betreffenden Bereich zu konkurrieren und von diesem keine Mitarbeiter abzuwerben. 4. Bordmanagementsysteme Astrium gewährt einem sachkundigen Teilsysteme-/Ausrüstungshersteller [...]* nach dem in den Anlagen 1 und 4 beschriebenen Verfahren eine nicht ausschließliche langfristige Lizenz zur Nutzung aller einschlägigen gewerblichen Schutzrechte der Dasa (einschließlich Patente) für die mustergenaue Herstellung ("build-to-print") und den Vertrieb des AOCS-Lageregelungssystems ("Attitude and Orbit Control System") der Dasa für den Einsatz auf der Plattform Spacebus 3000, und zwar einschließlich des Bordcomputersystems und der entsprechenden Software für den Einsatz auf der Plattform Spacebus 3000; die Parteien stellen im Zusammenhang mit der Lizenz sicher, dass Astrium dem Lizenznehmer auf dessen Ersuchen und zu dessen Lasten für einen angemessenen Zeitraum nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz alle nach vernünftigem Ermessen notwendige technische Unterstützung gewährt, die dieser benötigt, um das betreffende Erzeugnis unabhängig von Astrium mit eigenem Personal herzustellen. >PIC FILE= "L_2003314DE.002001.TIF"> ANLAGE 1 LIZENZEN Die Parteien verpflichten sich, die in den Absätzen 1, 2 und 4 der Verpflichtungserklärung genannten Lizenzen ("die Lizenzen") wie folgt zu erteilen: Die Parteien stellen sicher, dass Astrium den betreffenden Lizenzvertrag innerhalb von [...]* nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit einer geeigneten Person, die der Zustimmung der Kommission bedarf ("der Lizenznehmer"), gegen eine angemessene Lizenzgebühr schließt. 1. Der Lizenznehmer muss in der Lage sein, das betreffende Erzeugnis zuverlässig und unabhängig herzustellen und/oder die einschlägigen Einbaudienste zu erbringen. Der potenzielle Lizenznehmer muss insbesondere in dem fraglichen Geschäftsfeld über ausreichendes Know-how sowie Produktions- und Prüfanlagen verfügen. 2. Um der Kommission bei der Klärung der Frage zu helfen, ob ein in Betracht gezogener Lizenznehmer geeignet ist, übermitteln die Parteien ihr einen ausführlich dokumentierten und begründeten Vorschlag, anhand dessen sie feststellen kann, dass i) die Parteien an dem Lizenznehmer keine maßgebliche (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung halten; ii) die Lizenz dem Lizenznehmer die Möglichkeit gibt, als existenzfähiger Wettbewerber in dem fraglichen Markt zu bestehen; und iii) die Lizenz insbesondere im Hinblick auf die Laufzeit und die vorgesehene technische Unterstützung angemessen ist und ausreicht, um den Lizenznehmer in die Lage zu versetzen, das betreffende Erzeugnis zuverlässig und unabhängig herzustellen und/oder die einschlägigen Einbaudienste zu erbringen. 3. Die Parteien erwirken bei der Kommission die Zustimmung zu dem betreffenden endgültigen Lizenzvertragsentwurf, die nicht ohne angemessenen Grund zurückgehalten werden darf. Der Antrag auf die Erteilung der Zustimmung wird gleichzeitig mit dem Antrag auf die Zustimmung zur Wahl des Lizenznehmers gestellt. 4. Binnen zehn (10) Tagen nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens erteilen die Parteien einem unabhängigen und erfahrenen Treuhänder (dem "Interims-Treuhänder") den Auftrag, darüber zu wachen, dass die Parteien die Bedingungen der Verpflichtungserklärung erfuellen. 5. Wird die betreffende Lizenz von den Parteien nicht innerhalb von [...]* nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens vergeben, erteilen die Parteien gemäß den Bestimmungen der Anlage 4 dem Interims-Treuhänder die unwiderrufliche Vollmacht, die Lizenz binnen einer Frist von [...]* zu möglichst günstigen Konditionen zu vergeben. 6. Die Parteien erwirken zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Bestellung des Interims-Treuhänders bei der Kommission die Zustimmung zu einer Liste potenzieller Lizenznehmer nach Absprache mit den Parteien und unter Beachtung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass der Interims-Treuhänder die Kommission regelmäßig über laufende Verhandlungen mit potenziellen Lizenznehmern informiert. 7. Die Bestellung des Interims-Treuhänders erfolgt nach dem in der Anlage 4 beschriebenen Verfahren. ANLAGE 2 (Geschäftsgeheimnisse) BESCHREIBUNG DES GESCHÄFTSFELDS "MECHANISCHE SCHWUNGRÄDER" VON MMS Das MMS-Geschäftsfeld "Mechanische Schwungräder" umfasst 1. die einschlägigen Sachanlagen von MMS im Geschäftsfeld "Mechanische Schwungräder" (das "Geschäft"), einschließlich - [...]