Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-05-23

Quellenkennung: 32017D2315. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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0 und dem Ratsbeschluss über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur unterstützt die EDA den Hohen Vertreter bei den die Entwicklung der Fähigkeiten betreffenden Aspekten der SSZ. Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter insbesondere bei den operativen Aspekten der SSZ; diese Unterstützung erfolgt unter anderem auch durch den Militärstab der EU und andere GSVP-Strukturen. Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 41 Absatz 1 EUV „die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung dieses Kapitels entstehen, […] zulasten des Haushalts der Union [gehen].“ 2.    Die Steuerung umfasst zwei Steuerungsebenen, und zwar eine übergeordnete Ebene mit der Aufgabe, die Kohärenz der SSZ und die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu gewährleisten, die ergänzt wird durch spezifische Verfahren zur Steuerung der SSZ-Projekte. 2.1.    Die übergeordnete Ebene ist für die Kohärenz und die zuverlässige Durchführung der SSZ zuständig. Sie baut auf bestehenden Strukturen auf. Die EU-Außen- und Verteidigungsminister kommen (üblicherweise zwei Mal im Jahr) zu gemeinsamen Tagungen in der Ratsformation (Auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung) zusammen; dabei könnten sie sich mit den die SSZ betreffenden Angelegenheiten befassen. Tritt der Rat zusammen, um sich mit den die SSZ betreffenden Angelegenheiten zu befassen, so sind nur die Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten stimmberechtigt. Bei dieser Gelegenheit könnten die teilnehmenden Mitgliedstaaten neue Projekte mit Einstimmigkeit annehmen (im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV), die Beurteilung der – insbesondere in Abschnitt 3 aufgeführten – Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten entgegennehmen und im Einklang mit Artikel 46 Absatz 3 EUV nach Anhörung des Hohen Vertreters mit qualifizierter Mehrheit die Teilnahme eines weiteren Mitgliedstaates bestätigen. Als letztes Mittel kann der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 4 EUV die Teilnahme eines Mitgliedstaates, der die Kriterien nicht mehr erfüllt, aussetzen, nachdem dieser Mitgliedstaat zuvor einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat; ebenso kann er die Teilnahme eines Mitgliedstaates aussetzen, der nicht länger in der Lage oder gewillt ist, den im Rahmen der SSZ eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Die einschlägigen bestehenden Vorbereitungsgremien des Rates treten im „SSZ-Format“ zusammen, was bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten der EU an den Sitzungen teilnehmen, jedoch der Tatsache Rechnung getragen wird, dass nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat Stimmrecht haben. Das PSK könnte im „SSZ-Format“ zusammentreten, um sich mit Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu befassen, Projekte zu planen und zu erörtern oder über neue Teilnehmer an der SSZ zu beraten. Das PSK wird in seiner Arbeit durch die Gruppe „Politisch-militärische Angelegenheiten“, die im SSZ-Format zusammentritt, unterstützt. Der EU-Militärausschuss wird ebenfalls im SSZ-Format einberufen und insbesondere um militärische Beratung ersucht. Ergänzend können informelle Sitzungen einberufen werden, bei denen lediglich die teilnehmenden Mitgliedstaaten anwesend sind. 2.2.    Projektsteuerung 2.2.1.   Die Prüfung von Projekten im Rahmen der SSZ stützt sich auf eine Bewertung durch den Hohen Vertreter, der die Einschätzungen des EAD einschließlich des EU-Militärstabs und der EDA zugrunde liegen; für die Projektauswahl ist ein Beschluss des Rates erforderlich. Es steht den teilnehmenden Mitgliedstaaten frei, alle Projekte vorzuschlagen, die ihnen für die Zwecke der SSZ sinnvoll erscheinen. Sie teilen ihre entsprechende Absicht öffentlich mit, um Unterstützung zu finden, und sie legen dem SSZ-Sekretariat gemeinsam Projekte vor, von denen sie gleichzeitig alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kenntnis setzen. Die Projekte sollten dazu beitragen, den Verpflichtungen gemäß Anlage II der Mitteilung nachzukommen; viele dieser Projekte werden die Entwicklung oder die Bereitstellung von Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft werden und einen einvernehmlich festgelegten Mehrwert für die EU aufweisen, betreffen, andere werden Ersuchen um substanzielle Unterstützung in Bezug auf Mittel und Fähigkeiten für GSVP-Operationen (EUFOR) und -Missionen (z. B. EU-Ausbildungsmissionen) im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 EUV zum Gegenstand haben. Damit bei den verschiedenen Projekten im Rahmen der SSZ Kohärenz und Einheitlichkeit