*; 2. alle Rechte im Zusammenhang mit einschlägigen Aufträgen für das Geschäft sowie Einzelheiten zu Namen und Anschriften von Kunden und Lieferanten; 3. alle einschlägigen gewerblichen Schutzrechte von MMS an Musterbeschreibungen für mechanische Schwungräder und Fertigungssysteme sowie an Herstellungsunterlagen und -verfahren; 4. [...]*. ANLAGE 3 VERÄUSSERUNG Die Parteien verpflichten sich, die in Absatz 3 der Verpflichtungserklärung genannten Verpflichtungen wie folgt zu erfuellen: 1. Die Parteien stellen sicher, dass Astrium das Geschäftsfeld "Mechanische Schwungräder" von MMS (das "Geschäft") binnen [...]* nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens (erste Frist) an einen geeigneten Interessenten (der "Käufer"), der der Zustimmung der Kommission bedarf, veräußert. 2. Der Käufer muss in der Lage sein, das betreffende Erzeugnis zuverlässig und unabhängig herzustellen. Der potenzielle Käufer muss insbesondere in dem fraglichen Geschäftsfeld über ausreichendes Know-how sowie Produktions- und Prüfanlagen verfügen. 3. Um der Kommission bei der Klärung der Frage zu helfen, ob ein in Betracht gezogener Käufer geeignet ist, übermitteln die Parteien ihr einen ausführlich dokumentierten und begründeten Vorschlag, anhand dessen sie feststellen kann, dass i) die Parteien an dem Käufer keine maßgebliche (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung halten; ii) die Veräußerung dem Käufer die Möglichkeit gibt, das betreffende Erzeugnis zuverlässig und unabhängig herzustellen, und iii) der Käufer bei Vollzug der Kaufvereinbarung entweder bereits im Besitz der erforderlichen Genehmigungen von Seiten aller zuständigen Wettbewerbsbehörden in der Europäischen Gemeinschaft ist bzw. die Genehmigungen aller Voraussicht nach erhalten wird. 4. Binnen zehn (10) Tagen nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens erteilen die Parteien einem unabhängigen und erfahrenen Treuhänder (der "Interims-Treuhänder") den Auftrag, darüber zu wachen, dass die Parteien die Bedingungen dieser Verpflichtungserklärung in der ersten Frist erfuellen. 5. Erhält der Käufer des Geschäfts nicht innerhalb von [...]* nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens die Zustimmung der Kommission, erteilen die Parteien dem Interims-Treuhänder gemäß den Bestimmungen der Anlage 4 die unwiderrufliche Vollmacht, das Geschäft zu veräußern. Die Vollmacht gilt für einen Zeitraum von [...]* nach Ablauf der ersten Frist (zweite Frist). 6. Die Parteien erwirken zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Bestellung des Interims-Treuhänders bei der Kommission die Zustimmung zu einer Liste potenzieller Käufer nach Absprache mit den Parteien. Der Interims-Treuhänder wird die Kommission regelmäßig über laufende Verhandlungen mit potenziellen Lizenznehmern informieren. 7. Die Bestellung des Interims-Treuhänders erfolgt nach dem in der Anlage 4 beschriebenen Verfahren. ANLAGE 4 BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART 1. Die Parteien schlagen der Kommission eine unabhängige und erfahrene Einrichtung vor, die sie für die Wahrnehmung der Treuhandaufgabe für geeignet halten. Der Vorschlag ist binnen zehn (10) Arbeitstagen nach dem Datum zu unterbreiten, an dem die Verpflichtung zur Bestellung eines Treuhänders wirksam wird. Es steht im Ermessen der Kommission, den Vorschlag gemäß Absatz 10 anzunehmen oder abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung teilen die Parteien der Kommission binnen fünf (5) Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Ablehnung die Namen von mindestens zwei weiteren Einrichtungen mit. Stimmt die Kommission mehr als einem Namen zu, können die Parteien den Treuhänder frei aus den genehmigten Namensvorschlägen auswählen. Lehnt die Kommission auch die weiteren Namensvorschläge ab, bezeichnet sie selbst einen Treuhänder, der von den Parteien bestellt werden muss. 2. Der Treuhänder wird gemäß den Absätzen 1, 8 und 10 binnen fünf (5) Arbeitstagen nach der ausdrücklichen oder impliziten Zustimmung der Kommission bestellt. 3. Zusammen mit dem Antrag auf Zustimmung der Kommission zu dem vorgeschlagenen Treuhänder übermitteln die Parteien den Entwurf einer Vollmacht, in dem der Umfang des Mandats (einschließlich eines Anreizes für den Treuhänder, sich nach Kräften um einen baldigen Abschluss zum höchstmöglichen Preis zu bemühen) und die Aufgaben der bevollmächtigten Einrichtung beschrieben sind. Auf ein begründetes Verlangen der Kommission hin ändern die Parteien den Vollmachtsentwurf, um sicherzustellen, dass die Vollmacht im Einklang mit den Bestimmungen der Verpflichtungserklärung steht. Sobald die Vollmacht unterzeichnet ist, dürfen die Parteien ohne vorherige Zustimmung der Kommission keine Änderungen daran vornehmen. 4. Der Treuhänder hat den Auftrag, i) darüber zu wachen, dass die Parteien die in dieser Verpflichtungserklärung eingegangenen Verpflichtungen (soweit sie unter sein Mandat fallen) zufrieden stellend erfuellen; ii) der Kommission schriftliche Berichte über den Stand der Erfuellung seines Auftrags vorzulegen, in denen er gegebenenfalls die Punkte angibt, in denen er seinen Auftrag nicht zu erfuellen in der Lage war. Die Berichte sind in englischer Sprache binnen zehn (10) Arbeitstagen nach der Bestellung des Treuhänders im Abstand von jeweils zwei Monaten oder zu dem Zeitpunkt bzw. den Zeitpunkten oder für die Zeiträume vorzulegen, die die Kommission gegebenenfalls festlegt; sie geben den Stand der Entwicklung in dem jeweils zurückliegenden Zweimonatszeitraum wieder. Die Parteien erhalten gleichzeitig eine nicht vertrauliche Kopie der Berichte des Treuhänders und iii) auf Verlangen der Kommission jederzeit schriftlich oder mündlich Bericht über Angelegenheiten zu erstatten, die unter sein Mandat fallen. Die Parteien erhalten gleichzeitig eine nicht vertrauliche Kopie solcher zusätzlichen schriftlichen Berichte und werden unverzüglich über den nicht vertraulichen Inhalt etwaiger mündlicher Berichte unterrichtet. 5. Sieht diese Verpflichtungserklärung vor, dass der Treuhänder im Rahmen seines Mandats Verhandlungen führen und einen Lizenznehmer beziehungsweise einen Käufer vorschlagen soll, so obliegt es dem Treuhänder, i) der Kommission nach vorheriger Absprache mit den Parteien möglichst rasch die Identität potenzieller Lizenznehmer oder Käufer bekannt zu geben und ihr mitzuteilen, warum er die Betreffenden unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Kriterien für geeignet hält; ii) die Verhandlungen mit potenziellen Käufern abzubrechen, wenn die Kommission feststellt, dass der Käufer nicht geeignet ist, und iii) die Verhandlungen im Hinblick auf eine Vereinbarung zu führen, die (vorbehaltlich des Vollzugs des Vorhabens) verbindlich ist und den finanziellen Interessen der Parteien (Erzielung eines möglichst hohen Preises und möglichst günstiger Konditionen durch den bevollmächtigten Treuhänder) Rechnung trägt. 6. Die Parteien gewähren dem Treuhänder die Unterstützung und Information, einschließlich Kopien aller maßgeblichen Unterlagen, die dieser zur Wahrnehmung seines Auftrags in vertretbarer Weise anfordern kann; der Treuhänder erhält vorbehaltlich etwaiger Sicherheitsbestimmungen vollständigen und umfassenden Zugang zu allen Mitarbeitern, Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Einrichtungen und technischen Angaben von Astrium in Bezug auf die Herstellung der fraglichen Erzeugnisse, für die eine Lizenz erteilt werden soll, oder zu allen sonstigen einschlägigen Informationen, die er auf vertretbare Weise anfordern kann, soweit sich dieser Zugang auf den Geltungsbereich seines Mandats beschränkt. 7. Sobald die konkrete Abhilfemaßnahme, mit der der Treuhänder beauftragt wurde, durchgeführt ist, wird das Mandat des Treuhänders in Bezug auf diese Abhilfemaßnahme vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission aufgehoben. Die Kommission kann jedoch jederzeit den Treuhänder erneut bestellen, wenn sich später herausstellt, dass die fragliche Maßnahme nicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. 8. Lehnt die Kommission einen Vorschlag, der ihr im Rahmen dieser Verpflichtungserklärung zur Zustimmung vorgelegt wird, nicht binnen fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang eines umfassend dokumentierten und begründeten Antrags ab, so gilt der Vorschlag als akzeptiert. 9. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die die Einhaltung des festgelegten Zeitplans verhindern oder stark erschweren, und legen die Parteien der Kommission angemessene Belege für solche außergewöhnlichen Umstände vor, so können die in den Anlagen 1 und 3 genannten Fristen für die Erfuellung der Verpflichtungserklärung von den Parteien und der Kommission im gegenseitigen Einverständnis verlängert werden. 10. Alle Anträge oder Vorschläge, die der Genehmigung bzw. Zustimmung der Kommission bedürfen, sind an den Direktor der Direktion B der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission, Avenue de Cortenberg/Kortenberglaan 150, B-1000 Brüssel, zu richten. Alle Korrespondenz der Parteien ist an Personen zu richten, die die Kommission bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens bezeichnen und bekannt geben wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.