gewahrt werden, schlagen wir im Einklang mit den Zielvorgaben der EU eine begrenzte Zahl von Projekten mit Schwerpunkt auf Missionen und Operationen vor. Diese Projekte könnten durch weitere Projekte ergänzt werden, die unterstützend und effizienzsteigernd wirken. Die Projekte sollten entsprechend zusammengefasst werden. Das SSZ-Sekretariat koordiniert die Bewertung der Projektvorschläge. Bei Projekten zur Fähigkeitenentwicklung sorgt die EDA dafür, dass es nicht zu Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, kommt. Bei Projekten mit Schwerpunkt auf Operationen und Missionen bewertet der Militärstab der EU, ob diese Projekte mit den operativen Anforderungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten vereinbar sind und einen Beitrag dazu leisten. Gestützt auf diese Bewertungen spricht der Hohe Vertreter eine Empfehlung zu den Projektvorschlägen aus, mit denen die ehrgeizigsten Ziele verfolgt werden, die zur Verwirklichung der Zielvorgaben der EU beitragen und die am besten geeignet sind, die strategische Autonomie der EU zu verbessern. Bei dem Projektportfolio ist darauf zu achten, dass Projekte, die überwiegend den Bereich der Fähigkeitenentwicklung betreffen, und Projekte, die überwiegend den Bereich Operationen und Missionen betreffen, sich die Waage halten. Die Empfehlung des Hohen Vertreters dient dem Rat als Grundlage für die Entscheidung über die Liste der SSZ-Projekte im SSZ-Rahmen; die Beschlussfassung stützt sich außerdem auf militärische Beratung durch den EU-Militärausschuss im SSZ-Format und das PSK im SSZ-Format. Gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV beschließt der Rat einstimmig mit den Stimmen der Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Nicht teilnehmende EU-Mitgliedstaaten können zu jeder Zeit ihre Absicht mitteilen, sich an Projekten zu beteiligen, indem sie Zusagen in Bezug auf die Verpflichtungen machen und sich der SSZ anschließen. Drittstaaten können in Ausnahmefällen von Projektteilnehmern im Einklang mit allgemeinen Regelungen, die zu gegebener Zeit vom Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV zu beschließen sind, eingeladen werden. Dazu müssten diese einen erheblichen Mehrwert für das Projekt bewirken, zur Stärkung der SSZ und der GSVP beitragen und weitere anspruchsvolle Verpflichtungen erfüllen. Damit werden diesen Drittstaaten keine Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Steuerung der SSZ erteilt. Außerdem entscheidet der Rat im SSZ-Format, ob jeder Drittstaat, der von den jeweiligen Projektteilnehmern eingeladen wurde, die Bedingungen der allgemeinen Regelungen erfüllt. 2.2.2.   Die Projektsteuerung wird vorrangig von den teilnehmenden Mitgliedstaaten wahrgenommen Fasst der Rat einen Beschluss über die Liste von SSZ-Projekten, so muss eine Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu den jeweiligen Projekten zusammengeschlossen haben, beigefügt sein. Die an einem Projekt beteiligten Mitgliedstaaten müssen das Projekt vorher gemeinschaftlich vorgelegt haben. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu einem Projekt zusammengeschlossen haben, vereinbaren untereinander einstimmig die Modalitäten und den Umfang ihrer Zusammenarbeit einschließlich des Beitrags, der zu leisten ist, um sich dem Projekt anschließen zu können. Sie vereinbaren Regeln für die Steuerung des Projekts und entscheiden darüber, ob sich während des Projektzyklus weitere teilnehmende Mitgliedstaaten dem Projekt mit Teilnehmer- oder Beobachterstatus anschließen können. Es sollte jedoch ein gemeinsames Regelwerk für die Projektsteuerung ausgearbeitet werden, das an die einzelnen Projekte angepasst werden kann. Hierdurch würde eine gewisse Standardisierung der Steuerung aller Projekte bewirkt, was die Projektinitiierung erleichtert würde. Insbesondere bei Projekten, die die Entwicklung von Fähigkeiten zum Gegenstand haben, liegt die Projektsteuerung (Spezifikationen, Beschaffungsstrategie, Wahl der Durchführungsstelle, Auswahl der Industrieunternehmen usw.) ausschließlich in der Zuständigkeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu diesen Projekten zusammengeschlossen haben. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten informieren die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten in geeigneter Weise über die Projekte. 3.    Ein präziser, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz mit realistischen und verbindlichen Zielen für jede Phase Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen durch nationale Anstrengungen und durch konkrete Projekte nach. Ein realistischer, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz ist von wesentlicher Bedeutung dafür, die Teilnahme einer Vorreitergruppe von Mitgliedstaaten an der SSZ aufrechtzuerhalten und so die ehrgeizigen Zielsetzungen und die Inklusivität zu wahren. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bemühen sich zwar, allen von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, sobald die SSZ offiziell eingeleitet wurde, jedoch kann für die Erfüllung einiger Verpflichtungen mehr Zeit eingeräumt werden als für andere. Deshalb ist zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein in mehrere Phasen gegliederter Ansatz zu vereinbaren. Diese Phasen berücksichtigen andere bestehende Termine und Vorgaben (wie beispielsweise die Durchführung des Verteidigungs-Aktionsplans (EDAP), die Einleitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens im Jahr 2021 sowie von den Mitgliedstaaten bereits in anderen Rahmen eingegangene Verpflichtungen). Zwei aufeinanderfolgende Phasen (2018-2021 und 2012-2025) ermöglichen die zeitliche Staffelung der Verpflichtungen. Nach 2025 findet eine Überprüfung statt. Hierzu bewerten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Erfüllung aller im Rahmen der SSZ eingegangenen Verpflichtungen und beschließen neue Verpflichtungen, um eine neue Phase im Hinblick auf die europäische Integration im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung einzuleiten. 4.    Die SSZ-Steuerung erfordert einen gut konzipierten ehrgeizigen Bewertungsmechanismus, der sich auf die nationalen Umsetzungspläne stützt Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten sagen zu, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen; der Hohe Vertreter berichtet im Einklang mit dem in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 festgeschriebenen Grundsatz der regelmäßigen Beurteilung über die Erfüllung der Verpflichtungen. Die Verbindlichkeit und die Glaubwürdigkeit der vereinbarten Verpflichtungen wird durch einen zwei Ebenen umfassenden Bewertungsmechanismus gewährleistet: 4.1.    „Nationaler Umsetzungsplan“ Zum Nachweis der eigenen Fähigkeit und Bereitschaft, den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, verpflichtet sich jeder teilnehmende Mitgliedstaat, vor dem Erlass des Ratsbeschlusses zur Begründung der SSZ einen nationalen Umsetzungsplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie er die verbindlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Aus Gründen der Transparenz sind diese Umsetzungspläne allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugänglich. Die Bewertung der Vorkehrungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen treffen, erfolgt jährlich durch das SSZ-Sekretariat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters (mit Unterstützung durch die EDA, was Rüstungsinvestitionen und die Entwicklung von Fähigkeiten betrifft, und durch den EAD, einschließlich des EUMS, was die operativen Aspekte anbelangt); dabei stützt sich das SSZ-Sekretariat auf die nationalen Umsetzungspläne. Unter der Verantwortung des Rates wird diese Bewertung dem PSK (im SSZ-Format) und dem EU-Militärausschuss (im SSZ-Format) zur Stellungnahme übermittelt. Die Bewertenden konzentrieren sich auf die Glaubwürdigkeit der im Rahmen der SSZ eingegangenen Verpflichtungen, indem sie die nationalen Umsetzungspläne der Mitgliedstaaten sowie die tatsächlichen Vorkehrungen und die konkreten Beiträge zu den Projekten prüfen. Nach der Begründung der SSZ aktualisieren die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungspläne in geeigneter Weise entsprechend den Erfordernissen des in mehrere Phasen gegliederten Ansatzes. Zu Beginn jeder Phase werden die Verpflichtungen detailliert festgelegt, indem die teilnehmenden Mitgliedstaaten genauere Ziele vereinbaren; dies dient der Vereinfachung des Bewertungsverfahrens. 4.2.    Eine jährliche Überprüfung sowie eine strategische Überprüfung am Ende jeder Phase Mindestens einmal jährlich erhält der Rat auf einer Tagung in der Formation Auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung einen Bericht des Hohen Vertreters, der auf Beiträgen der EDA (im Einklang mit Artikel 3 des Protokolls Nr. 10) und des EAD, einschließlich des EUMS, beruht. Im diesem Bericht wird der Stand der Durchführung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt. Nach Vorlage der Stellungnahme des EU-Militärausschusses wird der Rat sich bei den von ihm im Einklang mit Artikel 46 EUV anzunehmenden Empfehlungen und Beschlüssen auf diesen Bericht stützen. Am Ende jeder Phase (2021, 2025) erfolgt eine strategische Überprüfung, bei der bewertet wird, wieweit die Verpflichtungen, denen während des Betrachtungszeitraums nachzukommen war, erfüllt wurden; ferner wird bei dieser Überprüfung die Einleitung der nächsten Phase beschlossen und erforderlichenfalls werden die Verpflichtungen für die nächste Phase aktualisiert. ( 1 ) Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 266 vom 13. Oktober 2015, S. 55). ( 2 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.